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Updated: 18.12.2012 16:09

Gesetzeslage der Zeitarbeit

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Leiharbeit und Kettenbefristungen sind nicht zwingend unwirksamnew

Eine missbräuchliche Arbeitnehmerüberlassung liegt nicht schon dann vor, wenn ein Zeitarbeitsunternehmen seine Arbeitnehmer ausschließlich konzernintern verleiht. Ebenso kann durch Tarifvertrag die Anzahl oder Höchstdauer von Befristungen abweichend vom Gesetz festgelegt werden.
Der Kläger ist Mitglied der IG Metall. Er war seit Anfang 2005 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverhältnisse bei einer konzerneigenen Zeitarbeitsfirma beschäftigt. Diese verlieh ihn ausschließlich an andere konzerneigene Unternehmen.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers war insgesamt zehnmal befristet worden, zuletzt für ein Jahr bis zum 30.4.2012. Grundlage für die Befristungen waren jeweils Haustarifverträge mit der IG Metall. Der letzte Haustarifvertrag sah in Abweichung vom TzBfG die Möglichkeit der Verlängerung bereits befristeter Arbeitsverhältnisse für die Dauer bis Ende 2017 mit einer mehr als dreimaligen Verlängerungsmöglichkeit vor. (…) Der Kläger kann sich ebenso wenig auf eine unzulässige Kettenbefristung berufen. Er ist als Mitglied der IG Metall normativ an die Haustarifverträge gebunden. Diese weichen zwar zum Nachteil der Arbeitnehmer vom TzBfG ab. § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG erlaubt aber ausdrücklich eine vom Gesetz abweichende Festlegung der Anzahl der Verlängerungen oder der Höchstdauer der Befristung durch Tarifvertrag
…“ Meldung bei arbeitsrecht.de (ohne Datum) externer Link zum ArbG Oberhausen, Urteil vom 02.08.2012 (Aktenzeichen: 2 Ca 784/12)

  • Siehe dazu die „Anmerkung unseres Lesers M.K.“ in den Hinweisen der Nachdenkseiten vom 6.12.2012 externer Link: „Das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen: Die IG Metall schließt einen Haustarifvertrag ab, der Leiharbeiter praktisch der Rechtlosigkeit ausliefert. So etwas hätte ich von den so genannten christlichen Gewerkschaften erwartet. Der klagende Leiharbeiter, Mitglied der IG Metall, will jetzt durch alle Instanzen gehen und hat sich dazu einen Rechtsanwalt genommen – auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz verzichtet er lieber. Kann ich in diesem Fall verstehen.“
  • Bei ZOOM im Diskussionsforum beginnt hierzu eine Debatte externer Link mit dem ersten Kommentar: „Wir sind gegen prekäre Arbeitsverhältnisse und dann einen solchen Haustarifvertrag. Ohne Worte!

Urteil: CGZP auch in der Vergangenheit tarifunfähig

Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und PersonalService-Agenturen (CGZP) ist auch in der Vergangenheit nicht tariffähig gewesen und durfte keine Tarifverträge abschließen. Eine gegen diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (LAG) gerichtete Beschwerde der Arbeitgeber hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt endgültig zurückgewiesen. Damit ist die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg rechtskräftig. Betroffene Leiharbeitnehmer können nun Ansprüche gegen die Firmen weiterverfolgen. Zudem könnten Sozialversicherungsbeiträge in Milliardenhöhe nachgefordert werden…“ ver.di-Mitteilung vom 25. Mai 2012 externer Link. Siehe dazu:

  • Urteil des Arbeitsgerichts Berlin: Nachschlag für Zeitarbeiter
    Eine Leiharbeitnehmerin bekommt nachträglich 55.000 Euro: Sie hatte zum illegalen Billigtarif der Christlichen Gewerkschaften gearbeitet. Artikel von Barbara Dribbusch  in der taz online vom 03.06.2012 externer Link. Aus dem Text: „… Doch die Zahl der tatsächlich klagenden ZeitarbeitnehmerInnen ist erstaunlich gering. In Berlin klagen nur 55 Arbeitnehmer auf eine Nachzahlung, berichtet Frauenhoffer. „Die Arbeitnehmer fordern häufig ihre Löhne nicht nach, weil es die Firma gar nicht mehr gibt. Oder weil sie noch beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind und Angst um ihren Arbeitsplatz haben“, erklärt Ingo Nürnberger, Sozialexperte beim DGB. Es sei oft schwer, im Nachhinein zu ermitteln, welcher Lohn damals der Stammbelegschaft in einer vergleichbaren Tätigkeit in einem entleihenden Unternehmen gezahlt wurde, schildert Frauenhoffer…

  • Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.05.2012 externer Link - 1 ABN 27/12 - Fehlende Tariffähigkeit der CGZP - Aussetzung von Lohnzahlungsverfahren

LSG NRW zur Leiharbeit: Zeitarbeitsfirmen müssen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen

Wie am Freitag bekannt wurde, hat das LSG NRW wegen der Tarifunfähigkeit der christlichen Gewerkschaft CGZP eine Vereinbarung von geringerem Lohn für Leiharbeitnehmer für unwirksam erklärt. Auf die Arbeitgeber kommen deshalb Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen in erheblichem Umfang zu…“ Meldung vom 11.05.2012 bei der Legal Tribune online externer Link

Verstand ist stets bei Wenigen nur gewesen - Interview mit Wolfgang Däubler

»Eine Geschichte verpasster Chancen«, so die gar nicht so seltene Einschätzung, wenn es um die Durchsetzung des europarechtlich verankerten Equal Pay-Grundsatzes, d.h die Anpassung der Leiharbeitslöhne an vergleichbare Löhne regulär Beschäftigter geht. Dabei gibt es keinen Grund, den Vorgang als abgeschlossen zu betrachten: Noch nie wurden so viele Menschen in Deutschland verliehen: ca. eine Million; jede dritte Stelle der Bundesagentur ist eine Leiharbeitsstelle; fast die Hälfte aller Neueinstellungen nach der Krise erfolgte in der ›boomenden‹ Metallindustrie auf Leiharbeitsbasis – und Leiharbeiter verdienen im Schnitt nur rund die Hälfte dessen, was regulär Beschäftigte erhalten. Doch wer soll und kann diese Abwärtsspirale aufhalten? Mit dem folgenden Beitrag knüpfen wir an unsere Einladung zur Debatte über Strategien im Umgang mit Leiharbeit aus dem letzten express an. Von Wolfgang Däubler wollten wir wissen, welche Rolle die EU bei der Einführung des Equal Pay-Grundsatzes spielt und welche Möglichkeiten zur Umsetzung dieses Prinzips – mit oder ohne Gewerkschaften – denkbar sind. Die Fragen stellten Andreas Bachmann und Kirsten Huckenbeck. Interview mit Wolfgang Däubler, erschienen im express, Zeitung für sozialistische Betriebs- und Gewerkschaftsarbeit, 2/2012

»Verstoß gegen EU-Recht«

Trotz anderslautender Richtlinie der Europäischen Union: Leiharbeiter werden in Deutschland weiter diskriminiert. Dagegen ist auch juristischer Widerstand möglich. Ein Gespräch mit Jürgen Ulber, Jurist beim Vorstand der IG Metall. Interview von Daniel Behruzi in junge Welt vom 28.02.2012 externer Link

BAG-Urteil: Leiharbeiter können Lohn für mehrere Jahre nachfordern

"Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechte von Leiharbeitern erneut gestärkt: Sie haben vier Jahre Zeit, um ihren Anspruch auf gleichen Lohn geltend zu machen. Der Zeitarbeitsbranche drohen damit Nachforderungen in immenser Höhe.
Zehntausende Zeitarbeiter können den gleichen Lohn einfordern wie die Stammbelegschaft - und das für mehrere Jahre rückwirkend. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Mittwoch entschieden. Laut Gesetz müssen Leiharbeitnehmer ihre Ansprüche auf gleichen Lohn innerhalb von vier Jahren geltend machen. Kürzere Fristen, die tarifvertraglich für Lohnnachforderungen der Stammmitarbeiter festgelegt wurden, gelten für Leiharbeitnehmer nicht, urteilte das BAG (5 AZR 7/10)
." Artikel in Spiegel online vom 23.03.2011 externer Link. Siehe dazu:

