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Befristung spaltet Belegschaft

NGG fordert ersatzlose Streichung

 

Seit dem 1. Mai 1985 darf der Arbeitgeber bei Neueinstellungen eine Befristung (mittlerweile bis zu zwei Jahren) vereinbaren oder bis zu diesem Zeitpunkt bei einer kürzeren Befristung das Arbeitsverhältnis bis zu drei mal verlängern.

Arbeitgeber nutzen Gesetz, um die Erprobung von Neueingestellten zu verlängern

Diese gesetzliche Regelung sollte die Schaffung neuer Arbeitsplätze erleichtern. Die Beispiele von Kamps und McDonald’s in Dortmund machen deutlich, dass die Arbeitgeber die Befristung nutzen, um die Erprobung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu verlängern.

Betriebsräte wie Ulrike Borghardt von Kamps und Stefan Henseler von McDonald ’s wissen: In Wahrheit führt die Neuregelung des Beschäftigungsförderungsgesetzes von 1985 zu keinem einzigen neuen Arbeitsplatz, sondern gibt den Arbeitgebern nur ein Mittel an die Hand, um sich jeden neueingestellten Arbeitnehmer in den ersten eineinhalb bis zwei Jahren völlig gefügig zu machen.

Vor allem Berufsanfänger betroffen

Statistiken beweisen, dass besonders Berufseinsteiger von der Befristung der Arbeitsverhältnisse betroffen sind. So waren 1998 über 40 Prozent der befristet beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwischen 15 und 19 Jahre alt. Die zweitgrößte Gruppe der befristet Beschäftigten bildete die Altersgruppe zwischen 20 und 24 Jahren.

Befristungen spalten die Belegschaften

In vielen Betrieben hat sich durch diese gesetzliche Regelung eine Art "Zweiklassen-Belegschaft" gebildet: Auf der einen Seite die Kolleginnen und Kollegen mit unbefristeten Arbeitsverträgen und auf der anderen Seite diejenigen mit befristeten Arbeitsverhältnissen. Die Befristungen spalten die Belegschaften, weil die Solidarität und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausgehöhlt wird.

NGG fordert die ersatzlose Streichung des Gesetzes

Denn wer einen befristeten Arbeitsvertrag hat, überlegt sich zweimal, ob er für Arbeitnehmerrechte eintritt. Der Arbeitgeber hat immer die Möglichkeit, ihm mit der Nichtverlängerung des Arbeitsvertrages zu drohen und ihn so gefügig zu machen.

Diese gesetzliche Regelung ist befristet bis zum 31. Dezember 2000. Die Gewerkschaft NGG fordert deren ersatzlose Streichung.

nggdo@cityweb.de

 


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