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Updated: 18.12.2012 15:51
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Böcke zu Gärtnern

Warum man mit der gesinnungspolitischen Unterstützung des NPD-Verbots nur scheinbar auf der politisch "richtigen Seite" liegt

Mit "großer Mehrheit" hat die SPD auf ihrem Parteitag am 26. Oktober einen Antrag für einen neuerlichen Anlauf zu einem NPD-Verbot angenommen. Der letzte Versuch war 2003 vor dem Bundesverfassungsgericht aus Verfahrensgründen gescheitert, und weil das Gericht die für den Verbotsantrag herangezogene Zeugenschaft von staatlichen V-Leuten in NPD-Diensten für problematisch und aufklärungsbedürftig hielt. Wolfgang Schäuble (CDU) erweist sich (nicht nur) diesbezüglich als würdiger Nachfolger seines geistigen und praktischen Vorgängers Otto Schily (SPD): Das Innenministerium weigert sich bis heute, diesem Aufklärungsbedürfnis nachzukommen und die Kooperation zwischen Staatsschützern und inkriminiertenVerfassungsfeinden offenzulegen.
Bereits seit Januar dieses Jahres läuft nun eine vom VVN-BDA, der 1947 gegründeten "Vereinigung der Verfolgten des Nazi-Regimes - Bund der AntifaschistInnen" initiierte Kampagne zu einem gesetzlichen NPD-Verbot. Eine Vielzahl von Gewerkschaftsgliederungen aus ver.di, NGG, GEW, IGM, die Naturfreunde, DIDF, Jugendverbände der AWO und der "Linken", die unvermeidlichen Promis aus Funk und Fernsehen, Intellektuelle, Kirchenvertreter und eine beachtliche Reihe von Gewerkschaftsvorsitzenden unterstützen diesen Antrag und die seit Januar dieses Jahres laufende Kampagne "No.NPD". Rund 147 000 Unterschriften finden sich bereits unter dem Aufruf - ein Beispiel für eine rundum erfolgreiche Kampagne also? Wenn es da nicht ein kleines Problem mit dem Inhalt gäbe: Kann der Widerspruch zwischen demokratischer Willensbildung, die auf dem Prinzip der Volkssouveränität gründet, und einer gesellschaftlichen Verfassung, die eben diesen unabschließbaren Prozess der Willensbildung in eine fixierte Ordnung bringt, durch Verbote und Ausschlüsse gelöst werden? Und um welchen Preis? Seit Jahren weisen Demokratietheoretiker auf die mit der Verschiebung politischer Entscheidungen auf die Ebene des Verfassungsrichterrechts verbundene Gefahr der Aufhebung der Gewaltenteilung hin - und damit auf die Auflösung eines wesentlichen Unterscheidungsmerkmals zwischen bürgerlichen und diktatorialen Varianten von Rechtsstaatlichkeit.
Im Folgenden dokumentieren wir eine kritische Intervention von Dirk Vogelskamp (Komitee für Grundrechte und Demokratie) zum Versuch, die Grundlage parlamentarisch-repräsentativer Parteiendemokratie per Verbot von Teilnehmern an selbiger zu sichern - und sie über eben diesen Weg zu untergraben. Dem für den express überarbeiteten Beitrag liegt ein Referat auf der Diskussionsveranstaltung "Die NPD verbieten?" zugrunde, zu der das "Bündnis gegen Rechts in der Region Aachen" und der DGB Aachen am 19. Oktober 2007 eingeladen hatten.

Zwei kurze Vorbemerkungen: Erstens: In der linken Diskussion geht es um eine unterschiedliche politische Bewertung, welche Folgen ein NPD-Verbot zeitigen könnte. Zugrunde liegt eine abweichende Analyse, welche politischen Interessen mit einem Verbot staatlicherseits und seitens der Staatsparteien verfolgt werden.

Zweitens. Meine differenzierte Position zum Verbot bedeutet keine Sympathie für eine antisemitische, rassistische, standortnationalistische und undemokratische Politik. Die Missachtung von Freiheit und Existenzrechten anderer Menschen und Andersdenkender muss mit allen demokratisch-menschenrechtlichen Mitteln bekämpft werden. Insofern ist auch der Ansatz nachvollziehbar, ein Verbotsverfahren gegen die NPD gemäß Art. 21 Abs. 2 GG einzuleiten, wie es die Kampagne No-NPD, von vielen Gewerkschaftern und Prominenten unterstützt, vom Bundestag fordert.

Grundgesetz, Art. 21 (Parteien)

  • Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlicht Rechenschaft geben.
  • Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht. (...)