  • Zeitarbeit: CDU will Lohnnachzahlung verhindern
    "Endlich Gerechtigkeit!" - dachten viele Zeitarbeiter, als das Bundesarbeitsgericht vor gut einem Jahr die Christlichen Gewerkschaften mit ihren Dumpinglöhnen als nicht tariffähig und damit als Pseudo-Gewerkschaft aburteilten. Für die Zeitarbeiter, die wegen dieser Billig-Tarifverträge wenig Lohn bekommen hatten, stehen seit der Gerichtsentscheidung Lohn- und Rentennachzahlungen in Aussicht. Doch dem will nun der Wirtschaftsflügel der Union einen Strich durch die Rechnung machen: In einem internen Papier fordert die Arbeitsgruppe Wirtschaft und Technologie der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Zeitarbeitsunternehmen vor "unbilligen Härten" zu schützen. Diese Unternehmen könnten Bankrott gehen - das solle verhindert werden…“ Panorama-Sendung von Tamara Anthony und Jasmin Klofta vom 26. Januar 2012 externer Link

  • Zeitarbeit: Rettungsschirm für Lohndrücker
    "Nach einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts müssten hunderte Zeitarbeitsfirmen Löhne und Sozialbeiträge in Milliardenhöhe nachzahlen. Viele Firmen wollen sich aus der Verantwortungen stehlen - und bekommen Schützenhilfe vom CDU-Wirtschaftsflügel." Artikel von Eva Roth und Daniela Vates in der FR vom 14.12.2011 externer Link

  • Nachzahlung: Zeitarbeiter brauchen Geduld
    "Der Mindestlohn für die Zeitarbeit könnte noch vor der Sommerpause kommen - zumindest nach Auskunft der Zeitarbeits-Arbeitgeber. Derweil stockt die Nachzahlung von Löhnen und Sozialabgaben. Auch ihr Umfang ist noch offen." Artikel von Eva Roth und Daniela Vates in der FR online vom 8.6.2011 externer Link

  • "Eine gesetzgeberische Fehlleistung"
    Zehntausende Leiharbeiter hoffen nach dem Berliner Urteil auf Nachzahlungen. Doch die Probleme liegen im Detail. Interview von Peter Ludäscher mit Klaus Bepler externer Link, Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht, im Südkurier vom 31.05.2011

  • Keine Anwendung der im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen auf "Equal Pay"-Anspruch des Leiharbeitnehmers.
    BAG-Pressemitteilung Nr. 20/11 vom 23. März 2011 externer Link

Kein Outsourcing von Risiko. Zeitarbeitsfirmen dürfen Kurzarbeit nicht nutzen

Artikel von Herbert Wulff in junge Welt vom 21.03.2011 externer Link. Siehe dazu:

  • Lohnrisiko bei Nichtbeschäftigung hat Leiharbeitsfirma zu tragen
    "Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei erheblichem Arbeitsausfall. Dies gilt nicht, wenn er branchenüblich und damit vermeidbar sei. Hiervon sei auszugehen, wenn Leiharbeitnehmer nicht beschäftigt werden können. Dies hat heute der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts entschieden." Pressemitteilung vom 18. März 2011 externer Link

Wahlrecht für Leiharbeitnehmer/innen

Der Hessische VGH hat das personalvertretungsrechtliche Wahlrecht von Leiharbeitnehmern/innen bestätigt. Pressemitteilung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 03.01.2011 externer Link zur Entscheidung vom 18.11.2010 (Aktenzeichen 22 A 959/10.PV). Siehe dazu auch:

  • Urteil gegen Uniklinikum: Kleiner Sieg für Leiharbeiter
    "Am Frankfurter Uniklinikum dürfen auch ausgegliederte Beschäftigte in den Personalrat gewählt werden. Für Verdi ist das ein erster Schritt gegen das "Lohndumping" der Geschäftsleitung." Artikel von Katja Schmidt in der FR vom 3.1.2011 externer Link

