LabourNet Germany Dies ist das LabourNet Archiv!!! Aktuelle Meldungen im neuen LabourNet Germany

Home Über uns Suchen Termine

 

Vorschläge für Rechtsakte
Kommissionsvorschläge
Dokument 500PC0459
Kapitel des Fundstellennachweises, in denen dieses Dokument zu finden ist: 05.20.30.30-Beschäftigungsförderung

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über gemeinschaftliche Anreizmaßnahmen zur Beschäftigungsförderung

(von der Kommission vorgelegt)

 

BEGRÜNDUNG

1. Zielsetzung

 

Mit diesem Vorschlag sollen die Bestimmungen von Artikel 129 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt werden, wobei man die Rechtsgrundlage für die Ausgaben schaffen will, die für die vorgesehenen Aktivitäten erforderlich sind, ausserdem will man die Aktivitäten zur Unterstützung der neuen Ausrichtungen der Beschäftigungsstrategie, die auf der Tagung des Europäischen Rates in Lissabon angenommen worden sind, weiter ausbauen.

 

2. Rechtsgrundlage

Artikel 129 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV)

 

3. Rechtfertigung der Ausgaben

Laut Artikel 129 EGV kann der Rat: ,... Anreizmaßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zur Unterstützung ihrer Beschäftigungsmaßnahmen durch Initiativen beschließen, die darauf abzielen, den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu entwickeln, vergleichende Analysen und Gutachten bereitzustellen sowie innovative Ansätze zu fördern und Erfahrungen zu bewerten, und zwar insbesondere durch den Rückgriff auf Pilotvorhaben".

Es geht hier um operationelle Instrumente, die zur Weiterentwicklung und Unterstützung der im Beschäftigungstitel des EGV (Artikel 125-130) festgelegten Beschäftigungsstrategie erforderlich sind.

 

4. Die Rahmenbedingungen

Laut Artikel 2 des Vertrags besteht eines der Ziele der Union darin, ein hohes Beschäftigungsniveau zu erreichen. In dem neuen Beschäftigungstitel des Vertrags heisst es, daß die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie der Fähigkeit der Arbeitsmärkte hinarbeiten, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren. In dem Titel ist niedergelegt, daß die Mitgliedstaaten die Förderung der Beschäftigung als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachten und ihre diesbezueglichen Tätigkeiten im Rat aufeinander abstimmen. Die Gemeinschaft trägt zu einem hohen Beschäftigungsniveau bei, indem sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und deren Maßnahmen in diesem Bereich unterstützt und erforderlichenfalls ergänzt. Bei dieser neuen Vorgehensweise verlangt der Vertrag drei Aktionslinien.

Die europäische Beschäftigungsstrategie umfasst die Koordinierung der beschäftigungspolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage vereinbarter beschäftigungspolitischer Leitlinien (der Luxemburg-Prozeß) und die Fortführung bzw. Weiterentwicklung einer koordinierten makroökonomischen Politik und eines leistungsfähigen Binnenmarkts. Dabei geht es darum, die Voraussetzungen für nachhaltiges Wachstum, eine neue Dynamik und ein Klima des Vertrauens zur Neubelebung der Beschäftigung zu schaffen. Darüber hinaus handelt es sich bei der Strategie auch darum, die gesamte Politik der Gemeinschaft, sei es die Vorgabe des politischen Rahmens oder unterstützende Maßnahmen, systematischer für die Beschäftigung zu mobilisieren [1].

[1] Sondertagung des Europäischen Rates über Beschäftigungsfragen, 20. und 21. November !997 in Luxemburg, Schlußfolgerungen des Vorsitzes, Zi. 4-6.

Inzwischen ist die Umsetzung der erwähnten Bestimmungen gut vorangekommen. Seit 1998 sind beschäftigungspolitische Leitlinien festgelegt worden; entsprechende Empfehlungen wurden 1999 gegeben. Die Kommission hat bereits mehrere Mitteilungen über die Einbeziehung der Beschäftigung in sonstige gemeinschaftliche Politikbereiche vorgelegt, die die Grundlage für eine Weiterführung auf Mehrjahresbasis bieten.

Der Europäische Rat von Lissabon hat ein neues strategisches Ziel für die Union gesetzt, nämlich das Ziel, ein wettbewerbsfähiger und dynamischer wissensbasierter Wirtschaftsraum zu werden, der zu einem dauerhaften Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem grösseren sozialen Zusammenhalt fähig ist. Diese neue Strategie soll die Union in die Lage versetzen, wieder die Voraussetzungen für Vollbeschäftigung zu schaffen.

