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Updated: 18.12.2012 15:51 |
Chinas neues Arbeitsrecht Von der Lohnsklaverei zu »doppelt freien« Verträgen Das neue Arbeitsvertragsgesetz der Volksrepublik China (PRC Labour Contract Law) wurde am 29. Juni d.J. verabschiedet und tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Es bildet zusammen mit dem seit 1994 gültigen Arbeitsgesetz (Labour Law) den Kern des chinesischen Arbeitsrechts. Alt Es gibt keine Vorschrift über schriftliche Arbeitsverträge – nach Angaben des ACFTU haben derzeit 80 Prozent aller ArbeiterInnen in China keinen Arbeitsvertrag (Die Zeit, 18. Oktober 2007). Befristete Arbeitsverhältnisse können beliebig oft wiederholt werden. Es gibt keine Regelungen zur zeitlichen Begrenzung von und zum Entgelt für Probezeiten. Kündigungen und Abfindungen sind unzureichend geregelt – oft verhindern ausstehende Löhne, dass Beschäftigte ihr Arbeitsverhältnis kündigen können. Umgekehrt binden Unternehmen Beschäftigte mittels so genannter »Wettbewerbsklauseln« für Träger von »Betriebsgeheimnissen« an sich und verhindern so die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Neu Künftig sind individuelle Arbeitsverträge, die entweder befristet, unbefristet oder als Werkvertrag abgeschlossen werden können, spätestens vier Wochen nach Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses zwingend vorgeschrieben, anderenfalls gelten automatisch vorhandene Kollektivverträge. Kann auf solche nicht zurückgegriffen werden, gilt der Grundsatz »gleicher Lohn für gleiche Arbeit«.
Bewertung Zweifellos stellt das neue Arbeitsvertragsgesetz eine Verbesserung der individuellen Rechte der Beschäftigten dar, insbesondere hinsichtlich der arbeitsvertraglichen Gleichstellung der WanderarbeiterInnen. Von einem umfassenden Sozialversicherungsschutz sind diese allerdings nach wie vor aufgrund des Hukou-Registrierungssystems, das die Sozialversicherungen an den Herkunftsort bindet, ausgenommen. Offen bleibt, inwieweit die Staatsgewerkschaft ACFTU und ihre betrieblichen Gliederungen in der Lage sind, diesen Prozess zu unterstützen. Auf dem Papier standen auch vor Verabschiedung des neuen Arbeitsvertragsgesetzes bereits eine ganze Reihe von Rechten (5-Tage-Woche, 40-Stundenwoche, max. 36 Überstunden pro Monat und maximal drei Überstunden pro Tag, geregelte Überstundenvergütungen etc.). Und seit einer Revision des Arbeitsrechts in 2001 hat die Gewerkschaft auch das Recht auf Tarifverträge. Doch Repräsentanz und Einfluss der Gewerkschaft sind auf die schwindende Zahl ehemaliger Staatsunternehmen (Danweis) beschränkt, ihr Einfluss in Privatunternehmen ist äußerst begrenzt. Zudem steht ihr Selbstverständnis als Massenorganisation der Partei der Idee einer unabhängigen Interessenvertretung im Wege, und die Rechte der Gewerkschaften als Interessenvertretungen selbst sind äußerst restringiert. So fehlt den Beschäftigten das Recht auf Koalitionsfreiheit – unabhängige Gewerkschaften sind nach wie vor verboten – und der Gewerkschaft ein entscheidendes Mittel, um ihre Interessen durchzusetzen: Das Streikrecht wurde 1982 aus der Verfassung gestrichen und ist auch jetzt nicht wieder eingeführt worden. Kirsten Huckenbeck Erschienen im express, Zeitung für sozialistische Betriebs- und Gewerkschaftsarbeit, 12/07 |