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Harald Werner
7.12.00

Kommentar zu ausgewählten Abschnitten des Betriebsverfassungs-Reformgesetzes

Gegenstand

Referentenentwurf

Kommentar

§ 1 Betriebsbegriff

Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn

1. zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder

2. die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebes wesentlich ändert."

Die Mindestzahl bleibt bei 5 Beschäftigten

Erfassung betriebsratsfreier Betriebe ist nicht vorgesehen

PDS-Vorschlag: Um Unklarheiten über das Bestehen eines selbständigen Betriebes oder den Fortbestandes eines Betriebes zu vermeiden, sollte ein öffentliches Betriebsregister geführt werden. Entstehen Zweifel über die Richtigkeit des Betriebsregisters, müssen diese zwischen dem betroffenen Unternehmen und der zuständigen Behörde unter Beteiligung der zuständigen Gewerkschaften ausgeräumt werden.

§ 5 Arbeitnehmerbegriff

"(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten.

Aufgenommen sind Tele- und HeimarbeiterInnen

Arbeitnehmerähnliche Beschäftigte, Auszubildende die außerhalb in zentralen Einrichtungen ausgebildet werden, aber dem Betrieb angehören und LeiharbeiterInnen sind nicht enthalten

§ 7 Wahlberechtigung

c) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden."

positiv

§ 9 Zahl der Betriebsratsmitglieder

Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
51 wahlberechtigten Arbeitnehmern
bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,
401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,
701 bis 1000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,
1001 bis 1500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,
1501 bis 2000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,
2001 bis 2500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
2501 bis 3000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,
3001 bis 3500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
3501 bis 4000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,
4001 bis 4500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,
4501 bis 5000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,
5001 bis 6000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,
6001 bis 7000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,
7001 bis 9000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.

In Betrieben mit mehr als 9000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats

für je angefangene weitere 3000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder."

Mit Ausnahme der Mindestbeschäftigtenzahl weitgehend wie DGB-Vorschlag

§ 14a Vereinfachtes Wahlverfahren in Kleinbetrieben

Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe

(1) In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebsrat auf einer Wahlversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die an der Wahlversammlung nicht teilnehmen können, ist Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe zu geben.

(2) Für Wahlvorschläge der Arbeitnehmer gilt § 14 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass für Wahlvorschläge, die erst auf der Wahlversammlung gemacht werden, keine Schriftform erforderlich ist."

DGB-Vorschlag ging bis 100 Beschäftigte

Die Möglichkeit, dass nur eine Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft die Wahlversammlung einberuft, ist nicht aufgenommen worden.

PDS-Vorschlag: Jedes Unternehmen ist zu verpflichten, der für die Verfolgung von Bußgeldverfahren nach § 121 BetrVG zuständigen Behörde eine vollständige Liste seiner betriebsratspflichtigen Betriebe einzureichen. Unterbleibt die Wahl eines Betriebsrates muss die genannte Behörde zu einer Wahlversammlung einladen, in der ein Wahlvorstand gewählt wird, der die Wahl des Betriebsrates in dieser Versammlung durchführt. Zur Vorbereitung dieser vereinfachten Wahl ist der Arbeitgeber zu verpflichten, der zuständigen Stelle eine vollständige Beschäftigtenliste vorzulegen, damit diese zum Wahltag eine Wählerliste vorlegen kann. Vertreter der zuständigen Gewerkschaften dürfen an der Versammlung teilnehmen. Finden sich keine Interessenten für den Wahlvorstand, ist dieser mit Vertretern oder Vertreterinnen der zuständigen Behörde und den zuständigen Gewerkschaften zu besetzen

§ 15 Zusammensetzung des Betriebsrates

(1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen.