Dennoch möchte ich einige politische Erwägungen und Überlegungen anführen, die gegen ein Verbot sprechen:

1. Amputation politischer Freiheit:

Verbote, ob Parteien-, Demonstrations- oder Versammlungsverbote stellen (demokratietheoretisch) immer Ausnahmerechte liberal-demokratischer Verfassungen dar und widersprechen generell einer vorgeblichen "freiheitlich demokratischen Grundordnung". Man kann Demokratie und Freiheit nicht dadurch schützen, dass man deren Gebrauch - auch seitens Andersdenkender - einschränkt: Ein demokratischer Erosionsprozess setzte ein, wie wir ihn im Kontext von Demonstrationsverboten, Demonstrationsauflagen und bisherigen Parteienverboten, zumal dem der KPD , bereits kennen. Politische Versammlungen und Zusammenschlüsse sind jedoch die "demokratische Atemluft", die auch um unserer Freiheit willen staatlicherseits nicht abgewürgt werden darf. Damit würden antidemokratische, antiliberale Signale in die Gesellschaft ausgesendet. Ein erneutes Parteienverbot griffe in das Wahlrecht tausender BürgerInnen ein und begrenzt deren Möglichkeit, mittels Wahlen überhaupt Herrschaft ausüben zu können. Ihre Stimmen würden ungültig: in einer repräsentativen Demokratie kein unerheblicher Eingriff. Eine schleichende Akzeptanz undemokratischer Politikformen gewönne Überhand.

2. Nur demokratisch-menschenrechtliche Alltagspraxis schützt vor den Erosionsprozessen der Demokratie:

Demokratisches, menschenrechtliches Verhalten muss tagtäglich eingeübt und ausprobiert werden, auch in der Auseinandersetzung mit Andersdenkenden. In den Bündnissen gegen Rechtsradikalismus, Rassismus und Gewalt, wie sie in vielen Kommunen und Regionen bestehen, werden diese tappenden Schritte demokratiepraktisch neu von unten unternommen. Dieses demokratische Engagement und Bewusstsein von vielen BürgerInnen ist politisch sehr zu begrüßen. Es sollte nicht staatspolitisch durch ein Verbot wieder eingefangen werden. Ich sehe hier auch die Gefahr, dass eine solche Verbotsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts für viele BürgerInnen gewissensberuhigend wirken könnte und eigenes Engagement wieder abnähme. Also einer demokratischen Praxis von unten entgegensteht.

3. Gesellschaftlichen und politischen Produktionsbedingungen von Rassismus und Gewalt:

Ein Verbot der NPD veränderte die zugrundeliegenden gesellschaftlichen Verhältnisse, aus denen Rassismus und Gewalt hervorgehen, nicht. In diesen Verhältnissen hat sich "die Rechte" inzwischen eingerichtet. Die NPD ist lediglich parteipolitischer Ausdruck einer bis weit in die Mittelschichten hineinreichenden ausländerfeindlichen und rassistischen sowie wohlfahrtschauvinistischen Haltung. Die sozialen und ökonomischen Verwerfungen, die diesen menschenfeindlichen Haltungen und Vorurteilen Vorschub leisten, blieben unangetastet. Exemplarisch sei die armutsbedingte Perspektivlosigkeit vieler junger Menschen angeführt, die einen Boden für politische Radikalisierungen bereitet.

4. Politische Täuschungsmanöver:

Es ist wohl müßig, daran zu erinnern, dass alle staatstragenden Parteien seit Jahren Ressentiments, fremdenfeindliche Vorurteile und Ängste gegen(über) ImmigrantInnen geschürt [1], mobilisiert und populistisch instrumentalisiert sowie unzählige repressive "Ausländer- und Integrationsgesetze" erlassen haben. Dieselben Parteien fordern nun das Verbot einer Partei, deren gesellschaftlichen Auftrieb sie durch Politik und Institutionen mit befördert haben. Sie täuschen politisches Handeln vor, das im Grunde nichts verändert und nichts kostet. Billiges staatstragendes Toleranzgeschwafel, statt die Gruppen und Initiativen personell und finanziell stärker zu unterstützen, die den Rechtsextremisten durch Jugendarbeit, Opferberatung und Aufklärung Paroli bieten. Deren Finanzierung jedoch ist entweder gänzlich gestrichen worden oder wird prekär gehalten.