Leiharbeitnehmer oder betriebsbedingte Kündigungen

"Mit der Abschaffung der gewerberechtlichen Schutzvorschriften im AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) durch das "Gesetz über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" - besser bekannt als "Hartz I - IV" - hat sich der Einsatz von Leiharbeitnehmer/innen (LeihAN) als das entwickelt, was kritische Stimmen vorausgesagt hatten: als Maschine zur Senkung der Personalkosten und Abbau der Stammbelegschaft durch den befürchteten und auch tatsächlich eingetretenen "Drehtüreffekt". Seitdem wächst der Widerstand in den Gewerkschaften gegen die z.T. unwürdigen Arbeitsbedingungen der LeihAN, aber auch gegen den Abbau der Stammbelegschaften durch den massenhaften Einsatz von LeihAN. Das LAG Hamm hat nun in einer - noch nicht rechtskräftigen Entscheidung - den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen für unzulässig erachtet, solange noch LeihAN auf vergleichbaren Arbeitsplätzen beschäftigt sind. Diese interessante und wichtige Entscheidung kommentieren wir im Mandanteninfo für September 2008." Mandanteninfo vom Bell & Windirsch Anwaltsbüro vom 1.9.08 pdf-Datei

IAQ-Studie zur Gleichstellung von Zeitarbeitskräften: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit?

"Die Arbeitsbedingungen von Zeitarbeitskräften sollen durch eine Angleichung an die Rechte anderer Beschäftigter verbessert werden, darauf einigte sich nach langem Ringen kürzlich der EU-Sozialministerrat. Deutsche Zeitarbeitskräfte werden nach Einschätzung des Instituts Arbeit und Qualifikation (IAQ) der Universität Duisburg-Essen davon voraussichtlich aber kaum profitieren. Denn wie bereits in Deutschland könnten sich die Grundsätze des "Equal Pay" und "Equal Treatment" auch auf der europäischen Ebene bei genauerer Betrachtung als Mogelpackung erweisen: Die Mitgliedsstaaten können zulassen, dass in Tarifverträgen andere Regelungen getroffen werden. In Deutschland hat eine solche Ausnahmeklausel dazu geführt, dass es mittlerweile zahlreiche Tarifverträge für die Zeitarbeit gibt. Schätzungsweise 95 Prozent aller Zeitarbeitskräfte werden tariflich entlohnt. Vor allem in den unteren Lohngruppen sind darin sehr niedrige Löhne von 7 Euro, in einigen Fällen sogar nur 4 bis 6 Euro vorgesehen. Dies ist deutlich niedriger als die Höhe der typischen Tariflöhne in Branchen, in denen viele Zeitarbeitskräfte eingesetzt werden." IAQ-Pressemeldung vom 24.6.08 externer Link. Siehe dazu:

  • (Fehl-)Entwicklungen in der Zeitarbeit?
    Expertise von Claudia Weinkopf und Achim Vanselow externer Link pdf-Datei im Auftrag der Friedrich-Ebert-Stiftung. Bonn: FES. Wiso ( 2008). Aus dem Text: ".Die gewerkschaftliche Neuorientierung im Bereich der Leiharbeit setzt voraus, dass Leiharbeitskräfte in die gewerkschaftlichen und betriebspolitischen Handlungskonzepte einbezogen werden und nicht als "Arbeitnehmer 2. Klasse" behandelt werden. In der Vergangenheit nutzte mancher Betriebsrat die "Randbelegschaft" gern, um die eigenen Stammkräfte abzusichern. Dieses enge Solidaritätsverständnis grenzte Leiharbeitskräfte bewusst aus und zielte auf die Verlagerung von Beschäftigungsrisiken von der Kern- auf die Randbelegschaft. Sofern es denn zutrifft, dass der Umgang mit Beschäftigten in nicht-standardisierten Arbeitsverhältnissen eine der gewerkschaftlichen Zukunftsaufgaben darstellt (vgl. Frerichs u.a. 2004), so muss das gewerkschaftliche Solidaritätsverständnis entsprechend modifi ziert werden.." (S. 31f.)
  • Siehe dazu auch: Diskussion > EU > Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik: > EU regelt Arbeitszeit und Leiharbeit