Ausserdem vereinbarte der Europäische Rat, jährlich im Frühjahr eine Gipfeltagung zu Wirtschafts- und Sozialfragen zu veranstalten und forderte die Kommission auf, für dieses Treffen einen zusammenfassenden Jahresbericht über die bei der Verwirklichung des strategischen Ziels erreichten Fortschritte zu verfassen.

Der vorliegende Vorschlag hat zum Ziel, zur Erreichung des neuen, in Lissabon gesetzten strategischen Ziels beizutragen. Er wird sich auf die sonstigen Aspekte der Umsetzung des Beschäftigungstitels stützen sowie auf die Erfahrungen, die bei den Arbeiten im Rahmen des Ratsbeschlusses vom 23. Februar 1998 über Gemeinschaftstätigkeiten in bezug auf Analyse, Forschung und Zusammenarbeit im Bereich der Beschäftigung und des Arbeitsmarkts [2] gewonnen worden sind. Dazu gehört auch die Einbeziehung der Chancengleichheit in den Beschäftigungsbereich, eine der vier Säulen der Beschäftigungsstrategie.

[2] Beschluß des Rates 98/171/EG vom 23. Februar 1998 über Gemeinschaftstätigkeiten in bezug auf Analyse, Forschung und Zusammenarbeit im Bereich der Beschäftigung und des Arbeitsmarkts, ABl. L 63, 4. März 1998, S.26-28.

Mit Hilfe dieses Vorschlags wird die Kommission in die Lage versetzt, die neue Entwicklung in der Beschäftigungsstrategie voran zu bringen.

 

5. Zielsetzungen

Insbesondere zielt der Vorschlag darauf ab, die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Analyse, Erforschung und Überwachung der Arbeitsmarktpolitik im Umfeld der in der Entwicklung begriffenen wissenbasierten Wirtschaft anzuregen, vorbildliche Verfahren ausfindig zu machen und Austauschmaßnahmen sowie den Transfer von Informationen und Erfahrungen zu fördern und auf diesem Gebiet eine aktive Informationspolitik zu betreiben. Der Vorschlag hat nicht zum Zweck, allgemeine Forschungsarbeiten zu finanzieren, wofür der Kommission andere Instrumente zur Verfügung stehen.

 

6. Tätigkeitsbereiche

[3] Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds, ABl. L 213, 13. August 1999, S. 5-8.

 

7. Outputs

In den Mitgliedstaaten und der breiten Öffentlichkeit sollen u. a. folgende Unterlagen verbreitet bzw. Aktivitäten durchgeführt werden:

 

8. Modalitäten

Der Ermittlung und Auswahl von Anreizmaßnahmen soll ein strategieorientierter Ansatz zugrunde liegen. Dies wird die Aufgabe der Kommission und des Beschäftigungsausschusses erleichtern, beschäftigungspolitische Maßnahmen auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene zu überwachen, wie im EGV festgelegt.

[4] ABl. L 356 vom 31.12.1977, S.1, zuletzt geändert durch die Verordnungen des Rates (EG, EURATOM, EGKS) 2333/95, 2334/95 und 2335/95 vom 18. September 1995 (ABl. L 240 vom 7.10.1995, S. 1 bzw. 9 und 12).

 

9. Haushalt

Es wird vorgeschlagen, für die Anreizmaßnahmen insgesamt 55 Millionen Euro für den Fünfjahreszeitraum 2001 bis 2005 vorzusehen. Für das Jahr 2001 würde ein Beitrag von 15 Millionen Euro zugewiesen und anschließend jeweils eine Summe von 10 Millionen Euro für die vier darauffolgenden Jahre. 2000/0195 (COD)

 

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über gemeinschaftliche Anreizmaßnahmen zur Beschäftigungsförderung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 129, auf Vorschlag der Kommission [5], [5] ABl. C nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [6], [6] ABl. C nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [7], [7] ABl. C gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags [8] [8] ABl. C in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Laut Artikel 3 des Vertrags umfasst die Tätigkeit der Gemeinschaft die Förderung der Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verstärkung ihrer Wirksamkeit durch die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie.

(2) Gemäß Titel VIII des Vertrags, insbesondere Artikel 127, ergänzt die Gemeinschaft erforderlichenfalls die Maßnahmen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich. Das Ziel eines hohen Beschäftigungsniveaus wird bei der Festlegung und Durchführung der Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen berücksichtigt.

(3) Gemäß Titel VIII des Vertrags, insbesondere Artikel 125, werden die Verfahren festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie der Fähigkeit der Arbeitsmärkte hinarbeiten, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren. Im einzelnen legt der Rat Leitlinien fest, um das Ziel der Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie zu erreichen, und er kann Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten. Der Rat und die Kommission legen dem Europäischen Rat einen gemeinsamen Jahresbericht über die Beschäftigungslage in der Gemeinschaft vor.

