letzte Änderung am 23. Januar 2004

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Sozialstaatsentwicklung und aktuelle Arbeitsmarktreform

1. Der Umbau des Sozialstaats

Blickt man auf die Entwicklung in den wichtigsten europäischen Staaten, so lassen sich - bei allen Unterschieden im Detail - Konturen eines gemeinsamen neuen Leitbilds der "Modernisierung" der hoch entwickelten kapitalistischen Gesellschaften erkennen. Die dahinter liegende Strategie wird gemeinhin als "Dritter Weg" bezeichnet und beinhaltet eine Reihe angebotsorientierter und die individuelle Eigenleistung und Selbstversorgung betonende Themen und Politikziele (vgl. zur Programmatik Dahme/Otto/Trube/Wohlfahrt 2003): eine bedingungslose Haushaltskonsolidierung, eine wettbewerbspolitisch begründete Senkung der Steuer- und Abgabenbelastung der Wirtschaft und die Befürwortung einer restriktiven Geldpolitik, der Rückzug des Staates aus der Wirtschaftssteuerung und die Entlastung der Unternehmen von Lohnnebenkosten, die als Modernisierung des Sozialstaats diskutiert wird.

Der globale Wettbewerbsdruck, der ja politisch gewollt und begrüßt wird, dient gleichzeitig als Folie, erreichte sozialstaatliche Standards grundsätzlich in Frage zu stellen, soziale Gerechtigkeit stärker an Eigenverantwortung anzukoppeln und überkommene Muster der Verteilungspolitik aufzubrechen. Der Um- und Rückbau des Sozialstaats findet unter der Losung statt, dass in Zeiten der Globalisierung bzw. Europäisierung wir zwar den Sozialstaat zur Sicherung des gesellschaftliche Zusammenhalts brauchen, aus Wettbewerbsgründen aber nicht mehr das mobile Kapital und die Besserverdienenden mit seiner Finanzierung belasten können. Die sich aus dieser Programmatik ergebenden Anforderungen an ein neues Finanzierungsmodell lassen sich in der Agenda 2010 anschaulich besichtigen: Zum einen bestehen sie in einem allgemeinen Rückbau der solidarisch finanzierten Sozialsysteme etwa durch die Kürzung von Renten oder Arbeitslosengeld bzw. durch die Ausgliederung von Leistungen aus dem GKV-Katalog (und damit aus dem Solidarausgleich), zum anderen im Umbau des Finanzierungssystems durch den Bruch der paritätischen Finanzierung zur Entlastung der Unternehmen.
Dieser Umbau erfolgt unter der Überschrift "vom marktkorrigierenden zum aktivierenden Staat" (vgl. Spindler 2003; Berlitz 2003) und es wird damit ausgedrückt, dass sich nicht nur die Finanzierung des Sozialstaats und sein Leistungsangebot verändern, sondern auch die Methoden, nach denen sozialstaatliche Leistungen verteilt werden. Beruhte das traditionelle Sozialstaatsverständnis noch auf der Übereinkunft, dass sozialstaatliche Umverteilung keine Fürsorgeleistung des "väterlichen Staates" gegenüber seinen Untertanen ist, sondern der Sozialstaat im Bedarfsfall eine Bringschuld gegenüber seinen Bürgern zu erfüllen hat, so beruht der aktivierende Staat auf ganz anderen Prämissen: dessen Protagonisten sind der festen Überzeugung, dass in der Vergangenheit die Rechte des Einzelnen überbetont wurden und seine Pflichten vernachlässigt wurden. Die Konstruktion der neuen Politik soll nun darin bestehen, das Sozialstaatsklientel durch Aktivierung in Bewegung zu setzen und aus der staatlich verursachten Passivität herauszuholen. Diese Aktivierung soll vor allem durch den Rückbau sozialstaatlicher Schutzrechte geschehen, die den Einzelnen vor den Pressionen und Risiken des Marktes schützen sollten. Zukünftig sollen Marktdruck und Risiken den Einzelnen wieder unter Druck setzen und diese "Aktivierung" soll durch materielle Hilfen ergänzt werden, die deutlich niedriger ausfallen als die vorherigen Leistungen. Dies geht einher mit einer konsequenten Neudefinition der sozialpolitischen Bringschuld: Nicht die sozialpolitische Verantwortung für das Wohlergehen des Einzelnen, sondern die Verantwortung des Einzelnen für das sog. "Gemeinwohl" (das heißt übersetzt: die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft") stehen im Vordergrund und deshalb erleben wir gegenwärtig auch wieder eine Konjunktur der Rhetorik von staatsbürgerlichen Pflichten, die zynischerweise mit einer neuen Art der Verachtung und Diffamierung kollektiver Rechte einhergehen. Schon in der Aussage, dass "prinzipiell jede Arbeit zumutbar ist" (Wolfgang Clement) wird deutlich, dass aktivierende Staatlichkeit in der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik zu neuen Formen der Zwangsarbeit und des Autoritarismus neigt, die der liberale Sozialwissenschaftler Ralf Dahrendorf als Tendenz analysiert hat, Arbeit als "Instrument sozialer Kontrolle" zu missbrauchen (vgl. Dahrendorf 2002).


