1 € - Jobs mit 30h/Woche und unentgeltliche Praktika rechtswidrig!
Nach § 15 Abs. 1 SGB II sollen die Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen vereinbaren. Bei der praktischen Umsetzung bestehen noch immer erhebliche Unklarheiten und Unsicherheiten. Welche Pflichten dürfen dem Hilfebedürftigen auferlegt werden? Welche Pflichten hat die Agentur zu übernehmen? Welche Möglichkeiten bestehen, um sich gegen die Vereinbarung als solche oder gegen nachfolgende Sanktionen zu wehren? Eine Reflektion der aktuellen Rechtsprechung zu 1-€-Jobs von Rechtsanwalt Raik Pentzek vom 03. August 2008 bei Tacheles
Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten aus dem sog. Ein-Euro-Job
"Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und einer privaten Einrichtung als Leistungserbringerin aus dem Rechtsverhältnis der im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeiten (sog. Ein-Euro-Job iSv. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II) sind nicht die Gerichte für Arbeitssachen, sondern die Sozialgerichte zuständig." Pressemitteilung Nr. 75/06 des Bundesarbeitsgerichts zum Beschluss vom 8. November 2006 - 5 AZB 36/06
Recht und Praxis der Ein-Euro-Jobs. Beschäftigungsverhältnisse ohne Arbeitsvertrag nach dem SGB II
Unter diesem Titel erschien gerade ein Handbuch von Günther Stahlmann (Hg.), Uwe-Dietmar Berlit, Renate Bieritz-Harder und Peter Trenk-Hinterberger (424 Seiten, 22 € ohne zusätzliche Versandkosten). Siehe dazu:
- Inhaltsverzeichnis
- Bestellmöglichkeit
- Vorwort und als exklusive Leseprobe im LabourNet Germany : Öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis ohne Arbeitsvertrag. Artikel aus dem Kapitel D: Die beschäftigungsrechtliche, sozialrechtliche und steuerrechtliche Stellung bei Ein-Euro-Jobs, I. Die beschäftigungsrechtliche Stellung bei Ein-Euro-Jobs
- Siehe auch die Website zum Handbuch "Ein-Euro-Jobs" mit Materialien, Rechtsprechung, Nachrichten und Quellennachweisen
Rechtliche Rahmenbedingungen für "Ein-Euro-Jobs"
Bei Tacheles e.V. ist der Aufsatz von Dr. Bertram Zwanziger, Richter am Bundesarbeitsgericht , mit dem obrigen Titel verlinkt. Der Aufsatz ist zuerst bei "Arbeit und Recht" im Heft 1/2005 erschienen. In dem Aufsatz werden grundlegende Fragen zur Ausgestaltung der Rechte und Pflichten der Betroffenen in der EinV und gegenüber der Einsatzstelle rausgearbeitet.
ILO zu Zwangs-
oder Pflichtarbeit
Übereinkommen
Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) vom 28. Juni
1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit
vom 1. Juni 1956 (BGBL. II 1956, 640 / in der BRD in Kraft getreten
am 5. Juni 1957 (Auszug)
Grundsätze für die Bereitstellung
von Arbeitsgelegenheiten in Sachsen (Hartz IV)
Gemeinsame
Erklärung der Vereinigung der Sächsischen Wirtschaft und
des Deutschen Gewerkschaftsbundes
Sachsen zu 1-Euro-Jobs vom 27.12.2004. Aus dem Text: „…Die
Unterzeichner wollen sich gemeinsam dafür engagieren, dass
die Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe in Sachsen
als eine der wichtigsten Reformen auf dem Arbeitsmarkt gelingt.
Eine der größten Aufgaben der Arbeitsgemeinschaften wird
die Aktivierung der Leistungsempfänger sein. (…) Die
Unterzeichner begrüßen ausdrücklich, dass –
sofern eine Integration nicht unmittelbar möglich erscheint
– Arbeitsfähigkeit und –willigkeit durch Arbeitsgelegenheiten
getestet und verbessert werden. Deshalb wird die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten
unterstützt. (…) Die Unterzeichner fordern von den Trägern
der Arbeitsgemeinschaften und den weiteren Trägern zur Umsetzung
des SGB II die Einrichtung von Beiräten. In den möglichst
kleinen Beiräten, die von Leistungsempfängern frei zu
halten sind, sollten vorrangig die Sozialpartner vertreten sein…“
Dazu fällt einem die Antwort eines IBM-Managers
auf die Frage ein, ob seine Outsourcing-Pläne mit den Betroffenen
zumindest diskutiert wurden: "Wenn man einen Sumpf trockenlegen
will, fragt man nicht die Frösche ..."
Handlungsempfehlung der BA Bundesdirektion
zur Umsetzung der 1- Euro-Jobs vom 24.11.04
Handlungsempfehlung
veröffentlicht bei Tacheles
Was kosten Ein-Euro-Jobs die öffentliche
Hand ?
Kostenvergleich Ein-Euro-Job / versicherungspflichtige
Beschäftigung. Fazit: versicherungspflichtige Beschäftigung
ist günstiger als Ein-Euro-Jobs. Berechnungen
von „Erlacher Höhe“
(übrigens auch gut geeignet zum Nachweis der Finanzierbarkeit
eines Grundeinkommens….). Siehe auch: Arbeitsgelegenheiten
in der entlohnten Variante eines Arbeitsverhältnisses sind
kostengünstiger als sog. 1-2-Euro-Jobs. Berechnung
der Diakonie
Einsatz für Zusatzjobs im sozialen Sektor
Bundesministerinnen Ulla Schmidt und Renate Schmidt
heben gemeinsam mit Wohlfahrtsverbänden Chance für Arbeitsuchende
und soziale Dienste hervor. Pressemitteilungen
des Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
vom 6.9.2004
Mehraufwands"stellen" schon ab
Oktober?
Es bestehen Planungen, bereits ab dem Oktober 2004
für Arbeitslosenhilfebezieher/innen sogen. Arbeitsgelegenheiten
anzubieten (für gewöhnlich 1-EUR-Jobs, hier jedoch Mehraufwands"stellen"
genannt). Da der einschlägige Paragraph des SGB II (§
16 Abs. 3) erst ab dem Januar 2005 in Kraft ist, muss dabei auf
Freiwilligkeit gesetzt werden. Es kann befürchtet werden, dass
in dem einen oder anderen Fall, auf die eine oder andere Weise die
Freiwilligkeit ins Hintertreffen geraten könnte…. Siehe
dazu die „Kalkulation
Anzahl zu schaffender Beschäftigungsmöglichkeiten für
Alhibeziehende“
am Beispiel NRW von Initiative der BA Nürnberg v. 9.8.2004
Pflichtarbeit für Langzeitarbeitslose
Die Bundesagentur für Arbeit will bereits im
Herbst, drei Monate vor dem Start von Hartz-IV, in die umstrittenen
Niedriglohnjobs für Langzeitarbeitslose einsteigen. Die Arbeitnehmerkammer
dokumentiert dazu „Initiative
für die zusätzliche Beschäftigung von Arbeitslosenbeziehern“
der Zentrale der Ba vom 9.8.04
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