Altersarmut
|
- Die versprochene soziale
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit
wird es nicht geben.
- Vorgesehen ist lediglich ein
erleichtertes Verfahren bei der Sozialhilfe für über 65-Jährige und
Erwerbsunfähige.
|
Hinterbliebenenrenten
|
- Für neu geschlossene Ehen sowie für bestehende Ehen (wenn beide
Partner jünger als 40 Jahre sind) sinkt die Hinterbliebenenrente
von heute 60% auf 55% der Rente des Verstorbenen
- für jedes Kind, das die Witwe erzogen hat, soll es einen
Zuschlag von 1 Entgeltpunkt geben.
- Der Freibetrag für die
Einkommensanrechnung (Juli 2000, alte Länder: 1.282,51 DM)
wird eingefroren.
- Bei der Einkommensanrechnung
werden sämtliche
Einkommensarten (heute: nur Erwerbs- bzw.
Erwerbsersatzeinkommen) berücksichtigt - also auch Einkommen aus
privater Vorsorge (soweit nicht staatlich gefördert) und
sonstige Vermögenseinkünfte.
- Optional können Ehegatten ein Splitting der gemeinsam in der Ehezeit
erworbenen Anwartschaften beantragen.
|
Mütter
|
- Niedrige Entgelte während
der sog. Kinderberücksichtigungszeit (von der
Geburt - frühestens ab 1992 - bis zum 10. Lebensjahr des Kindes)
sollen um 50% auf maximal 100% des Durchschnittsentgelts aufgewertet werden.
- Voraussetzung: Wartezeiterfüllung von 25 Jahren.
|
BU-/EU-Renten,
Schwerbehinderte
|
- Die sog. konkrete
Betrachtungsweise (Berücksichtigung der
Arbeitsmarktlage) soll für die Entscheidung über
Erwerbsminderungsrenten beibehalten werden.
- Die sog. Zurechnungszeit
wird bis zum 60. Lebensjahr verlängert.
- Heute 40-Jährige und Ältere können auch künftig eine (von 2/3
auf 50% gekürzte) BU-Rente
erhalten.
- Ansonsten bleibt alles so,
wie es schon die Altkoalition im RRG 99 beschlossen
hatte (z.B. Anhebung der Altersgrenze für Schwerbehinderte von 60
Jahren auf 63 Jahre, Rentenabschläge von 10,8% bei
Erwerbsminderung vor vollendetem 60. Lebensjahr, Kürzung einer
evtl. Hinterbliebenenrente um 10,8% bei Ableben des Versicherten
vor vollendetem 60. Lebensjahr).
|
Versicherungs-
lücken
|
- Lücken in der Versicherungsbiographie, die z.B. dadurch
entstehen, dass sich die erstmalige Aufnahme einer versicherungspflichtige
Tätigkeit wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit verzögert, sollen
geschlossen werden (Berücksichtigung als beitragsfreie
Zeiten).
|