Ein Blick auf die gerade verabschiedeten sog. Hartz-Gesetze verdeutlicht die Logik aktivierender Sozialstaatlichkeit:

2. Konzept und Implementierung der Hartz-Gesetze

Mit den ersten beiden Hartz-Gesetzen wurden sog. Ich-AG`s, Personalserviceagenturen zur Ausweitung der Zeitarbeit und Minijobs zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ermöglicht. Die Voraussetzungen für den verbesserten Datenabgleich zwischen Arbeitsämtern und Sozialämtern als Voraussetzung für die Bildung von Jobcentern wurden geschaffen. Die beiden Gesetze beinhalten zugleich erhebliche Einschnitte für Arbeitslose durch die strengere Anrechnung von Einkommen und Vermögen für Arbeitslosenhilfe-Empfänger und Änderungen der Zumutbarkeitsregelungen. Mit Hartz 3 und Hartz 4 wird konsequent der Kurs eines Paradigmenwechsels von einer sozialpolitischen welfare- zu einer workfare-Strategie fortgesetzt:
Hartz 3 beinhaltet die Umstrukturierung der Bundesanstalt für Arbeit zur "Bundesagentur für Arbeit" und eine Vereinfachung des Arbeitsförderungsrechts im Sozialgesetzbuch III. Mit dem vierten Hartz-Gesetz wird das neue Sozialgesetzbuch II geschaffen, das die Regelungen zum Arbeitslosengeld II - im Gesetzestext: "Grundsicherung für Arbeit Suchende" - und zum Sozialgeld enthält. Das SGB II gilt für alle erwerbsfähigen Menschen zwischen 15 und 65 Jahren, die heute entweder Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe beziehen.
Das Sozialgeld erhalten die Angehörigen eines Erwerbslosen, der Arbeitslosengeld II bezieht. Die klassische Sozialhilfe wird nach Abschluss der Reformen nur noch an Personen gezahlt, die dauerhaft oder längere Zeit nicht erwerbsfähig sind.
Parallel zur Arbeitsmarktreform wird das Sozialhilferecht verändert. Das Bundessozialministerium hat dazu den "Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch" fertig gestellt, der mit den Hartz-Gesetzen im Kabinett beschlossen werden soll. Mit diesem Gesetz wird das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) aufgehoben und als Sozialgesetzbuch XII neu gefasst. Das Gesetz beinhaltet eine neue Regelsatzverordnung zur Berechnung der Sozialhilfesätze, das so genannte persönliche Budget und eine weit gehende Pauschalierung der Sozialhilfe. Die Reformen führen also zunächst zu einem viergliedrigen System: Arbeitslosengeld I (finanziert aus Versicherungsbeiträgen), Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Sozialhilfe (alles finanziert aus Steuern) für Erwachsene und Kinder unter 65 Jahren. Rentner, die einen Anspruch auf Sozialhilfe haben und dauerhaft erwerbsgeminderte Personen, erhalten die Grundsicherung (finanziert aus Steuermitteln) im Alter und bei Erwerbsminderung.
Ziel aller Regelungen für die Erwerbsfähigen ist die Vermittlung in den 1. Arbeitsmarkt, so der Gesetzentwurf. Der Erwerbslose muss sich daran aktiv beteiligen, tut er das nicht, wird die Grundsicherung (ALG II) gekürzt, um bis zu 30 Prozent bei Erwerbsfähigen über 25 Jahre und bis auf Null bei Arbeitslosen zwischen 15 und 25 Jahren (§ 31).

Die Kürzungen sind auf drei Monate befristet, können aber wiederholt werden. Sie sollen verhängt werden, wenn der Arbeitslose

Der verschärften Regelung für Jugendliche steht die Pflicht der Job-Center gegenüber, sie in Arbeit oder eine Ausbildung zu vermitteln. Die Jugendlichen dürfen eine Beschäftigung nicht ablehnen. Das ALG II beträgt im Westen 345 Euro, im Osten 331 Euro. Das entspricht den Regelsätzen der Sozialhilfe und einer dazugerechneten Pauschale für einmalige Leistungen in Höhe von 16% der Regelsätze. Es wird jährlich an die Renten angepasst. Zusätzlich werden Miete und Heizkosten "in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen" gezahlt, wenn sie als angemessen gelten. Pauschal wird ein großer Teil der so genannten einmaligen Bedarfe in die Regelleistung integriert, also Geld für Kleidung, Haushaltsgeräte, Renovierung der Wohnung etc.