(4) Auf der Sondertagung des Europäischen Rates über Beschäftigungsfragen am 20. und 21. November 1997 in Luxemburg wurde eine umfassende Strategie für die Beschäftigung eingeführt, die europäische Beschäftigungsstrategie. Diese umfasst die Koordinierung der beschäftigungspolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage vereinbarter beschäftigungspolitischer Leitlinien (der Luxemburg-Prozeß) und die Fortführung bzw. Weiterentwicklung einer koordinierten makroökonomischen Politik und eines leistungsfähigen Binnenmarkts. Dabei geht es darum, die Voraussetzungen für nachhaltiges Wachstum, eine neue Dynamik und ein Klima des Vertrauens zur Neubelebung der Beschäftigung zu schaffen. Darüber hinaus handelt es sich bei der Strategie auch darum, die gesamte Politik der Gemeinschaft, sei es die Vorgabe des politischen Rahmens oder unterstützende Maßnahmen, systematischer für die Beschäftigung zu mobilisieren.

(5) Der Europäische Rat von Lissabon hat für die Union ein neues strategisches Ziel vereinbart, nämlich, eine wettbewerbsfähige und dynamische wissensbasierte Wirtschaft aufzubauen, die fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem grösseren sozialen Zusammenhalt zu erzielen und damit wieder die Voraussetzungen für Vollbeschäftigung zu schaffen. Zu diesem Zweck hat er ein neues Spektrum von Zielvorgaben und Benchmarks festgelegt und diese in eine neue offene Koordinierungsmethode auf allen Ebenen eingeführt, die mit einer verstärkten Leitungs- und Koordinierungsrolle für den Europäischen Rat einhergeht, um eine kohärentere strategische Lenkung und wirksamere Überwachung der Fortschritte sicherzustellen. Darüber hinaus hat er dazu aufgefordert, daß die Halbzeitbewertung des Luxemburg-Prozesses diesem dadurch einen neuen Impuls geben sollte, daß man den Leitlinien konkretere Ziele setzt, durch die engere Verknüpfungen mit anderen einschlägigen Politikbereichen geschaffen werden.

(6) Laut Artikel 129 kann der Rat Anreizmaßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zur Unterstützung ihrer Beschäftigungsmaßnahmen durch Initiativen beschließen, die darauf abzielen, den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu entwickeln, vergleichende Analysen und Gutachten bereitzustellen sowie innovative Ansätze zu fördern und Erfahrungen zu bewerten, und zwar insbesondere durch den Rückgriff auf Pilotvorhaben.

(7) Das Europäische Parlament hat stets Gemeinschaftsunternehmungen zur Beschäftigungsförderung seine volle Unterstützung zukommen lassen.

(8) Der Europäische Rat hat festgelegt, daß vergleichbare und zuverlässige statistische Angaben und Indikatoren im Bereich Beschäftigung und Arbeitsmarkt festgelegt bzw. gesammelt werden sollten.

(9) Durch den Beschluß des Rates 2000/98/EG vom 24. Januar 2000 ist der Beschäftigungsausschuß auf der Grundlage von Artikel 130 des Vertrags zur Förderung der Koordinierung der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik der Mitgliedstaaten eingesetzt worden [9]. [9] ABl. L 29 vom 4.2.2000, S. 21-22.

(10) In diesem Beschluß ist ein finanzieller Bezugsrahmen eingesetzt worden, ohne daß dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden.

(11) Der Beschluß des Rates 98/171/EG vom 23. Februar 1998 über Gemeinschaftstätigkeiten in bezug auf Analyse, Forschung und Zusammenarbeit im Bereich der Beschäftigung und des Arbeitsmarkts, der derzeit derartige Aktivitäten vorsieht, gilt ab 31. Dezember 2000 nicht mehr [10]. [10] ABl. L 63 vom 4.3.1998, S. 26-28.

(12) Durch den vorliegenden Beschluß sollen die auf der Grundlage des Ratsbeschlusses 98/171/EG eingeleiteten Aktivitäten weitergeführt und ausgebaut werden.

(13) Gemäß Artikel 2 des Beschlusses des Rates 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [11] sollten Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses gemäß dem in Artikel 3 des erwähnten Beschlusses vorgesehenen Beratungsverfahren erlassen werden. [11] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

BESCHLIESSEN:

 

Artikel 1 (Festlegung von Gemeinschaftstätigkeiten)

1. Vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2005 werden Gemeinschaftstätigkeiten in bezug auf Analyse, Forschung und Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich Beschäftigung und Arbeitsmarkt durchgeführt.

