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Updated: 18.12.2012 15:51
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Was bringt die MITBESTIMMUNG ?

Gruppe Oppositioneller Gewerkschafter in der IGM (1) Opel-Bochum und Opel-Solidaritätskomitee
1977

Inhalt:

I. Die rechtliche Stellung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat

II. Heißt "Mitbestimmen" unsere Interessen verteidigen?

III. EINIGES ZUR GESCHICHTE DER MITBESTIMMUNG

IV. ERFAHRUNGEN MIT DER MONTAN-MITBESTIMMUNG

ABSCHLIESSENDE BEMERKUNGEN

I. Die rechtliche Stellung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat

Welchen Einschränkungen und Bestimmungen unterliegen die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat? Haben sie überhaupt die Möglichkeit, sich für die Interessen der Kollegen einzusetzen?

Vorbemerkungen:

I. Mitbestimmungsregelungen gibt es nicht nur im neuen Mitbestimmungsgesetz, sondern in verschiedenen anderen älteren Gesetzen. Diese Gesetze gelten heute nebeneinander, jeweils für bestimmte Unternehmensarten und Unternehmensgrößen.

Im einzelnen sind dies folgende 4 Gesetze:

  1. Montan-Mitbestimmungsgesetz vom 21. Mai 1951 (gilt in Unternehmen den Bergbaus und der eisen- und stahlerzeugenden Industrie).

  2. Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom 7. August 1956 (gilt in Unternehmen, die "Muttergesellschaft" für Unternehmen sind, die unter das Montan-Mitbestimmungsgesetz fallen, trifft heute nur noch auf 1 Unternehmen - Gelsenkirchener Bergwerke AG - zu ).

  3. Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952 ( von diesem alten BetrVG gelten heute nur noch die Bestimmungen, die die Mitbestimmung im Aufsichtsrat der Unternehmen regeln, die nicht unter die beiden oben erwähnten Gesetze fallen und auch nicht unter das neue Mitbestimmungsgesetz; bis zum Inkrafttreten des neuen Mitbestimmungsgesetzes fiel auch die Adam Opel AG unter diesen Teil des BetrVG 1952, das Drittelparität vorschreibt ).

  4. Mitbestimmungsgesetz ( abgekürzt: MitbG ) vom 4. Mai 1976 ( gilt seit dem 1. Juli 1976 für die Unternehmen, die in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen, mit Ausnahme der Montanindustrie, für die weiterhin die Montanmitbestimmungsgesetze gelten; nach diesem neuen MitbG regelt sich jetzt auch die Mitbestimmung bei der Adam Opel AG, daneben sind ca. weitere 450 Unternehmen mit 3 - 4 Millionen Arbeitnehmern betroffen ).

Im neuen MitbG gibt es keine Regelungen über die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat, dort wird nur die Zusammensetzung des Aufsichtsrats und die Wahl der Arbeitnehmervertreter geregelt.

Nach § 25 I Nr. 1 MitbG bestimmen sich die Rechte und Pf lichten des Aufsichtsrats bei Aktiengesellschaften - also auch bei der Adam Opel AG - nach dem Aktiengesetz ( AktG ).

II. Für die folgenden Ausführungen haben wir eine Reihe von Kommentaren zum AktG und zum alten BetrVG 1952 zitiert. Die Regelungen im AktG selbst sind nämlich so allgemein, daß man alles mögliche daraus lesen kann. Es ist daher richtig und in der Juristerei auch üblich, mit "Kommentaren", in denen die ungenauen Paragraphen näher erläutert werden, zu arbeiten und zu argumentieren.

Wir haben nach Möglichkeit solche Kommentare zitiert, die die "herr schende Meinung" vertreten, weil sich die Gerichte, die im Streitfall endgültig entscheiden, natürlich auf diese "herrschende Meinung" beziehen.

Im übrigen gibt es bisher nur ganz wenige Gerichtsurteile in der Frage der Aufsichtsräte usw.

Folgende Kommentare sind von uns benutzt worden:

1. Geßler-Hefermehl-Eckardt-Kropff, Kommentar zum Aktiengesetz
2. Großkommentar zum Aktiengesetz
3. Kölner Kommentar zum Aktiengesetz
4. Godin-Wilhelmi, Kommentar zum Aktiengesetz
5. Fitting-Auffahrt-Kaiser, Kommentar zum BetrVG, 5. Auflage
6. Dietz-Richardi, Kommentar zum BetrVG, 5. Auflage

III. Bevor wir genauer auf die einzelnen Bestimmungen eingehen, denen ein Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat unterliegt, kurz ein Blick darauf, was so ein Aufsichtsrat eigentlich tut.

Manche Kollegen sind vielleicht der Meinung, so ein Aufsichtsrat arbeite etwa so wie der Betriebsrat. Das ist aber keineswegs der Fall. Nach § 110 III AktG muß der Aufsichtsrat einmal pro Kalender halbjahr einberufen werden, er soll in der Regel einmal pro Kalendervierteljahr einberufen werden. Also 2 - 4 Sitzungen von ein paar Stunden Dauer im Jahr sind die Regel.

Was tut nun der Aufsichtsrat in diesen maximal 4 Sitzungen ?

Nach § 111 I AktG hat er die Geschäftsführung, also die Tätig keit des Vorstandes, zu überwachen. Dazu läßt er sich vom Vorstand einen Bericht über die allgemeine wirtschaftliche Lage des Unter nehmens und zur Unternehmensstrategie des Vorstands erstatten ( die ser Bericht entspricht etwa dem, den der Vorstand gegenüber dem Wirtschaftsausschuß des Betriebsrates abgibt ). Über diesen Bericht wird dann diskutiert, die entsprechenden Beschlüsse werden gefaßt. Also schon von der praktischen Tätigkeit des Aufsichtsrats her erscheint es für die Arbeitnehmervertreter kaum möglich, der Belegschaft wirklich von Nutzen zu sein.

Schauen wir uns nun an, welchen rechtlichen Bestimmungen die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat im einzelnen unterliegen.

1 . Nach dem AktG haben alle Aufsichtsratsmitglieder die gleichen Rechte und Pflichten.

Bei Geßler-Hefermehl-Eckardt-Kropff, Anm. 61 zu § 96 AktG heißt es dazu: "Die drei Mitbestimmungsgesetze (gemeint sind: Montanmitbestimmungsgesetz, Mitbestimmungsergänzungsgesetz, Betriebsverfassungsgesetz 1952; das neue Mitbestimmungsgesetz von 1976 gehört nunmehr auch in diese Reihe. D.Verf. ) bezeichnen die Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre als 'Vertreter der Anteilseigner', der Arbeitnehmer als 'Vertreter der Arbeitnehmer. Das AktG hat diese Klassifizierung bewußt nicht übernommen. Sie könnte den falschen Eindruck erwecken, als ob die Aufsichtsratsmitglieder ... die Interessen derer, die sie 'vertreten', verfolgen können oder sogar müssen. Das ist nicht der Fall. ... Ebenso ... ist auch für die Aufsichteratsmitglieder, und zwar für alle Aufsichtsratsmitglieder, Richtschnur für die Erfüllung ihrer Aufgaben das Wohl, das Interesse des Unternehmens. ... Es kann aber nicht geleugnet worden, daß sich das Unternehmensinteresse und Interessen der Arbeitnehmer oft entgegengesetzt gegenüberstehen, z.B. bei der Rationalisierung und Frei machung von Arbeitsplätzen, bei der Stillegung unrentabler Betriebe oder ihrer Verlegung an wirtschaftlich bessere Standorte. In solchen Fällen unterliegt jedes Aufsichtsratsmitglied, je nachdem, ob es Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre oder der Arbeitnehmer ist, entgegengesetzten Interessenbindungen. Oberste Richtschnur des Handelns jedes Aufsichtsratsmitglieds muß auch in diesen Fällen das Wohl der Gesell schaft, das Unternehmensinteresse sein. Die Entscheidung des Aufsichtsratsmitglieds muß dem Wohl der Gesellschaft dienen sollen."

