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Am 1.Januar 2001 übernimmt die schwedische Regierung den Vorsitz im 
  Ministerrat der Europäischen Union. Wie der folgende Bericht zeigt, setzt 
  die schwedische  Regierung sich seit Jahren über die zwingenden Anordnungen 
  dieses Ministerrates zum Verbot der Diskriminierung und das geltende EG-Recht 
  hinweg.
  Während die Regierungspartei sich als 'feministisch' bezeichnet und nach 
  außen die Fremdenfeindlichkeit verurteilt, betreibt ihre Regierung die 
  verbotene Lohndiskriminierung von Frauen und Arbeitnehmern ausländischer 
  Herkunft.                    
                  
          
  "Tarifvorschriften für den öffentlichen Dienst in Deutschland diskriminieren 
  EU-Bürger", schreibt 'ARBEIT und RECHT' 10/99, S.399. "Die Bundesregierung 
  wurde seitens der EU-Kommission darauf hingewiesen, daß die Tarifvorschriften 
  für den deutschen öffentlichen Dienst andere EU-Bürger diskriminieren; 
  dies verstößt gegen den Amsterdamer Vertrag und das übrige EU-Recht. 
  ...Sollten sich die Tarifparteien nicht einigen, drohen der Regierung Konsequenzen, 
  insbes. eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof."
  
  Im SCHWEDISCHEN öffentlichen Dienst jedoch werden nicht nur andere EU-Bürger 
  sondern auch die Frauen unter vorsätzlichem Bruch des geltenden EU-Rechtes 
  auf Betreiben der Regierung der willkürlichen Diskriminierung ausgesetzt. 
  In Schweden geschieht dies jedoch mit Billigung der EU-Kommission; dabei bricht 
  die Kommission selbst das geltende EU-Recht:
Dies bedeutet, daß man sich über das zwingende EG-Recht hinwegsetzt." 
  (Schwedische Frauenbeauftragte Svenaeus)
  
  In einem Protestschreiben vom 23.08.1999 an ihre Regierung greift die schwedische 
  Frauenbeauftragte Svenaeus die Lohndiskriminierung an, von der vor allem die 
  Frauen betroffen sind. Sie bemängelt u.a. an der Gesetzgebung das Fehlen 
  von deutlichen Bezügen auf die von Schweden ratifizierten internationalen 
  Menschenrechtskonventionen. Die Etikette 'Gleichstellung' diene nicht selten 
  zur Bagatellisierung oder Vertuschung der Kränkung dieser Menschenrechte 
  gegenüber Frauen. "Die Frauenlöhne auf dem schwedischen Arbeitsmarkt 
  sind hierfür ein deutliches Beispiel." 
"Die Lohndiskriminierung ist weiterhin das ernsteste Gleichstellungproblem 
  auf dem schwedischen Arbeitsmarkt.... Im Schweden des 'Schwedischen Modells' 
  ist der Glaube verbreitet, daß ein Tarifvertrag schon als solcher die 
  Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts ausschließe. Haben die 
  Vertragsparteien sich auf einen Abschluß und seine Konsequenzen geeinigt, 
  dürfen diese Ergebnisse nicht in Frage gestellt werden, wird erklärt. 
  Das Interesse an unveränderten Verträgen ist m.a.W. viel stärker 
  als das Interesse, der Lohndiskriminierung beizukommen. Diese bedeutet, daß 
  man sich über das zwingende EG-Recht hinwegsetzt. Das EG-Recht räumt 
  den Tarifverträgen keine Auslegungspräferenz ein. Denn dies würde 
  zu einer "Moment 22-Argumentation" und damit einer bestehenden Diskriminierung 
  führen. Falls von einem tarifvertraglichen Lohn eine Lohndiskriminierung 
  behauptet wird, kann nicht derselbe Tarifvertrag das Resultat sein, an dem man 
  die Diskriminierungfrage prüft.
  Zwar gibt es Rechtssprechungsbeispiele dafür, daß Tarifverträge 
  über Pensionen mit großen wirtschaftlichen Folgen für die Betroffenen 
  aufgehoben werden können. Die Aussichten, einen Tarifvertrag mit niedrigerem 
  Frauenlohn für gleichwertige Arbeit korrigieren zu können, dürften 
  jedoch bedeutend schlechter sein. Und dabei handelt es sich hier um die Anwendung 
  des Rechtes, das sich aus den Menschenrechtskonventionen ergibt. Warum ist das 
  so? ... Eine gerichtliche Prüfung darf nicht in die Lohnsetzung eingreifen,wird 
  behauptet. Diese Worte enthüllen die Einstellung, daß die Lohndiskriminierung 
  lieber fortgesetzt werden darf, als daß einige, die weibliche Arbeit unterbewertenden 
  Einstellungen angegriffen und geändert würden. M.a.W.: Eine große 
  Anzahl von Verantwortlichen im Arbeitsrecht wehrt sich mit Händen und Füßen 
  gegen die Umsetzung des Verbotes der Lohndiskriminierung!"
Die Frauenbeauftragte fordert von der Regierung u.a. eine gesetzliche Bestimmung, nach der "Gleicher Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit" garantiert wird. (Auszugsweise übersetzt von Reinhard Helmers)
Als Schweden begann, sich der EU anzuschließen, mußte das schwedische 
  Arbeitsrecht an die Bestimmungen der Römischen Verträge und an die 
  diesbezüglichen Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften 
  sowie die Anweisungen des Minister- rates angepaßt werden. Im Gegensatz 
  zum Arbeitsrecht des kontinentalen Europas gründet sich das schwedische 
  Arbeitsrecht nicht auf die Rechte des einzelnen, mündigen Arbeitnehmers. 
  Rechtssubjekt ist die enge Führung der einzelnen Gewerkschaft.
  