(2) Die Geschlechter müssen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebrat ertreten sein."

positiv

§ 18 Vorbereitung und Durchführung der Wahl

DGB Vorschlag abgelehnt

Der Vorschlag des DGB "Ist zweifelhaft, wer als Arbeitnehmerin, Arbeitnehmer dem Betrieb .S. v. §1 zuzuordnen ist, so entscheidet der Wahlvorstand", wurde nicht berücksichtigt

§ 28

Bildung von Ausschüssen und Arbeitskreisen, Übertragung von Aufgaben

§ 28a Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen

(1) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bestimmte Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen; dies erfolgt nach Maßgabe einer mit dem Arbeitgeber abzuschließenden Rahmenvereinbarung. Die Aufgaben müssen im Zusammenhang mit den von der Arbeitsgruppe zu erledigenden Tätigkeiten stehen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Für den Widerruf der Übertragung gilt Satz 1 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend.

(2) Die Arbeitsgruppe kann im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen schließen; eine Vereinbarung bedarf der Mehrheit der Stimmen der Gruppenmitglieder. § 77 gilt entsprechend. Können sich Arbeitgeber und Arbeitsgruppe in einer Angelegenheit nicht einigen, nimmt der Betriebsrat das Beteiligungsrecht wahr.

Besonders problematisch ist die Abgabe von Kompetenzen des Betriebsrates an Arbeitsgruppen. Insbesondere, weil diese selbständig mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen treffen können, ohne dass der BR die Entscheidung an sich ziehen kann.

§ 37

Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis

DGB Vorschlag abgelehnt

Keine Verbesserung der Freistellung und Kostenerstattung bei der Teilnahme an Bildungsmaßnahmen.

PDS-Vorschlag: Die Erfahrungen der Praxis belegen, dass die im § 37.6 bzw. 37.7 BetrVG geregelte Freistellung für Qualifizierungsmaßnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten hinsichtlich der zeitlichen Festsetzung und der Kostenbeteiligung des Arbeitgebers stößt. Ein beschleunigtes arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren soll sicherstellen, dass Betriebsratsmitglieder ihre Qualifizierung nicht deshalb vernachlässigen, weil sie die notwendigen finanziellen Mittel nicht vorstrecken können oder aus Unsicherheit darüber nicht vorstrecken wollen, ob sie die verauslagten Beträge tatsächlich zurück erhalten. Das Gesetz soll diese Lücken schließen und die Qualifizierungsmöglichkeiten insgesamt verbessern, damit die Betriebsräte dem Wandel der Arbeitswelt gerecht werden können. Das Gleiche gilt insgesamt für die Ausstattung der Betriebsräte, insbesondere mit modernen Kommunikationsmitteln. (...)
Die Einbeziehung von Betrieben mit drei oder mehr Beschäftigten in den Kreis der betriebsratsfähigen Betriebe wird in vielen Fällen dazu führen, dass die gesetzlich vorgesehene Freistellung für Bildungsmaßnahmen nach § 37.6 und 37.7 BetrVG auf arbeitsorganisatorische oder finanzielle Probleme stößt. Hier sollte eine Form öffentlicher Unterstützung gefunden werden, die diese Probleme mindern hilft.

§ 38

Freistellungen

(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel
200 bis 400 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied,
401 bis 700 Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,
701 bis 1000 Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,
1001 bis 2000 Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder,
2001 bis 3000 Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder,
3001 bis 4000 Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder,
4001 bis 5000 Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder,
5001 bis 6000 Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder,
6001 bis 7000 Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder,
7001 bis 8000 Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder,
8001 bis 9000 Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder,
9001 bis 10000 Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder.

In Betrieben mit über 10000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden."

Entspricht weitgehend dem DGB-Vorschlag

§ 43

Regelmäßige Betriebs-, Teil- und Abteilungsversammlungen

In § 43 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Sozialwesen" die Wörter "einschließlich der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer," eingefügt und die Wörter "des Betriebs und" gestrichen sowie nach den Wörtern "Entwicklung des Betriebs" die Wörter "sowie über den betrieblichen Umweltschutz" eingefügt.