Im Großkommentar heißt es noch deutlicher in Anm. 1 zu § 96 AktG.:

"Auch die Arbeitnehmervertreter haben daher bei ihrer Amtsführung in erster Linie die Belange des Unternehmens, der Aktiengesellschaft zu vertreten. Bei der Diskussion über den Umfang der Voranstellung der Interessen der Aktiengesellschaft darf aber nicht übersehen werden, daß sie als Vertreter der Arbeitnehmer deren Interessen vorzüglich Beachtung zu schenken haben. ... Bei einem Konflikt mit den Interessen der Aktiengesellschaft hat aber jedes Aufsichtsratsmitglied den Interessen der Gesellschaft den Vorrang zu geben, anderenfalls setzt es sich Schadensersatzansprüchen aus § 116 in Verbindung mit § 93 aus. ... Da wohlverstandenes Interesse von Unternehmen und Belegschaft sich decken, kann die Zusammenarbeit der Vertretergruppen in den Aufsichtsräten zweifellos in einem nicht unerheblichen Umfang zur Befriedung des sozialen Klimas beitragen."

2. Diese Verpflichtung auf das "Wohl den Unternehmens" wird besonders deutlich, wenn es um die Frage geht, ob ein Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat an Arbeitskämpfen teilnehmen darf, ob er streiken darf.

Diese Frage ist seit dem bayrischen Metallarbeiterstreik 1954 sehr umstritten. Zwei Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat einer bayrischen Aktiengesellschaft hatten damals aktiv - als Vorsitzender der Streikleitung und als Streikposten - an diesem Streik teilgenommen. Die beiden waren gleichzeitig Vorsitzender bzw. Mitglied des Betriebsrates. Das Unternehmen verklagte sie nach Streikende auf Ersatz des durch den Streik entstandenen Schadens wegen "Verletzung des Treuedienstverhältnisses" auf mehr als 100.000 DM.

Das Landgericht München bejahte grundsätzlich das Vorliegen einer "Treueverpflichtung". Die Treue beschränke sich nicht allein auf die Überwachung und Prüfung, sondern erstrecke sich auch auf die Pflicht, alles zum Wohle der Gesellschaft zu tun, was dieser Nutzen brinqe, und alles zu unterlassen, was ihr Schaden zufügen könne. Damit sei aber eine aktive Teilnahme am Streik nicht zu vereinbaren, sondern höchstens eine passive Teilnahme. Daß die beiden Arbeitnehmervertreter dann letztlich doch nicht zum Schadensersatz verurteilt wurden, lag allein daran, daß das Unternehmen nicht beweisen konnte, daß ohne ihre aktive Mitwirkung der Streik nicht stattgefunden hätte. (Wegen des gleichen Streiks ist der Betriebsratsvorsitzende damals übrigens aus dem Betriebsrat ausgeschlossen worden, weil er einen Gewerkschaftsvertreter in einer Betriebsversammlung hatte sprechen lassen, als der Lohnkonflikt bereits ein "kritisches Stadium" erreicht hatte!)

Dieses Urteil wurde zwar erlassen in einer Zeit, in der noch das alte AktG von 1937 galt, das dem Wortlaut nach teilweise schärfere Bestimmungen enthielt als das neue AktG von 1965. Das heißt aber nicht, daß heute etwa andere Maßstäbe angelegt würden als damals. Nur sehr wenige Kommentare gestehen den Arbeitnehmern ein eingeschränktes aktives Streikrecht zu, während die große Mehrzahl lediglich eine passive Streikteilnahme für erlaubt hält (neuere Gerichtsurteile gibt es in dieser Frage nicht ).

Zu dieser Frage heißt es etwa in dem als "arbeitnehmerfreundlich" geltenden Kommentar von Fitting-Auffahrt-Kaiser, Anm. 137 zu § 76 BetrVG 52: "Nach § 74 II BetrVG 1972 dürfen Arbeitgeber und Betriebsrat zwar keine Arbeitskämpfe gegeneinander durchführen. Dadurch wird das Recht der BR-Mitglieder, sich als Arbeitnehmer und Gewerkschaftsangehörige an einem Streik, selbst in leitender Stellung, zu beteiligen, aber nicht berührt ( § 74 III BetrVG 1972 ). Der Grundgedanke dieser Vorschrift ... gilt auch für Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat. Sie verlieren nicht ihre alten Rechte, sondern bleiben auch Arbeitnehmer oder ( und ) Gewerkschaftsangehörige. Streikt der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat als Arbeitnehmer oder betätigt er sich sogar in der Streikleitung, so darf er in keiner Weise seine Stellung als Aufsichtsratsmitglied ausnutzen. Die Schweigepflicht der Aufsichtsratsmitglieder gewinnt bei einem Streik besondere Bedeutung."

Selbst bei dieser angeblich "arbeitnehmerfreundlichen" Meinung darf also der streikende Arbeitnehmervertreter gerade seine Kenntnisse und Informationen, die er als Aufsichtsratsmitglied ( vielleicht! ) bekommen hat, nicht in irgendeiner Weise zugunsten der streikenden Kollegen gebrauchen.
Mit dieser Meinung, daß Arbeitnehmervertreter auch an leitender Stellung aktiv am Streik teilnehmen dürften, ist Fitting-Auffahrt-Kaiser aber so ziemlich allein auf weiter Flur. Die überwiegende Mehrheit der Kommentare sowohl zum BetrVG 1952 als auch zum AktG gestehen den Arbeitnehmervertretern maximal ein passives Streikrecht zu.

Dietz-Richardi meinen etwa in Anm. 179 - 181 zu § 76 BetrVG 1952:

"Aber auch soweit es sich um einen legitimen Streik handelt, der um den Abschluß eines Tarifvertrages geführt wird, dürfen Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sich an ihm nicht führend beteiligen, sondern haben sich auf die reine Niederlegung der Arbeit zu beschränken. ... Dieser Auffassung steht auch nicht entgegen, daß die Beteiligung an einem legitimen Streik keine Verletzung aus dem Arbeitsverhältnis bedeutet. Ein Gegenargument kann auch nicht daraus gewonnen werden, daß die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat unter Umständen Funktionäre der streikführenden Gewerkschaft sind. Denn auch soweit sie im Verhältnis zur Gewerkschaft verpflichtet sind, sich an einem Streik führend zu beteiligen, werden dadurch ihre Pflichten als Mitglieder des Aufsichtsrats nicht aufgehoben. Vielmehr hat die Gewerkschaft darauf Rücksicht zu nehmen, daß ein Arbeitnehmer aus seinem Amt als Mitglied des Aufsichtsrats besonderen Bedingungen unterliegt. Er hat sein Amt niederzulegen, wenn er sich an einem Streik führend beteiligen will, oder er hat sich auf die Niederlegung der Arbeit zu beschränken."

Kurz und bündig heißt es bei Geßler-Hefermehl-Eckardt-Kropff in Anm. 63 zu § 96 AktG:

"Als Arbeitnehmer eines Betriebes der Gesellschaft kann man von ihm erwarten und muß ihm sogar gestatten, daß er sich passiv an einem legitimen Streik beteiligt. Als Aufsichtsrat kann von ihm nur verlangt werden, daß er sich jeder aktiven Streikhandlungen enthält und zum Wohle der Gesellschaft alle seine Kräfte für einen Ausgleich der entgegengesetzten Interessen einsetzt."