  Tarifverträge oder Kampfmaßnahmen werden niemals durch Urabstimmungen 
  der Mitglieder demokratisch legitimiert. Nur ca. 5 % der Mitglieder nehmen an 
  der Wahl der Gewerkschaftsführung teil, wobei diese Gruppe aus der bisherigen 
  Führung und ihrem engeren Freundeskreis von Günstlingen  besteht. 
  Kritik einzelner Mitglieder wird bei solchen Mitglieder- versammlungen meist 
  unterdrückt und die Gewerkschaftspresse wird von der Führung kontrolliert. 
  Die Gewerkschaftsführung kontrolliert auch die Arbeitslosigkeitskassen, 
  denn Schweden kennt keine staatliche Arbeitslosenversicherung wie z.B. in Deutschland.
  
  Bei Konflikten einzelner Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber ist die gewerkschaftliche 
  Unterstützung von der Willkür der Gewerkschaftsführung abhängig. 
  Diese hat die Arbeitsverträge abgeschlossen und die einzelnen Mitglieder 
  sind prozeßrechtlich diskriminiert. Nur die Gewerkschaftsführung 
  kann direkt vor dem Arbeitsgericht klagen, während das nicht unterstützte 
  Mitglied zuerst vor dem Ortsgericht klagen muß mit hohen Prozeßkosten 
  als Folge, für die es keinerlei Rechtsschutzversicherung gibt.
  Das Arbeitsgericht - für den Einzelnen die zweite Instanz - setzt sich 
  zusammen aus der Gewerkschaftsführung und Vertretern des Arbeitgeberverbandes. 
  Hier hat der Einzelne, stigmatisiert wie ein Nichtorganisierter, kaum Aussicht, 
  gegen den vereinten Willen von Gewerkschaftsführung und Arbeitgebern Recht 
  zu bekommen. Eine der monopolistischen Gewerkschaften, die Standesorganisation 
  der Akademiker SACO, verweigert ihren Mitgliedern sogar den Rechtsschutz gegen 
  notorische Verletzungen der Menschenrechte durch den Staat als Arbeitgeber. 
  Mitglieder mit ausländischer Herkunft können kaum Unterstützung 
  von einer fremdenfeindlichen Gewerkschafts- führung erwarten. Nichtmitglieder 
  der Monopolgewerkschaften sind nicht berechtigt, die Erfüllung eines Arbeitsvertrages 
  zu fordern.
  
  Derartige Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und in den Gewerkschaften fördern 
  die Diskriminierung von Minderheiten wie Personen ausländischer Herkunft, 
  von Frauen und von mannigfachen Andersdenkenden. Tatsächlich herrscht auf 
  dem schwedischen Arbeitsmarkt ein 'closed shop'-System mit einer integrierten 
  Diskriminierung. Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte 
  vom 25.April 1996 (Gustafsson/Schweden) zufolge gab die schwedische Regierung 
  zu, daß nicht- organisierte Arbeitnehmer diskriminiert werden. Der Minister 
  Björn Rosengren - ein ehem.Vorsitzender der Angestelltengewerkschaft TCO 
  - erklärte öffentlich am 25.Februar 1999, daß Personen  
  nur wegen ihres ausländischen Namens auf dem Arbeitsmarkt systematisch 
  diskriminiert werden.
  Die systematische Lohndiskriminierung von Arbeitnehmern mit ausländischer 
  Herkunft wird empirisch  von Soziologen der Stockholmer Universität 
  belegt(Carl le Grand & Ryszard Szulkin: "Invandrarnas Löner i Sverige", 
  Arbetsmarknad & Arbetsliv, Nr.2/1999, S.89 - 110).
  
