LabourNet Germany Dies ist das LabourNet Archiv!!! Aktuelle Meldungen im neuen LabourNet Germany |
||||
Home | Über uns | Suchen | Termine |
Gegenstand |
Referentenentwurf |
Kommentar |
§ 1 Betriebsbegriff |
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn 1. zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder 2. die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebes wesentlich ändert." |
Die Mindestzahl bleibt bei 5 Beschäftigten Erfassung betriebsratsfreier Betriebe ist nicht vorgesehen PDS-Vorschlag: Um Unklarheiten über das Bestehen eines selbständigen Betriebes oder den Fortbestandes eines Betriebes zu vermeiden, sollte ein öffentliches Betriebsregister geführt werden. Entstehen Zweifel über die Richtigkeit des Betriebsregisters, müssen diese zwischen dem betroffenen Unternehmen und der zuständigen Behörde unter Beteiligung der zuständigen Gewerkschaften ausgeräumt werden. |
§ 5 Arbeitnehmerbegriff |
"(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. |
Aufgenommen sind Tele- und HeimarbeiterInnen Arbeitnehmerähnliche Beschäftigte, Auszubildende die außerhalb in zentralen Einrichtungen ausgebildet werden, aber dem Betrieb angehören und LeiharbeiterInnen sind nicht enthalten |
§ 7 Wahlberechtigung |
c) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: |
positiv |
§ 9 Zahl der Betriebsratsmitglieder |
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel In Betrieben mit mehr als 9000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder." |
Mit Ausnahme der Mindestbeschäftigtenzahl weitgehend wie DGB-Vorschlag |
§ 14a Vereinfachtes Wahlverfahren in Kleinbetrieben |
Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe (1) In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebsrat auf einer Wahlversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die an der Wahlversammlung nicht teilnehmen können, ist Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe zu geben. (2) Für Wahlvorschläge der Arbeitnehmer gilt § 14 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass für Wahlvorschläge, die erst auf der Wahlversammlung gemacht werden, keine Schriftform erforderlich ist." |
DGB-Vorschlag ging bis 100 Beschäftigte Die Möglichkeit, dass nur eine Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft die Wahlversammlung einberuft, ist nicht aufgenommen worden. PDS-Vorschlag: Jedes Unternehmen ist zu verpflichten, der für die Verfolgung von Bußgeldverfahren nach § 121 BetrVG zuständigen Behörde eine vollständige Liste seiner betriebsratspflichtigen Betriebe einzureichen. Unterbleibt die Wahl eines Betriebsrates muss die genannte Behörde zu einer Wahlversammlung einladen, in der ein Wahlvorstand gewählt wird, der die Wahl des Betriebsrates in dieser Versammlung durchführt. Zur Vorbereitung dieser vereinfachten Wahl ist der Arbeitgeber zu verpflichten, der zuständigen Stelle eine vollständige Beschäftigtenliste vorzulegen, damit diese zum Wahltag eine Wählerliste vorlegen kann. Vertreter der zuständigen Gewerkschaften dürfen an der Versammlung teilnehmen. Finden sich keine Interessenten für den Wahlvorstand, ist dieser mit Vertretern oder Vertreterinnen der zuständigen Behörde und den zuständigen Gewerkschaften zu besetzen |
§ 15 Zusammensetzung des Betriebsrates |
(1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen. (2) Die Geschlechter müssen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebrat ertreten sein." |
positiv |
§ 18 Vorbereitung und Durchführung der Wahl |
DGB Vorschlag abgelehnt |
Der Vorschlag des DGB "Ist zweifelhaft, wer als Arbeitnehmerin, Arbeitnehmer dem Betrieb .S. v. §1 zuzuordnen ist, so entscheidet der Wahlvorstand", wurde nicht berücksichtigt |
§ 28 Bildung von Ausschüssen und Arbeitskreisen, Übertragung von Aufgaben |
§ 28a Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen (1) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bestimmte Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen; dies erfolgt nach Maßgabe einer mit dem Arbeitgeber abzuschließenden Rahmenvereinbarung. Die Aufgaben müssen im Zusammenhang mit den von der Arbeitsgruppe zu erledigenden Tätigkeiten stehen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Für den Widerruf der Übertragung gilt Satz 1 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. (2) Die Arbeitsgruppe kann im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen schließen; eine Vereinbarung bedarf der Mehrheit der Stimmen der Gruppenmitglieder. § 77 gilt entsprechend. Können sich Arbeitgeber und Arbeitsgruppe in einer Angelegenheit nicht einigen, nimmt der Betriebsrat das Beteiligungsrecht wahr. |
Besonders problematisch ist die Abgabe von Kompetenzen des Betriebsrates an Arbeitsgruppen. Insbesondere, weil diese selbständig mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen treffen können, ohne dass der BR die Entscheidung an sich ziehen kann. |