Und ganz offen wird schließlich im Kölner Kommentar, Band 1, Seite 869 gesagt, warum eine solche passive Streikteilnahme überhaupt erlaubt wird und wozu sie dienen soll:

"Allerdings kann auch eine schlichte Arbeitsniederlegung bereits eine verbotene aktive Streikbeteiligung sein, wenn sie in besonderem Maße streikfördernd wirkt, so wenn zunächst nur wenige Arbeitnehmer streiken und die Beteiligung des Aufsichtsratsmitglieds diese Lage entscheidend ändern könnte oder wenn ein Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat eine Schlüsselposition innehat, deren Ausfall einen noch arbeitenden Betriebsbereich lahmlegen würde. In den hier gezogenen Grenzen müssen sich Arbeitnehmervertreter solidarisch mit den streikenden Arbeitnehmern verhalten können. In der Situation ist es auch im Unternehmensinteresse besser, wenn sich der Arbeitnehmervertreter nicht als Streikbrecher betätigt. Er würde damit nur die Vertrauensgrundlage bei seinen Wählern zerstören, die für sein erfolgreiches wirken wichtig ist. Der Gesellschaft muß es ebenso sehr wie ihm selbst darauf ankommen, daß er für die Arbeitnehmer glaubwürdig bleibt." Deutlicher kann man es nicht sagen!

Einig sind sich natürlich alle Kommentare, egal ob "arbeitnehmerfreundlich" oder nicht, daß eine irgendwie geartete passive oder gar aktive Teilnahme an einem nicht legitimen Streik (also z.B. "wilder" oder spontaner Streik, Streik gegen Werksschließung usw.) verboten ist, der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat in einem solchen Fall sogar verpflichtet ist, die Kollegen zum Streikabbruch zu bewegen. Also: streikt eine Belegschaft etwa deshalb, weil Gerüchte über eine Werksstillegung umgehen oder ähnliches, so ist das ein nicht legitimer Streik, also verboten, weil damit ja die "Unternehmerfreiheit" berührt wird ( Fall Erwitte! ) . Gegen einen solchen Streik muß der Arbeitnehmervertreter vorgehen, anderenfalls kann er sich schadensersatzpflichtig machen oder aus dem Aufsichtsrat ausgeschlossen werden oder gekündigt werden. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmervertreter aus seiner Aufsichtsratstätigkeit weiß, daß an den Gerüchten etwas dran ist. Ja, der Arbeitnehmervertreter darf nicht einmal diese Information weitergeben, denn er unterliegt - auch in einer solchen Situation - der Schweigepflicht, bei deren Verletzung er sich strafbar macht.

3. Diese Schweigepflicht ist in § 404 AktG geregelt:

"Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird be straft, wer ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als 1. Mitglied des ... Aufsichtsrats bekannt geworden ist, unbefugt offenbart."

Dabei wird diese Schweigepflicht sehr weit ausgelegt ( weiter als im BetrVG!), gem. § 93 I AktG in Verbindung mit § 116 AktG erstreckt sich die Schweigepflicht auch auf "vertrauliche Angaben ... der Gesellschaft", ohne daß es eines besonderen Hinweises - etwa des Vorstandes oder des Aufsichtsratsvorsitzenden - auf die Schweigepflicht bedarf; der Arbeitnehmervertreter muß also immer selbst prüfen, ob eine Information der Schweigepflicht unterfällt und trägt das volle Risiko, wenn er sich bei dieser Prüfung irrt. ( Im BetrVG ist es etwas anders: dort muß ausdrücklich auf die Schweigepflicht hingewiesen werden.)

Was sind nun solche Geheimnisse, die der Schweigepflicht unterliegen? Dazu der Kölner Kommentar, Anm. 37 zu § 93 AktG: "Die Frage, wann eine Angelegenheit vertraulich ist, muß grundsätzlich dahin beantwortet werden, daß alle Informationen unter die Verschwiegenheitspflicht fallen, an deren Nichtbekanntwerden die Gesellschaft bei objektiver Würdigung ihrer Belange ein berechtigtes Interesse hat."

Zwar hat besonders Michael Kittner, Justitiar der IG Metall, versucht, die Schweigepflicht eng, d.h. zugunsten der Arbeitnehmer, auszulegen. Kühl wird ihm jedoch darauf von Geßler-Hefermehl-Eckardt-Kropff, Anm. 29 - 32 zu § 116 AktG, geantwortet:

"Der Gesetzgeber hat so entschieden. Daran sind alle gebunden. Deshalb sind Bemerkungen, wie die, daß die 'Effizienz der Mitbestimmung von der Information der Belegschaft abhängt' (so Kittner) und daß das Verhalten der Aufsichtsratsmitglieder im Aufsichtsrat der Kontrolle durch Information bedürfe ( so Kittner ), abwegig. Mit solchen Begründungen kann kein Recht auf Bruch der Schweigepflicht oder eine inhaltlich andere Schweigepflicht für Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer gerechtfertigt werden. ... Es ist ... zuzugeben, daß die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bei der Schweigepflicht generell Interessenkonflikten unterliegen, bei denen sie sehr leicht ihr Gesicht verlieren können. Beides kann aber nicht dazu führen, daß für die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer gegenüber dem Betriebsrat oder der Belegschaft keine Schweigepflicht besteht, wenn dem Interesse der Gesellschaft an der Geheimhaltung ein berechtigtes Informationsinteresse der Belegschaft gegenübersteht ( so Kittner)."

Lediglich, wenn das Geheimnis schon keins mehr ist, etwa bei Werksstillegungen, wird den Arbeitnehmervertretern ein Rederecht zugestanden, allerdings mit gewissen Hintergedanken:

"Soweit überhaupt noch bei bereits bestehender Unruhe unter der Belegschaft von einem Geheimnis gesprochen werden kann, liegt die Klarstellung des Sachverhalts im wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten, auch der Gesellschaft. ... Allerdings brauchen in einem solchen Fall ... nicht alle Einzelheiten der beabsichtigten Stillegung ... offengelegt zu werden. Die Unterrichtung der Belegschaft kann unter Berücksichtigung der Schweigepflicht auf das zur Beruhigung der Belegschaft notwendige Maß beschränkt werden."

Wichtig ist weiterhin, daß die Schweigepflicht_auch gegenüber dem Betriebsrat gilt. Ein Arbeitnehmervertreter, der gleichzeitig Betriebsratsmitglied ist, darf also in Betriebsratssitzungen die Informationen, die er im Aufsichtsrat unter dem Siegel der Verschwiegenheit erfährt, nicht weitergeben, d.h. er ist gesetzlich zur Verarschung der Betriebsratskollegen und der gesamten Belegschaft verpflichtet.

4. Ein Arbeitnehmervertreter, der diese Schweigepflicht oder auch die Pflicht zur Zurückhaltung bei Streiks. verletzt, läuft nicht nur Gefahr, zu Schadensersatz verurteilt zu werden, sondern er riskiert auch seinen Arbeitsplatz: denn ein besonderer Kündigungsschutz für Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat besteht nicht, der Arbeitnehmervertreter ist also noch schlechter dran als etwa ein Betriebsratsmitglied oder ein Jugendvertreter. Zwar dürfen die Arbeitnehmervertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gehindert oder gestört werden und dürfen auch nicht wegen ihrer Aufsichtsratstätigkeit benachteiligt oder begünstigt werden ( § 76 II BetrVG 1952 in Verbindung mit § 78 BetrVG 1972 ), aber irgendein Kündigungsgrund für eine fristgemäße Kündigung (z.B. zu viele krankheitsbedingte Fehlzeiten, "schlechte" Arbeit usw.) läßt sich leicht finden; den Beweis zu führen, daß eine solche Kündigung in Wahrheit wegen der Aufsichtsratstätigkeit ausgesprochen worden ist, ist in der Regel für den Arbeitnehmervertreter äußerst schwierig, außerdem ist er während der Dauer des Kündigungsrechtsstreits erst einmal aus dem Betrieb.