  Die schwedische Presse (DN 11.8.97) erwaehnt einen OECD-Bericht, dem zufolge 
  die Bediensteten des öffentlichen Dienstes in Schweden die geringste Anstellungs- 
  sicherheit von allen 15 OECD-Laendern geniessen. 85 % der schwedischen Oeffentlich- 
  Bediensteten gegenueber 24 % der italienischen betrachten sich in ihrer Anstellung 
  verunsichert.Dieses Ergebnis spiegelt die arbeitsrechtliche Willkuer und die 
  Bedeutungslosigkeit der Gewerkschaften wider.
  
  Bei ihren Beitrittsverhandlungen mit der EU weckte die schwedische Regierung 
  jedoch den Anschein, daß jene Bestimmungen gegen Diskriminierung im Gemeinschaftsrecht 
  und im Arbeitsrecht der anderen Mitgliedsstaaten bereits durch die schwedischen 
  Gewerkschaften gesichert seien und deshalb eine entsprechende schwedische Gesetzgebung 
  überflüssig sei. Dies  ist jedoch offenbar nicht der Fall:
 Gleichzeitig mit den Verhandlungen führte die Regierung als arbeitsrechtliches 
  Prinzip die Lohndiskriminierung in ihrem Öffentlichen Dienst ein, die sie 
  verschönernd als <individuelle Lohnfestsetzung> bezeichnete. Der 
  Öffentliche Dienst umfaßt ca.40% aller Arbeitsverhältnisse und 
  prägt den gesamten Arbeitsmarkt. In ihren Ministerien werden die Frauen 
  im Durchschnitt mit 20 % geringerem Gehalt von der Regierung entlohnt als ihre 
  männlichen Kollegen mit gleichen Aufgaben. Das System sollte sogar für 
  Richter gelten. <Gefällige>  Urteile: höheres Gehalt, <unerwünschte>: 
  Gehaltssenkung!
  
  Dieses System erlaubt den Behördenchefs, die Löhne und Gehälter 
  ihrer Mitarbeiter willkürlich festzusetzen. Die Begründungen hierfür 
  - oftmals Verleumdungen - werden geheimgehalten, damit der Arbeitnehmer die 
  Diskriminierung nicht anfechten kann.  Durch einen <Unglücksfall> 
  in der Geheimhaltung wurde z.B. bekannt, daß bei einer Zentralbehörde 
  Mitarbeiter für die Lohnzumessung als <Psychopathen>, <Nörgler>  
  u.s.w. bezeichnet wurden. Dank ihrer Willkür ist die Diskriminierung vielseitig 
  anwendbar und trifft zwar hauptsächlich Frauen und Bürger anderer 
  EU-Staaten, aber nicht nur diese sondern auch Andersdenkende und Kritiker.
  Das System der Diskriminierung ist perfekt: Durch die Geheimhaltung der Gründe 
  meinen die Regierung und ihre Behörden, sich vor einer Verurteilung durch 
  die EU- Instanzen wegen Bruch des EU-Arbeitsrechtes geschützt zu haben. 
  Sollte es dennoch zu einem Verfahren kommen, kann die Regierung falsche Gründe 
  nachschieben; so die Logik der Regierung.
  
  Der gemeinsame Grundsatz der I.L.O. und der EU "Gleicher Lohn für gleiche 
  Arbeit" gilt nicht mehr im Öffentlichen Dienst. Weil die Gewerkschaftsführung 
  ohne Befragung ihrer Mitglieder eingewilligt hat, ist in Schweden keine Verteidigung 
  gegen geheime Verleumdungen und die daraus folgende Lohndiskriminierung möglich. 
  Nicht-Organisierten wird eh die Ausfertigung von Arbeitsverträgen und  
  Lohn- verhandlungen verweigert.
  Die diktatorische, einseitige Senkung des Vergleichslohnes ist auch eine disziplinarische 
  Bestrafung ohne die Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers. Zweck dieses 
  Machtmittels ist die Erzwingung eines untertänigen Konformismus und die 
  Unterdrückung von Kritik.
  