2. Diese Tätigkeiten tragen auch zur Entwicklung der koordinierten Beschäftigungsstrategie bei, und zwar durch Analyse, Überwachung und Unterstützung der Maßnahmen, die in den Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer Verantwortlichkeiten in diesem Bereich durchgeführt werden.

 

Artikel 2 (Ziele)

1. Bei den Tätigkeiten im Sinne dieses Beschlusses handelt es sich um Aktivitäten, die unmittelbar mit der Durchführung des Beschäftigungstitels des EGV in Zusammenhang stehen. Hauptsächlich geht es um Entwicklung, Planung, Überwachung, Follow-up und Evaluierung der europäischen Beschäftigungsstrategie, wobei das Schwergewicht eindeutig auf den Zukunftsaussichten liegen soll.

2. Insbesondere zielt der Vorschlag darauf ab, die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei Analyse- und Forschungsarbeiten sowie der Überwachung der Arbeitsmarktpolitik anzuregen, vorbildliche Verfahren ausfindig zu machen und Austauschmaßnahmen sowie den Transfer von Informationen und Erfahrungen zu fördern, die inhaltliche Aussage der europäischen Beschäftigungsstrategie und den entsprechenden Ansatz weiter zu entwickeln sowie auf diesem Gebiet eine aktive Informationspolitik zu betreiben.

 

Artikel 3 (Gemeinschaftsmaßnahmen)

1. Zwecks Verwirklichung der in Artikel 2 erwähnten Ziele umfassen die Gemeinschaftsmaßnahmen die folgenden Aktivitäten:

(1) Aktivitäten, die im Rahmen der vereinbarten Zielsetzung, die Beschäftigungsquote zu erhöhen, die Grundlage für eine stärker strategiegestützte Vorgehensweise bei der Beschäftigungspolitik in der EU legen, und zwar durch Analyse und Bewertung von Beschäftigungstrendfaktoren und politischen Rahmenbedingungen sowie Bewertung von strategischen Optionen und Auswirkungen von Gemeinschaftsmaßnahmen. Die Analyse soll möglichst weitgehend geschlechtsspezifisch erfolgen.

(2) Aktivitäten, die den Mitgliedstaaten Unterstützung für eine kohärente und koordinierte Evaluierung ihrer nationalen Aktionspläne bieten sollen. Eine spezielle Evaluierungsrunde wird bis zum fünften Jahrestag des Luxemburger Beschäftigungsgipfels am Ende des ersten Umsetzungszeitraums für die Leitlinien abgeschlossen.

(3) Aktivitäten, die die Zusammenlegung und den Austausch von Erfahrungen der Mitgliedstaaten fördern sollen, sowohl im Hinblick auf die Säulen der beschäftigungspolitischen Leitlinien als auch auf einzelne Leitlinien, wie sie jährlich für die Mitgliedstaaten festgelegt werden. Eine Verstärkung dieses Austauschs hilft den Mitgliedstaaten bei der Weiterführung ihrer beschäftigungspolitischen Maßnahmen im Lichte der gewonnenen Erkenntnisse.

(4) Aktivitäten, die zur Überwachung der europäischen Beschäftigungsstrategie in den Mitgliedstaaten, insbesondere durch die Europäische Beobachtungsstelle für die Beschäftigung, dienen sollen.

(5) Die fachliche und wissenschaftliche Arbeit, die für die Entwicklung gemeinsamer Indikatoren, die Verbesserung und Vervollständigung der statistischen Angaben und das Benchmarking von Leistungen sowie den Informationsaustausch über vorbildliche Verfahren erforderlich ist, insofern sich diese Arbeit kostengünstiger auf Gemeinschaftsebene durchführen lässt als auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten.

(6) Prospektive Analysen über Politikbereiche, die für die Kommission und die Mitgliedstaaten von Bedeutung sind - für die zukunftsorientierte Entwicklung der europäischen Beschäftigungsstrategie durch vorausschauende Analysen, die Erschließung neuer Forschungsbereiche und die Einbeziehung der Beschäftigungsauswirkungen gemeinschaftlicher Maßnahmen.

(7) Aktivitäten, mit denen die Bemühungen verschiedener Präsidentschaften der Europäischen Union unterstützt werden sollen, vorrangige Elemente der Strategie und spezielle Veranstaltungen von grosser internationaler Bedeutung oder von allgemeinem Interesse für die Union und die Mitgliedstaaten in den Vordergrund zu rücken.

