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Updated: 18.12.2012 15:51 |
Wenn der Außendienst klingelt Verhaltenstipps gegen unerwünschten Besuch vom Amt Damit berechtigte Leistungsansprüche nicht verwirklicht werden, ersinnen Gesetzgeber und Verwaltungen immer neue Schikanen und Abschreckungsinstrumente. Neue Außendienste zählen dazu. Statt den Rückstau bei der Bearbeitung von Leistungsakten (z.B. von Widersprüchen) voranzutreiben, werden ARGE-MitarbeiterInnen losgeschickt, um Leistungsbeziehende in ihrer Privatsphäre zu belästigen. Dabei scheuen diese oft genug selbst vor der (unzulässigen) Befragung der Nachbarschaft nicht zurück. Der Arbeitskreis Erwerbsloser Metaller Bremen-Nord gibt im folgenden Tipps zum Umgang mit diesen ungebetenen Gästen. 0. Ungefragter Besuch Wenn es klingelt und unerwartet ,Besuch' vom Amt vor der Tür steht, stellt sich die Frage, wie man sich verhalten soll. Grundsätzlich ist zu sagen, dass ein Hausbesuch begründet sein muss. Zum einen darf er nur stattfinden, wenn es ernsthafte Zweifel an den für die Zahlung einer Sozialleistung gemachten Angaben gibt, also ein begründeter Verdacht besteht. Ein genereller Verdacht ist nicht zulässig. Zum anderen muss der Hausbesuch geeignet sein, die Zweifel an den Angaben der Antragsteller durch eine Augenscheinnahme der tatsächlichen Situation aufzuklären (vgl. z.B. die Beschlüsse des Landessozialgerichts Hessen vom 21. Juni 2005, AZ: L 7 AS 29/05 ER, wonach Hausbesuche grundsätzlich kein geeignetes Mittel zur Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft sind sowie vom 30. Januar 2006, AZ: L 7 AS 1/06 ER, nach dem diese ein untaugliches Mittel sind um zu prüfen, ob ehemals Selbständige ihre Tätigkeit fortsetzen). Der Hausbesuch muss bei der Aufklärung bzw. Beseitigung der Zweifel als letztes Mittel eingesetzt werden, denn die Unverletzlichkeit der Wohnung ist nach Art. 13 GG geschützt. Daraus kann abgeleitet werden, dass zunächst eine Anhörung des bzw. der Betroffenen unter Angabe der berechtigten Zweifel stattfinden muss. 1. Unverhofftes Klingeln: Es klingelt plötzlich an der Tür und es sind keine Bekannten oder andere erwünschten Personen, sondern unbekannte Leute.
2. Muss man Kontrolleure herein lassen? Grundsätzlich gilt: Nein! Die Wohnung ist grundgesetzlich geschützt und darf nur durch Polizei oder Zoll und durch den Gerichtsvollzieher ohne Zustimmung betreten werden. Alle anderen Behördenvertreter und deren Vollziehungskräfte haben kein Recht auf Wohnungszutritt. Wann machen die Arbeitslosenbehörden Hausbesuche? Der Außendienst wird vielfach dann eingeschaltet, wenn sich Undurchsichtigkeiten und Fragen ergeben, die nicht durch die Akten geklärt werden können. Z.B.
Ein Hausbesuch ist nach Richtermeinung kein geeignetes Mittel, das Bestehen oder Nichtbestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft festzustellen und nach der Verschärfung der sonstigen gesetzlichen Kontrollen zum 1.08.06 auch nicht mehr notwendig. Das Amt kann bei Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft (vgl. Beschluss des SG Freiburg in dieser Ausgabe der quer) eine eheähnliche Gemeinschaft per Gesetz "vermuten" und die Betroffenen müssen diese Unterstellung widerlegen. Dazu braucht es keinen Hausbesuch zu veranlassen. Zudem ist ein Hausbesuch nicht das geeignete Mittel, um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft, zu ermitteln. GEZ: Die GEZ lässt kontrollieren, ob man ein Gerät "empfangsbereit" in der Wohnung hat. Dabei ist es unerheblich, ob es funktioniert, ob es angeschlossen ist usw. Es zählt für die GEZ allein, dass ein Gerät vorhanden ist. Da die GEZ nachprüfen will, ob Gebührenpflicht besteht, muss niemand die Kontrolleure hereinlassen. Sie haben keine Handhabung auf bloßen Verdacht, einen möglichen Empfang zu kontrollieren. Also: GEZ-Kontrolleure nie hereinlassen! Achtung: Ab dem 1. Januar 2007 werden auch für Personalcomputer (PC), die mit dem Internet verbunden sind Gebühren fällig. Das bedeutet, wenn kein Fernsehen vorhanden ist, aber ein PC, müssen Gebühren bezahlt werden. Sind volljährige Kinder mit eigenem Verdienst im Haus, müssen diese für ihren eigenen PC Gebühren zahlen. SGB II-Haushalte sollten daher prüfen, ob rechtzeitig weitere Anträge auf Gebührenbefreiung notwendig werden. 3. Verhaltenstipps:
Arbeitskreis erwerbsloser Metaller Bremen-Nord, Dorothee Fetzer/Günter Brauner, Bremen 2006 , leicht redaktionell überarbeitet und veröffentlicht in der quer Heft 4/2006 |