Bundesagentur für Arbeit bügelt Fehler aus. Sanktionierte sollten tätig werden
"Das Bündnis für ein Sanktionsmoratorium begrüßt die überfällige Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit (BA), Fälle von regelwidrig verhängten Hartz-IV-Sanktionen aufzurollen, die einen der zahlreichen Sanktionstatbestände betreffen. Die BA hatte in einer Dienstanweisung vom 20.12.2008 klargestellt, dass die Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, nicht mehr sanktioniert werden dürfe. Dennoch weist die Statistik der BA für dieses Jahr bis einschließlich Juni (spätere Zahlen sind noch nicht veröffentlicht) über 2.000 Sanktionen für diesen Tatbestand aus. (Die BA spricht in ihrer Dienstanweisung von ca. 1.000 für den Zeitraum Januar bis Mai.) "Wir haben die BA in einem Offenen Brief vom 18.9.2009 zu diesem Vorgang befragt", so Claudia Daseking vom Bündnis für ein Sanktionsmoratorium. "Nun hat die BA endlich ihre Mitarbeiter angewiesen, diese Fälle spätestens bis zum 30.11.2009 zu überprüfen und die zu Unrecht geminderten Beträge an die Betroffenen auszuzahlen", berichtet Daseking." PM des Sanktionsmoratoriums vom 27.10.2009 bei Tacheles. Siehe dazu:
Eingliederungsvereinbarung muss nicht in jedem Fall unterschrieben werden
"Wegen der Weigerung eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, wollte die Arge einem Leistungsempfänger das Alg 2 um 30 % kürzen. Das Dortmunder Sozialgericht entschied: Der Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung stellt einen Eingriff in den Schutzbereich der in Art. 2 Abs. 1 GG normierten Vertragsfreiheit dar. (.) Das Urteil (s.u.) interessiert die Dortmunder Arge jedoch nicht im geringsten. Zur Zeit muss der vom Dortmunder Sozialgericht zugebilligte einstweilige Rechtschutz per Zwangsvollstreckung gegenüber der ARGE durchgesetzt werden." Meldung samt Urteil zum Beschluss des Sozialgerichtes Dortmund - AZ S 28 AS 361/07 ER
Erfolgreich wehren gegen Eingliederungsvereinbarung
Hinweise im Erwerbslosen-Forum
Masseneingliederungsvereinbarungen in Hamburg
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Noch mehr Arges bei der ARGE: Nicht nur Eingliederungsvereinbarungen im Bündel, nun auch noch per Post!
"Nachdem der DGB Hamburg letzte Woche die Anzeige eines ALG II-Empfängers gegen ARGE-Sachbearbeiter des Jobcenters Bramfeld wegen rechtswidriger Masseneingliederungs-Vereinbarungen bekannt gemacht hatte, gibt es nun eine weitere Variante ungesetzlichen Vorgehens der ARGE: Die Eingliederungsvereinbarung per Post.." Pressemitteilung des DGB Hamburg vom 20. November 06
- Masseneingliederungsvereinbarungen bei Hartz IV - Arbeitsloser zeigt ARGE an.
DGB Hamburg: Rechtswidrige Praxis der ARGE stoppen - ALG II-Empfänger individuell fördern
"Die Anzeige eines ALG II-Empfängers gegen die ARGE wegen rechtswidriger Masseneingliederungs-Vereinbarungen* belegt nach Ansicht des DGB Hamburg die weiterhin mangelhafte Förderung Langzeitarbeitsloser und die Gleichgültigkeit des Senats gegenüber den ohnehin geringen Rechten der Hartz IV-Empfänger. Sie haben nach SGB II § 15 einen Anspruch auf eine individuelle Eingliederungsvereinbarung: Ihr soll eine Stärken-Schwächen-Analyse vorausgehen und festgelegen, wie Fördermaßnahmen aussehen sollen und was der Arbeitslose an eigenem Bemühen zur Integration in den Arbeitsmarkt leisten soll." Pressemitteilung vom 12. November 06 bei Tacheles
Widerspruchs-Annex zur Eingliederungsvereinbarung
Es ist ein Text, der je nach Situation oder Inhalt der Zwangsvereinbarung verändert oder übernommen werden kann. Der Anex wurde im Erwerbslosenausschuss in ver.di Ostwürttemberg/Ulm neutralisiert und diejenigen, die es sich zutrauen mit dem Arbeitsamt oder Argen aufzunehmen, verwenden ihn als variable Vorlage.