Aber es braucht ja auch nicht gleich die Kündigung ausgesprochen zu werden; um einen unliebsamen Arbeitnehmervertreter loszuwerden, gibt es eine einfachere Möglichkeit, nämlich die Abberufung nach § 103 III AktG. Danach kann der Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit (also notfalls gegen alle Arbeitnehmervertreter, denn der Vorsitzende, der immer Vertreter der Aktionäre ist, hat im Fall der Stimmengleichheit 2 Stimmen - § 29 II MitbG ) bei Gericht die Abberufung des Arbeitnehmervertreters beantragen, "wenn in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt". Dabei ist der Begriff "wichtiger Grund" keineswegs so streng auszulegen wie der Begriff "wichtiger Grund" für eine fristlose Kündigung gem. § 626 BGB. Gem. § 103 III AktG werden an das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Abberufung aus dem Aufsichtsrat weit geringere Anforderungen gestellt. Wichtiger Grund ist z.B. nach Geßler-Hefermehl-Eckardt-Kropff, Anm. 38 - 40 zu § 103 AktG: "Unfähigkeit des Mitglieds zur Erfüllung seiner Aufsichtsratspflichten, schwere Verletzung seiner Aufsichtsratspflichten, Verrat von Betriebsgeheimnissen, Unverträglichkeit, Unfähigkeit zur Zusammenarbeit im Aufsichtsrat, zu weitgehende Ausübung der Auskunfts- und Prüfungsrechte."... "kein wichtiger Grund die politische Einstellung oder öffentliche politische Stellungnahme, ausgenommen Ablehnung des Grundgesetzes oder der freiheitlichen Ordnung und der sozialen Marktwirtschaft."

Also: Der Radikalenerlaß im Aufsichtsrat!

6. Und wenn das alles nichts hilft, kann man einen aufsässigen Arbeit nehmervertreter noch dadurch kaltstellen, daß man ihn einfach nicht an Sitzungen teilnehmen läßt, ihm Unterlagen vorenthält usw. Das ist zwar nicht erlaubt, Aufsichtsratsbeschlüsse sind unter Umständen sogar nichtig ( = ungültig ), wenn ein Mitglied von der Mitwirkung ausgeschlossen oder diese erschwert oder behindert worden ist.

Aber: diese Nichtigkeit wird sich in der Regel erst in einem langwierigen Verfahren feststellen lassen. Die viel wichtigere Möglichkeit, sofort etwas gegen solche Machenschaften zu unternehmen, gibt es nicht!

So heißt es bei Godin-Wilhelmi, Anm. 19 zu § 107 AktG:

"Wenn auch die Behinderung eines Mitglieds an der Teilnahme u.U. die Nichtigkeit des Beschlusses zur Folge hat, ..., hat doch das einzelne Mitglied selbst keine Möglichkeit, seine Zulassung zur Teilnahme bzw. zur Einsicht zu erzwingen, denn gegenüber der dienstberechtigten Gesellschaft hat es kein Recht auf Abnahme seiner Dienste, ist es vielmehr nur von Verpflichtung zur Dienstleistung und Haftung für Erfüllung oder sachgemäße Erfüllung seiner Obliegenheiten befreit, wenn ihm diese durch andere Gesellschaftsorgane unmöglich gemacht werden. ... Zu den übrigen Mitgliedern steht das einzelne Mitglied überhaupt in keinem Rechtsverhältnis. Es kann daher weder gegen die Gesellschaft noch gegen die übrigen Mitglieder oder etwa den Vorsitzenden auf Einladung zu den Sitzungen, Beratungen, Prüfungen oder Einblick in die Berichte und Gutachten usw. klagen oder entsprechende einstweilige Verfügungen erwirken."

7. Gelingt es aber doch einmal den Arbeitnehmervertretern, den Auf sichtsrat zu einem Beschluß zu bewegen, der für die Belegschaft nützlich ist, etwa daß dem Vorstand bestimmte Geschäfte zum Nachteil der Belegschaft untersagt werden ( Verkauf von Betrieben o.ä.), so nützt das letztlich auch nichts: nach § 111 IV Satz 3 und 4 AktG kann sich in einem solchen Fall der Vorstand direkt an die Hauptversammlung der Aktionäre wenden. Eine 3/4-Mehrheit der Aktionäre ( bei der Adam Opel AG leicht zu erreichen, General Motors hat ja sogar eine 100%-Mehrheit! ) kann dann dem Vorstand das vom Aufsichtsrat verbotene Geschäft genehmigen. Und in wessen Interesse die Aktionäre entscheiden, braucht man wohl nicht groß zu raten!

Es ist also deutlich geworden: das Verhalten der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat, die Frage, nach wessen Interessen sie handeln können bzw. dürfen bzw. müssen, ist eindeutig in den Gesetzen festgelegt und hängt nicht vom mehr oder weniger guten Willen der einzelnen Arbeitnehmervertreter ab.

Das heißt also: auch noch so klassenkämpferische und ehrliche Kollegen können sich im Rahmen der Mitbestimmung nicht für die Interessen und Forderungen der Belegschaft einsetzen.

Und noch ein weiteres ist deutlich geworden: auch das Argument, das von vielen Kollegen in der Mitbestimmungsdiskussion vorgebracht wird: "Wenn wir schon nicht richtig mitbestimmen können, so bekommen wir doch wenigstens wichtige Informationen aus dem Aufsichtsrat." sticht nicht. Denn gegen solche Informationen ist ja die durch hohe Strafen abgesicherte Schweigepflicht ( siehe oben ) nicht die einzige Sicherung für die Kapitalisten. Selbst wenn so ein Charakterathlet im Aufsichtsrat sitzen sollte, der bereit ist, uns auf alle Fälle heimlich zu informieren, auch auf die Gefahr hin, sein schönes Pöstchen, seine Tantiemen und evtl. noch ein bißchen Knast zu riskieren, selbst wenn wir also das Glück hätten, einen solchen "Helden" in den Aufsichtsrat gewählt zu haben, können die Aktionäre noch ruhig schlafen.

Denn welche Informationen bekommt der Aufsichtsrat eigentlich?

Wir haben schon in der Vorbemerkung geschrieben, daß der Aufsichtsrat die Informationen über die wirtschaftliche Lage vom Vorstand bekommt. Der Vorstand wählt aber natürlich schon einmal aus, welche Daten er dem Aufsichtsrat überhaupt zugänglich macht. Dieses Material wird dann an den Aufsichtsratsvorsitzenden gegeben, der gem. § 27 II MitbG in der Regel ein Aktionärsvertreter ist; dieser Aufsichtsratsvorsitzende kann dann auch noch einmal überlegen, was er davon im Aufsichtsrat weitergeben kann und will.

Zwar können die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder nach § 111 II AktG noch von sich aus versuchen, Daten und Fakten über die Geschäftslage usw. zu ermitteln. Allerdings darf dieses Prüfungsrecht auch nicht zu intensiv ausgenutzt werden, denn zu weitgehende Ausübung der Auskunfts- und Prüfungsrechte kann zum Ausschluß aus dem Aufsichtsrat führen (siehe oben).