Einstellung von Leiharbeitnehmern - eine Einstellung gemäß § 99 BetrVG

Mandanteninfo vom Bell & Windirsch Anwaltsbüro vom 3.12.07 pdf-Datei zu einer fast 20 Jahre alten Entscheidung des BAG, die leider und unverständlicherweise viel zu wenig genutzt wird

Zeitarbeit: EU will Leihkräfte und Angestellte gleichstellen

"Die Europäische Union will die Bedingungen für Zeitarbeiter verbessern. Mitarbeiter auf Zeit sollen Festangestellten bei Lohn und Sozialleistungen gleichgestellt werden. Wegen dieser geplanten Regeln setzt Brüssel Deutschland unter Druck." Artikel von Christoph B. Schiltz in Die Welt online vom 16. September 2007 externer Link

Petition zur "Arbeitnehmerüberlassung: Zeitliche Begrenzung der Leiharbeit"

  • 43.500 unterstützen Leiharbeitspetition
    "Insgesamt haben fast 43.500 Unterzeichner die Petition zur Befristung von Leiharbeit der IG Metall Dresden unterstützt. Das heißt, dass es demnächst eine öffentliche Anhörung geben könnte. Zwar liegt die Zahl der Unterstützer mit 43.497 Unterschriften, von denen mehr als 40.000 online abgegeben wurden, knapp unter der Grenze von 50.000. Willi Eisele, Erster Bevollmächtigter in Dresden und Riesa, der die Petition beim Deutschen Bundestag einreichte, ist allerdings überzeugt, dass damit die Chancen gut stehen, dass es zu einer öffentlichen Anhörung kommt "und zwar noch vor dem Gewerkschaftstag"." Meldung vom 14.08.07 im Siemens-Dialog externer Link

  • Öffentliche Petition an den Bundestag der IG Metall Dresden externer Link - Abschlusstermin für die Mitzeichnung: Montag, 6. August 2007

Arbeitsmarktpolitik: Verschärfung der gesetzlichen Regeln für Zeitarbeit

"Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die gesetzlichen Regeln für Zeitarbeit verschärft werden und Mitarbeiter, die länger als drei - fünf Monate über Zeitarbeit bei einer Firma beschäftigt sind, in ein reguläres Arbeitsverhältnis aufgenommen werden. Des Weiteren sollten die Zeitarbeitslöhne, welche von den Zeitarbeitsfirmen an den Zeitarbeiter gezahlt werden, dem aktuellen jeweiligem Tarif, in welchem der Zeitarbeiter tätig ist, angepasst werden.." Öffentliche Petition, eingereicht durch Daniel Stein externer Link am Mittwoch, 17. Mai 2006, Abschlusstermin für die Mitzeichnung: Donnerstag, 27. Juli 2006

equal pay bleibt! (juristisch, nicht faktisch!)

Leiharbeiter müssen nach dem Prinzip „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ grundsätzlich genauso bezahlt werden wie die Stammbelegschaft in dem Betrieb, an den sie ausgeliehen wurden. Das ergibt sich aus einem in Karlsruhe veröffentlichten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVG). Demnach werden Verleihunternehmen durch das Gesetz zur Arbeitnehmerüberlassung vom Dezember 2002 nicht in ihren Grundrechten verletzt. Insgesamt hatten zehn Firmen und Verbände gegen das im Rahmen des Hartz-Refomkonzepts beschlossene Gesetz geklagt, weil sie darin eine Verletzung ihrer Berufs- und Koalitionsfreiheit sehen. Siehe dazu:

  • Zur Neuregelung der Arbeitnehmerüberlassung. „Die Verfassungsbeschwerden (Vb) von acht Verleihunternehmen und zwei Arbeitgeberverbänden der Leiharbeitsbranche, die sich gegen § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Nr. 2 und § 10 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
    wandten, sind von der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen worden. Durch die angegriffenen Vorschriften werden Grundrechte der Beschwerdeführer (Bf) nicht verletzt….“ Pressemitteilung des Bundesverfassungsgericht Nr. 1/2005 vom 5. Januar 2005 externer Link
  • Bundesverfassungsgericht-Beschluss vom 29. Dezember 2004 externer Link - 1 BvR 2283/03, 1 BvR 2504/03 und 1 BvR 2582/03 im Volltext