Wer mit den Pauschalen nicht auskommt wird auf sein Erspartes verwiesen, eine Summe, die nicht höher sein darf als 400 Euro pro Lebensjahr. Ergänzend Sozialhilfe zu beantragen ist für ALG II Bezieher ausgeschlossen, wer mit Pauschalen nicht umgehen kann soll Sachleistungen bekommen.
Die Bundesregierung rechnet damit, dass 4,3 Millionen Menschen in 2,21 Millionen Haushalten ALG II bzw. Sozialgeld bekommen werden. Der Paritätische Wohlfahrtsverband geht auf Grund jüngerer Daten von mindestens 4,5 Millionen Menschen aus (vgl. Projektgruppe Existenzsicherung 2003). Die Erwerbsfähigen in den Haushalten sollen in den Job-Centern betreut werden, die außerdem für die Arbeitslosengeld-Bezieher zuständig sind. Träger der Job-Center ist allein die Bundesagentur für Arbeit. Diese ist der Nachfolger der Bundesanstalt für Arbeit. Im Gesetz ist zwar festgelegt, dass die Bundesagentur für Arbeit auf zusätzliche eigene Angebote verzichten und mit freien Trägern zusammenarbeiten soll, wie diese Zusammenarbeit aussehen soll, ist bislang weit gehend unklar. Eine bedeutsame Konsequenz ist aber schon an dieser Stelle festzuhalten: Vor- und nachgehende sowie familiengerechte Hilfen (§ 6 und § 7 BSHG) sind dem SGB II fremd. Ebenso fehlt im SGB II das Menschenwürdegebot, wie es sich im §1 BSHG findet. Die ganzheitliche persönliche Hilfe und Beratung in sonstigen sozialen Angelegenheiten nach § 8 BSHG, die umfassende Beratung und Unterstützung zur Vermeidung und Überwindung von Lebenslagen, in denen Leistungen zur Unterstützung notwendig sind, nach § 17 BSHG, die bisherigen Grundlagen für klientenorientierte soziale Dienstleistungen, sind ersatzlos weggefallen.
Alleiniges Kriterium für das Vorhalten von Beratungsangeboten nach dem SGB II ist die Erhaltung und Herstellung von Beschäftigungsfähigkeit mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit. Die Auswahl entsprechender Beratungsleistungen obliegt künftig nach § 16 SGB II dem Fallmanager im Rahmen seines Ermessens und wird in einer sanktionsbewährten Eingliederungsvereinbarung verankert. Die Focussierung der Beratungsleistungen auf das alleinige Ziel der Arbeitsmarktintegration berührt demnach sowohl die Situation der Leistungsempfänger und deren Angehörigen und die der Freien Träger als Anbieter von Beratungsleistungen. Da es eine unmittelbar eigene Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung der Kommunen für Erwerbslose und ihre Angehörigen nicht mehr gibt, ist damit zu rechnen, dass die Kommunen ihr Engagement entsprechend zurückfahren. Daher ist es wahrscheinlich, dass die persönliche Hilfe im Sinne von §8 BSHG sowie weite Teile der Jugendhilfe allein oder weitgehend unter die Zuständigkeit der Arbeitsverwaltung fallen werden.

Im Job-Center dient ein sog. Erstprofiling der Grobsortierung Erwerbsloser in Informations- Beratungs- oder Betreuungskunden. Je nach Einordnung erfolgt eine Weiterleitung in

Ein Fallmanager soll höchstens 75 erwerbsfähige Hilfebedürftige betreuen. Zur Aufgabe der Fallmanager soll die Steuerung weiterer Hilfeangebote (Hilfen zur Erziehung, Wohnungsvermittlung, Kinderbetreuung, Sucht- oder Drogenberatung, Schuldnerberatung) zwecks "Herstellung der Beschäftigungsfähigkeit" gehören. Die Job-Center sollen zwar grundsätzlich in Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermitteln, doch das Ergebnis von Profiling und Tiefenprofiling kann auch die Überstellung des Erwerbslosen zur "Erwerbsfähigkeitsprüfung" durch die "Grundsicherungsstelle" des Job-Centers gehören und die Konsequenz der (zumindest zeitweisen) Aussteuerung in die Erwerbsunfähigkeit bedeuten. Das Fallmanagement ist konsequent nach dem Grundsatz aktivierender Sozialstaatlichkeit "Fordern und fördern" konstruiert. Der Förderung durch Eingliederungsleistungen und Anreize stehen Leistungskürzungen bei Ablehnung zumutbarer Erwerbstätigkeit gegenüber. Beides zusammen, eine möglichst schnelle Vermittlung von Arbeitslosen und die Identifizierung von Verweigerern, wird unter dem Begriff "Bestandsdynamisierung" zusammengefasst. Daten von privaten Vermittlungsagenturen zeigen, dass mit der Bestandsdynamisierung sich "Abmeldequoten" von bis zu 20 Prozent ergeben haben, Erwerbslose es also vorgezogen haben, sich der Zumutbarkeit von Stellenangeboten durch den Ausstieg aus der Registrierung als arbeitslos zu entziehen (vgl. Berlit 2003).

