Home > Branchen > Dienstleistungen Allgemein > Bildungseinrichtungen > Klageanleitung | |
Updated: 18.12.2012 15:51 |
Befristungsmissbrauch Grenzen setzen Arbeits- und Klageanleitung für Hochschulpersonal Im Folgenden dokumentieren wir anlässlich einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz eine gekürzte Stellungnahme der GEW aus dem Newsletter Hochschule und Forschung vom 20. Oktober 2011 – zur Nachahmung empfohlen: »Das BAG hat dem völlig aus dem Ruder gelaufenen Befristungsunwesen in der Wissenschaft einen Riegel vorgeschoben«, sagte das für Hochschule und Forschung verantwortliche GEW-Vorstandmitglied Andreas Keller mit Blick auf ein Urteil zum befristeten Arbeitsvertrag einer Lektorin. Das Gericht habe jetzt entschieden, dass Arbeitsverträge nur dann nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) befristet werden dürfen, wenn die Beschäftigten überwiegend im engeren Sinne wissenschaftlich arbeiten. Zudem müssten sie eine Stelle besetzen, die üblicherweise der wissenschaftlichen Qualifikation – etwa durch eine Dissertation oder Habilitation – dient. In dem Fall einer Lektorin sei der Arbeitsvertrag rechtswidrig nach WissZeitVG befristet worden, sie müsse einen unbefristeten Vertrag bekommen. »Daueraufgaben müssen durch Dauerstellen erledigt werden, diese Position hat das BAG gestärkt«, erklärte Keller mit Blick auf die Urteilsbegründung. »Die Entscheidung bedeutet kräftigen Rückenwind für das ›Templiner Manifest‹, mit dem sich die GEW ... für eine Stabilisierung der Beschäftigung in Hochschule und Forschung stark macht. Ich gehe davon aus, dass die Hochschulen jetzt eine Reihe weiterer rechtswidrig befristeter Arbeitsverträge entfristen müssen«, sagte Keller. (...) Inhalt des BAG-Urteils Das Gericht hat am 1. Juni ein Urteil gefällt, zu dem seit wenigen Tagen nun auch die Begründung vorliegt (im Wortlaut unter: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/). Klägerin war eine von der GEW betreute Lehrkraft für besondere Aufgaben für Japanisch, die bereits promoviert ist und nach der Promotion nach dem Wiss-ZVG befristet wurde. Das BAG hat nun festgestellt, dass dies unzulässig ist, da der persönliche Geltungsbereich des WissZVG eine solche Befristung nicht zulasse. Dies kann auch nicht durch den Landesgesetzgeber übernommen werden, wie das BAG ausführt: »Die Gesetzessystematik spricht gegen die Annahme, dass die landeshochschulrechtlichen Bestimmungen für den personellen Geltungsbereich des WissZeitVG maßgeblich sein sollen.« Für Fremdsprachenlektoren verneint das BAG die wissenschaftliche Tätigkeit. (...) Dies wird auch an anderer Stelle im Urteil weiter ausgeführt. Schließlich führt das BAG aus: Konsequenzen aus dem Urteil Das Urteil des BAG bedeutet zunächst, dass Personen, deren Tätigkeit in der Vermittlung einer Fremdsprache besteht, in der Regel nicht nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz befristet beschäftigt werden können. Zweitens bedeutet das Urteil, dass auch andere Personengruppen, deren Stelle nicht typischerweise zu einer Qualifizierung (Promotion, Habilitation) führt und die nicht überwiegend wissenschaftlich im Sinne der Rechtsprechung tätig sind, in der Regel nicht nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz befristet werden können. Weiteres Vorgehen für betroffene GEW-Mitglieder Eine Mitgliedschaft in der GEW kann sich nun auszahlen: Wer zum genannten Personenkreis gehört, Mitglied der GEW ist und im Sinne der Rechtsschutzrichtlinien der GEW berechtigt ist, sollte sich zeitnah mit der jeweiligen Landesrechtsschutzstelle der GEW in Verbindung setzen, um prüfen zu lassen, ob eine Ent-fristungsklage aussichtsreich erscheint. Die Ansprechpartner sind über die GEW-Landesverbände zu erfahren. Die Landesrechtsschutzstellen sind durch uns über das Urteil informiert. Wenn die zuständige Landesrechtsschutzstelle zu der Auffassung gelangt, dass es sich um einen Fall analog dem des o.g. Urteils handelt, kann Rechtsschutz durch die DGB Rechtsschutz GmbH gewährt werden. erschienen im express, Zeitung für sozialistische Betriebs- und Gewerkschaftsarbeit, 12/11 |