Gewerbepolitische Forderungen des Bundesverbandes Zeitarbeit

Der Anteil der Zeitarbeitnehmer beträgt rund 1% der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Allerdings könnten die Zeitarbeitunternehmen viele tausend Mitarbeiter mehr einstellen, wenn einige Gesetzesbestimmungen praxisgerecht modernisiert werden….“
Aus dem Wunschzettel beim BZA externer Linkpdf-Datei:

1. Abschaffung des „Equal Treatment“ und des faktischen Tarifzwangs (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG ) Ziel: Wiederherstellung der Vertragsfreiheit zwischen Zeitarbeitunternehmen und Mitarbeiter
2. Erweiterung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (§ 14 Abs. 1 u. 2 TzBfG)
3. Abschaffung allgemeinverbindlicher Tarifpflicht für die Zulassung von Zeitarbeit im Bauhauptgewerbe (§ 1 b AÜG)
4. Wegfall der Verpflichtung zur Zahlung von Mindestentgelten eines allgemeinverbindlichen, unter das Entsendegesetz fallenden Tarifvertrages (§ 1 Abs. 2a AEntG)
5. Abschaffung der Personal-Service-Agenturen (PSA) (§ 37c SGB III) Ziel: Keine subventionierte Konkurrenz zu etablierten Zeitarbeitunternehmen.
6. Kurzarbeitergeld gem. §§ 169 ff SGB III auch für Zeitarbeitnehmer einführen
7. Keine Wahlberechtigung der Zeitarbeitnehmer im Kundenbetrieb (§ 7 S. 2 BetrVG)…
“ Sonst noch Wünsche?

Clement lockert Auskunftspflicht für Zeitarbeitsunternehmen

"Das Wirtschaftsministerium hat die rechtlichen Bedingungen für die Zeitarbeitsbranche gelockert. Entleihende Betriebe müssen ihren Zeit- und Leiharbeitnehmern künftig keine Auskunft mehr über die Arbeitsbedingungen - etwa die Entlohnung - der Stammbelegschaft geben, wenn es einen Tarifvertrag für die Zeitarbeiter gibt. Das geht aus dem Entwurf für das dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz-III-Gesetz) hervor. Es soll am 13. August das Kabinett passieren und 2004 in Kraft treten. Nach bisherigem Recht sind entleihende Unternehmen verpflichtet, Beschäftigten, die nur für ein paar Wochen bei ihnen angestellt sind, genaue Auskunft über Verdienste, Arbeitszeiten und sonstige Vertragsbedingungen der Stammbelegschaft zu geben. Die Auskunftspflicht wird vielfach als Einstellungshemmnis beklagt. 80 Prozent der kleineren Unternehmen hätten die Auskunftsverpflichtung in Umfragen als Ursache dafür genannt, dass sie keine Zeitarbeitnehmer mehr einstellen wollten, teilte der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ) mit...." Artikel von Birgit Marschall in FTD vom 5.8.2003 externer Link

"Leiharbeitnehmer wählen, aber zählen nicht"

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht Nr. 35/03 externer Link vom 16.4.2003 zum BAG Beschluß vom 16. April 2003 - 7 ABR 53/02

