Home > Diskussion > Gewerkschaftsstrategien > real > FAU > fau_gester
Updated: 18.12.2012 15:51
Aktuelle Meldungen im neuen LabourNet Germany

de facto verboten

Landesarbeitsgericht verbietet den Anarchosyndikalisten die gewerkschaftliche Betätigung

In den letzten beiden Ausgaben der SoZ haben wir über die Auseinandersetzung im Berliner Kino Babylon Mitte berichtet. Dieser Konflikt hat jetzt eine neue Zuspitzung erfahren.

Im Zentrum unseres bisherigen Interesses stand der Versuch der FAU, hier erstmalig den Abschluss eines Haustarifvertrags zu erkämpfen. Der Geschäftsführer der Neue Babylon Berlin GmbH Timothy Großmann hatte sich geweigert, Verhandlungen mit der FAU zu führen, weil "Anarchisten keinen Verhandlungspartner sind". Die FAU hatte auf diese Blockadehaltung damit reagiert, eine breitere Öffentlichkeit auf den Konflikt aufmerksam zu machen und dazu aufgerufen, das Kino solange zu boykottieren, bis der Arbeitgeber seine Verhandlungsbereitschaft erklärt. Der vom Senat mit öffentlichen Geldern hochsubventionierte Kino-Betreiber hat sich jedoch nicht bewegt und stattdessen das Arbeitsgericht angerufen, um die FAU mit seiner Hilfe zum Abbruch ihrer Boykottkampagne zu zwingen. Damit hatte Großmann Erfolg. Das Gericht erklärte den Boykottaufruf für illegal. Bereits im Vorfeld hatte der Geschäftsführer darauf gedrungen, dass das Gericht zudem der FAU den Anspruch abspricht, als Gewerkschaft aufzutreten. Dem war das Arbeitsgericht gefolgt. Es erklärte die FAU für "nicht tariffähig" und raubte ihr damit den gewerkschaftlichen Status.

Die FAU hat ihre Politik jedoch durch diesen Richterspruch nicht revidiert, so dass Großmann per Einstweiliger Verfügung das Landgericht anrief. Die Kammer zementierte das erstinstanzliche Urteil mit der praktischen Konsequenz, dass sie die FAU de facto verbot. Der Gewerkschaft wird ein Ordnungsgeld von 250 000 € ersatzweise bis zu 6 Monaten Haft für die Zuwiderhandlung angedroht, sollten ihre Vertreter weiter behaupten oder verbreiten, "bei der Freien Arbeiter Union (FAU) handele es sich um eine Gewerkschaft bzw. Basisgewerkschaft" und "die Neue Babylon Berlin GmbH kürze aktiv in der Freie Arbeiterinnen und Arbeiter Union Berlin (FAU) tätigen Beschäftigten Schichten oder verlängere deren Verträge aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur FAU nicht". Die Richter versteigen sich in der Urteilbegründung sogar dazu, davon zu sprechen, die FAU setzte sich für die "vermeintlichen" Rechte der Beschäftigten ein und bediene sich dabei bewusst "des Deckmantels der Gewerkschaftstätigkeit", obwohl sie ja spätestens nach dem erstinstanzlichen Urteils wissen müssten, dass dies "Falschaussagen" seinen. Die Urteilsbegründung zeigt auch, wie erfolgreich die von der FAU organisierte Öffentlichkeitsarbeit gewesen ist. Großmann machte es gerichtskundig, dass dadurch eine bereits zugesagte Medienpartnerschaft für die Veranstaltung "Literatur live" auf Eis gelegt worden sei und Partner "wie die Jazzwerkstatt, das Internationale Literaturfestival sowie verschiedene Regisseure, Veranstalter und Musiker" verunsichert seien "und überlegen, die Zusammenarbeit mit der Antragstellerin (Babylon GmbH; Red.) zu beenden." Das Gericht beurteilt dies wie folgt: "Die Antragstellerin ist durch die Falschbehauptungen der Antragsgegnerin in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht und ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt".

Die arbeitsrechtliche Begründung für die Aberkennung des Gewerkschaftsstatus ist gemessen an den Grundsätzen der ILO und der Rechtslage der meisten EU-Länder als fragwürdig zu bezeichnen. In der Urteilsbegründung zur Untersagung der Boykottkampagne heißt es: "Bei den von der Verfügungsbeklagten beanstandeten Boykottaufrufen handelt es sich nicht um von Art. 9 Abs. 3 GG gedeckte Arbeitskampfmaßnahmen. Die Verfügungsbeklagte ist keine tariffähige Arbeitnehmervereinigung (.) Die Verfügungsbeklagte verfügt nicht über die damit für die Tariffähigkeit erforderliche Durchsetzungsfähigkeit und Mächtigkeit."

Dafür entscheidend scheint dem Gericht, dass die FAU auf nationaler Ebene und in der Fläche nicht so viele Mitglieder hat, um Tarifverträge auf dieser Ebene durchzusetzen. Doch mit solchen Problemen haben auch die DGB-Gewerkschaften zu kämpfen. Es gibt Branchen, in denen der Organisationsgrad deutlich unter 5% liegt und der Staat aufgrund der Nichtexistenz gewerkschaftlicher "Durchsetzungsfähigkeit und Mächtigkeit" Mindestlöhne festsetzt. Deshalb den hier arbeitenden Gewerkschaften den Gewerkschaftsstatus abzuerkennen, ist jedoch bisher niemand gekommen. Eine besondere Rolle spielen in diesem Zusammenhang die sog. christlichen Gewerkschaften und Vereinigungen, die mehr oder weniger offen durch Arbeitgeber bezahlt werden, wie die AUB oder die GNBZ bei den privaten Postdiensten. Diesen Arbeitgeber finanzierten Tarnorganisationen können deshalb keinen Gewerkschaftsstatus beanspruchen, weil sie nicht Gegner unabhängig sind. Doch dies wird der FAU sicher niemand vorhalten können. Es geht in Wirklichkeit um etwas anderes: Es geht darum, eigenständige und selbstorganisierte Gewerkschaftsstrukturen bereits in ihrer Entwicklung unmöglich zu machen und gewerkschaftliche Betätigung nur unter der Bedingung zuzulassen, dass sich Organisationen unternehmenskooperativ und staatsloyal verhalten und dem restriktiven Arbeitsrecht unterwerfen.

Das deutsche Arbeitsrecht kennt weder das Streikrecht als individuelles Bürgerrecht wie in Frankreich. Es existiert auch nicht als unbeschränktes gewerkschaftliches Kollektivrecht wie in Italien, sondern es regelt in einem engen Themenspektrum das Recht von anerkannten Gewerkschaften den Arbeitsfrieden kurzzeitig zu unterbrechen. Das sind Nachwirkungen aus der erfolgreichen Zerschlagung der Organisationen der deutschen Arbeiterbewegung durch den Faschismus. Entscheidenden Einfluss bei der Begründung dieser Tradition hatte deshalb auch der Jurist Hans Carl Nipperdal, der bereits 1939 für den NS-Staat im BGB die Befriedung der Arbeitswelt zum als zentralen Element des Arbeitsrechts erklärte und Kampf und Gegensätzlichkeit aus der Legalität verbannte.

Die entscheidende arbeitsrechtliche Nachkriegsweichenstellung erfolgte nach dem "Zeitungsstreik" 1952. 350 000 Lohnabhängige hatten damals gegen ein neues Betriebsverfassungsgesetz der Adenauerregierung in Protestdemos und Warnstreiks protestiert. Dazu gehörte auch eine von der IG Druck und Papier organisierte Arbeitsniederlegung in allen Zeitungsbetrieben, bei der zwei Tage keine Zeitungen erschienen. Diese Aktion wurde gerichtlich als nicht "sozial adäquat", ergo als unzulässiger politischer Streik gewertet und die Gewerkschaften wurden mit Schadensersatzforderungen überzogen. An dieser Rechtssprechung hat sich in der Bundesrepublik bis heute im Prinzip nichts geändert. 1998 gab es eine Rüge des Europarats, der die Einschränkungen des deutschen Streikrechts für unvereinbar mit der Europäischen Sozialcharta hielt und die Bundesregierung zum gesetzlichen Handeln aufforderte. Die Kohlregierung lehnte dies jedoch ab und verwies auf den Artikel 31 dieser Sozialcharta, in der das Koalitionsrecht Einschränkungen unterliegt, "wenn diese gesetzlich vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Sicherheit des Staates, der Volksgesundheit und der Sittlichkeit notwendig sind". Eine Nachfrage der FR beim DGB ergab damals, dass dieser mit der Rechtslage "gut leben" könne und kein Interesse an "wilden Streiks" habe.

Im Babylon-Konflikt muss man nicht die Frage beantworten, ob man das Modell einer anarcho-syndikalistischen Gewerkschaft als politischer Richtungsgewerkschaft für überzeugend und nachahmenswert findet. Hieran lässt sich mit guten Gründen zweifeln. Es geht um die Verteidigung des Koalitionsrechts, das nichts anderes sein kann, als das Recht abhängig Beschäftigter, sich in Vereinigungen der eigenen Wahl für ihre sozialen Interessen zu organisieren und dafür ggfs. auch die Arbeit niederzulegen, wenn diese durch Unternehmen oder staatliches Handeln bedroht sind. Dieses Recht sollte auch ver.di verteidigen, auch wenn es sich im konkreten Fall um eine "konkurrierende Organisation" handelt. Nicht akzeptabel ist es, wenn der Landesbezirksleiter Andreas Köhn sich mit der Erklärung aus der Affäre zieht, er wolle das Urteil des Berliner Landesarbeitsgerichts selbstredend "nicht bewerten". Zu einer klaren Bewertung des Gesamtkonflikts bereit sind offensichtlich die ver.di-Mitglieder im Betrieb. Sie schreiben in einer Erklärung: "Wir, ver.di Mitglieder im Kino Babylon Mitte, begrüßen das Eingreifen von ver.di in den Konflikt im Babylon und hoffen auf eine positive Entwicklung der Situation. Auch wenn wir über die Initiative von ver.di bisher nur aus der Presse erfahren haben, hoffen wir mit Hilfe unserer Gewerkschaft bessere Arbeitsbedingungen für alle Arbeitnehmer im Kino Babylon Mitte erreichen zu können. Wir verfolgen dieselben Ziele wie unsere in der FAU organisierten Kollegen und streben einen gemeinsamen Tarifabschluss mit ihnen an." Ver.di-Mitglieder im Babylon haben sich auch dafür engagiert, dass ihren FAU-Kollegen das Recht auf gewerkschaftliche Organisation nicht genommen wird. Das wird nicht reichen. Um die Illegalisierung der FAU zu verhindern, wird es unerlässlich sein, dass ihnen möglichst viele aktive Kolleginnen und Kollegen in den DGB-Gewerkschaften folgen. An der Stärkung selbstorganisierter Gewerkschaftsstrukturen sollten alle ein Interesse haben, egal in welchen Organisationen sie dafür kämpfen.

JOCHEN GESTER

(Langfassung; erscheint in verkürzter Form in der Februar-Ausgabe der SoZ)


Home | Impressum | Über uns | Kontakt | Fördermitgliedschaft | Newsletter | Volltextsuche
Branchennachrichten | Diskussion | Internationales | Solidarität gefragt!
Termine und Veranstaltungen | Kriege | Galerie | Kooperationspartner
AK Internationalismus IG Metall Berlin | express | Initiative zur Vernetzung der Gewerkschaftslinken
zum Seitenanfang