3. Konsequenzen der Gesetzgebung für Freie Träger und Soziale Arbeit

Unabhängig davon, ob in der gegenwärtigen konjunkturellen Situation überhaupt Arbeitsplätze auf dem ersten Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, richtet sich die Logik der Hartz-Gesetzgebung auf die Kombination von Einsparungen bei Erwerbslosen und vermehrten Druckpotenzialen zur Vermittlung in zumutbare Arbeit, die wiederum kein begrenzendes Kriterium mehr enthält (dass das Einziehen einer Grenze des Zumutbaren auf der Höhe des ortsüblichen Mindestlohns bereits als "Vernagelung des Arbeitsmarkts" diskutiert wird, kennzeichnet das intellektuelle Niveau der gegenwärtigen Debatte). Ziel ist es also, nicht nur Einsparungen zu realisieren, sondern auch eine deutsche Version der dem US-amerikanischen Modell entlehnten workfare statt welfare Idee zu entwickeln, d.h. sanktionsorientierte Drucksituationen mit finanziellen Einbußen zu koppeln, um die Bereitschaft der Arbeitslosen zu erzwingen, letztendlich wieder in ein zugewiesenes Beschäftigungsverhältnis zurückzukehren und damit gleichzeitig den Zahlungsbereich des sozialen Transfersystems schnellstmöglich zu verlassen (vgl. zum Konzept der auf workfare ausgerichteten Sozialpolitik Trube/Wohlfahrt 2001). Ein Abgleiten an die Armuts- und Ausgrenzungsschwelle und darüber hinaus ist für viele wahrscheinlich, die nicht sofort wieder eine Weiterbeschäftigung nach Entlassung erwarten können, mit allen bekannten Nebenfolgen. Auf Sozialhilfeniveau muss sich künftig jeder einstellen, der nach 12 Monaten Arbeitslosigkeit, bei über 55-jährigen nach 18 Monaten, künftig das ALG II erhält. Die Absenkung bedeutet konkret z.B. für einen kinderlosen und allein stehenden Arbeitnehmer mit einem letzten Bruttogehalt von 3000 Euro ein Einkommen von 642 Euro.
Gegenwärtig beträgt die Anzahl junger Menschen, die arbeits- bzw. ausbildungslos sind, mindestens 500000 (vgl. AGJ 2003). Allein 200000 suchen eine Lehrstelle. Für Arbeitslose - und das trifft nahezu auf 300000 Jugendliche zu, mit z.B. nicht hinreichenden schulischen Leistungen oder aber Sozialisationsdefiziten in Familien oder dem Sozialraum - wird eine mit materieller Schlechterstellung bis zur Streichung der Leistung gekoppelte Drohkulisse aufgebaut, die unter fachlichen Gesichtspunkten als Arbeitszwangspädagogik zu kennzeichnen ist (vgl. Otto 2003). Von einer wirksamen personalen und sozialen Förderung, die gerade in diesen Fällen einer Übernahme von Arbeitsroutinen voraus gehen müsste, kann nicht die Rede sein. Die gegenwärtige Integrationskonzeption der Job-Center hat mit den auch von den Verbänden geforderten sozialen Dienstleistungsagenturen, in denen umfassende Beratung, Unterstützung und Hilfe im Kontext der je spezifischen Entwicklungssituation der Betroffenen angeboten werden, nichts mehr zu tun.