  Offenbar um das neue "Schwedische Modell" im Arbeitsrecht international annehmbar 
  zu machen, wurden einige Veröffentlichungen gemacht. Drei der Autoren (Niklas 
  Bruun,  Anders Kjellberg und Kerstin Ahlberg) gehören zur Regierungsbehörde 
  "Nationales Institut für das Arbeitsleben". Eine von ihnen (Boel Flodgren) 
  ist die von der Regierung ernannte Rektorin der Universität Lund und wurde 
  Bahnbrecherin für die Anwendung der Lohndiskriminierung als Bestrafung 
  von kritischen Hochschullehrern mit geheimen Gründen gerade als sie ihr 
  Buch veröffentlichte:
  Niklas Bruun, Boel Flodgren und Håkan Hydén: "THE NORDIC LABOUR 
  RELATIONS  MODEL", Aldershot Dartmouth, 1992.
Anders Kjellberg:  in  CHANGING INDUSTRIAL RELATIONS IN EUROPE, 2nd 
  edition 1998, by Anthony Ferner and Richard Hyman. Blackwell Publishers Ltd, 
  Oxford. ISBN 0-631-20551-9.
In einer weiteren Veröffentlichung der Mitarbeiter dieser Regierungsbehörde 
  wird unverhohlen dafür Propaganda gemacht, daß die kollektiven Arbeitsverträge 
  der Monopolgewerkschaften mit ihrer Lohndiskriminierung von Mitgliedern und 
  Nicht- organisierten EU-rechtlich allgemeinverbindlich erklärt werden, 
  ohne daß die diskriminierten Arbeitnehmer Rechtsmittel zu ihrer Verteidigung 
  erhalten. Kerstin Ahlberg, Niklas Bruun: "KOLLEKTIVAVTAL  I  EU", 
  Stockholm 1996.
  
  Als die charakteristischste Errrungenschaft des neuen "Schwedischen Modells" 
  im Arbeitsrecht wird die Lohndiskriminierung in diesen Veröffentlichungen 
  mit keinem Wort auch nur erwähnt  - in den Veröffentlichungen, 
  die unter den europäischen Fachleuten für Arbeitsrecht zirkulieren. 
  Dies ist kein Zufall, denn die Autoren sind sehr wohl vertraut mit dem neuen 
  Modell.
  
  <DIE ZEIT DER TARIFVERTRAEGE IST VORBEI>. Unter dieser Ueberschrift in 
  Schwedens groesster Tageszeitung, <Dagens Nyheter> 19.6.1996, propagiert 
  der Professor fuer Volkswirtschaft Lars Jonung fuer genau dieses System der  
  Willkuer der Unternehmer und Behoerdenchefs. Seine Begruendung: <Das individualisierte 
  Arbeitsrecht wuerde ein Lohnniveau schaffen, mit dem der Beschaeftigungsgrad 
  erhoeht werde>.
Weitere Vorkehrungen wurden getroffen, damit das neue "Schwedische Modell" 
  die Zustimmung der EU erhalten sollte: Der frühere schwedische Minister 
  Allan Larsson ist mitverantwortlich für die Einführung der Lohndiskriminierung 
  als arbeitsrechtliches Prinzip. Es gelang der Regierung, Larsson in die EU-Kommission 
  zu befördern. Direkt unter dem Kommissar Padraig FLYNN ist er im Generaldirektorat 
  V zuständig für das Arbeitsrecht der gesamten EU - eine perfekte Absicherung! 
  Larsson hat dort bereits Klagen gegen die Verletzungen des Gemeinschaftsrechtes 
  durch seine Regierung vertuscht und eine Untersuchung verhindert. Herr Larsson 
  war als Nachfolger von Padraig Flynn im Gespräch.
  
  Die Lohndiskriminierung verletzt offensichtlich das Prinzip "Gleicher Lohn für 
  gleiche Arbeit" (Art. 100 und 119, Vertrag von Rom). Die Art ihrer Durchsetzung, 
  ihre geheimen Gründe und die Verweigerung von Rechtsmitteln dagegen stehen 
  im Widerspruch zu den wiederholten Direktiven des Ministerrates  : 75/117/EEC,Art.10, 
  10. Februar 1975; 76/207/EEC, 79/7/EEC, 86/378/EEC, 86/613/EEC and 92/85/EEC.
   