Also: an die wirklich wichtigen Informationen läßt man einen aufmüpfigen Arbeitnehmervertreter erst gar nicht herankommen, so daß da auch gar nichts an die Belegschaft weiterzugeben ist.

Den Aktionärsvertretern dagegen bleibt es unbenommen, sonntags um fünf bei Mr. Waters zum Tee zu erscheinen und dort im trauten Kreise die noch fehlenden Informationen einzuholen und die wirklich wichtigen Entscheidungen vorzubereiten.

II. Heißt "Mitbestimmen" unsere Interessen verteidigen?

Mitbestimmung hat was zu tun mit der Beziehung zwischen Unternehmer und Arbeiter. Das Mitbestimmungskonzept setzt voraus, daß beide, Unternehmer und Arbeiter, nötig sind, um eine gemeinsame Aufgabe durchzuführen: nämlich die Produktion von Waren und Dienstleistungen. Wenn nun Kapital und Arbeit gleichermaßen notwendig sein sollen, um Waren produzieren zu können, sollten sie auch gleichberechtigt sein. (H.O.Vetter: "Wir messen in der Tat Kapital und Arbeit den gleichen Wert zu.") Die Gewerkschaftsführer stellen das folgendermaßen dar: Das Kapital verfügt schon über Entscheidungsmacht in der Wirtschaft, die Arbeiter noch nicht. Wenn die Arbeiter nun auch in der Wirtschaft entscheiden (dürfen), also mitbestimmen, ist die Gleichheit von Kapital und Arbeit auch praktisch hergestellt. Die Gewerkschaftsführung geht so offensichtlich davon aus, daß ein solches Miteinander von Kapital und Arbeit möglich ist. Sie geht also zwar von unterschiedlichen aber nicht unvereinbaren Interessen aus, also von Interessen, die arrangierbar sind.

Wie sieht das aber nun aus mit den verschiedenen Interessen - mit unseren und mit denen der Kapitalisten?

Zunächst mal scheinen wir tatsächlich die gleichen Interessen zu haben, nämlich die Befriedigung von Lebensbedürfnissen durch den rationellen Einsatz hochentwickelter Maschinen. Aber bereits bei der Frage, welche Möglichkeiten Kapitalisten auf der einen und Arbeiter und Angestellte auf der anderen Seite zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse haben, kennen wir alle die krassen Unterschiede; nichts bleibt da übrig an Gemeinsamkeiten: Weder unsere Arbeits- noch unsere Lebensbedingungen sind mit denen der Kapitalisten auch nur annähernd zu vergleichen.

Und stellt man gar die Frage nach dem Risiko, das die beiden Klassen zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse eingehen müssen, so wird das Null an Gemeinsamkeiten vollends offensichtlich: so wird uns z.B. im Falle des Konkurses einer Firma der Verlust unserer materiellen Existenzgrundlagen aufgezwungen: während der Unternehmer zwar seine Fabrik verliert. Aber entweder er muß dann arbeiten gehen - hat also zum ersten Mal in seinem Leben die gleichen Bedingungen wie wir. Oder er kann sich auf ein finanzielles Polster stützen, das die Existenz seiner Familie (oft bis auf mindestens zwei Generationen hinaus) ohne wesentliche Einschränkungen sichert.

Die Risiken., die also jeder trägt, sind total unterechiedlich und zwar deshalb, weil die Ausgangsbedingungen absolut ungleich sind: der Kapitalist besitzt die Produktionsmittel (Maschinen usw.) - wir hingegen besitzen nur unsere Arbeitskraft.

Und diese Besitzverhältnisse bestimmen die Art und Weise, wie in den heutigen Gesellschaften der westlichen Länder das Zusammenwirken von Produktionsmitteln und menschlicher Arbeitskraft stattfindet:
Der Kapitalist verfügt über einen bestimmten Geldbetrag - sein Kapital. Dienes Geld benutzt er zunächst dazu, um Produktionsmittel und Arbeiter zu kaufen, mit denen er die Warenproduktion in Angriff nimmt. Er schießt also sein Kapital in der Produktion vor, in der Erwartung, daß der Verkaufserlös der von ihm produzierten Waren größer ist als dieser Kapitalvorschuß.
Nehmen wir an, der Maschinenpark von Opel sei nach 5 Jahrem abgenutzt und in diesen 5 Jahren liefen 7.000.000 Wagen vom Band. Ihre Herstellung ist für den Unternehmer nur dann profitabel, wenn diese 7.000.000 Wagen mehr Wert sind, als der Maschinenpark, das nötige Rohmaterial und unsere Löhne. Und sie sind es tatsächlich, weil "neue" Arbeit drinsteckt - unserer Hände Arbeit.

So betrachtet, sind die Arbeitgeber also wir, und die Arbeitnehmer die Kapitalisten!

Da wir andererseits aber auch nicht mehr zu geben (bzw. zu verkaufen) haben als unsere Arbeitskraft, wird unsere Arbeitskraft damit selbst zu einer Ware, die der Kapitalist kaufen und damit darüber verfügen kann und muß, sonst nützen ihm seine Maschinen nichts. Und wir müssem unsere Arbeitskraft verkaufen, weil wir sonst nicht leben können.

Durch diesen Umstand kann (und muß) der Kapitalist uns dazu zwingen, mehr zu arbeiten, als es eigentlich für uns nötig wäre, um unser Leben zu gestalten.

So brauchen wir bei Opel z.B. nur knapp 4 Stunden Arbeitszeit, um so viele Werte zu schaffen, daß wir mit dem entsprechenden Geld dafür unseren Lebensunterhalt (mit allem, was heutzutage dazu gehört) bestreiten können. Genau soviel bekommen wir auch bezahlt.
Da der Kapitalist aber - wie gesagt - unsere Arbeitskraft gekauft hat, hat er die Macht, zu bestimmen, daß wir weitere Stunden arbeiten müssen (wie viele genau, hängt allerdings von unserer Kampfstärke ab - auch der 8-Stundentag ist hart erkämpft worden).

Diese Stunden bekommen wir nicht bezahlt, auch wenn uns das auf dem Lohnstreifen vorgegaukelt wird.

In diesen Stunden schaffen wir den Mehrwert, der über den Wert des vorgeschossenen Kapitals hinausgeht. Durch diese unbezahlte, umsonst geleistete Arbeit kommt der Kapitalist zu seinem Profit.

Jedoch nicht nur wir - auch der Kapitalist steckt in einer Zwangsjacke: will er nämlich diesen Profit erhalten, so kann er nur einen Teil davon auf den Kopf hauen, während er den anderen Teil wieder in den Produktionskreislauf einwerfen (sozusagen für die nächste Runde vorschießen) muß.

Setzen wir hier das Beispiel von oben fort:

Nahmen wir mal an, die 5 Jahre seien um, die Maschinen seien abgenutzt, Neuinvestitionen werden fällig. Die Konkurrenz zwingt den Kapitalisten, sich beim Kauf neuer Maschinen am neuesten Stand der Technik zu orientieren. Die Entwicklung der Technik ist schon immer den Weg zu rationelleren Arbeitsmethoden gegangen. Das heißt, es kann in kürzerer Zeit mehr hergestellt worden, oder anders ausgedrückt: es kann Arbeit eingespart worden.
Dagegen, hätten wir gar nichts einzuwenden, wenn unsere Arbeitszeit verkürzt würde, ohne daß wir dabei finanzielle Einbußen erleiden müßten.
Da der Kapitalist aber seinen Profit vergrößern will, muß er darauf achten, daß seine Kosten so klein wie möglich sind - muß er also seine Lohnkosten möglichst gering halten. Und deshalb wird er jetzt nicht die Arbeitszeit, sondern die Zahl der Arbeitskräfte kürzen!!

