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Betriebsvereinbarung

Gleichbehandlung und partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz

Zwischen der
Geschäftsfuhrung der JENOPTIK Laser, Optik, Systeme GmbH
und dem
Betriebsrat der JENOPTIK Laser, Optik, Systeme GmbH
wird folgende Betriebsvereinbarung abgeschlossen:

 

Präambel

Vor dem Hintergrund der Zunahme fremdenfeindlicher und rechtsextremistischer Gewalt und der Notwendigkeit diese zu bekämpfen, sind alle gesellschaftlichen Gruppen gefordert, Beiträge zu leisten für ein demokratisches, an den Grundsäzen von Humanität und Menschenwürde orientiertes Miteinander, um so einem Klima von Hass und Gewalt bereits im Ansatz zu begegnen. Zwischen den vertragsschließenden Parteien besteht daher Einvernehmen, auch innerbetrieblich, Initiativen zu ergreifen, um diesen Zielen näher zu kommen, Diskriminierungen jeglicher Art zu verhindern und ein partnerschaftliches Klima am Arbeitsplatz zu fördern bzw. aufrecht zu erhalten. Das Unternehmen verpflichtet sich darüber hinaus auch, seine Öffentlichkeitsarbeit und Werbung in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen zu gestalten.

1. Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt

persönlich: für alle Beschaftigten der JENOPTIK Laser, Optik, Systeme GmbH
räumlich: für den gesamten Betrieb

2. Prinzipien für Gleichbehandlung und Partnerschaft

2.1 Die Prinzipien für Gleichbehandlung und Partnerschaft im Betrieb umfassen insbesondere das Prinzip der Nichtdiskriminierung, das Prinzip der Förderung der Chancengleichheit, das Auftreten gegen Rassismus, Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit.

2.2 Alle Betriebsangehörigen sind verpflichtet zur Einhaltung der Prinzipien gegenseitiger Achtung und eines guten Arbeitsklimas beizutragen. Hierzu gehort vor allem, die Persönlichkeit jedes Betriebsangehörigen zu respektieren.

2.3 Das Prinzip der Nichtdiskriminierung verbietet jede unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung aufgrund von Hautfarbe, Staatsangehörigkeit, Religion, ethnischer und nationaler Herkunft.

2.4 Das Prinzip der Förderung der Chancengleichheit gebietet Maßnahmen zur Herstellung der tatsächlichen Gleichstellung aller Beschäftigten ungeachtet ihrer Nationalität, ihres Geschlechtes und ihrer Religionszugehörigkeit, z.B. im Rahmen der Personalentwicklung.
Er berücksichtigt die besonderen Belastungen und Anforderungen sowie die Interessen der Beschäftigten ausländischer Herkunft in angemessener Weise.

2.5 Geschaftsführung, Betriebsrat und Beschäftigte treten nachdrücklich Rassismus, Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit entgegen. Dies gilt vor allem im Betrieb nach konkreten Anlässen, wie Äußerungen von unberechtigten Vorwürfen, Vorurteilen, Pauschalurteilen, Tätlichkeiten, Verschlechterung der Stimmung im Betrieb usw. sowie allen Erscheinungsformen rassistischen, rechtsextremistischen oder antisemitischen Inhalts.

3. Verstoße gegen die Prinzipien von Gleichbehandlung und Partnerschaft / Beschwerderecht

Wenn eine persönliche Zurechtweisung durch die belästigte bzw. diskriminierte Person im Einzelfall erfolglos ist oder unangebracht erscheint, können sich die betroffenen Betriebsangehörigen, die sich durch Missachtung der unter Punkt 2 beschriebenen Grundsätze beeinträchtigt fühlen, an die nachfolgenden Stellen wenden:

Diese haben die Aufgabe, unverzüglich - spätestens innerhalb einer Woche nach Kenntnis des Vorfalls -