EU-Recht

  • Stellungnahme der Europäischen Union Unabhängiger Gewerkschaften (CESI) zum geänderten Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Arbeitsbedingungen von Leiharbeitnehmern. Stellungnahme vom 25. Februar 2003 pdf-Datei
  • Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Arbeitsbedingungen von Leiharbeitnehmern. EU-Amtsblatt Nr. C 203 E vom 27/08/2002 S. 0001 - 0005 externer Link. Der vorliegende Richtlinienvorschlag etabliert den allgemeinen Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Leiharbeitnehmern. Diesem Grundsatz zufolge dürfen Leiharbeitnehmer, was die wesentlichen Arbeitsbedingungen betrifft, nicht schlechter gestellt sein als ein vergleichbarer Arbeitnehmer, worunter ein Arbeitnehmer des entleihenden Unternehmens verstanden wird, der den gleichen oder einen ähnlichen Arbeitsplatz bekleidet. Aber: Der Richtlinienvorschlag sieht eine Beschränkung dieses Grundsatzes und zwei Ausnahmemöglichkeiten vor. Gleichzeitig fordert der Richtlinienvorschlag die Staaten auf, die eventuell noch bestehenden Einschränkungen und Verbote in Bezug auf die Leiharbeit regelmäßig zu überprüfen. Absatz 4 gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, im Falle von Arbeiten, deren Ausführung weniger als sechs Wochen in Anspruch nimmt, den in Absatz 1 genannten Grundsatz der Nichtdiskriminierung nicht anzuwenden. Insgesamt scheint es ein Versuch von europäischen Arbeitgeber aus der Branche der Leiharbeit zu sein, um die Leiharbeit zu fördern und gleicherweise die Arbeitsbedingungen der Leiharbeitnehmern zu schwächen...

Gleicher Lohn für Zeitarbeit. Europa-Parlament verabschiedet Leiharbeits-Richtlinie. Rat
entscheidet im Dezember

"Bei seiner Auseinandersetzung mit Union und Arbeitgebern über die Leiharbeit hat Wirtschaftsminister Wolfgang Clement nun einen Verbündeten mehr. Gestern verabschiedete das EU-Parlament eine Richtlinie, die die Diskriminierung von Leiharbeitern verbietet. Danach sollen Zeitarbeiter nicht schlechter gestellt sein als vergleichbare Arbeitnehmer. Die Richtlinie sieht ebenso wie Clements Gesetz umfangreiche Ausnahmeregelungen von dem Nichtdiskriminierungsgrundsatz vor...." Bericht in der taz vom 22.11.2002 externer Link

Was ändert sich bei der Leiharbeit?

Aufstellung von DGB-Bundesvorstand, Abt. Wirtschafts- und Tarifpolitik vom 15.11.2002 externer Linkpdf-Datei. Die Ausführungen verdeutlichen die Rolle der Gewerkschaften und wie wichtig es ist, sie daran zu hindern, Wucherlöhne zu tarifieren!

Rot-Grün gibt bei Leiharbeit nach

"Bei ihrem Gesetzentwurf zur Arbeitsmarktreform kommt die Bundesregierung den Arbeitgebern bei der Entlohnung von Leiharbeitern weit entgegen. Bundeswirtschaftsminister Wolfgang Clement (SPD) hat mit Vertreter der Arbeitgeber und der Gewerkschaften vereinbart, dass die Bezahlung von Zeitarbeitern nicht per Gesetz, sondern vorrangig mit Hilfe von Tarifverträgen geregelt werden soll...." Meldung der Frankfurter Rundschau vom 13.11.2002 externer Link

Leiharbeiterlohn unter Tarif bis zu einem Jahr möglich

"Leiharbeiter sollen künftig bis zu einem Jahr unter Tarif bezahlt werden dürfen. Das ist wesentlich länger als ursprünglich vorgesehen. Leiharbeiter in den geplanten Personal-Service-Agenturen der Arbeitsämter könnten künftig über die geplante sechswöchige Einarbeitungszeit hinaus bis zu einem Jahr unter dem orts- und branchenüblichen Tarif bezahlt werden können, sagte SPD-Fraktionschef Franz Müntefering am Dienstag in Berlin. Dies habe Wirtschaftsminister Wolfgang Clement (SPD) mit den Beteiligten verabredet. Clement sagte, für schwer vermittelbare Arbeitslose seien Abschläge vom Tariflohn von "zehn Prozent und mehr" möglich...." Meldung in ftd.de vom 12.11.2002 externer Link

Das Günstigkeitsprinzip soll auf den Kopf gestellt und bürgerliches Recht aufgehoben werden

Informationen zu geplanten Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz von Heinz Klee

Specials
siehe auch

Zeitarbeit und Hartz

(Dumping)- Tarifverträge: CGB/IgZ/BZA...

Tarifverhandlungen zur Leiharbeit (PSA u.a.)


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