   Diese Direktiven verpflichten die schwedische Regierung, den diskriminierten 
  Arbeitnehmern wirksame Rechtsmittel zur Verfügung zu stellen. Das Urteil 
  des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Fall 248/83, Johnston/Chief 
  Constable, 15.Mai 1986, § 18) verdeutlicht dieses Prinzip mit Hinweis auf die 
  Europäische Menschenrechtskonvention, Art.6, als bindende Grundlage des 
  Gemeinschaftsrechtes.
  Jedoch ignoriert die schwedische Regierung seit Jahren die Anweisungen des Ministerrates 
  auf Angleichung des schwedischen Arbeitsrechtes. Was jedoch schlimmer ist: Die 
  EG-Kommission ist nach Art.155 u. 169 des EG-Vertrages verpflichtet, diese Angleichung 
  sicherzustellen. Dieser "Wächter des Gemeinschafts- rechtes" bricht selbst 
  als Mitwisser und Komplize das Gemeinschaftsrecht, indem die Kommission das 
  Unterlassungsvergehen begünstigt und verteidigt!
  
  Die Lohndiskriminierung hat  Unmut und Abgunst  statt kollegialer 
  Zusammenarbeit unter den Öffentlich-Bediensteten hervorgerufen. Die mangelnde 
  Zusammenarbeit behindert z.B. die schwedische Polizei bei der Verbrechensbekämpfung. 
  Die Krise im Bildungswesen der Schulen und Universitäten wird durch "Ungleiche 
  Entlohnung für gleiche Arbeit" weiter verschärft. Aber für die 
  Regierung und ihre Behörden sind die Lohndiskriminierung und die Obstruktion 
  des EU-Gemeinschaftsrechtes so wichtig, daß sie z.B. sogar die medizinische 
  Versorgung der Bürger gefährden. In den öffentlichen Krankenhäusern 
  werden neueingestellte Krankenschwestern mit 2000 Kr/monatlich höher entlohnt 
  als ihre erfahrene Kolleginnen mit langjähriger Anstellung.
  
  Die Notaufnahme der Neurochirurgischen Klinik an der Universität Lund ist 
  lebenswichtig für die Unfallopfer Südschwedens. Auch hier bestanden 
  die staatlichen Behörden auf der Lohndiskriminierung gegen die Forderung 
  der Krankenschwestern auf "Gleichen Lohn für gleiche Arbeit". Mit Rücksicht 
  auf das Arbeitsklima und die Versorgung der Patienten forderte auch der Chefarzt 
  die Aufhebung der Diskriminierung. Die Führung der Schwesterngewerkschaft 
  hingegen, die ohne Befragung der Mitglieder in die Diskriminierung eingewilligt 
  hatte, versagte den Schwestern ihre Unterstützung. Deshalb war den Schwestern 
  der Rechtsweg zum Arbeitsgericht verbaut. Ihnen  blieb nur die Kündigung 
  als Protest. 25 von 45 Krankenschwestern kündigten den Dienst. Nach zwei 
  Wochen folgten weitere 15 von 60 Krankenschwestern an der Intensivstation des 
  selben Universitätskrankenhauses, weil die Politiker ihrer Forderung auf 
  "Gleichen Lohn für gleiche Arbeit" trotzen. Die Proteste der Krankenschwestern 
  greifen auf weitere Krankenhäuser der Provinz über; beispielsweise 
  kündigten 50 Krankenschwestern am Krankenhaus im nordschwedischen Skellefteå. 
  Inzwischen wurde dieser Arbeitskonflikt typisch für alle schwedischen Krankenhäuser 
  von Luleå im Norden bis Ystad im Süden. Die Patienten sind die Leidtragenden 
  u.a. durch die wachsenden Warteschlangen für Operationen. Statt die Lohndiskriminierung 
  abzuschaffen, haben die Politiker private Krankenschwestern- Vermittlungen für 
  bis zu den dreifachen Kosten eines Schwesterngehaltes angestellt. Dieses wurde 
  durch eine Dokumentarsendung des schwedischen Fernsehens am  27/9 1999 
  der Öffentlichkeit berichtet: "Die Revolte der Krankenschwestern. Sie kämpfen 
  für höhere Gehälter - ohne Unterstützung der Gewerkschaften".
 Ein Beispiel für die Besoldungswillkür: An einem Ambulatorium der 
  öffentlichen Gesundheitspflege arbeiten zwei Ärzte mit den gleichen 
  Aufgaben; sie erhalten die Gehälter  45 000:- für den Kollegen 
  mit 25-jähriger Berufserfahrung, 60 000:- kr im Monat für einen gerade 
  approbierten Neuling.
  Was für ein Pech für den Patienten, den Schüler, den Bürger, 
  wenn er an einen Arzt, eine Krankenschwester, einen Lehrer, einen Polizisten 
  oder Richter gerät, denen die Arbeitslust und -moral durch die willkürliche 
  Besoldung genommen ist !
Die Lohndiskriminierung richtet sich auch nach dem Dienstalter: Ältere 
  Beschäftigte erhalten ein geringeres Gehalt als die jüngeren. Hiergegen 
  reagierte kürzlich der Vertreter der Akademiker-Standesorganisation SACO, 
  deren Führung die Einführung der Diskriminierung ursprünglich 
  begrüßt hatte. Gunnar Wetterberg (Sydsvenskan 28.Oktober 2000) befürchtet, 
  daß die altersmäßige Diskriminierung auf Sicht die von ihm 
  und seiner Standesorganisation verteidigte Lohndiskriminierung gefährden 
  könne. In den Jahren 1994 - 1999 (seit Schweden Beitritt zur EG!) wurden 
  die Gehälter der bis 39-Jährigen  um 47,7 %, der 40- 65-Jährigen  
  dagegen nur um 18,9 % erhöht.
  Das Motiv dieser Diskriminierung durch den staatlichen Arbeitgeber ist offenbar 
  die Einschätzung, daß ältere Mitarbeiter zwar mehr Erfahrungen 
  haben als die jüngeren; die letzteren jedoch leichter formbar sind. Außerdem 
  können die älteren sich kaum durch Wechsel des Arbeitsplatzes der 
  Diskriminierung entziehen.
  
