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Updated: 18.12.2012 15:51 |
Keine BKA empfahl der NATO die Akkreditierungsverweigerung und Nachtrag der Redaktion am 03.04.2009: Am Mittag des 2.4. hat das BKA wie erwartet Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) eingelegt und in einer Eilentscheidung auch Recht bekommen. Siehe dazu:
Wie in der Presse berichtet (s.u.) verweigerte die Pressestelle der NATO bisher mindestens drei Journalisten die Akkreditierung für den NATO-Gipfel in Baden-Baden, Straßburg und Kehl. Einer davon ist Björn Kietzmann, der für den ND berichten soll. Der andere berichtet für Le Monde Diplomatique und bekam bereits für den G8-Gipfel in Heiligendamm keine Akkreditierung. Beide haben nun auf Wirken ihrer Anwälte beim Verwaltungsgericht Wiesbaden durchgesetzt, dass die NATO-Pressestelle neu entscheiden muss. Zum Hintergrund des Falles von Björn Kietzmann teilte unser gemeinsamer Anwalt, Alain Mundt, der LabourNet-Redaktion mit, dass auf seinen Akkreditierungsversuch hin eine standardisierte Absage per E-Mail erfolgte, in der die Pressestelle der NATO darauf verwies, er könne sich Teile der Veranstaltung live im Internet ansehen und die zur Verfügung gestellten Bilder zurückgreifen. Da dies einen kritischen (Foto)Journalisten in seiner Berufsausübung verletze, erfolgte erstens die Nachfrage des Journalisten bei der Nato mit der Antwort, die Entscheidung beruhe auf einem Negativvotum des BKA und dann zweitens durch den Anwalt eine Eingabe an den Datenschutzbeauftragten des BKA. Das BKA bekommt nämlich - dies ist der uns vorliegenden Antwort des BKA vom 31.3.09 zu entnehmen - nach einem mit der NATO vereinbarten, standardisierten Verfahren, die persönlichen Daten eines Bewerbers um Akkreditierung von der NATO-Pressestelle übermittelt und führt daraufhin einen Datenabgleich im Polizeilichen Informationssystem (INPOL) durch. Auf Grundlage dieser Daten erfolgt dann eine Empfehlung an die NATO, als "Negativvotum" oder "Positivvotum". Im vorliegenden Falle wurde das "Negativvotum" des Bundeskriminalamts begründet mit angeblich staatsschutzrelevanten Erkenntnissen aus der BKA-Aktenhaltung, Auskünften der Landeskriminalämter Berlin und Düsseldorf sowie INPOL - letzteres bewertet den Journalisten als "Straftäter linksmotiviert". Als Grundlage dienten die Informationen, er habe sich 2005 bis 2007 aktiv an Aktionen der linken Szene beteiligt, wenn auch ohne "Anhaltspunkte für eine rechtskräftige Verurteilung", aber durchaus auch die Informationen, dass die Verfahren eingestellt wurden, er in einem Fall freigesprochen und nur ein Verfahren nach wie vor offen ist. Nicht berücksichtigt wurde auch die seit dem mehrfach erfolgte Berichterstattung des Journalisten bei ebenfalls "sicherheitsrelevanten" Veranstaltungen, bei der sein Verhalten keine negativ Prognose rechtfertigte. Da das BKA es im genannten Schreiben ablehnte, das "Negativvotum" zu widerrufen, erfolgte am 31.3.09 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden ein Antrag auf einstweilige Anordnung, 1. das "Negativvotum" zu widerrufen und 2. ein "Positivvotum" zu erteilen. Weder seien die angeführten Informationen ausreichend für einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf Berufsausübung, noch gäbe es eine Rechtsgrundlage für die erfolgte Übermittlung personenbezogener Daten an die NATO. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden entschied am gleichen 31.3.09 (siehe Anlage ) und das Gericht ist dabei der Argumentation von Alain Mundt vollständig gefolgt. Es sieht keine Rechtsgrundlage für die Dund die angestellte Gefahrenprognose sei lückenhaft, da die Eintragungen in der Polizeidatei INPOL nicht überprüft worden seien. Lustig in dem Zusammenhang ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu polizeilichen Datensystemen: "Ein Regelsatz, dass in polizeilichen Informationssystemen eingestellte Daten bzw. bei den aktenführenden Dienststellen vorhandene Unterlagen vollständig sind, gibt es nicht. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall." Das BKA soll nun das "Negativvotum" zurückziehen, zudem wird das BKA verpflichtet, "gegenüber dem Nato-Hauptquartier zu erklären, dass jegliches Votum bezüglich Journalisten durch das BKA gegenüber dem Nato-Hauptquartier wegen fehlender Rechtsgrundlage unzulässig ist". Der Antrag auf Umwandlung in ein "Positivvotum" musste daher folgerichtig durch das Verwaltungsgericht abgelehnt werden. Gegen den Beschluss des VG kann Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel eingelegt werden. Eine fast wortgleiche Entscheidung liegt der LabourNet-Redaktion auch im Falle des Le Monde Diplomatique-Journalisten vor. Die Entscheidung der Nato-Pressestelle wurde uns gerade mitgeteilt: Sie lehnt die Akkreditierung von Björn Kietzmann ab, angeblich nun ganz eigenständig und fühlt sich juristisch auf der sicheren Seite - da keiner juristischen Seite unterstellt.. Redaktion LabourNet Germany, 02.04.2009 11:11
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