Personen wie Suchtkranke, Obdachlose, Menschen mit psychischen Erkrankungen sowie zum Teil auch Menschen mit Behinderungen sind zumeist nicht "voll erwerbsgemindert" im Sinne von § 43 SGB VI, sodass sie keine Leistungen nach dem Gesetz der bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten. Wenn tatsächlich alle Arbeitslosen künftig vom JobCenter betreut werden, sind auch Personen mit multiplen sozialen Schwierigkeiten leistungsberechtigt. Sie gelten bisher nicht oder kaum als Klienten im Arbeitsamt, sondern eher des Sozialamts und sind oftmals allenfalls mittelfristig in den regulären Arbeitsmarkt vermittelbar. Diesem Personenkreis stehen nach den jetzigen Regelungen keine bedarfsgerechten materiellen und persönlichen Hilfen mehr zur Verfügung. Es ist zu befürchten, dass gerade für diesen Personenkreis der Zwang zur billigen Pflichtarbeit zunehmen wird. So heißt es im Gesetz: "Die Agentur für Arbeit soll für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die voraussichtlich in absehbarer Zeit eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht finden, befristete Arbeitsgelegenheiten im Sozialrechtsverhältnis schaffen, für die eine angemessene Mehraufwandsentschädigung gezahlt wird". Eine Überwindung von Sozialhilfeabhängigkeit ist nicht einmal mehr intentional angestrebt.
Im Übergang von den alten zu den neuen Regelungen gibt es schon jetzt beobachtbare dramatische Entwicklungen. So müssen Kommunen bei Leistungen nach dem BSHG § 18 - 20 ihren Aufsichtsbehörden zusichern, für Maßnahmen mit Beginn nach dem 1.4.2003 die Finanzierung für eine bestimmte Anzahl von Wochen sicher zu stellen. (Das bedeutet, dass schon 2003 kommunale Maßnahmen für erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger vielfach nicht mehr durchgeführt/angeboten werden, weil der Nachweis der kommunalen Finanzierung nicht erbracht wird). Die geplante Zusammenführung erzeugt sowohl bei Arbeitsämtern als auch bei den Sozialämtern eine große Unsicherheit darüber, wer in Zukunft welche Maßnahmen für welchen Personenkreis zu finanzieren hat. Als Reaktion auf diese Unsicherheit bilden die Arbeitsämter Rücklagen für künftige Aufgaben (PSA`s; Job-Center) und neu zu betreuende Personengruppen (ehemalige Sozialhilfeempfänger), wohingegen die Sozialämter vor Investitionen in den Arbeitsmarkt zurückscheuen, da sie annehmen, künftig für die Zielgruppe nicht mehr zuständig zu sein, und dass sich der Mitteleinsatz nicht mehr amortisieren wird. Im Ergebnis werden also Maßnahmen insbesondere für Schwervermittelbare nicht mehr bewilligt.

Für die Soziale Arbeit ergibt sich eine weitere bedeutsame Konsequenz: Die durch die Dialektik des Fördern und Fordern in Gang gesetzte Aktivierungslogik unterstellt den aktiven, mündigen Kunden, der mögliche Leistungen permanent nachfragt und den Hilfeprozess durch entsprechendes persönliches Engagement unterstützt und befördert. Der "inaktive", "passive" und darin "unmündige" Konsument hingegen, der nicht fähig oder willens ist, seine Bedürfnisse entsprechend zu artikulieren und der seine aktiven Mitwirkungspflichten vernachlässigt, ist der sozialstaatlichen Betreuung nicht oder nicht länger würdig. Er fällt gemäß dieser Sichtweise konsequenterweise aus dem sozialen Betreuungsnetz heraus, womit sich eine Risiko- und Lastenverschiebung zu Ungunsten des besonders hilfebedürftigen Klientels ergibt (vgl. Büstrich 2003). Bei Nichterbringung eines Willigkeitsbeweises fällt der Schaden bezüglich der nicht rechtzeitig angemeldeten bzw. abgeholten Sozialleistung in die Verantwortung des säumigen Kunden und damit wird die Soziale Arbeit letztlich auf den Kopf gestellt, indem sie die eigentlichen Resultate ihrer Arbeit, wie Motivation, Erwerbsorientierung, Einlassen auf Hilfe und Ähnliches kurzerhand zur Voraussetzung ihres Tätigwerdens macht, anstatt sie als Ziel der gemeinsamen Anstrengung mit arbeitsmarktlich Ausgegrenzten zu begreifen.

4. Erste Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und die Betroffenen

Als man vor etwa einem Jahr mit der Umsetzung der Reformvorschläge der Hartz-Kommission zur Modernisierung der Dienstleistungen am Arbeitsmarkt begann (Hartz I u.II), waren Euphorie und Versprechen groß: Bis Ende 2005 sollte die Arbeitslosigkeit halbiert werden (vgl. Hartz u.a. 2002). Besondere Hoffnungen setzte man auf die PersonalServiceAgenturen (- 500.000 Arbeitslose), Mini-Jobs / Ich-AG's (- 500.000 Arbeitslose) und die Vermittlungsoptimierung bzw. die Neue Zumutbarkeit (- 450.000).