 

2. Bei der Durchführung der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen berücksichtigt die Kommission die statistischen Angaben, Studien und Projektberichte, die von internationalen Organisationen, wie z. B. der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (ÖCD) und der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), bezogen werden können.

 

Artikel 4 (Outputs)

Die Outputs der in Artikel 3 erwähnten Aktivitäten unterscheiden sich je nach Art der betreffenden Aktivität.
Darunter fallen der Bericht Beschäftigung in Europa und sonstige Veröffentlichungen, Arbeitsdokumente, dem Rat und der Kommission vorzulegende Berichte - insbesondere der gemeinsame Beschäftigungsbericht -, nationale Seminare, zum Beispiel zur Vorbereitung der nationalen Aktionspläne, Seminare zur Beschäftigungspolitik oder die Organisation wichtiger internationaler Veranstaltungen zu prioritären Themen oder von Veranstaltungen von allgemeinem Interesse.

Interneteinrichtungen sollen verstärkt genutzt werden, und zwar zur Verbreitung der Ergebnisse (Veröffentlichung im Internet, Internet-Chats und -Seminare) und als Instrument zur Förderung von Zusammenarbeit und Informationsaustausch.

 

Artikel 5 (Kohärenz und Komplementarität)

Die Kommission trägt dafür Sorge, daß die im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Maßnahmen und die übrigen einschlägigen Gemeinschaftsprogramme und -initiativen (wie zum Beispiel das Programm zur sozialen Eingliederung und das Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration) aufeinander abgestimmt sind und sich ergänzen. Die Ergebnisse anderer Gemeinschaftsinitiativen könnten in die Aktionen im Rahmen dieses Beschlusses eingehen und die Ergebnisse der in diesem Beschluß erwähnten Aktivitäten könnten als Inputs für andere Gemeinschaftsinitiativen dienen.

 

Artikel 6 (Beteiligung von Drittländern) [Erweiterung]

1. Die Tätigkeiten sollen der Beteiligung der folgenden Länder offenstehen:

2. Die Kosten für die Beteiligung nach Absatz 1 werden entweder von den betreffenden Ländern oder aus den entsprechenden Linien des Gemeinschaftshaushalts für die Durchführung der Kooperations-, Assoziations- oder Partnerschaftsabkommen mit diesen Ländern getragen.

 

Artikel 7 (Durchführung)

1. Die Kommission führt die Tätigkeiten gemäß diesem Beschluß durch.

2. Die Kommission wird von einem beratenden Ausschuß unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt (im folgenden als ,der Ausschuß" bezeichnet).

3. Wird auf diesen Absatz verwiesen, so wird das in Artikel 3 des Beschlusses des Rates 1999/468/EG festgelegte Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 angewendet.

4. Der Vertreter der Kommission hört den Ausschuß insbesondere zu folgenden Punkten an:

5. Um die Kohärenz und Komplementarität dieses Programms mit anderen in Artikel 5 erwähnten Maßnahmen sicherzustellen, informiert die Kommission den Ausschuß regelmässig über andere einschlägige Gemeinschaftsunternehmungen. Gegebenenfalls sorgt die Kommission für eine regelmässige und strukturierte Zusammenarbeit dieses Ausschusses mit den für andere entsprechende Strategien, Instrumente und Aktionen eingerichteten Ausschüssen.

 

Artikel 8 (Herstellung von Verbindungen)

Die Kommission stellt die erforderlichen Verbindungen zum Beschäftigungsausschuß sowie zu den Sozialpartnern im Rahmen der in diesem Beschluß erwähnten Aktivitäten her.

Die Kommission informiert die europäischen Sozialpartner auf Antrag über das Ergebnis ihrer Durchführungsaktivitäten.

 

Artikel 9 (Finanzierung)

1. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieser Gemeinschaftstätigkeiten im Sinne dieses Beschlusses beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2005 auf 55 Millionen Euro.

2. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

3. Die Kommission kann zu ihrem Nutzen und dem der Begünstigten auf technische und/oder administrative Hilfeleistungen sowie auf Unterstützungsausgaben zurückgreifen.

 

Artikel 10 (Evaluierung und Berichterstattung)

1. Die Kommission legt Leistungsindikatoren für die Aktionen fest, überwacht die erreichten Zwischenergebnisse und führt unabhängige Evaluierungen im dritten Jahr (Halbzeit-Evaluierung) und zu Beginn des letzten Jahres der Programmlaufzeit (Ex-post-Evaluierung) durch. Bei den Evaluierungen untersucht man insbesondere die erreichten Auswirkungen und die Effizienz des Ressourceneinsatzes und gibt entscheidungsorientierte Empfehlungen für Anpassungen und die eventülle Erweiterung des Programms.