Es ist zudem eine Binsenweisheit: Allein eine menschengerechte Bildungs-, Sozial-, Jugend- und Ausländerpolitik könnte den Rechtspopulisten und Rechtsradikalen das trübe Vorurteilswasser, in dem sie wie Raubfische schwimmen, demokratisch angemessen abgraben. Stattdessen treibt die Entleerung parlamentarischer Demokratie immer mehr Verdrossene und Politikmüde in die Fänge rechtsradikaler Parteien. Die Krise parteipolitisch repräsentativer Demokratie ist zum Teil hausgemacht. Neoliberal gewendet, setzen die staatstragenden Parteien medial vermittelt und hochglanzbroschiert nur noch vermeintliche globale Sachzwänge um, die sie gegenüber dem "Wahlvolk" rechtfertigen, statt die Bedingungen politisch und menschenrechtsangemessen zu gestalten. Die parteipolitischen Wahlkampfapparate sind schon lange keine Transmissionsriemen kollektiver Interessen von BürgerInnen mehr. Ein aktuelles Beispiel ist die mehrheitliche Ablehnung der Rente mit 67 in der Bevölkerung, die keinen Ausdruck im Abstimmungsverhalten des Parlaments fand.

5. Die Geburt von Verfassungsfeinden:

a) Die NPD und das gewalttätige Umfeld stellen, nüchtern betrachtet, keine konkrete Gefahr für die bundesrepublikanische Ordnung oder gar deren Verfassung dar, selbst wenn die NPD antikapitalistisch um Wählerstimmen mitbuhlt und Sitze in Parlamenten gewinnt. (Das missfällt den staatstragenden Parteien zunehmend.) Damit wird die Gefährlichkeit rassistischer Hetze und des gewaltförmigen Rechtsradikalismus, der Totschläger in Springerstiefeln, nicht in Abrede gestellt. Doch diese Gewaltakte haben eine strafrechtliche Dimension, keine verfassungsrechtliche. Sie könnten strafrechtlich verfolgt werden. Unabhängige Untersuchungen der in den Verbotsanträgen aufgeführten Straftaten haben ergeben, dass sich nicht belegen lasse, die NPD sei in den letzten Jahren zu einer Schaltzentrale fremdenfeindlicher Gewalt geworden. "Sie belegen nicht einmal den vagen Vorwurf, die Partei habe sich ,zu einer Handlungs- und Gesinnungsplattform für rechtsextremistische Straf- und Gewalttäter entwickelt'".[2]

b) Da für die BRD und ihre verfasste Ordnung seitens der NPD keine konkret nachweisbare Gefahr besteht (bspw. bevorstehender gewalttätiger Umsturz), gäbe es verfassungsrechtlich eigentlich keine Handhabe, ein Parteienverbot auszusprechen. Diese restriktive Interpretation des Grundgesetzartikels setzt die Eingriffsschwelle für ein staatliches Parteienverbot hoch an. Programmatische verfassungsfeindliche Ziele, verfassungsfeindlicher Verbalradikalismus und staatsfeindliche Rhetorik (nicht: strafbare neonazistische Inhalte) sind grundgesetzlich von der Meinungsfreiheit (noch) gedeckt.

c) Deshalb wird in der staatsschützerischen Bewertung der NPD, um den - politisch und juristisch immer umstrittenen - verfassungsrechtlichen Verbotskriterien halbwegs Genüge zu tun, vor allem die verfassungsfeindliche Haltung und den antiparlamentarischen Charakter der NPD betont, die die NPD mit legalen Mitteln vertritt. Diese Berichte unterscheiden sich wenig von den Verfassungsschutzberichten über linke außerparlamentarische Gruppen, z.B. über "die Autonomen" oder "die autonome Antifa".[3] Doch trotz massiver Infiltration der NPD durch den Verfassungsschutz mittels V-Leuten ist es staatlicherseits nicht gelungen, die konkrete Gefährdung der Gesellschaftsordnung gerichtsverwertbar zu belegen; mehr als ein Haufen Zeitungsschnipsel wurde kaum zutage gebracht. Stattdessen wird nahegelegt, die NPD bereite den Boden für Gewalt in deren ideologischem Umfeld. Sicherlich, das tut sie, doch die Straftaten müssen der Partei eindeutig zuzuordnen und zuzurechnen sein. Oder wird etwa bei den staatstragenden Parteien und ihren demagogischen Feldzügen gegen ImmigrantInnen und Flüchtlinge ("Wir müssen darauf achten, dass weniger Ausländer zu uns kommen, die uns ausnützen, sondern mehr, die uns nutzen.") ebenso verfahren?