- Annex zur Eingliederungsvereinbarung (Word-Datei-Vordruck, mit persönlichen Daten auffüllbar)
- Vorbehalt zur Unterschrift unter eine Eingliederungsvereinbarung (Word-Datei, auf die letzte Seite der Zwangsvereinbarung unter die Unterschrift aufdrucken!)
- Siehe dazu auch: Die Würde des Menschen ist antastbar! Flugblatt des Erwerbslosenausschusses in ver.di Ostwürttemberg-Ulm , zur Entwürdigung durch Eingliederungsvereinbarungen
»Drohung mit Sanktionen meist rechtswidrig«
Erwerbslose haben das Recht auf Bedenkzeit vor Unterzeichnen eines Eingliederungsvertrags. Ein Gespräch mit Harald Thomé , Gründungsmitglied von Tacheles e.V. in Wuppertal, von Jana Frielinghaus in junge Welt vom 30.10.06
Beispiel Ergänzung EinV
"Eine Eingliederungsvereinbarung muss unterschrieben werden, da sonst eine Sanktion/Kürzung droht und die EinV als Verwaltungsakt erlassen wird. Dagegen lässt sich dann allerdings Widerspruch einlegen. Wir empfehlen:
1. Gut vorbereitet zum Gespräch gehen, ggf. - falls überraschend - Termin verschieben lassen.
2. EinV nicht vor Ort unterschreiben, mitnehmen, kopieren. Ggf. Ergänzung lt. folgenden Mustern anfertigen.
3. EinV unterschreiben unter Hinzufügung des Satzes: "Da diese EinV nicht in allen Punkten den Inhalten unseres Gespräches gerecht wird und m.E. einige für eine Eingliederung wichtige Punkte fehlen, habe ich mir erlaubt, das in beiliegendem Schreiben festzuhalten. Ich betrachte das Schreiben damit als Teil der Eingliederungsvereinbarung und unterschreibe die Eingliederungsvereinbarung unter Einbeziehung dieses Zusatzes."." Empfehlungen und Musterschreiben von Unabhängige Sozialberatung Bochum - Beratungs- und Beschwerdestelle für Erwerbslose
Urteil zum Thema "Eingliederungsvereinbarung"
Das Sozialgericht Hamburg beschloss unter dem Aktenzeichen S 56 AS 10/06 ER am 27.01.06: "Weigert sich der Hilfeempfänger wegen unzumutbaren oder rechtswidrigen Regelungen eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen - wobei eine unzumutbare Regelung ausreicht - dann liegt ein "wichtiger Grund" vor und eine Sanktion ist deshalb unzulässig." Das Urteil entbehrt nicht einem gewissen Charme, denn das Gericht stellt eindeutig fest, "dass den §§ 15, 31 SGB II der gesetzgeberische Wille zugrunde liegt, dass über den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung zwischen dem Leistungsträger und dem Hilfebedürftigen tatsächlich verhandelt wird und nicht eine einseitige Vorgabe durch den Leistungsträger erfolgt (.). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Sanktionen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) SGB II ausschließlich an ein in allen Punkten rechtmäßiges Vertragsangebot geknüpft werden können." Das Urteil in der Entscheidungsdatenbank bei Tacheles e.V.
"Wieder mal Erfolg gegen die Obrigkeit"
Anleitung zum Umgang mit Eingliederungsvereinbarungen eines erfolgreichen Klägers
Informationen zur Eingliederungsvereinbarung
Aktuelle Infos sowie Beispielbrief zur Abwehr der Eingliederungsvereinbarung und Beispielbrief zum Widerspruch der Eingliederungsvereinbarung. Beitrag im Forum von Widerspruch und Klage" zum Thema Eingliederungsvereinbarung vom 06.11.2005
So nicht!
Viele Betroffene stehen dem (Zwangs-)Mittel der "Eingliederungs- vereinbarung" ohnmächtig gegenüber. Vor allem (Massen-)Veran- staltungen mit bereits vorgefertigten Vereinbarungen sind gängige und rechtswidrige Praxis. Aber was ist zu tun? Einen neuen Weg hat jetzt Walter Michael Wengorz vom ver.di-Bezirkserwerbslosenaus- schuß Sachsen/Anhalt bestritten. Er verteilte seinerseits auf einer solchen Veranstaltung ein Flugblatt, in dem er seine Gründe für die Ablehnung einer solchen Eingliederungsvereinbarung öffentlich darlegt. Wir dokumentieren das verteilte Flugblatt vom 09.08.2005 mit Links auf weitere Informationen sowie ein neues Flugblatt vom 12.08.2005 und und danken dem Kollegen für die Idee und seinen Mut diese auch umzusetzen!