Sehr schwache Ergänzung für Umweltschutz und Integration ausländischer ArbeitnehmerInnen

Die vom DGB geforderten Teilversammlungen fehlen

§ 44

Zeitpunkt und Verdienstausfall

Keine Änderung - DGB Vorschlag abgelehnt

Keine Möglichkeit die Einigungsstelle anzurufen, wenn der Arbeitgeber Betriebsversammlungen außerhalb der Arbeitszeit ansetzt. (DGB Vorschlag)

§ 74
Grundsätze für die Zusammenarbeit

DGB Vorschlag abgelehnt

Sämtliche Vorschläge des DGB nicht berücksichtigt

§ 75

Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen

In § 75 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern."

Die gesamten Vorschläge des DGB zur Leistungsverweigerung der Beschäftigten fehlen.

PDS-Vorschlag: Ein Recht auf Leistungsverweigerung muss auch dann bestehen, wenn die angeordnete Tätigkeit zu einer unmittelbaren Gefährdung der Gesundheit von Anwohnern beziehungsweise Verbrauchern sowie der Umwelt führt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen das Recht erhalten, ihre Leistung zu verweigern, wenn die geforderte Tätigkeit unmittelbar gegen Grund- beziehungsweise Menschenrechte verstößt oder der Verbreitung faschistischer oder rassistischer Ideen dient. Das Recht auf freie Meinungsäußerung im Betrieb ist gesetzlich abzusichern. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen berechtigt werden, auch außerhalb des Betriebes zu betrieblichen Vorgängen Stellung zu nehmen.

§ 76
Einigungsstelle

Keine Änderung - DGB Vorschlag abgelehnt

Sämtliche Vorschläge des DGB bleiben unberücksichtigt

§ 77

Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen

Keine Änderung - DGB Vorschlag abgelehnt

Nicht berücksichtigt:

Möglichkeit das Arbeitsgericht zur Durchsetzung der Vereinbarung anzurufen

Klagerecht der Gewerkschaften bei Zweifel, ob Betriebsvereinbarung mit Tarifvertrag vereinbar ist

§ 80

Allgemeine Aufgaben

§ 80 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b eingefügt:
"2b. die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern;"

bb) In Nummer 7 werden das Wort "Eingliederung" durch das Wort "Integration" und der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter "sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;" angefügt.

cc) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8 und 9 angefügt: "8. die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;

9. Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen."

bb) ....

cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen."

c) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben.

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend."

Die vom DGB gewünschte Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat in Sachen "Folgen für Arbeitsplätze, Arbeitsbedingungen, Arbeitsinhalte, Arbeitsorganisation und Qualifikationsanforderungen" wurde nicht aufgenommen

Die Vorschläge des DGB zur erweiterten Heranziehung von Sachverständigen und der Möglichkeit, bei Streitigkeiten über die Kosten die Einigungsstelle anzurufen, sind nicht berücksichtigt.

 

§ 82
Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers

Keine Änderung - DGB Vorschlag abgelehnt

Vorschlag des DGB § 82a "Freiheit der Meinungsäußerung" ist nicht berücksichtigt

Soziale Angelegenheiten

§ 87

Mitbestimmungsrechte

In § 87 Abs. 1 wird nach Nummer 12 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 13 angefügt:

"13. Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt."

Kein Punkt aus dem DGB-Vorschlag zur Ausweitung der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (87a) wurde aufgenommen,

PDS-Vorschlag: Der im § 87 BetrVG enthaltene Katalog von Mitbestimmungsrechten muss insbesondere in folgenden Punkten präzisiert, beziehungsweise ausgeweitet werden:
Das Mitbestimmungsrecht muss auf den gesamten Bereich der Arbeitsgestaltung einschließlich der Arbeitsverfahren und der Einführung technischer Neuerungen ausgedehnt werden. Dies muss insbesondere für die Einführung und Nutzung von Kommunikationstechnologien gelten, mit denen personengebundene Daten erfasst und gespeichert werden können.
Die Einführung neuer Arbeitsformen wie zum Beispiel Telearbeit muss ausdrücklich als Gegenstand der betrieblichen Mitbestimmung aufgenommen werden.

