Zuweisung von Langzeitarbeitslosen in 1-€ Jobs ohne individuell passendes Eingliederungskonzept rechtswidrig
".Die Praxis der ARGE, Langzeitarbeitslosen Eingliederungsmaßnahmen ohne ein konkretes, individuell auf sie bezogenes Eingliederungskonzept zuzuweisen, ist nach Auffassung des Vorsitzenden der Kammer 53 rechtlich nicht haltbar." Pressemeldung des Sozialgericht Hamburg vom 30.11.2005
Arbeitsloser darf Ein-Euro-Job ablehnen. Sozialgericht: Jobcenter handelte "klar rechtswidrig"
"Ein 24-Jähriger kann nach einem Eilentscheid des Sozialgerichts nicht gezwungen werden, einen Ein-Euro-Job anzunehmen. Der Erwerbslose muss wegen seiner Ablehnung des Jobs auch nicht mit der üblichen Kürzung des Arbeitslosengeldes rechnen. Vielmehr, so das Gericht, habe der Mann einen "klar rechtswidrigen Zustand" von sich aus beendet." Artikel von Marlies Emmerich in der Berliner Zeitung vom 01.08.2005. Siehe dazu die Konaequenzen der BA:
- Einstweilige Anordnung gegen Zuweisung eines 1-Euro-Jobs - "Kontrollpflicht" der Jobcenter
Am 18.Juli 2005 hat die 37. Kammer des Berliner Sozialgerichts in einem Urteil die Verpflichtung der Jobcenter festgestellt, sich über die Bedingungen und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (z.B. zur Zusätzlichkeit und zur Gemeinnützigkeit) von 1-Euro-Jobs vergewissern zu müssen. (Wir berichteten darüber, s.o.) Der Fall selbst ist natürlich sehr speziell, aber die daraus entwickelten Schlussfolgerungen des Institutes für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), sind interessant: Zur Selbstabsicherung müssen die Jobcenter nun - immer noch ohne konkrete Kriterien - prüfen, ob die Jobs den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Das einzige, was das Urteil damit wirklich zeigt, ist, dass das Gesetz (SGB II) bereits so wischiwaschi formuliert wurde, dass bezüglich der "Zusätzlichkeit" und der "Gemeinnützigkeit" dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet werden können. Tatsache ist, dass das IAB jetzt sagt: Liebe "Kunden": 1-Euro-Jobs sind rechtmäßig. Wir weisen Euch erstmal einen solchen Job zu und ihr müsst dann dort hingehen und Euch vorstellen. Ihr bekommt vom Maßnahmeträger einen konkreten Einsatzplan, den wir dann "prüfen", wer und wie auch immer. Haben wir geprüft, müsst ihr den Job annehmen oder ihr kriegt eine Sperre. Die "empfindlichen Sanktionen" sind also das einzig an den neuen Grundsätzen zur Kontrollpflicht. Siehe dazu den Text "Einstweilige Anordnung gegen Zuweisung eines 1-Euro-Jobs" beim Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) , am Ende des Dokumentes findet sich der Link zum eigentlichen Urteil.
Informationen zu rechtlichen Grundlagen und Durchführungsbestimmungen für Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen
Zusammenstellung vom Theoriearbeitskreis des Verbundes der Bildungsstätten und Tagungshäuser im Wendland vom Mai 2005, veröffentlicht beim Kulturverein Schwarzer Hahn e.V. Wendland oder auch in der html-version
1-Euro-JobberInnen" sind gegen Arbeitsunfall versichert!
Kleine Handlungshilfe
zu Unfallversicherung und Arbeitsschutz
von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen
e.V.(BAG SHI)
Es gibt wichtige Gründe gegen die Ausübung
von „1-Euro-Jobs“!
Kleine
Handlungshilfe zum Thema „Zumutbarkeit“ gemäß
§ 10 SGB II von Anne Alex
Gegenwehr gegen 1 Euro-Jobs ist
möglich!
Kleine
Handlungshilfe von Anne Alex
Rechtliche Maßstäbe für die
Erbringung von Arbeitsgelegenheiten für Arbeitssuchende nach
§ 16 Abs. 3 SGB II.
Artikel
von Utz Krahmer und Helga Spindler
aus dem Nachrichtendienst 1/2005 des Deutschen Vereins für
Öffentliche und Private Fürsorge bei Tacheles
Erfahrungsbericht
von einer 1-Euro-Jobberin in Hamburg
Achtung! Schon jetzt 1,50 Euro-Jobs! Start
am 1.Oktober 2004!
Informationsbrief
Selbstbehauptung Nr.2/04
Annahme eines Ein-Euro-Jobs ab Oktober doch
nicht freiwillig
„Entgegen anders lautender Ankündigungen
sollen Erwerbslose schon ab Oktober zur Annahme eines Ein-Euro-Jobs
gezwungen werden können. (…) Etwa 50.000 Bezieher von
Arbeitslosenhilfe sollen im Vorgriff auf die umstrittene Arbeitsmarktreform
Hartz IV schon in diesem Herbst mit Hilfe gemeinnütziger Arbeit
etwa bei Kommunen, Kirchen oder Wohlfahrts- verbänden beschäftigt
werden. Zwar gilt die Annahme einer solchen Arbeitsgelegenheit bis
Ende des Jahres offiziell noch als freiwillig, doch wer das Angebot
ablehnt, muss mit anderweitigen Druckmitteln der Arbeitsagentur
rechnen. (…)„Es sollten in diesen Fällen Trainings-
maßnahmen zur Überprüfung der Arbeitswilligkeit
angeboten werden“, heißt es in dem Papier…“
ver.di
Newsticker vom 18.09.2004
Bei diesem Papier, auf das sich die aktuelle „publik“
bezieht, handelt es sich um unsere Meldung vom Ende August: „Initiative
für die zusätzliche Beschäftigung von Arbeitslosenbeziehern“
der Zentrale der Ba vom 9.8.04 |