2. Die Kommission macht die Aktionsergebnisse und Evaluierungsberichte öffentlich bekannt.

3. Unter Berücksichtigung der Evaluierungen kann die Kommission eine Erweiterung des Programms vorschlagen.

4. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen bis spätestens 31. Dezember 2003 einen Zwischenbericht und bis spätestens 31. Dezember 2006 einen Abschlußbericht über die Ergebnisse der Tätigkeiten vor. In diese Berichte nimmt sie Angaben auf über die Gemeinschaftsfinanzierung im Rahmen des Programms und über die Kohärenz und Komplementarität mit anderen einschlägigen Programmen, Aktionen und Initiativen sowie über die einschlägigen Evaluierungsergebnisse.

 

Artikel 11 (Veröffentlichung)

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel,
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident

 

FINANZBOGEN

1. Bezeichnung der Maßnahme

Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinschaftliche Anreizmaßnahmen zur Beschäftigungsförderung

2. Haushaltslinie(n)

3. Rechtsgrundlage

Artikel 129 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV).

4. Beschreibung der Maßnahme

4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme

Die gemeinschaftlichen Anreizmaßnahmen zur Beschäftigungsförderung sollen Aktivitäten umfassen, die unmittelbar mit der Umsetzung des Beschäftigungstitels des EGV zusammenhängen. Hauptsächlich geht es dabei um Entwicklung, Planung, Überwachung, Follow-up und Evaluierung der europäischen Beschäftigungsstrategie mit einer stark zukunftsgerichteten Orientierung. Insbesondere zielt der Vorschlag darauf ab, die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei Analyse- und Forschungsarbeiten sowie der Überwachung der Arbeitsmarktpolitik anzuregen, vorbildliche Verfahren ausfindig zu machen und Austauschmaßnahmen sowie den Transfer von Informationen und Erfahrungen zu fördern, die inhaltliche Aussage der europäischen Beschäftigungsstrategie und den entsprechenden Ansatz weiter zu entwickeln sowie auf diesem Gebiet eine aktive Informationspolitik zu betreiben.

Diese Aktivitäten schließen sich an die Tätigkeiten an, die auf der Grundlage des Ratsbeschlusses 98/171/EG vom 23. Februar 1998 eingeleitet wurden, der Gemeinschaftstätigkeiten in bezug auf Analyse, Forschung und Zusammenarbeit im Bereich der Beschäftigung und des Arbeitsmarkts zum Gegenstand hat (Durchführung bis zum 31. Dezember 2000).

4.2 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über eventülle Verlängerungen

Zeitraum 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2005.

5. Einstufung der Ausgaben/Einnahmen

6. Art der Ausgaben/Einnahmen

7. Finanzielle Belastung

7.1 Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahme (Einheits- und Gesamtkosten)

Bei den Schätzungen wurden frühere Maßnahmen zum Vergleich genommen, insbesondere die Beträge in Haushaltsartikel B5-5020 im Zeitraum 1998-2000. Dabei ist der neue Bedarf gemäß Titel VIII des Vertrags berücksichtigt. Die Entwicklung der Haushaltsbeträge wird nur zur Orientierung dargestellt (und ist mit der in Kapitel 3 der Finanziellen Vorausschau festgelegten Obergrenze vereinbar).

7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen (Posten B5-502)

Die nachstehende Aufschlüsselung bezieht sich auf die in dem vorgeschlagenen Beschluß in Artikel 3 Absatz 1 angegebenen Ausgaben. Die einzelnen Absätze dieses Artikels werden nachstehend Punkt für Punkt behandelt.

Verpflichtungsermächtigungen in Millionen Euro (laufende Preise)
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Zusätzliche Spezifikationen:

Ad 1: Beruht auf Kosten von EUR 500 000 jährlich für die Erstellung des für das Image wichtigen Berichts Beschäftigung in Europa und drei oder vier Studien pro Jahr mit Kosten von je EUR 200 000.

Ad 2: Besteht aus finanziellen Beihilfen für Mitgliedstaaten, um sie bei der kohärenten und koordinierten Evaluierung ihrer NAP zu unterstützen. Für die umfassende Evaluierung der Anwendung der Beschäftigungsleitlinien in den Jahren 2001/2002 im Rahmen des ersten Umsetzungszeitraums (1997-2002) ist ein Betrag von EUR 7,6 Mio. vorgesehen. Für die darauffolgenden Jahre wird eine fortgesetzte Beihilfe von EUR 0,8 Mio. jährlich veranschlagt.