§ 88

Freiwillige Betriebsvereinbarungen

§ 88 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: "1a. Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes;"

b) Nach Nummer 3 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die folgende Nummer 4 angefügt:
"4. Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb."

positiv

§ 89

Arbeits- und Umweltschutz

§ 89 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden. Er hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie von Gefahren für die Umwelt die für den Arbeits- und Umweltschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen."

In Absatz 2 wird jeweils nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "Satz 2" eingefügt und jeweils das Wort "Arbeitsschutz" durch die Wörter "Arbeits- und betrieblichen Umweltschutz" ersetzt.

d) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
"(3) Als betrieblicher Umweltschutz im Sinne dieses Gesetzes sind alle personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie alle die betrieblichen Bauten, Räume, technische Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze betreffenden Maßnahmen zu verstehen, die dem Umweltschutz dienen."

Die Ergänzung durch den Umweltschutz ist positiv einzuschätzen.

Es fehlen alle zusätzlichen, vom DGB verlangten Pflichten des Arbeitgebers zur Information über Störfälle und "alle Umweltbelastungen und Annäherung an gesetzlich festgelegte Grenzwerte.

PDS-Vorschlag: Der im § 89 BetrVG geregelte Arbeitsschutz ist so zu erweitern, dass dem Betriebsrat ein umfassendes Mitbestimmungsrecht in Sachen Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie für den betrieblichen Umweltschutz eingeräumt wird.

Obwohl das Arbeitsschutzgesetz von 1996 dem Gesundheitsschutz ein größeres Gewicht gegeben hat, fehlen in der Betriebsverfassung die erforderlichen Mitbestimmungs- und Informationsrechte, die es dem Betriebsrat sowie den betroffenen Beschäftigten erst ermöglichen, sich aktiv an der Vermeidung von Gesundheitsgefahren zu beteiligen. Das Gleiche gilt für den Umweltschutz, der seit 1972 erheblich an Gewicht gewonnen hat, für den es auch eine Reihe betriebsrelevanter Gesetze und Verordnungen gibt, deren Umsetzung aber problematisch bleibt, so lange den Betriebsräten keine entsprechenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte eingeräumt werden.

Personelle Angelegenheiten

§ 92 - § 95

"§ 92a

Beschäftigungssicherung

(1) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen. Diese können insbesondere eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit einschließlich des Abbaus von Überstunden sowie der Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen der Arbeitsorganisation, Änderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, die Qualifizierung der Arbeitnehmer, Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen sowie zum Produktions- und Investitionsprogramm zum Gegenstand haben.

(2) Der Arbeitgeber hat die Vorschläge mit dem Betriebsrat zu beraten. Hält der Arbeitgeber die Vorschläge des Betriebsrats für ungeeignet, hat er dies schriftlich zu begründen. Beabsichtigt der Arbeitgeber, von einer Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung abzuweichen, hat er dies dem Betriebsrat rechtzeitig unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen und auf Verlangen des Betriebsrats mit diesem zu beraten. Zu den Beratungen kann der Arbeitgeber oder der Betriebsrat den Präsidenten des Landesarbeitsamtes hinzuziehen."

Sehr unverbindlich

Das vom DGB verlangte Mitbestimmungsrecht ist in keinem Punkt aufgenommen worden. Wobei gegenüber dem DGB-Entwurf kritisch anzumerken ist, dass zwar von Mitbestimmung die Rede ist, dass aber der Hinweis auf ein Einigungsstellenverfahren fehlt. Es handelt sich nach den dortigen Formulierungen bestenfalls um Mitwirkungsrechte.

§ 97

Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung

64. § 97 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

(2) Hat der Arbeitgeber technische Anlagen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe oder Arbeitsplätze geplant, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändern wird und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, so hat der Betriebsrat bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat."

positiv

PDS-Vorschlag: Die Förderung der Berufs- und Weiterbildung ist an die Bedingungen einer sich schneller wandelnden Arbeitswirklichkeit anzupassen und muss dem Betriebsrat die Möglichkeit geben, Benachteiligungen abzubauen und das Qualifikationsniveau aller Beschäftigten kontinuierlich zu erhöhen.