Damit wären wir wieder am Ausgangspunkt angelangt: die scheinbar gleichen Interessen aller, nämlich die Befriedigung von Lebensbedürfnissen durch den rationellen Einsatz hochentwickelter Maschinen. Die Interessen haben sich jedoch als total gegensätzliche Interessen entpuppt.

Und da solche Gegensätze nicht die Folge des bösen Willens einzelner sind, sondern im Wesen der kapitalistischen Wirtschaft angelegt sind, lassen sich die Gegensätze auch nicht am Verhandlungstisch auf einen gemeinsamen Nenner bringen.

Wir dürfen deshalb keine Verantwortung für das Auf und Nieder eines kapitalistischen Betriebesw übernehmen - wir können unsere Interessen immer mir selbständig und damit gegen die Kapitalisten wahrnehmen.

Genau daran wollen uns die Unternehmer hindern, indem sie versuchen, uns für i h r e Logik zu gewinnen.

So schrieb das Handelsblatt, das Sprachrohr der Unternehmer, schon am 24.4.1974:

"Die Gewerkschaften müssen ihrem Preis dafür bezahlen, daß ihre Funktionäre und die Betriebsräte und ihre Vertrauensleute künftig in den Aufsichtsräten der Unternehmen, die ungefähr 80% des Sozialprodukts erzeugen, mindestens die Hälfte der Entscheidungsgewalt und damit auch die paritätische Verantwortung tragen. Sie sind damit ins obligo ( = in die Haftung) geraten.
Eines können sie nicht mehr: die Unternehmer, die Konzerne, die `anderen` für alle tatsächlichen oder vermeintlichen Pannen denunzieren ... Wenn künftig also ein Unternehmer die Preise erhöht, eine Konzentration beschließt, eine Fehlinvestition vornimmt, Monopolgewinne erzielt, den Verbraucher übervorteilt, den Staat mißchtet, dann sind diese Beschlüsse von der Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsbank im Aufsichtsrat wahrscheinlich nicht mißbilligt worden. Es sind nicht mehr die Großaktionäre und die Banken allein, sondern auch die Gewerkschaftsfunktionäre und Arbeitnehmervertreter, die eine solche Politik öffentlich zu vertreten haben."

III. EINIGES ZUR GESCHICHTE DER MITBESTIMMUNG

Die Entstehungsgeschichte des Mitbestimmungsgedankens kann uns schon einigen Aufschluß über den Charakter der Mitbestimmungestrategie geben. Nach den 1. Weltkrieg (1918) stürzten die Arbeiter- und Soldatenräte die alte Staatsordnung um, die sie in diesen Krieg geführt hatte. Die Profitinteressen der Kapitalisten waren für die aggressive Ausdehnungspolitik den Deutschen Reiches verantwortlich gewesen. Die Rätebewegung wollte daher die Kapitalisten enteignen (d.h. entmachten) und selbst die Kontrolle der Produktion übernehmen. Überall in Deutschland entstanden Arbeiterräte, die den Staat und die Wirtschaft unter die direkte demokratische Kontrolle der Arbeiter bringen wollten. Die Macht der Unternehmer war ernsthaft bedroht. Jedoch hatte diese Rätebewegung von Anfang an harte Auseinandersetzungen mit den führenden Kräften in SPD und Gewerkschaft. Diese hatten schon 1914 bei der Bewilligung der Kriegskredite bewiesen, daß sie nicht mehr für die Abschaffung den Kapitalismus eintraten. Jetzt ging es dieser SPD-Führung darum, die Betriebsrätebewegung in das kapitalistische System einzupassen. 1920 gab die SPD-Regierung das 1. Betriebsrätegesetz heraus. Am 13. Januar 1920 demonstrierten in Berlin zehntausende von Arbeitern gegen die Verabschiedung dieses Gesetzes; dabei wurden 42 Arbeiter von den Truppen des Reichswehrministers Noske (SPD) ermordet. (vergleiche auch: "75 Jahre Industriegewerkschaft", Herausgeber IGM, 1966, S. 233 folgende)

Das Betriebsrätegesetz von 1920 bescherte zwar den bis dahin illegalen Betriebsräten den staatlichen Segen (und wurde deshalb als Fortschrittt verkauft) aber nur für einen genau begrenzten betrieblichen Aufgabenbereich . Es bestätigte gleichzeitig das alleinige Entscheidungsrecht der Unternehmer in allen wesentlichen Fragen. Wer diesen Betrug durchschaute, wurde mit den Hinweis beruhigt, daß dies nur ein erster Schritt sei und die SPD ja im Parlament die Wirtschaftsdemokratie durchsetzen wolle.
Unter "Wirtschaftsdemokratie" verstand man aber nichts anderen als die sozialpartnerschaftliche "Gleichberechtigung" von Kapital und Arbeit, nichts anderes also als das, was uns heute als "paritätische Mitbestimmung" vorgesetzt werden soll. (s.o.)

Nach dem 2. Weltkrieg hatte sich in großen Teilen der Bevölkerung die Einsicht durchgesetzt, daß die ungebrochene Macht der Kohle- und Stahlbarone den Aufstieg Hitlers entscheidend gefördert und eine zweite weltweite Katastrophe ausgelöst hatte. Viele Arbeiter wollten das 1918 versäumte nun endlich nachholen. Insbesondere die Bergarbeiter hier im Ruhrgebiet gingen nun voran und forderten unter der Parole "Gruben in des Volkes Hand" die Sozialisierung der Grundstoffindustrien.

In dieser für die Macht des Kapitals wieder bedrohlichen Situation dachten einige der Unternehmer an die für sie nützliche Strategie von SPD und ADGB nach dem ersten Weltkrieg. Sie hatten aus der Geschichte gelernt und boten von sich aus die Mitbestimmung an. "Führende Vertreter der Montanindustrie - ich nenne nur die Namen Reusch, Gutehoffnungshütte, Jarres, Klöcknerwerke, und Hebemann von Otto-Wolff-Konzern - boten den Gewerkschaften im Jahre 1946 volle Mitbestimmungsrechte an, die das Modell der späteren Montanmitbestimmung im wesentlichen vorwegnahmen." (Vetter, in Quelle: Heft 6/76, S. 243) Auch Dr. Gerhard Beier (Spezialist für die Geschichte der Gewerkschaftsbewegung) berichtet in der Quelle (5/76, S. 201), "daß Unternehmer wie Reusch, Jarres und Wolff in der Stunde der Bedrängnis, Anfang 1947, die Gewerkschaften zu Hilfe gerufen haben." Und die Gewerkschaften halfen. SPD- und Gewerkschaftsführer vergaßen schnell die Sozialisierungsforderung der Kumpel und propagierten Sozialpartnerschaft und Mitbestimmung. Sie erkannten das Existenzrecht der Unternehmer an. Es ging ihnen weiterhin nur um die Gleichberechtigung von Unternehmern und Gewerkschaftsführungen. Das Interesse der Kollegen, daß sich weder Unternehmer noch Bürokraten auf ihrem Rücken ein gutes Leben machen, blieb auf der Strecke. Die Mitbestimmungshoffnung konnte den Kampf der Arbeiter gegen die Ausbeutung ein zweiten mal abbremsen. 1951 wurde dann, sogar unter einer CDU-Regierung, die Montanmitbestimmung gesetzlich abgesegnet.