Ad 4: Im wesentlichen handelt es sich um die Zusammenarbeit mit Eurostat; für 2003-2005 werden jährlich zusätzlich EUR 800 000 veranschlagt, um neue Erhebungen vorzubereiten (Arbeitskostenerhebung, Verdienststrukturerhebung, AKE-Module, Arbeitskräftebedarfserhebung).

Ad 5: Im wesentlichen im Rahmen der Einbeziehung der Beschäftigung in die übrigen gemeinschaftlichen Politikbereiche (in Anwendung von Artikel 127 Absatz 2 EGV).

Ad 6: Geschätzte Beihilfen für vier Konferenzen von je EUR 150 000; EUR 200 000 für sonstige wichtige Ereignisse; für zwei Veranstaltungen über öffentliche Arbeitsverwaltungen mit je EUR 150 000 und EUR 200 000 für eine Großveranstaltung im Rahmen der Überprüfung im Jahre 2001 des ersten Umsetzungszeitraums für die Beschäftigungsstrategie.

Ad 7: Beruht auf den Kosten für die Veröffentlichung der oben erwähnten Projekte anhand des derzeitigen Kostenniveaus (einschließlich Bearbeitung, Desktop Publishing, Druck, Vorbereitung für die Eingabe in das Netz).

7.3 Technische und/oder administrative Hilfeleistungen und Unterstützungsausgaben (Posten B5-502A) Verpflichtungsermächtigungen in Millionen Euro (laufende Preise)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.4 Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen

Zahlungsermächtigungen in Millionen Euro (laufende Preise)
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

8. Betrugsbekämpfungsvorkehrungen

Alle finanzierten Maßnahmen unterliegen hinsichtlich inhaltlicher Qualität und Verhältnis Kosten/Nutzen einer Analyse durch die zuständigen Stellen, und zwar vor, während und nach der Durchführung. Dazu kommen die Arbeiten der Finanzabteilungen der Kommission und des Rechnungshofes, einschließlich der Überwachung vor Ort. Die zwischen der Kommission und den Zahlungsempfängern geschlossenen Verträge enthalten Bestimmungen für Betrugsbekämpfungsvorkehrungen um sicherzustellen, daß die finanziellen Beiträge der Gemeinschaft ordnungsgemäß verwendet werden.

9. Kostenwirksamkeitsanalyse

Die nachfolgend dargestellten Analysefaktoren betreffen nur den gemäß diesem Beschluß eingesetzten Haushaltsartikel. Es ist jedoch festzuhalten, daß eine Reihe von Aktionen ergänzend zu anderen Programmen gefördert werden, insbesondere den Programmen im Rahmen des Europäischen Sozialfonds, sowie zu anderen Gemeinschaftsinitiativen (EQUAL und Initiativen gemäß Artikel 13) sowie im Zuge des Fünften Rahmenprogramms für Forschung und Entwicklung.

Angesichts der beschränkten finanziellen Ressourcen wird bei der Durchführung der mit Hilfe dieses Mechanismus zu fördernden Aktionen zum einen darauf geachtet, daß die Grundsätze der Kostenwirksamkeitsanalyse beachtet werden und zum anderen, daß die Aktivitäten streng danach ausgewählt werden, daß sie einen ins Gewicht fallenden Multiplikatoreffekt hervorrufen und einen grossen zusätzlichen Nutzen erbringen.

9.1 Quantifizierbare Einzelziele; Zielgruppen

Die Anreizmaßnahmen zur Beschäftigungsförderung umfassen Aktivitäten, die unmittelbar mit der Durchführung des Beschäftigungstitels des EGV in Zusammenhang stehen; sie sollen einen Beitrag zu Entwicklung, Planung, Überwachung, Follow-up und Evaluierung der europäischen Beschäftigungsstrategie leisten. Um den Fortgang der Entwicklung der Beschäftigungsstrategie sicherzustellen, muß ihre zukunftsorientierte Dimension erhalten werden. Die Anreizmaßnahmen haben nicht zum Zweck, allgemeine Forschungsarbeiten zu finanzieren, wofür der Kommission andere Instrumente zur Verfügung stehen.

Insbesondere zielt der Vorschlag darauf ab, die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei Analyse- und Forschungsarbeiten sowie der Überwachung der Arbeitsmarktpolitik anzuregen, vorbildliche Verfahren ausfindig zu machen und Austauschmaßnahmen sowie den Transfer von Informationen und Erfahrungen zu fördern, die inhaltliche Aussage der europäischen Beschäftigungsstrategie und den entsprechenden Ansatz weiter zu entwickeln sowie auf diesem Gebiet eine aktive Informationspolitik zu betreiben.