§ 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis |
DGB Vorschlag abgelehnt |
Keine Verbesserung der Freistellung und Kostenerstattung bei der Teilnahme an Bildungsmaßnahmen. PDS-Vorschlag: Die Erfahrungen der Praxis belegen, dass die im
§ 37.6 bzw. 37.7 BetrVG geregelte Freistellung für Qualifizierungsmaßnahmen
auf erhebliche Schwierigkeiten hinsichtlich der zeitlichen Festsetzung
und der Kostenbeteiligung des Arbeitgebers stößt. Ein beschleunigtes
arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren soll sicherstellen, dass Betriebsratsmitglieder
ihre Qualifizierung nicht deshalb vernachlässigen, weil sie die notwendigen
finanziellen Mittel nicht vorstrecken können oder aus Unsicherheit
darüber nicht vorstrecken wollen, ob sie die verauslagten Beträge
tatsächlich zurück erhalten. Das Gesetz soll diese Lücken
schließen und die Qualifizierungsmöglichkeiten insgesamt verbessern,
damit die Betriebsräte dem Wandel der Arbeitswelt gerecht werden
können. Das Gleiche gilt insgesamt für die Ausstattung der Betriebsräte,
insbesondere mit modernen Kommunikationsmitteln. (...) |
§ 38 Freistellungen |
(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen
in Betrieben mit in der Regel In Betrieben mit über 10000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden." |
Entspricht weitgehend dem DGB-Vorschlag |
§ 43 Regelmäßige Betriebs-, Teil- und Abteilungsversammlungen |
In § 43 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Sozialwesen" die Wörter "einschließlich der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer," eingefügt und die Wörter "des Betriebs und" gestrichen sowie nach den Wörtern "Entwicklung des Betriebs" die Wörter "sowie über den betrieblichen Umweltschutz" eingefügt. |
Sehr schwache Ergänzung für Umweltschutz und Integration ausländischer ArbeitnehmerInnen Die vom DGB geforderten Teilversammlungen fehlen |
§ 44 Zeitpunkt und Verdienstausfall |
Keine Änderung - DGB Vorschlag abgelehnt |
Keine Möglichkeit die Einigungsstelle anzurufen, wenn der Arbeitgeber Betriebsversammlungen außerhalb der Arbeitszeit ansetzt. (DGB Vorschlag) |
§ 74 |
DGB Vorschlag abgelehnt |
Sämtliche Vorschläge des DGB nicht berücksichtigt |
§ 75 Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen |
In § 75 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern." |
Die gesamten Vorschläge des DGB zur Leistungsverweigerung der Beschäftigten fehlen. PDS-Vorschlag: Ein Recht auf Leistungsverweigerung muss auch dann bestehen, wenn die angeordnete Tätigkeit zu einer unmittelbaren Gefährdung der Gesundheit von Anwohnern beziehungsweise Verbrauchern sowie der Umwelt führt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen das Recht erhalten, ihre Leistung zu verweigern, wenn die geforderte Tätigkeit unmittelbar gegen Grund- beziehungsweise Menschenrechte verstößt oder der Verbreitung faschistischer oder rassistischer Ideen dient. Das Recht auf freie Meinungsäußerung im Betrieb ist gesetzlich abzusichern. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen berechtigt werden, auch außerhalb des Betriebes zu betrieblichen Vorgängen Stellung zu nehmen. |
§ 76 |
Keine Änderung - DGB Vorschlag abgelehnt |
Sämtliche Vorschläge des DGB bleiben unberücksichtigt |
§ 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen |
Keine Änderung - DGB Vorschlag abgelehnt |
Nicht berücksichtigt: Möglichkeit das Arbeitsgericht zur Durchsetzung der Vereinbarung anzurufen Klagerecht der Gewerkschaften bei Zweifel, ob Betriebsvereinbarung mit Tarifvertrag vereinbar ist |
§ 80 Allgemeine Aufgaben |
§ 80 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b eingefügt: bb) In Nummer 7 werden das Wort "Eingliederung" durch das Wort "Integration" und der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter "sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;" angefügt. cc) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8 und 9 angefügt: "8. die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern; 9. Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen." bb) .... cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: c) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben. d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: |
Die vom DGB gewünschte Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat in Sachen "Folgen für Arbeitsplätze, Arbeitsbedingungen, Arbeitsinhalte, Arbeitsorganisation und Qualifikationsanforderungen" wurde nicht aufgenommen Die Vorschläge des DGB zur erweiterten Heranziehung von Sachverständigen und der Möglichkeit, bei Streitigkeiten über die Kosten die Einigungsstelle anzurufen, sind nicht berücksichtigt.