Während Märchen über das schwedische Arbeitsrecht unter den Fachleuten des Arbeitsrechtes in Europa verbreitet werden, arbeitet die "Graue Eminenz" in der EU-Kommission daran, das Arbeitsrecht der Gemeinschaft zu unterminieren und an das neue "Schwedische Modell" anzupassen. Auch der Vorsitzende des schwedischen Arbeitgeberverbandes Ulf Laurin wurde Chef des "Social Affairs Committee", der Lobby der EU-Arbeitgeber in Brüssel. Sein Programm:<Demokratie im Ueberschuss kann ineffektiv sein!>. Dies stellt eine Gefahr für alle europäischen Gewerkschaften dar, die elementare Bürgerrechte und den Grundsatz "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" durch Tariflöhne gesichert haben wollen.
Der EU-Kommission ist die von fremdenfeindlichen Gewerkschaftsführungen 
  und der Regierung gemeinsam betriebene Diskriminierung von u.a. Frauen und Bürgern 
  anderer EU-Staaten bekannt. Die Kommission weiß, daß die schwedische 
  Regierung die Umsetzung der Richtlinien (z.B.75/117/EEC,Art.10, 10. Februar 
  1975; 76/207/EEC, 79/7/EEC, 86/378/EEC, 86/613/EEC and 92/85/EEC) in das einheimische 
  Arbeitsrecht zum Schutz vor Diskrimnierung vorsätzlich hintertreibt.
  Unter Bruch von Art.155 und 169 macht die Kommission sich so zur Komplizin der 
  ungesetzlichen Diskriminierung.
  Mit Datum 13-04-2000, Az. 467/2000/ME, erklärte der Europäische Ombudsman(Vertreter 
  des EU-Parlamentes), er hätte nicht die Befugnis, die EU-Kommission wegen 
  ihres Bruches der Artikel 155 und 169 des EG-Vertrages zu tadeln.  Der 
  EU-Ministerrat scheint bisher die Obstruktion der eigenen, rechtsverbindlichen 
  Anordnungen gegen Diskriminierung billigend zu dulden.
  
  Der EU-Bürokratie in Brüssel gehört auf die Finger geschaut, 
  der Kommission, die selbst ihren Beamten van Buitenen mit Lohndiskriminierung 
  bestrafte, weil er die Korruption der Kommission dem gewählten Parlament 
  verraten hatte !
  
  DIE  EU-KOMMISSION  GEFÄHRDET  DIE  RECHTE  DER  
  ARBEITNEHMER, WEIL SIE SICH ANSCHICKT, DIESES "Schwedische Modell" ALLGEMEINVERBINDLICH 
  FÜR DIE GESAMTE EU ZU ERKLÄREN !
  
  
  Siehe auch:
| LabourNet Germany: http://www.labournet.de/ LabourNet Germany: Treffpunkt für Ungehorsame, mit und ohne Job, basisnah, gesellschaftskritisch The virtual meeting place of the left in the unions and in the workplace | ||
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