Die Mitbestimmung bei der beruflichen Fort- und Weiterbildung muss sich auch auf die Inhalte und die Auswahl der Träger erstrecken.

Betriebsräten muss ein durchsetzbares Initiativrecht zum Ergreifen von Maßnahmen zur Beschäftigungssicherung zugestanden werden.

Personelle Einzelmaßnahmen

§ 99

§ 99 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Betrieben" durch das Wort "Unternehmen" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird nach dem Wort "ist" das Komma durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter "als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleichgeeigneten befristet Beschäftigten," angefügt.

bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Grundsätze" ein Komma und die Wörter "insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung," eingefügt.

Der Vorschlag bezieht sich auf das bestehende Recht des Betriebsrates, bei Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen und Versetzungen seine Zustimmung zu verweigern. Es sind also die Verweigerungsgründe erweitert worden, ohne neue Mitbestimmungsrechte einzuführen. Der DGB-Entwurf sieht vor, dass der Betriebsrat "unter Beachtung der Personalplanung sowie gesetzlicher und tariflicher Vorschriften vom Arbeitgeber personelle Einzelmaßnahmen verlangen." Auch die Anrufung der Einigungsstelle wäre möglich.
Darüber hinaus sieht der DGB-Entwurf wesentlich umfangreichere Informationsrechte vor

PDS-Vorschlag: Betriebsräten muss ein durchsetzbares Initiativrecht zum Ergreifen von Maßnahmen zur Beschäftigungssicherung zugestanden werden.
Widerspricht der Betriebsrat einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung so muß das Arbeitsverhältnis künftig nur noch durch gerichtliche Entscheidung auflösbar sein.

§ 100
Vorläufige personelle Maßnahmen

Keine Änderung – DGB Vorschlag abgelehnt

Hier schlägt der DGB Mitbestimmung vor – abgelehnt

§ 101
Zwangsgeld

Keine Änderung - DGB Vorschlag abgelehnt

DGB schlägt Verdopplung auf 1000 DM vor

§ 102

Mitbestimmung bei Kündigungen

Keine Änderung - DGB Vorschlag abgelehnt

DGB: Abs. 3 "Hat der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung mit der Begründung widersprochen, dass sie sozial ungerechtfertigt sei oder dass kein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung vorliege, kann das Arbeitsverhältnis nur durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst werden."

§ 103

Außerordentliche Kündigung in besonderen Fällen

DGB Vorschlag abgelehnt

§ 103 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Kündigung" die Wörter "und Versetzung" eingefügt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist."

DGB will sechsmonatigen Kündigungsschutz für Mitglieder des Wahlvorstands, Wahlbewerber und andere ausdehnen, die an der Vorbereitung, Einleitung und Durchführung der Wahl beteiligt waren.

Hier geht es um den Kündigungsschutz für BR und JAV-Mitglieder, der um einen Schutz vor Versetzung erweitert wird.

Wirtschaftliche Angelegenheiten

§ 106

Wirtschaftsausschuss

DGB Vorschlag abgelehnt,

mit Ausnahme der Aufnahme des Umweltschutzes

DGB fordert Unterrichtung des Betriebsrates und Abschaffung des Wirtschaftsausschusses, die Mindestbeschäftigtenzahl von 100 sollt wegfallen. Gleichzeitig werden die Unterrichtungspflichten vom DGB präzisiert. Umweltschutz wird vom DGB in den Katalog der wirtschaftlichen Angelegenheiten aufgenommen.

§ 110

Unterrichtung der Arbeitnehmer

Keine Änderung – DGB-Vorschlag abgelehnt

DGB will die Unterrichtung der ArbN über wirtschaftliche Angelegenheiten bereits bei 500 (vorher 1000) Beschäftigten und nicht mehr jährlich, sondern Vierteljährlich

§ 111

Betriebsänderungen

§ 111 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Der Unternehmer hat in Betrieben" durch die Wörter "In Unternehmen" ersetzt und nach dem Wort "Arbeitnehmern" die Wörter "hat der Unternehmer" eingefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Der Betriebsrat kann zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend."