Kollektive
Masseneingliederungsvereinbarung
Individuelle Beratung versprechen die verantwortlichen
Politiker, kollektive Masseneingliederungsvereinbarung ist die Realität.
Wir veröffentlichen eine
Einladung der Agentur für Arbeit in Bochum
(ähnliches ist auch aus Essen mit ca. 30 Teilnehmern bekannt)
mit dem entsprechenden Fragebögen und den Hinweisen für
„Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung".
Der Fragebogen muß vor der Veranstaltung ausgefüllt werden.
Interessant am Fragebogen ist das Verlangen der Agentur, das sich
der ALG-II-Empfänger grundsätzlich zu allem bereit erklären
muß. Auf die Frage: „Ich habe Interesse an einer
Arbeitsgelegenheit im Rahmen der „Initiative für zusätzliche
Beschäftigung von Arbeitslosenhilfebeziehern“ gibt
es folgende Antwortmöglichkeiten: „Ja, ich habe Interesse“
und „Nein, ich habe kein Interesse“. Welch charmante
Umschreibung der Aussage „Entweder Du bist zur Zwangsarbeit
bereit oder Du kriegst keinen Cent von uns“.
Beispielbrief an die Arbeitsagentur betreffend
einer „Eingliederungsvereinbarung“
Jeder Betroffene muß früher oder später
eine „Eingliederungsvereinbarung“ unterzeichnen. Über
den „Vertragsinhalt“ darf gestritten werden, nur vor
welchem Gericht und wer übernimmt die Kosten. Fragen, die man
gerne von der Agentur beantwortet hätte, bevor man den Vertrag
unterzeichnet oder es zu Sanktionen kommt. Dazu ein entsprechender
Beispielbrief.
Sand ins Getriebe?
Überlegungen
zum Umgang mit Eingliederungsvereinbarungen von Henry Lohner
"Ich weiß,
dann gibt's Streß"
Wie Hartz IV die Arbeitsagenturen verändert und
warum mancher Arbeitslose jetzt im Seniorenheim tätig wird.
Artikel
von Stefan von Borstel in Die Welt
vom 18.02.2005. Aus dem Text: ".Bis Ende März sollen alle
Jugendlichen ein Angebot bekommen und eine "Eingliederungsvereinbarung"
unterzeichnen. "Fördern und Fordern", heißt
die Devise. "Einige waren schon überrascht, daß
wir für eine Leistung auch eine Gegenleistung verlangen",
sagt der Jobcenter-Chef Jarkow.."
Alg II : Eingliederungsvereinbarung
Artikel
von Herbert Masslau vom 12. Oktober 2004
„Ein Bestandteil des Leistungssystems nach dem SGB II
(Bezug von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) ist das Instrument der
Eingliederungsvereinbarung. Diese Eingliederungsvereinbarung findet
im SGB II an drei Stellen Erwähnung: in § 2 Abs. 1 SGB
II als Bestandteil des „Forderns“, in § 15 SGB
II hinsichtlich seiner inhaltlichen Bestimmung und in § 31
Abs. 1 Nr. 1a und 1b hinsichtlich Bestrafung bei Verweigerung oder
Nichteinhaltung des Vertrages. Kurz und bündig: Die Eingliederungsvereinbarung
wird 1. von den Leistungsbeziehern gefordert, 2. bei Verweigerung
des Vertragsabschlusses oder bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen
erfolgt die Bestrafung durch Leistungskürzung und 3. die inhaltliche
Ausgestaltung der Vertragsbestimmungen unterliegt der Willkür
des sogenannten Fallmanagers….“
Vorsicht Falle bei Eingliederungsvereinbarungen
"Das Arbeitsamt Neumünster [und nicht nur da! LNG] versucht, verstärkt Jugendliche [und nicht nur diese! LNG] über die sogenannten "Eigenbemügen" aus dem Leistungsbezug zu drängen. Dieses ist besonders dann der Fall wenn eine Rechtsmittelbelehrung angefügt ist. Diese Rechtsmittelbelehrung hat auch das Sozialgericht Stuttgart bemängelt
"
Desaster auf dem Arbeitsmarkt
Arbeitsämter nutzen 'Eingliederungs'vereinbarungen
zu forcierter Ausgrenzung Erwerbsloser aus dem Leistungsbezug und
bewahren rot/grün vor Anstieg der Arbeitslosenzahlen. Artikel
aus der quer vom Juni 2002 |