Schaut man sich daraufhin die aktuellen Daten der Bundesanstalt für Arbeit an, so tritt erst einmal Ernüchterung ein: In den Monaten April, Mai und Juni 2003 hatten wir jeweils die höchsten Arbeitslosenzahlen, die jemals in der Bundesrepublik in diesen Monaten registriert wurden. Der 12-Monatszeitraum von September 2002 bis August 2003 belegt zudem mit einem Durchschnittswert von 4,3 Mill. Menschen ohne Arbeit den bedrückenden zweiten Platz beim Negativ-Ranking in der inzwischen über 25 Jahre andauernden Geschichte der Arbeitslosigkeit in dieser Republik (vgl. Bremer Institut für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe 2003).

Erstaunlich sind eigentlich weniger diese Zahlen als der unglaubliche Optimismus, Euphemismus bzw. die Ignoranz hinsichtlich der Ursachenkonstellationen von Arbeitslosigkeit bei dem euphorischen Beginn des Hartz-Projekts. Der Mix von Maßnahmen, der zur Umsetzung des Hartz-Konzept in Gang gesetzt wird und wurde, besteht im Wesentlichen aus Instrumenten zur Verbesserung der Vermittlung (PSA, JobCenter), zur Verschärfung der Bezugsvoraussetzungen (Verfügbarkeit, Zumutbarkeit) sowie zur massiven Leistungskürzung (Arbeitslosengeld II als modifizierte Sozialhilfe) und überdies zur Implementation prekärer Beschäftigungsverhältnisse (Leiharbeit, Ich-AG, Zwang zur nicht entlohnten Pflichtarbeit). Dies unterstellt, und zwar als die zentrale analytische Prämisse der gesamten Strategie, das eigentliche Problem sei in der Bundesrepublik eine Mismatch- bzw. friktionelle Arbeitslosigkeit, d.h., dass die vorhandenen Arbeitslosen auf - wo auch immer - vorhandene Stellen nicht erfolgreich zu vermitteln wären, und dass die Arbeitslosen inaktiv bzw. wenig konzessionsbereit bei Stellenangeboten seien.
Nur das ist ausdrücklich nicht das entscheidende Problem, sondern die negative Arbeitsmarktbilanz der Bundesrepublik, die einen Fehlbedarf von ca. 6,7 Millionen Stellen (registrierte Arbeitslosigkeit + stille Reserve) ausweist, wobei dieses Problem auch noch sehr langfristig - trotz demografischer Entspannung - virulent bleiben wird (vgl. Schnur/Zika 2002; Bach u.a. 2001; Emmerich u.a. 2001). Selbst wenn man aktuell der derzeitigen Arbeitsplatzlücke ein optimistisch geschätztes gesamtwirtschaftliches Stellenangebot (also nicht nur die dem Arbeitsamt gemeldeten Stellen) von 1,2 Millionen Arbeitsplätzen gegenüberstellt, fehlen objektiv Erwerbsarbeitsplätze in mehrfacher Millionenhöhe. Besonders kurios wirkt die analytische Prämisse der Aktivierungskonzeption, d.h. die These von der Mismatch-Arbeitslosigkeit, wenn man sich das Verhältnis zwischen den registrierten Arbeitslosen und den bei der Bundesanstalt für Arbeit gemeldeten Stellen vergegenwärtigt: Sie betrug im September diesen Jahres bundesweit 1 : 13 und in den neuen Bundesländern sogar 1 : 23 (vgl. Bundesanstalt für Arbeit 2003a).

Auch die zweite Zentralprämisse der Aktivierungsstrategie hält einer empirisch fundierteren Analyse kaum stand. Gemeint ist die Unterstellung mangelnder Konzessionsbereitschaft und Motivation der Arbeitslosen, was die Akzeptanz einer Beschäftigung bzw. eines Maßnahmenangebots betrifft. Untersuchungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesanstalt für Arbeit belegen empirisch repräsentativ, dass zwischen 80 und 90% der Arbeitslosen bereit sind, z.B. einen Berufswechsel, wechselnde Arbeitszeiten bzw. auch längere Arbeitswege in Kauf zu nehmen, wenn eine neue Stellenperspektive damit verbunden ist (vgl. Brixy/Christiansen 2002).

Nun wäre es allerdings ein Missverständnis anzunehmen, dass seit dem Inkrafttreten des ersten und zweiten Gesetzes zur Umsetzung der "Hartz-Reform" nichts weiter am Arbeitsmarkt geschehen sei. Angesichts des enormen Arbeitsplatzdefizits und des zugleich zunehmenden "Aktivierungs"-Drucks auf die Betroffenen sind inzwischen durchaus auch empirisch ernst zunehmende Indizien festzustellen, die auf einen Trend zur Prekarisierung von Beschäftigung und Marginalisierung bzw. Exklusion von Arbeitslosen deuten.