Was daraus geworden ist wissen wir heute sehr genau.

"Die mitbestimmten Unternehmen sind wirtschaftlich leistungsfähig. Ihr Management braucht den Vergleich mit anderen Wirtschaftszweigen nicht zu scheuen. Im internationalen Maßstab nehmen die mitbestimmten Unternehmen eine gute, wenn nicht führende Rolle ein." (Vetter, in Quelle 6/76, S. 244)

Das heißt doch im Klartext: In mitbestimmten Unternehmen wird genauso viel, wenn nicht mehr Profit aus den Knochen der Arbeiter herausgeschlagen wie in anderen Betrieben. Oder hätte man schon jemals gehört, daß die Kollegen Schlange stehen, um gerade in mitbestimmten Betrieben arbeiten zu dürfen.

IV. ERFAHRUNGEN MIT DER MONTAN-MITBESTIMMUNG

Was in der Quelle (6/76, S. 246) von der IGBE zum Lobe der Mitbestimmung zu lesen steht, muß jedem ehemaligen Kumpel beinahe wie Hohn erscheinen: "Vor 25 Jahren förderten rund 550 000 Bergleute auf 177 Schachtanlagen pro Jahr 135 Millionen Tonnen Steinkohle. Heute sind es nur noch 202 000 Beschäftigte auf 46 Zechen. Zwischen 1958 und heute wurden mehr als hundert Zechen allein in Steinkohlebergbau stillgelegt. In diesen Jahren hatte die Mitbestimmung ihre Funktionsfähigkeit zu beweisen. Sie hat die Bewährungsprobe bestanden."

In der Praxis der Montanmitbestimmung kommt den dem "Wohle den Unternehmens" verpflichteten Arbeitnehmervertretern die Aufgabe zu, die "unpopulären" Entscheidungen den Belegschaften zu verkaufen, und zwar so, daß die Unruhe und der Widerstand möglichst unter Kontrolle gehalten wird (z.B. durch Sozialpläne). Das läßt sich an Beispielen belegen: (2)

  1. Bei der Fusion von Thyssen und Mannesmann war selbst ein Aufsichtsrat dieser montan-mitbestimmten Betriebe nicht über die Verhandlungen unterrichtet; der Arbeitsdirektor wurde in letzter Minute vor vollendete Tatsachen gestellt, und die Betriebsräte wurden erst informiert, nachdem der "Industriekurier" das Ergebnis bereits veröffentlicht hatte. Von der Neuordnung dieser beiden Unternehmen wurden 30.000 Arbeitnehmer betroffen.

  2. Die Stillegung einer unrentablen Zeche war von der Unternehmensleitung vorgeschlagen worden. Die Arbeitnehmergruppe im Aufsichtsrat konnte von der Notwendigkeit dieser Maßnahme überzeugt worden. Sie lehnte es aber ab, offiziell zuzustimmen, weil sie wegen starker Widerstände vor allem seitens der Zechenbelegschaft eine solche Stellungnahme nicht zu vertreten wagte. Daher wandte sie sich in der entscheidenden Sitzung geschlossen gegen den Stillegungsbeschluß, nachdem sie vorher den "Neutralen Mann" zur Zustimmung bewogen hatte und daher also gesichert war, daß der Antrag des Vorstandes - wenn auch in einer (scheinbaren!) Kampfabstimmung - angenommen wurde. (Den "neutralen" Mann gibt es nur nach den Montanmitbestimmungsgesetz, nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976 hat der Vorsitzende, der immer Vertreter der Aktionäre ist, dafür bei Stimmengleichheit 2 Stimmen, § 29 II MitbG)

  3. Stillegung eines Warmwalzwerkes im südlichen Westfalen: Dem Arbeitsdirektor kommt das traurige Verdienst zu, die Belegschaft mehrere Monate lang hingehalten bzw. getäuscht zu haben. Nach dreimonatiger Täuschung dementierte er die Gerüchte über die Einstellung der Produktion, schloß aber einen Verkauf nicht aus. Die Belegschaft solle aber auf jeden Fall im Werk bleiben und sich nicht nach neuen Arbeitsplätzen umsehen. Der Betriebsratsvorsitzende erfuhr schließlich von technischen Direktor die Stillegungsabsicht. Die aufgebrachte Belegschaft wurde nach einem Gespräch zwischen Betriebsrat, IGM-Ortsverwaltung und Arbeitsdirektor zum Stillhalten aufgefordert. Obwohl seit Jahren bekannt gewesen sei, daß Warmwalzen keine Zukunft mehr habe, habe man sieh erst 5 Minuten vor Schluß um einen Nachfolgebetrieb bemüht.

Das Beispiel der mitbestimmten Unternehmen Klöckner und Stahlwerke Südwestfalen in Hagen 1972 zeigt deutlich die Funktion der Mitbestimmung zur Abwiegelung der spontanen Empörung und Aktivitäten der Belegschaften, die Rolle des Arbeitsdirektors (Beschwichtigung, Hinhaltetaktik), die Funktion den Sozialplans (der solidarische Kampf der Belegschaften wird umgeleitet durch das Anbieten eines individuellen Auswegs; die Arbeiter werden gespalten, die Empörung wird entschärft: nicht mehr Kampf um den Arbeitsplatz, sondern nur Hoffnung auf einen guten Sozialplan. Und dann...?)

Die Mitbestimmung ist also genau das Gegenteil von dem, als was sie angepriesen wird: nicht die Arbeiter bestimmen über die betriebliche Entwicklung mit, sondern die Mitbestimmung ist ein Mittel zur Kontrolle und Dämpfung der Kampfbereitschaft der Belegschaften!

Eindeutig drückt dies auch der frühere Innenminister und heutige Verfassungsrichter Benda aus: "Mitbestimmung versucht unter Anerkennung bestehender Konflikte diese rechtlich zu ordnen und ihnen damit wenigstens die äußerste Schärfe klassenkämpferischer Auseinandersetzung zu nehmen."

Auch die Wissenschaftler der Kapitalseite vertreten die Ansicht, daß die Mitbestimmung den Unternehmern nur nützen kann, weil damit die betrieblichen Konflikte in für die Kapitalisten ungefährliche Mauchel-Gremien verlagert werden.

"Durch diese Machtverteilung (Mitbestimmung der Arbeiter) wurde der soziale Konflikt zwar nicht gelöst, aber doch entschärft. Durch Information der Arbeitnehmervertreter werden konkrete und aktuelle Konfliktbestände überschaubar; der Konflikt wird dadurch "kanalisiert" oder institutionalisiert, daß gesetzliche oder freiwillige Kanäle geschaffen wurden, etwa in Form gesetzlicher Organe, in Form betriebsüblicher Ausschüsse, oder in geregelten Verhandlungsformen. Das ist die Rolle der Mitbestimmung im sozialen Konflikt." (Heinz Seidel, Das Mitbestimmungsgespräch, 5, 1965)

Es gibt keine einzige umfassende wissenschaftliche Untersuchung, die zu dem Ergebnis gekommen wäre, daß die Mitbestimmung z.B. in Montanbereich den Kapitalinteressen geschadet hätte. Ganz im Gegenteil: So kommt z.B. ein Wissenschaftler namens Viggo Graf Blücher im Auftrag des Emnid-Institutes bereits 1966 zu dem Ergebnis, daß durch die Mitbestimmung im Montanbereich eine Integration der Arbeiter in das Unternehmen teilweise erreicht worden sei. Natürlich kann der Graf sich auch vertun, weil die Arbeiter sicher nicht Stille halten werden, trotz der Mitbestimmung. Aber er weiß wohl, wovon er redet, wenn er nichts gegen die Mitbestimmung einzuwenden hat.