Gleichwohl muss angemerkt werden, dass es rechtsstaatlich nicht angehen kann, dass eine Partei, die man verbieten will, weil sie vorgeblich die Grundlagen des Staates untergrabe, in eben rechtsstaatlich höchst fragwürdiger Weise (mit rechten V-Leuten, deren Identität der Staat nicht preisgeben will) gerade dies zu belegen versucht. Kurz: Rechtsradikal gesinnte, anonyme V-Leute sollen die NPD der Verfassungsfeindlichkeit überführen. Hier kann man sich nur dem Kommentar von Wolf-Dieter Narr anschließen: Eine auf Geheimdienste gestützte Politik verdummt. [4]

6. Ideologischer Verfassungsschutz und seine Folgen:

Ich weiß nicht, wie das Bundesverfassungsgericht bei einem erneuten Verbotsantrag entscheiden wird, so sich eines der Verfassungsorgane dazu entschließen will. Ich vermute, dass sich die programmatisch und nach außen hin legalistisch verhaltende NPD keinen Anlass bieten wird, ihr greifbare illegale Handlungen nachzuweisen. Damit bliebe nur die Möglichkeit, die ideologische Delegitimierung staatlicher Ordnung zum Ausschlussgrund zu erheben, also eine extensive Interpretation des Verbotsartikels zu betreiben. Darauf haben die bisherigen Verbotsanträge wesentlich abgestellt. Im ideologischen Meinungsstreit aber hätte der Staat strikte Neutralität zu wahren. Nicht eine politisch missliebige Gesinnung, sondern nachweisbare und zurechenbare konkrete Handlungen sind straf- und - wenn überhaupt ­- verfassungsrechtlich von Belang. Die Folgen einer ideologisierenden Auslegung des Verbotsartikels sind gravierend: Wie nach dem KPD-Verbot würde die politische Feindschaft zur FDGO (Freiheitlich-demokratische Grundordnung) zu einem zentralen Kriterium staatsschützerischen Handelns (mit allen Folgen wie Berufsverboten, politischem Strafrecht etc.). Die Gefahr, dass auch eine missliebige Opposition ausgeschaltet werden könnte, liegt auf der Hand, wie zuletzt am Umgang mit der globalisierungskritischen Opposition anlässlich des G8-Gipfels festgestellt werden konnte. Der verfassungsgerichtlich nicht behandelte Verbotsantrag liegt ganz auf der Linie eines ideologischen Verfassungsschutzes und kann nicht im Interesse einer emanzipierten Bürgerschaft liegen.

7. Der starke Staat demonstriert seine Macht:

Mit der Zustimmung zu einem NPD-Verbot ist man gesinnungspolitisch vermeintlich immer auf der richtigen Seite. Ich habe versucht zu zeigen, dass wir in diesem Fall einen nach innen wie außen hochgerüsteten Staatsapparat stärken, indem wir eine niedrige politische Eingriffsschwelle staatlichen Handelns, die bereits im (ideologischen) Vorfeld einsetzte, einfordern. Die Auseinandersetzung und die Bekämpfung antidemokratischer und rassistischer Organisationen und Politik muss Aufgabe einer aufgeklärten Bürgerschaft bleiben: lebendige BürgerInnen-Demokratie statt staatlich wehrhafte. Die Aufgabe sollte deshalb nicht in die technologisch hochgerüsteten Hände eines präventiven Sicherheitsstaates gelegt werden, der, über das legitime Gewaltmonopol verfügend, bereits heute überall terroristische und verfassungsfeindliche Gefahren herrschaftssichernd spekulativ ausmacht. Diese Politik schwächt Demokratie und Menschenrechte schon heute zur Genüge.

Artikel von Dirk Vogelskamp (Komitee für Grundrechte und Demokratie) im Vorabdruck aus express - Zeitung für sozialistische Betriebs- und Gewerkschaftsarbeit - Ausgabe 10/2007

Anmerkungen

Vgl. z.B. die seit Anfang 2005 gültige "Integrationsverordnung", in der "Ausländer" generell als defizitär dargestellt werden.

Claus Leggewie/Horst Meier (Hrsg.): "Verbot der NPD oder: Mit Rechtsradikalen leben?", Frankfurt a.M. 2002, S. 23

Vgl. Heiner Busch: "Der Beitrag des Verfassungsschutzes zum NPD-Verbotsantrag", in: Cilip, Nr. 68, 1/2001, S. 19ff.

Vgl. Wolf-Dieter Narr: "Warum ich als radikaler NPD-Gegner gegen deren Verbot bin", in: Cilip, Nr. 68, 1/2001, S. 9ff


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