Bei den Endempfängern des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft handelt es sich um Hochschul- oder Forschungseinrichtungen, Beratungsfirmen, Sozialpartner, Projektträger, NRO, lokale, regionale und nationale staatliche Stellen usw. Als Endnutzer sind die Kommission und die Mitgliedstaaten vorgesehen, sowie (was das verbreitete Material betrifft) die allgemeine Öffentlichkeit.

9.2 Begründung der Maßnahme

Laut Artikel 129 EGV kann der Rat:
,... Anreizmaßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zur Unterstützung ihrer Beschäftigungsmaßnahmen durch Initiativen beschließen, die darauf abzielen, den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu entwickeln, vergleichende Analysen und Gutachten bereitzustellen sowie innovative Ansätze zu fördern und Erfahrungen zu bewerten, und zwar insbesondere durch den Rückgriff auf Pilotvorhaben".

Es geht hier um operationelle Instrumente, die zur Weiterentwicklung und Unterstützung der im Beschäftigungstitel des EGV (Artikel 125-130) festgelegten Beschäftigungsstrategie erforderlich sind. Sie dienen dazu, sich mit Aktivitäten dort zu befassen, wo eine Durchführung auf Gemeinschaftsebene eindeutig zusätzlichen Nutzen ergibt, wobei in den Mitgliedstaaten laufende Vorhaben ergänzt werden.

Bei diesem Programm geht es in erster Linie um Analyse- und Forschungsarbeiten sowie den Austausch vorbildlicher Verfahren, es sollen aber auch andere Beobachtungsinstrumente genutzt werden. Insbesondere sollen die Ergebnisse anderer Gemeinschaftsinitiativen als wichtige Inputs in die Aktionen eingehen und Ergebnisse dieses Programms können als Inputs für andere Gemeinschaftsinitiativen dienen.

Im Rahmen der Anreizmaßnahmen ließen sich auch experimentelle Forschungen, wie z. B. Pilotprojekte und Demonstrationsvorhaben, durchführen, da deren Finanzierung im Rahmen von Artikel 129 EGV eindeutig möglich ist.

Allerdings werden vergleichbare Projekte über Artikel 6 ESF finanziert; um Überschneidungen zu vermeiden, werden diese Pilotprojekte und Demonstrationsvorhaben von den Anreizmaßnahmen ausgeschlossen.

9.3 Follow-up und Bewertung der Maßnahme

Angesichts der Art des Programms werden Überwachungs- und Evaluierungstätigkeiten in die geplanten Aktivitäteneinbezogen, so daß grösstmöglicher Nutzen aus ihnen gezogen werden kann. Bei der Evaluierung des Inhalts der Aktionen werden zwei Ansätze zugrunde gelegt:

Die geplante Halbzeit- und Abschlussevaluierung des Programms insgesamt werden von einem externen Bewerter durchgeführt.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen bis spätestens 31. Dezember 2003 einen Zwischenbericht und bis spätestens 31. Dezember 2006 einen Abschlußbericht über die Ergebnisse der Tätigkeiten vor.

10. Verwaltungsausgaben (Teil A des Einzelplans III des Gesamthaushaltsplans)

Die erforderlichen Verwaltungsmittel und Humanressourcen müssen mittels der der zuständigen Managementinstanz (Dienststelle) bereits zugewiesenen Ressourcen bereitgestellt werden.

10.1 Auswirkung auf den Personalbestand

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

10.2 Gesamtkosten für Personal (in Euro)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

10.3 Sonstige Mehrausgaben für Verwaltung und Dienstbetrieb

Für die Verwaltung der Aktionen und die Verwertung ihrer Ergebnisse ist die Direktion A der GD Beschäftigung und Soziales zuständig, falls erforderlich in Zusammenarbeit mit sonstigen betreffenden Kommissionsdienststellen.

Zusätzliche Zusammenkünfte einer Arbeitsgruppe im Rahmen des Beschäftigungsausschusses sind in Aussicht genommen.

Da man in dem Finanzbogen dieses Ausschusses die Einrichtung von Arbeitsgruppen und die Finanzierung ihrer Zusammenkünfte bereits vorgesehen hat, sind keine weiteren Mehrausgaben zu erwarten.

Ende des Dokuments
Dokument geliefert am: 19/02/2001


Home
LabourNet Germany: http://www.labournet.de/
LabourNet Germany: Treffpunkt für Ungehorsame, mit und ohne Job, basisnah, gesellschaftskritisch
The virtual meeting place of the left in the unions and in the workplace
Datei:
Datum: