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Updated: 18.12.2012 15:51 |
"Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln" Eine Ergänzung* der LabourNet-Redaktion vom 28.9.06, basierend auf Informationen aus für gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen Wie wir aus für gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen erfahren,
ist in VerBIS (der BA-Software, die die Vermittlungsaktivitäten
dokumentieren und steuern soll) ein neues Tool "Abtesten der Dies betrifft absurderweise (oder gerade nicht
absurder-, sondern konsequenterweise!) insbesondere sog.
Betreuungskunden, also jene Klasse von Arbeitslosen, denen man soeben
noch per Profiling und per unterschriebener Zielvereinbarung"Marktunfähigkeit" für den ersten Arbeitsmarkt unterstellt und
Ehrenämter oder Mini-Jobs anempfohlen hat und die nunmehr auf ihre Nebenbei: Es gibt diverse SG-urteile, wonach eine sanktionsbewehrte Einladung nach 144 SGB III resp 31 SGB II immer einen konkreten, der Integration in den AM dienenden Grund haben muss. Man darf nicht einfach nur so aus Jux einladen ( dies ergibt sich im Grunde schon aus GG 1, da antanzen lassen demütigend und erniedrigend ist). Übrigens: Der Report Mainz Bericht mit dem Vorwurf der Rechtswidrigkeit hat derart eingeschagen, dass gleich am nächsten Tag den MitarbeiterInnen Gegen"argumente" zur Verfügung gestellt wurden. Sie lauten: Aus 7 SGB III ergäbe sich die Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln... Das ist natürlich Schwachsinn: Aus der - von keinem bestrittenen - Verpflichtung, sorgfältig und sparsam mit den Geldern der Versicherten umzugehen, kann ja im Ernst nicht folgen, diesen Versicherten die Leistung, für die sie eingezahlt haben, vorzuenthalten! Und: Neben 7 SGB III - so gestern ein operativer Geschäftsführer in einer Rundmail an alle Arbeitsvermittler - solle man, wenn "Kunden" erbost nachfragen, antworten: Es gäbe für alle Kundengruppen "paßgeneaue Produkte" zur Integration. Auch für Betreuungskunden. Und auch, wenn wir das mit dem "paßgenau" mal dahingestellt sein lassen wollen: das stimmt zunächst einmal! Er verkennt jedoch (vermutlich verkennt er es nicht...), dass es nicht darum geht, OB es auch Integrationshilfen für Betreuungskunden GIBT (die gibt es, stimmt!), sondern darum, dass man diese Kundengruppe eben ins Ehrenamt abdrängen (und nach Möglichkeit auch noch sanktionieren) soll. Das ist rechtswidrig. Sanktionen herbeiprovozieren ist darüber hinaus allein wg. 226 BGB (sog. Schikaneverbot) rechtswidrig! Anmerkung: *) Eine Ergänzung zu: Schwere Vorwürfe gegen Bundesagentur für Arbeit. Vertraulicher Prüfbericht des Bundesrechnungshofes: "Handlungsprogramm" zu Jobvermittlung ungesetzlich
Siehe dazu auch: "Produkteinsatzlogik". Auszug aus dem Arbeitsmarktprogramm 2006 (SGB III) einer (beliebigen) Arbeitsagentur: "Um durch den Einsatz der finanziellen Instrumente der aktiven Arbeitsmarktpolitik (Produkteinsatz) einen effizienten und effektiven Beitrag zur Zielerreichung in den o.g. Aufgabenbereichen zu erzielen, werden die Produkte grundsätzlich nur an Kunden vergeben, bei denen eine Verkürzung der Dauer des Kundenkontaktes erzielt wird und die Wirkung des Produkteinsatzes mit hoher Wahrscheinlichkeit vor Übertritt in den SGB II-Bereich erfolgt. Dabei ist grundsätzlich auf den anhand der Ergebnisse der Beratungs- und Vermittlungsgespräche ermittelten vermittlungsrelevanten Handlungsbedarf abzustellen:
Entnommen aus der Ergänzung des Bremer Institut für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe (BIAJ) zur BIAJ-Kurzmitteilung "4,2 Milliarden Überschuss in den 12 Monaten von April 2005 bis März 2006" vom 24.4.06 Dies deckt sich mit den uns vorliegenden Informationen, wonach den Arbeitsvermittlern intern eine Unterscheidung nach guten und schlechten „Kunden“ vorgeschrieben wird: Marktkunde (keine besondere Förderung, findet selbst was), Beratungskunde aktivieren (Aktivierung, Druck machen, ggfls zu Perspektivwechsel veranlassen - "als Chefsekretärin wirds nichts mehr, wie wärs mit Sachbearbeiterin bei der ZAF sowieso...") Beratungskunde fördern (muss noch eine FBW haben, ist danach vermittelbar) und Betreuungskunde (keine Förderung). Druck wird letztlich auf alle Gruppen ausgeübt, aber eben differenziert. |