|
§ 82 |
Keine Änderung - DGB Vorschlag abgelehnt |
Vorschlag des DGB § 82a "Freiheit der Meinungsäußerung" ist nicht berücksichtigt |
Soziale Angelegenheiten § 87 Mitbestimmungsrechte |
In § 87 Abs. 1 wird nach Nummer 12 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 13 angefügt: "13. Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt." |
Kein Punkt aus dem DGB-Vorschlag zur Ausweitung der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (87a) wurde aufgenommen, PDS-Vorschlag: Der im § 87 BetrVG enthaltene Katalog von Mitbestimmungsrechten
muss insbesondere in folgenden Punkten präzisiert, beziehungsweise
ausgeweitet werden: |
§ 88 Freiwillige Betriebsvereinbarungen |
§ 88 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: "1a. Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes;" b) Nach Nummer 3 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die
folgende Nummer 4 angefügt: |
positiv |
§ 89 Arbeits- und Umweltschutz |
§ 89 wird wie folgt geändert: Absatz 1 wird wie folgt gefasst: "(1) Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden. Er hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie von Gefahren für die Umwelt die für den Arbeits- und Umweltschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen." In Absatz 2 wird jeweils nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "Satz 2" eingefügt und jeweils das Wort "Arbeitsschutz" durch die Wörter "Arbeits- und betrieblichen Umweltschutz" ersetzt. d) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt: |
Die Ergänzung durch den Umweltschutz ist positiv einzuschätzen. Es fehlen alle zusätzlichen, vom DGB verlangten Pflichten des Arbeitgebers zur Information über Störfälle und "alle Umweltbelastungen und Annäherung an gesetzlich festgelegte Grenzwerte. PDS-Vorschlag: Der im § 89 BetrVG geregelte Arbeitsschutz ist so zu erweitern, dass dem Betriebsrat ein umfassendes Mitbestimmungsrecht in Sachen Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie für den betrieblichen Umweltschutz eingeräumt wird. Obwohl das Arbeitsschutzgesetz von 1996 dem Gesundheitsschutz ein größeres Gewicht gegeben hat, fehlen in der Betriebsverfassung die erforderlichen Mitbestimmungs- und Informationsrechte, die es dem Betriebsrat sowie den betroffenen Beschäftigten erst ermöglichen, sich aktiv an der Vermeidung von Gesundheitsgefahren zu beteiligen. Das Gleiche gilt für den Umweltschutz, der seit 1972 erheblich an Gewicht gewonnen hat, für den es auch eine Reihe betriebsrelevanter Gesetze und Verordnungen gibt, deren Umsetzung aber problematisch bleibt, so lange den Betriebsräten keine entsprechenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte eingeräumt werden. |
Personelle Angelegenheiten § 92 - § 95 |
"§ 92a Beschäftigungssicherung (1) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen. Diese können insbesondere eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit einschließlich des Abbaus von Überstunden sowie der Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen der Arbeitsorganisation, Änderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, die Qualifizierung der Arbeitnehmer, Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen sowie zum Produktions- und Investitionsprogramm zum Gegenstand haben. (2) Der Arbeitgeber hat die Vorschläge mit dem Betriebsrat zu beraten. Hält der Arbeitgeber die Vorschläge des Betriebsrats für ungeeignet, hat er dies schriftlich zu begründen. Beabsichtigt der Arbeitgeber, von einer Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung abzuweichen, hat er dies dem Betriebsrat rechtzeitig unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen und auf Verlangen des Betriebsrats mit diesem zu beraten. Zu den Beratungen kann der Arbeitgeber oder der Betriebsrat den Präsidenten des Landesarbeitsamtes hinzuziehen." |
Sehr unverbindlich Das vom DGB verlangte Mitbestimmungsrecht ist in keinem Punkt aufgenommen worden. Wobei gegenüber dem DGB-Entwurf kritisch anzumerken ist, dass zwar von Mitbestimmung die Rede ist, dass aber der Hinweis auf ein Einigungsstellenverfahren fehlt. Es handelt sich nach den dortigen Formulierungen bestenfalls um Mitwirkungsrechte. |