Warum sind jetzt doch verschiedene Kapitalisten energisch gegen die Mitbestimmung?

Wir haben dargestellt, daß die Mitbestimmung dem Kapital nicht weh tut, daß sich an der Herrschaft des Kapitals über die Arbeit insgesamt kein Deut ändert. Aber es gibt Unternehmer, die die Vorteile der Mitbestimmung für das Unternehmertum insgesamt noch nicht erkannt haben und gegen die Mitbestimmung Sturm laufen. Die "fortschrittlichsten" Kapitalfraktionen wünschen heute die Mitbestimmung, auch wenn sie das aus taktischen Gründen nicht so laut sagen.

Aufsichtsrat - Nein, Betriebsrat - Ja ?

Wir wissen, daß auch die Betriebsräte, die sich die Arbeiter als ihre Interessenvertretungen erkämpft haben, durch das Betriebsrätegesetz von 1920 und durch das Betriebsverfassungsgesetz an die Kette gelegt worden sollten. Wir wiesen auch, daß dies teilweise gelungen ist, daß viele Betriebsräte in diesem Sinne als Puffer zwischen Arbeitern und Unternehmern funktionieren und nicht als Unterstützungsorgan im Kampf der Arbeiter für ihre Interessen.

Wir meinen jedoch, daß ein Betriebsrat auch anders funktionieren kann und versuchen, dieses auch in die Praxis umzusetzen.

Im Betriebsverfassungsgesetz sind durchaus einige Möglichkeiten enthalten, die fortschrittliche Betriebsräte gegen die Absicht der Gesetzgebung ausnutzen können. Zum Beispiel

  • die Möglichkeit, tagtäglich im Betrieb die Probleme der Belegschaft und auch Lösungsmöglichkeiten zu diskutieren (Freistellung)

  • der erhöhte Kündigungsschutz, der den Betriebsräten ein offeneres Auftreten gegenüber der Geschäftsleitung erlaubt,

  • bestimmte Informationsmöglichkeiten (die Schweigepflicht ist hier nicht so lückenlos wie im Aufsichtsrat).

Da der BR ausschließlich ein Organ der Arbeiter ist, kann er zu einen unterstützenden Faktor für den Kampf der Kollegen werden, zu einer Institution, die eindeutig im Interesse der Belegschaft tätig wird; allerdings nur soweit es ihm gelingt, die sozialpartnerschaftlichen Zielsetzungen des BetrVG (Friedenspflicht, vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Unternehmer, also die "Pufferfunktion" des BR) zu unterlaufen.

Klassenkämpferische Arbeit, d.h. eine konsequente kämpferische Parteinahme für die Interessen der Kollegen ist im Betriebsrat unserer Meinung nach heute noch möglich. Der BR kann so zu einer organisierenden Kraft im Betrieb werden, wenn er auch die selbständige Organisation und Aktivität der Kollegen in keinen Fall ersetzen kann und darf. Der Aufsichtsrat dagegen ist schon von seiner ganzen Konstruktion her als gemeinsames Organ von Arbeitern (bzw. Gewerkschaftsbürokraten) und Unternehmern zu nichts anderen in der Lage als zur "vertrauensvollen Zusammenarbeit". Zu einer Unterstützung in Kampf aber ist die "Arbeitnehmervertretung in Aufsichtsrat" in keinen Fall geeignet.

Was die Räte wo kassieren

In diesen Großunternehmen....

.....kassierten 1975 so viele Ausichtsräte

.... insgesamt so hohe Bezüge

Das waren so viel Mark pro Kopf

Kaufhof

12

742.000

61.833

Karstadt

15

826.000

55.066

Daimler Benz

15

794.579

52.972

Mannesmann

21

1.084.791

51.656

Deutsche Bank

21

1.067.782

50.846

BMW

9

449.913

49.900

Commerzbank

21

1.041.308

49.586

Degussa

12

537.240

44.770

Dresdner Bank

12

532.000

44.333

Hapag Lloyd

21

896.523

42.691

Thyssen

21

871.553

41.502

Bayer

15

627.000

41.800

Hoechst

15

603.038

40.535

GHH

12

455.000

37.916

Siemens

21

691.250

32.917

BBC

15

473.000

31.533

MAN

12

341.250

28.438

BASF

15

391.000

26.066

SEL

12

260.000

21.667

Metallgesellschaft

12

256.200

21.350

KHD

9

190.500

21.166

Holzmann

9

187.731

20.859

Horten

9

186.000

20.666

RWE

21

431.000

20.524

Deutsche Shell

9

182.293

20.252

Esso

6

195.000

17.500

Hochtief

12

192.800

16.066

Volkswagen

21

316.003

15.048

Texaco

12

162.000

13.500

Ruhrkohle

21

282.000

13.428

Preussag

21

281.325

13.396

VEW

21

259.466

12.366

Veba

21

212.500

10.119

BfG

21

212.345

10.112

Ford

6

60.000

10.000

Salzgitter Peine

21

195.360

9.302

AEG-Telefunken

18

122.522

6.807

Klöckner

21

138.000

6.571

Lufthansa

15

95.780

6.385

Opel

6

-

-

aus: Wirtschaftswoche Nr. 43, 22.10.1976

ABSCHLIESSENDE BEMERKUNGEN

Nun ist es also so weit. Es darf mitbestimmt werden. Die Gewerkschaftsführung murrt. Sie hatte die "volle Parität" entsprechend der Montanmitbestimmung gewollt. Solange dies nicht erreicht sei, gebe es keine "Gleichberechtigung der Arbeitnehmer". Als wären nicht die Kollegen der Montanindustrie, bei Kohle und Stahl, gerade mit Hilfe der paritätischen Mitbestimmung so verschaukelt worden!

Ob Parität oder nicht: die Mitbestimmung bleibt ein Instrument der Klassenzusammenarbeit, das nur den Zweck erfüllt, die Arbeiter vom selbständigen Kampf abzuhalten.

So sollen jetzt die Möglichkeiten des neuen Mitbestimmungsgesetzes "voll ausgeschöpft" werden. Die Pöstchen worden schon ausgemauschelt (wie lohnend sie sind, zeigt die vorstehende Gehaltstabelle), und die Funktionäre für den Aufsichtsrat werden schon fleißig für ihre neuen Aufgaben geschult. Zum Schulungsprogramm zählen dabei Bilanzanalysen ebenso wie Betriebs- und Volkswirtschaftslehre (WAZ 23.4.76)
Kein Wort darüber, wie man die Interessen von Arbeitern und Angestellten durchsetzen kann. Wer vom Kapital als Partner anerkannt werden will, kann eben nicht anders handeln.

Jeder Arbeiter, jeder Angestellte, der sich gründlich mit der Geschichte, den Zielen und den gesetzlichen Bestimmungen der Mitbestimmung auseinandergesetzt hat, kann hinsichtlich der Aufsichtsratswahl nur zu dem Schluß kommen:

DIESE WAHL MÜSSEN WIR BOYKOTTIEREIN !

WAHLBETEILIGUNG BRINGT FÜR DIE KOLLEGINNEN UND KOLLIGEN NICHTS ALS FALSCHE HOFFNUNGEN !

STATT MITBESTIMMUNG MIT DEM KAPITAL : GEMEINSAMER KAMPF GEGEN DAS KAPITAL !


Anmerkungen:

(1) Heute Standorte-Gruppe Opel Bochum
(2) Beispiele aus: F. Deppe, Kritik der Mitbestimmung, 1969, ed. Suhrkamp


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