4. Maßnahmen bei Verstoßen gegen betriebliche Gleichbehandlungsgrundsätze

Das Unternehmen ergreift im Einzelfall angemessene betriebliche und/oder arbeitsrechtliche Maßnahmen. Dieses können sein:

4.1 Betriebliche Maßnahmen ohne arbeitsrechtliche Relevanz wie

4.2. arbeitsrechtlich relevante Maßnahmen:

Die Durchführung erfolgt in Abstimmung mit dem Betriebsrat. Zur Abhilfe kann auch ein Beratungs-, Schulungs- und/oder das Angebot anderer geeigneter Maßnahmen erfolgen. Im übrigen gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

5. Allgemeine Pflichten

5.1 Insbesondere bei allen

ist das Prinzip der Nichtdiskriminierung und der Förderung der Chancengleichheit einzuhalten.

5.2 Geschäftsführung, Betriebsrat und die jeweils Verantwortlichen bemühen sich bei allen Informationen und Mitteilungen an Belegschaftsangehörige um eine auch für Beschäftigte ausländischer Herkunft verständliche Ausdrucksform, z. B. durch Verwendung der jeweiligen Muttersprache.

5.3 Sie unterrichten alle Beschäftigten über den Inhalt dieser Betriebsvereinbarung in schriftlicher und mündlicher Form (z. B. in Betriebsversammlungen), die erreichten Fortschritte sowie noch bestehende Probleme und entsprechende Lösungsvorschläge

5.4 Sie veranlassen, dass der Inhalt der Betriebsvereinbarung auch Gegenstand von Schulungen auf allen Ebenen des Unternehmens ist.

6. Personelle Maßnahmen

6.1 Bei allen personellen Maßnahmen, für die bestimmte Qualifikationen gefordert werden, sind die nicht in Deutschland erworbenen vergleichbaren Qualifikationen und Berufserfahrungen einzubeziehen. Dabei sind jedoch die personellen Auswahlkriterien des Unternehmens zu berücksichtigen.

6.2 Bei Auswahltests werden nur Fragen gestellt, die sich aus dem Profil der ausgeschriebenen Stelle ergeben.

6.3 Leistungsbeurteilungen und beruflicher Aufstieg erfolgen nach einheitlichen Kriterien, die jede Diskriminierung ausschließen.

7. Bildungs- und Fördermaßnahmen

7.1 Auch für Jugendliche ausländischer Herkunft werden Ausbildungsplätze zur Verfügung gestellt, ggf. wird in Zusammenarbeit mit geeigneten Einrichtungen eine gezielte Ausbildungsförderung angeboten.

7.2. Auch für die Beschäftigten ausländischer Herkunft

7.3. Von der Geschäftsführung werden Fortbildungsmöglichkeiten für die Beschäftigten gefördert, die

7.4 In Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern werden zielgruppenorientierte Seminare/Seminarbausteine erstellt und entsprechende Maßnahmen durchgeführt.

8. Soziale Maßnahmen

Bei der Schicht- und Urlaubsplanung sind die Interessen der Beschäftigten ausländischer Herkunft und der inländischen Beschäftigten angemessen auszugleichen.

9. Organisatorische Maßnahmen

Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der Förderung derChancengleichheit gilt auch bei der Verteilung neuer Aufgaben und Veränderung von Arbeitsplätzen, die sich aus Veränderungen der Arbeitsorganisation ergeben.

10. Verantwortung

Geschäftsfuhrung und Betriebsrat tragen die Verantwortung für die Durchführung der Grundsätze für Gleichbehandlung und Partnerschaft.

11. Schlussbestimmung

Diese Betriebsvereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft und kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31.12.2001 gekündigt werden. Wird diese Betriebsvereinbarung gekündigt, z.B. im Fall einer Änderung einschlägiger gesetzlicher Vorschriften oder einer Veränderung der Rechtsprechung gelten die Festlegungen dieser Betriebsvereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung weiter.

Jena, am 15.09.00
gez.
Geschäftsführung
Betriebsrat

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