So ist zum einen nach der ersten "Hartz-Reform" (I. u. II) ein enormer Anstieg von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen im Niedriglohnbereich beobachtbar. Von Oktober 2002 bis zum Juni 2003 wurde eine Zunahme dieser so genannten Mini-Jobs von 1,6 Mio. (!) auf insgesamt 5,8. Mio. registriert, wovon allerdings nach der Neuregelung (Anhebung der Grenze auf von 325 auf 400 €) cirka 740.000 dieser Stellenzuwächse auf "Umbuchungen" aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung entfallen. Von den verbleibenden 930.000 Niedriglohnbeschäftigungen werden 171.000 als Nebentätigkeit verrichtet, was auch z.T. den hohen Frauenanteil von 67% erklärt. (vgl. Bundesregierung 2003). Inwieweit dieser Anstieg prekärer Beschäftigung im Ganzen auf Substitutionen regulärer Stellen bzw. auch auf Ausweglosigkeiten am Ersten Arbeitsmarkt zurückzuführen ist, kann gegenwärtig noch nicht geklärt werden, da hierzu weitere umfangreiche Untersuchungen notwendig wären.

Hingegen sieht die Bilanz des so genannten Herzstücks der "Hartz-Reformen" (Hartz u.a., S. 148) , d.h. der PersonalServiceAgenturen (PSA), zur Zeit (Sept. 2003) noch recht bescheiden aus: So wurden zwar bislang bei 880 Agenturen 40.200 Stellenoptionen eingerichtet, von denen jedoch wegen der beschränkten Erfolgsaussichten des Verleihs gerade einmal 21.400 besetzt worden sind. Das eigentliche Ziel der Agenturen, über Leiharbeit in reguläre Beschäftigung zu vermitteln, war bisher dann auch nur in 1.487 Fällen umzusetzen, was - bezogen auf den Personalbestand - einer Erfolgsquote von gerade einmal 7% entspricht (vgl. Bundesanstalt für Arbeit 2003b). Eigentlich überrascht das Ergebnis jedoch letztlich nicht besonders, wenn man davon ausgeht, dass das entscheidende Problem nicht die Vermittlung, sondern die Generierung von neuen Arbeitsplätzen ist.
Ähnlich niederschmetternd ist das Ergebnis der Vergabe von Bildungsgutscheinen, das auf die Steigerung von Transparenz und Trägerwettbewerb abzielt und dies mit der Festlegung einer Verbleibsquote von mindestens 70% und dem Wegfall der bisherigen Zielgruppenorientierung verbindet. In einer Evaluationsstudie zur Implementierung der Bildungsgutscheine kommt die Sozialforschungsstelle Dortmund zu dem Ergebnis, dass diese als neues Steuerungsinstrument eine Wirkung entfalten, die das beklagte Chaos auf dem Weiterbildungsmarkt derzeit eher noch verstärken. Die erhoffte Wirkung, die ihm in der Konzeption zugedacht wurde, droht eher ins Gegenteil umzuschlagen. "Was unter der Zielsetzung "Wahlfreiheit" angetreten ist, ist gerade für diejenigen, die auf Beratung und Qualifizierung angewiesen sind, schlicht eine Überforderung. Statt der erhofften Transparenz entsteht für sie eine neue Unübersichtlichkeit; für die Anbieter von Maßnahmen neue Unsicherheit und Unplanbarkeit. Am besten kommt sicherlich der Teil der Arbeitslosen zurecht, der am wenigsten Unterstützung benötigt: gut Qualifizierte, insbesondere Akademiker. Der Wegfall der Zielgruppenorientierung verschlechtert dagegen die Integrationschancen der sogenannten arbeitsmarktfernen Gruppen (gering Qualifizierte, Langzeitarbeitslose, Berufsrückkehrerinnen, Migrantinnen, Menschen mit Behinderungen) enorm" (Kühnlein/Klein 2003, S. 10).

Zugleich steigt der Druck auf Arbeitslose. So dokumentiert der Quartalsbericht der Bundesanstalt für Arbeit unter der Überschrift "Erkennbare Umsteuerungstendenzen aufgrund des Leitprinzips ‚Fördern und Fordern'" eine enorme Erhöhung der Sperrzeiten im ersten halben Jahr 2003. Hier wird als "Erfolg" verbucht, dass - verglichen dem Vorhalbjahr - die Leistungskürzungsfälle um 101,7% gesteigert wurden, und zwar - so der Geschäftsbericht - wegen Ablehnung von Arbeits- bzw. Abbruch von Maßnahmenangeboten durch die Arbeitslosen (Bundesanstalt für Arbeit 2003c; S. 14). Wie diese Sperrzeiten im Einzelnen zu Stande kommen, ist ein weites Feld vor allem für die narrative Sozialforschung, wobei es allerdings bereits interessante Berichte über abgestimmtes Verhalten der Arbeitsämter gibt, die diese Steigerungsquoten erklärlich machen können (vgl. z.B. Lütge 2003; O.A. A-info Nr. 80, S. 3 f).