§ 97 Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung |
64. § 97 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: (2) Hat der Arbeitgeber technische Anlagen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe oder Arbeitsplätze geplant, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändern wird und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, so hat der Betriebsrat bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat." |
positiv PDS-Vorschlag: Die Förderung der Berufs- und Weiterbildung ist an die Bedingungen einer sich schneller wandelnden Arbeitswirklichkeit anzupassen und muss dem Betriebsrat die Möglichkeit geben, Benachteiligungen abzubauen und das Qualifikationsniveau aller Beschäftigten kontinuierlich zu erhöhen. Die Mitbestimmung bei der beruflichen Fort- und Weiterbildung muss sich auch auf die Inhalte und die Auswahl der Träger erstrecken. Betriebsräten muss ein durchsetzbares Initiativrecht zum Ergreifen von Maßnahmen zur Beschäftigungssicherung zugestanden werden. |
Personelle Einzelmaßnahmen § 99 |
§ 99 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Betrieben" durch das Wort "Unternehmen" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird nach dem Wort "ist" das Komma durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter "als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleichgeeigneten befristet Beschäftigten," angefügt. bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Grundsätze" ein Komma und die Wörter "insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung," eingefügt. |
Der Vorschlag bezieht sich auf das bestehende Recht des Betriebsrates,
bei Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen und Versetzungen
seine Zustimmung zu verweigern. Es sind also die Verweigerungsgründe
erweitert worden, ohne neue Mitbestimmungsrechte einzuführen. Der
DGB-Entwurf sieht vor, dass der Betriebsrat "unter Beachtung der
Personalplanung sowie gesetzlicher und tariflicher Vorschriften vom Arbeitgeber
personelle Einzelmaßnahmen verlangen." Auch die
Anrufung der Einigungsstelle wäre möglich. PDS-Vorschlag: Betriebsräten muss ein durchsetzbares Initiativrecht
zum Ergreifen von Maßnahmen zur Beschäftigungssicherung zugestanden
werden. |
§ 100 |
Keine Änderung DGB Vorschlag abgelehnt |
Hier schlägt der DGB Mitbestimmung vor abgelehnt |
§ 101 |
Keine Änderung - DGB Vorschlag abgelehnt |
DGB schlägt Verdopplung auf 1000 DM vor |
§ 102 Mitbestimmung bei Kündigungen |
Keine Änderung - DGB Vorschlag abgelehnt |
DGB: Abs. 3 "Hat der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung mit der Begründung widersprochen, dass sie sozial ungerechtfertigt sei oder dass kein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung vorliege, kann das Arbeitsverhältnis nur durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst werden." |
§ 103 Außerordentliche Kündigung in besonderen Fällen |
DGB Vorschlag abgelehnt § 103 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Kündigung" die Wörter "und Versetzung" eingefügt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: |
DGB will sechsmonatigen Kündigungsschutz für Mitglieder des Wahlvorstands, Wahlbewerber und andere ausdehnen, die an der Vorbereitung, Einleitung und Durchführung der Wahl beteiligt waren. Hier geht es um den Kündigungsschutz für BR und JAV-Mitglieder, der um einen Schutz vor Versetzung erweitert wird. |
Wirtschaftliche Angelegenheiten § 106 Wirtschaftsausschuss |
DGB Vorschlag abgelehnt, mit Ausnahme der Aufnahme des Umweltschutzes |
DGB fordert Unterrichtung des Betriebsrates und Abschaffung des Wirtschaftsausschusses, die Mindestbeschäftigtenzahl von 100 sollt wegfallen. Gleichzeitig werden die Unterrichtungspflichten vom DGB präzisiert. Umweltschutz wird vom DGB in den Katalog der wirtschaftlichen Angelegenheiten aufgenommen. |
§ 110 Unterrichtung der Arbeitnehmer |
Keine Änderung DGB-Vorschlag abgelehnt |
DGB will die Unterrichtung der ArbN über wirtschaftliche Angelegenheiten bereits bei 500 (vorher 1000) Beschäftigten und nicht mehr jährlich, sondern Vierteljährlich |
§ 111 Betriebsänderungen |
§ 111 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter "Der Unternehmer hat in Betrieben" durch die Wörter "In Unternehmen" ersetzt und nach dem Wort "Arbeitnehmern" die Wörter "hat der Unternehmer" eingefügt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Der Betriebsrat kann zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend." |
DGB fordert umfangreichere Informationsrechte, insbesondere auch bei Rationalisierungsmaßnahmen und systemen, auch wenn diese schritt- oder versuchsweise eingeführt werden PDS-Vorschlag: "Es muss ein Verbot von Betriebsänderungen vor Beendigung des Interessenausgleichsverfahrens aufgenommen werden sowie ein Anspruch des Betriebsrates auf Verhinderung der Betriebsänderung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, so lange dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Festzulegen ist auch, dass im Falle der Abspaltung von Betriebsteilen nach § 613 a BGB die Zuständigkeit des Betriebsrates im Rahmen des Interessenausgleichs als auch des Sozialplanes auf die Beschäftigten erstreckt, die im Wege eines Teilübergangs nach § 613 a BGB auf einen anderen Inhaber übergehen . Soweit die neuen Bedingungen beim Erwerber mit den bisherigen nicht vergleichbar sind, kann ein Sozialplan mit dem bisherigen Betriebsinhaber auch die daraus resultierenden wirtschaftlichen Nachteile erfassen. Der Einwand fehlender Mittel für einen Sozialplan soll dann nicht mehr gelten, wenn das Unternehmen trotz Wissen um die geplante Betriebsänderung keine Rücklagen gebildet hat. Soweit ein Konzernverbund vorliegt, muss hinsichtlich der Möglichkeit der Finanzierung eines Sozialplans die wirtschaftliche Lage des Konzerns beziehungsweise der Muttergesellschaft maßgeblich sein." |
DGB-Vorschlag § 111a "Mitbestimmung bei Maßnahmen der Beschäftigungssicherung" nicht aufgenommen |
||
§ 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan |
In § 112 Abs. 5 wird nach Nummer 2 eingefügt: "2a. Sie soll die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen." |
|
§ 112a |
DGB-Vorschlag zur Streichung abgelehnt |
DGB-Vorschlag zur Streichung des § 112a sollte die durch das Beschäftigungsförderungsgesetz geschaffene Einschränkung des § 112 rückgängig machen |
Seeschifffahrt § 114 Grundsätze |
DGB-Vorschlag abgelehnt |
DGB: "Das Gesetz findet auch Anwendung auf alle Schiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen. PDS-Vorschlag: Das BetrVG muss künftig auf allen Schiffen Geltung haben, die unter der Deutschen Bundesflagge fahren, auch wenn sie von einem Vertragsreeder mit Sitz im Ausland bereedert werden. |
§ 118 Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften |
Keine Änderung DGB-Vorschlag abgelehnt |
Der DGB-Vorschlag sieht die Einschränkung des Tendenzschutzes vor, wenn "die Absicht der Gewinnerzielung der Tätigkeit das Gepräge gibt.." PDS-Vorschlag: Der in § 118 BetrVG geregelte Tendenzschutz ist
auf den Bereich der religiösen Verkündigung und der unmittelbar
politischen Tätigkeit zu beschränken. Personelle Einzelmaßnahmen
sollen nur dann nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates unterliegen,
wenn die betroffenen Beschäftigten einen unmittelbaren und maßgeblichen
Einfluss auf die religiöse oder politische Tendenz haben. Die unterschiedliche Ausgestaltung der Rechte von Betriebsräten gegenüber Personalräten und kirchlichen Mitarbeitervertretungen ist nicht mehr zeitgemäß und muss überwunden werden. Die Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes sollte ein erster Schritt zur Durchsetzung gleicher Rechte für Betriebs- und Personalvertretungen sein sowie die Sonderstellung der kirchlichen Mitarbeitervertretungen überwinden. |
Anmerkung des LabourNet Germany: Grundlage des Vergleiches mit dem DGB-Entwurf ist der Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) - der Referentenentwurf vom 04. Dezember 2000 - bei uns verfügbar als pdf-Datei!
LabourNet Germany: http://www.labournet.de/
LabourNet Germany: Treffpunkt für Ungehorsame, mit und ohne Job, basisnah, gesellschaftskritisch The virtual meeting place of the left in the unions and in the workplace |
||
Datei: | ||
Datum: |