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Updated: 18.12.2012 15:51 |
Zitate zu Streiks bei »Dienstgemeinschaften« Zitate aus Schreiben des Diakonie-Bundesverbandes an die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland, die Fachverbände und die Freikirchen sowie an ver.di-Chef ver.di Frank Bsirske Ankündigung von Streiks in der Diakonie Sehr geehrte Damen und Herren, ver.di hat einzelne diakonische Einrichtungen aufgefordert, Tarifverhandlungen aufzunehmen und im Weigerungsfall gedroht, die Einrichtungen zu bestreiken. Aus diesem Anlass weisen wir nochmals auf die Sonderstellung von Kirche und Diakonie und der möglichen Arbeitsrechtsregelungsverfahren hin. Grundlage ist die verfassungsrechtliche Sonderstellung der Kirche im Grundgesetz. Artikel 137 Weimarer Reichsverfassung i. Verb. mit Artikel 140 Grundgesetz. In diesem Artikel ist das Selbstbestimmungs- und Selbstverwaltungsrecht der Kirchen ausdrücklich verankert. Es lautet: "Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes". Der weitere wichtige, nun innerhalb der Kirche festgelegte Grundsatz (Artikel 15 der Grundordnung der EKD ) ist, dass Diakonie Wesensund Lebensäußerung der Kirche ist. Rechtlich bedeutet dies, dass Diakonie nicht von der Kirche zu trennen ist. Das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht steht den Kirchen und nicht der Diakonie zu. Diakonie nimmt teil am Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, hat aber kein von den Kirchen unabhängiges Selbstordnungsrecht. Der wesentliche innerkirchliche Grundsatz, der das Arbeitsrecht in Kirche und Diakonie prägt, ist die Dienstgemeinschaft. Der Begriff der Dienstgemeinschaft bringt zum Ausdruck, dass jeder und jede in der Kirche oder Diakonie Beschäftigte dem Auftrag der Kirche verpflichtet ist. Die kirchliche Dienstgemeinschaft beruht auf dem Gedanken, dass alle in den Einrichtungen von Kirche und Diakonie Tätigen durch ihre Arbeit, ohne Rücksicht auf die arbeitsrechtliche Stellung, gemeinsam dazu beitragen, dass die Einrichtungen ihren Teil des Sendungsauftrages der Kirche erfüllen können. Hinsichtlich der Arbeitsrechtsregelungssysteme wird durch den Begriff der Dienstgemeinschaft
eine Grundentscheidung rechtstheologisch vorgegeben. Die einseitige Setzung
von Arbeitsrecht, der 1. Weg - also der Arbeitgeber entscheidet allein, was und wie
viel er bezahlen will - ist ausgeschlossen, da der Begriff der Dienstgemeinschaft beinhaltet,
dass partnerschaftlich miteinander auch die Fragen der Regelung der Arbeitsbedingungen
geklärt werden müssen. Wo kirchliche Tarifverträge abgeschlossen werden, wie in Nordelbien oder in Berlin - Die Zuständigkeit für das Arbeitsrecht in Kirche und Diakonie liegt bei den Landeskirchen. Die Diakonie lebt aus abgeleitetem Recht. Die Landeskirchen entscheiden über Tarifvertrag oder 3. Weg. Die meisten haben den 3. Weg gewählt. Im Rahmen des 3. Weges wird Arbeitsrecht im Wege der Beschlussfassung durch Arbeitsrechtliche Aus dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen wird also abgeleitet, dass für kirchliche und diakonische Einrichtungen im 3. Weg Arbeitskampfmaßnahmen nicht zulässig sind. Das Selbstbestimmungsrecht steht dabei den evangelischen Landeskirchen und nicht den Diakonischen Werken dieser Landeskirchen und auch nicht den diakonischen Einrichtungen selbst zu. Die Kirchen haben die Entscheidung getroffen, dass sie aus theologischen und rechtlichen Überzeugungen heraus den 3. Weg beschreiten. Die Diakonie ist an diese Entscheidungen gebunden. Für die meisten diakonischen Einrichtungen ist dies einerseits durch die Diakoniegesetze und Arbeitsrechtsregelungsgesetze der Kirchen bestimmt und andererseits durch Satzungsbestimmungen, die ihnen als Satzungspflichten auferlegt sind. Diakonische Einrichtungen sind daher kirchenrechtlich und im Wege ihrer Zugehörigkeit zu den Diakonischen Werken nicht befugt, Tarifverhandlungen durchzuführen. Sie sind rechtlich an den 3. Weg gebunden. Unsere Position zur Unzulässigkeit von Streik und Aussperrung in Kirche und Diakonie haben wir – veranlasst durch die Aktivitäten von ver.di in den vergangenen Wochen – auch in dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 04. Mai 2009 an den Vorsitzenden des Bundesvorstandes von ver.di deutlich gemacht. Eine Reaktion hierauf liegt uns bisher nicht vor. Aus dem Schreiben des Diakonischen Werkes der EKD e.V. an die die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland, die Fachverbände und die Freikirchen vom 12.05.2009 Androhung von Arbeitskämpfen in der Diakonie Sehr geehrter Herr Bsirske, das Diakonische Werk der EKD und die Gewerkschaft ver.di haben auf
dem Gebiet der Sozialpolitik in der Vergangenheit konstruktiv gemeinsame
Positionen bezogen und meist gemeinsam erfolgreich Kampagnen durchgeführt.
Die jetzt von Ihrer Gewerkschaft erfolgten Aufforderungen an diakonische
Einrichtungen, Tarifverhandlungen aufzunehmen mit der Ankündigung,
im Falle der Ablehnung Arbeitskampfmaßnahmen durchzuführen,
belasten das Verhältnis von Diakonischem Werk der EKD und der Gewerkschaft
ver.di sowie auch das Verhältnis der Evangelischen Kirche in Wie Sie wissen, beschreiten das Diakonische Werk der EKD und dessen Landesverbände zur Gestaltung des Arbeitsrechtes den Dritten Weg. Im Wege der Beschlussfassung der Arbeitsrechtlichen Kommissionen werden die Arbeitsbedingungen für Mitarbeitende der Diakonie bestimmt. Anstelle von Arbeitskampfmaßnahmen tritt bei Nichteinigung das Schlichtungsverfahren. In den beiden Kirchengebieten Nordelbien und Berlin-Brandenburg werden Tarifverträge abgeschlossen, bei denen aber auf unterschiedlichem Wege Arbeitskampfmaßnahmen ausgeschlossen worden sind. Wie Ihnen ebenfalls bekannt ist, sind die Evangelische Kirche und die Diakonie
der Überzeugung, dass diese Form der Arbeitsrechtsetzung verfassungsrechtlich
durch die Art. 137 ff. der Weimarer Reichsverfassung i.V. mit
Art. 140 Grundgesetz garantiert ist. Die Koalitionsfreiheit des Artikels 9 Die diakonischen Einrichtungen und Dienste sind mit unserem Rundschreiben vom 22. September Wir bitten Sie angesichts unserer staatskirchenrechtlichen Überzeugung, Ihre Aktionen zu Abschlüssen
von Tarifverhandlungen im Bereich der Diakonie zu überdenken. Die Diakonie ist im Diakonische Einrichtungen sind sowohl nach kirchlichem Recht als auch nach den Satzungsbestimmungen der Diakonischen Werke an den Dritten Weg gebunden. Zugleich erneuern wir unser Angebot für die Mitarbeit im Dritten Weg.
Wir fordern Sie daher auf, Ihre Aktionen einzustellen. Schreiben des Diakonie-Bundesverbandes an ver.di-Chef ver.di Frank Bsirske vom 04.05.2009 |