Der Exklusionstrend schlägt sich auch deutlich in den Abgängen aus der Arbeitslosigkeit bei der Bundesanstalt für Arbeit nieder. Während die BA z.B. für den September 2003mit 789.700 Abgängen aus der Arbeitslosigkeit eine Verbesserung von 14,5% gegenüber dem Vorjahresmonat zu verzeichnen hat, sind 346.000, d.h. 44 Prozent (!), dieser Abgänge als Ausscheiden in "sonstige Nichterwerbstätigkeit" rubriziert, was u.a. mit der Nichterneuerung der Meldung oder der Verhängung von Sperrzeiten zu tun hat (vgl. Bundesanstalt für Arbeit 2003a, S. 4). In diesem Zusammenhang sollte man sich aber auch vergegenwärtigen, dass mit der Einführung der modernen Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Bundestagsdrucksache 15/25) in § 144 jetzt bewusst die Umkehr der Beweislast installiert worden ist, so dass bei amtlicherseits behaupteten Verstößen des Arbeitslosen gegen Zumutbarkeits- oder Mitwirkungspflichten nun der Beschuldigte selbst seine Unschuld gegenüber der Behörde zu beweisen hat. Hier werden auf dem "Altar der Aktivierung" fundamentale Rechtsstaatsgrundsätze verbrannt (in dubio pro reo), die keinerlei neue Beschäftigung, aber "Bereinigungseffekte" in der Statistik produzieren.

5. Resümee

Fragt man nach der allgemeinen Wirkungslogik der Hartz-Gesetzgebung, so ergibt sich folgender Befund: Nach der Einführung des Euro auf der Grundlage des im Wesentlichen von der Bundesrepublik durchgesetzten Stabilitätspaktes, dessen Grundidee darin besteht, dass durch eine restriktive Geldpolitik die Härte der europäischen Währung als internationale Anlagesphäre gewährleistet werden kann, schlägt sich die bleibende und wachsende Arbeitslosigkeit zusammen mit ausbleibendem Wirtschaftswachstum als geradezu prekäre Haushaltslage nieder. Die sich abzeichnende neue Sozialpolitik geht demgemäss von dem dogmatischen Grundsatz aus, dass Wirtschaftswachstum, Erwerbslosigkeit und Lohnersatzleistungen einen Bedingungszusammenhang im Sinne folgender Logik darstellen: Erhöhte Beschäftigung fördert Wirtschaftswachstum und spart zugleich staatliche und parafiskalische Aufwendungen für den Lebensunterhalt; staatliche und parafiskalische Aufwendungen ihrerseits behindern erhöhte Beschäftigung wegen ihrer (Rück-)wirkungen auf die Arbeitslosen. Die Senkung der Arbeitskosten wird damit - unter Verweis auf die darin enthaltene Staatsquote - zu einem Programm, dass für Erwerbstätige und Erwerbslose gleichermaßen gilt. Was damit im Ergebnis tatsächlich bewirkt werden kann, lässt sich schlicht nicht vorherbestimmen, denn (siehe oben) die BRD ist es nicht alleine, die sich im internationalen Standortwettbewerb auf diese Art und Weise Vorteile verschaffen will. Es ist noch nicht einmal sicher, ob die Senkung der Sozialstaatskosten überhaupt in der Summe zu Einsparungen in den Sozialhaushalten führen wird, da durch die Kürzung der staatlichen Transfers auch die Binnennachfrage eingeschränkt wird, was wiederum erhöhte Erwerbslosigkeit nach sich ziehen kann. Eines aber scheint sicher: Tritt der erhoffte Effekt des Wirtschaftswachstums nicht ein, so werden die ungenügenden Reformen der jetzigen Gesetzgebungsrunde dafür verantwortlich gemacht werden und die nächste Runde der Entlastung von Lohn- und Lohnnebenkosten wird eingeleitet. So wird die These der individualisierenden Aktivierung zum selbstreferenziellen System, das bei ausbleibendem Erfolg schlichtweg nur immer mehr vom Selben, d.h. Aktivierung und Drangsalierung, zu verlangen weiß, weil sie die strukturellen Ursachen der Krise völlig ausgeblendet hat.

Achim Trube/Norbert Wohlfahrt

Dieser Beitrag ist erschienen in Soziale Arbeit 1/2004

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