DGB fordert umfangreichere Informationsrechte, insbesondere auch bei Rationalisierungsmaßnahmen und –systemen, auch wenn diese schritt- oder versuchsweise eingeführt werden

PDS-Vorschlag: "Es muss ein Verbot von Betriebsänderungen vor Beendigung des Interessenausgleichsverfahrens aufgenommen werden sowie ein Anspruch des Betriebsrates auf Verhinderung der Betriebsänderung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, so lange dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Festzulegen ist auch, dass im Falle der Abspaltung von Betriebsteilen nach § 613 a BGB die Zuständigkeit des Betriebsrates im Rahmen des Interessenausgleichs als auch des Sozialplanes auf die Beschäftigten erstreckt, die im Wege eines Teilübergangs nach § 613 a BGB auf einen anderen Inhaber übergehen . Soweit die neuen Bedingungen beim Erwerber mit den bisherigen nicht vergleichbar sind, kann ein Sozialplan mit dem bisherigen Betriebsinhaber auch die daraus resultierenden wirtschaftlichen Nachteile erfassen.

Der Einwand fehlender Mittel für einen Sozialplan soll dann nicht mehr gelten, wenn das Unternehmen trotz Wissen um die geplante Betriebsänderung keine Rücklagen gebildet hat. Soweit ein Konzernverbund vorliegt, muss hinsichtlich der Möglichkeit der Finanzierung eines Sozialplans die wirtschaftliche Lage des Konzerns beziehungsweise der Muttergesellschaft maßgeblich sein."

 

DGB-Vorschlag § 111a "Mitbestimmung bei Maßnahmen der Beschäftigungssicherung" nicht aufgenommen

§ 112

Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan

In § 112 Abs. 5 wird nach Nummer 2 eingefügt:

"2a. Sie soll die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen."

§ 112a
Erzwingbarer Personalplan bei Personalabbau, Neugründungen

DGB-Vorschlag zur Streichung abgelehnt

DGB-Vorschlag zur Streichung des § 112a sollte die durch das Beschäftigungsförderungsgesetz geschaffene Einschränkung des § 112 rückgängig machen

Seeschifffahrt

§ 114

Grundsätze

DGB-Vorschlag abgelehnt

DGB: "Das Gesetz findet auch Anwendung auf alle Schiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen.

PDS-Vorschlag: Das BetrVG muss künftig auf allen Schiffen Geltung haben, die unter der Deutschen Bundesflagge fahren, auch wenn sie von einem Vertragsreeder mit Sitz im Ausland bereedert werden.

§ 118

Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften

Keine Änderung – DGB-Vorschlag abgelehnt

Der DGB-Vorschlag sieht die Einschränkung des Tendenzschutzes vor, wenn "die Absicht der Gewinnerzielung der Tätigkeit das Gepräge gibt.."

PDS-Vorschlag: Der in § 118 BetrVG geregelte Tendenzschutz ist auf den Bereich der religiösen Verkündigung und der unmittelbar politischen Tätigkeit zu beschränken. Personelle Einzelmaßnahmen sollen nur dann nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates unterliegen, wenn die betroffenen Beschäftigten einen unmittelbaren und maßgeblichen Einfluss auf die religiöse oder politische Tendenz haben.

Die unterschiedliche Ausgestaltung der Rechte von Betriebsräten gegenüber Personalräten und kirchlichen Mitarbeitervertretungen ist nicht mehr zeitgemäß und muss überwunden werden. Die Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes sollte ein erster Schritt zur Durchsetzung gleicher Rechte für Betriebs- und Personalvertretungen sein sowie die Sonderstellung der kirchlichen Mitarbeitervertretungen überwinden.

Anmerkung des LabourNet Germany: Grundlage des Vergleiches mit dem DGB-Entwurf ist der Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) - der Referentenentwurf vom 04. Dezember 2000 - bei uns verfügbar als pdf-Datei!


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