letzte Änderung am 7.März 2003

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Der Resolutionsvorschlag von ARAK an den BV vom 4.März lautet:

Resolution des ver.di Bezirksvorstandes NRW-Süd der Gewerkschaft ver.di

Gleichlautend als Antrag

- an den ver.di ­Bundesvorstand

- die ver.di Landesbezirksdelegiertenversammlung NRW

- den ver.di-Gewerkschaftstag

"Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, ver.di, ruft ihre FunktionsträgerInnen, Mitglieder und alle engagierten BürgerInnen auf, sich an den vielfältigen Demonstrationen, Kundgebungen, Friedenskonferenzen und Aktionen gegen einen möglichen Krieg im Irak (…) zu beteiligen." (Beschluss des ver,.di Bundesvorstandes vom 28.01.2003) "Krieg ist immer mit Zerstörung, mit leidvollem Elend der Bevölkerung, mit massenhaftem Tod verbunden." ver.di PUBLIK 03/03.

Seit dem Ende des zweiten Weltkrieges sind Angriffskriege völkerrechtlich geäch-tet und damit ille-gal. Nie mehr, so war sich die Völkergemeinschaft einig, sollte ein Staat andere Länder überfallen und ein Gemetzel und Schlachten beginnen dürfen. Deshalb verbietet die UN-Charta ausdrücklich Angriffskriege ­ ebenso wie das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Die absolut überwiegende Mehrheit der UN-Vollversammlung und international renomierter Völkerrechtler sind sich darin einig, dass es momentan und auf der Grundlage der bisherigen Irak-Resolutionen des UN-Sicherheitsrates keine völkerrechtliche Grundlage für einen Krieg gegen den Irak gibt. Der drohende Krieg gegen den Irak wäre deshalb ein vom Grundgesetz (Art. 26) verbotener Angriffskrieg. Auch die Vorbereitung dazu steht unter Strafe. Der billigend in Kauf genommene Tod von Zivilisten durch Kriegswaffen, von manchen Militärs als "Kollateralschaden" verharmlost, muss als Mord im Sinne des Strafgesetzbuches eingestuft werden. Nach Auffassung des renomierten Verfassungsrechtlers, und Bundesrichters am Bundesverwaltungsgericht, Dr. Dieter Deiseroth befände sich die Bundesregierung bei einer Unterstützung eines anglo-US-amerikanischen Angriffskrieges auf den Irak deshalb "am Abgrund des Verfassungsbruchs". Unsere KollegInnen Zivilbeschäftigte bei den britischen und US-Streitkräften in Deutschland sowie Teile unserer KollegInnen bei der Bundeswehr werden momentan bereits und perspektivsch verstärkt in ihrem Arbeitsverhältnis zu Tätigkeiten gezwungen, die die Vorbereitung eines Angriffs auf den Irak unterstützen. Das selbe gilt spätestens nach Beginn des anglo-US-amerikanischen Angriffs auch für viele unserer KollegInnen in den deutschen Seehäfen und auf den Flughäfen (z.B. Köln/Bonn) Ausdrücklich sieht das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in Art. 20(4) das Widerstandsrecht für alle BürgerInnen vor "gegen jeden, der es unternimmt, diese grundgesetzliche Ordnung zu beseitigen."

Die einzig mögliche und richtige gewerkschaftliche Konsequenz aus der aktuell betriebenen Kriegspolitik und dem antimilitaris-tischen Auftrag unserer Verfassung heißt deshalb: Streik!

Andernfalls würden die Kolleginnen und Kollegen, die den völkerrechtswidrigen Krieg vorbereitende oder unterstützende Arbeiten leisten sollen, in die Beihilfe von Verbrechen verstrickt. ver.di muss die Kolleginnen und Kollegen vor dieser barbarischen Konsequenz schützen Alle zuständigen und befassten Gremien von ver.di, als der in diesem Wirtschaftsbereich zuständigen DGB-Gewerkschaft mögen sich deshalb auf folgende Position verständigen und diese im Falle des Falles verwirklichen:

Sollte der völkerrechtswidrige Angriffskrieg gegen den Irak nicht mehr mit zivilgesellschaftlichen Mitteln zu verhindern sein, ruft ver.di alle KollegInnen - bei den britischen und US-Streitkräften in Deutschland, - bei der Bundeswehr, - in den deutschen Seehäfe sowie - auf den deutschen Flughäfen zur sofortigen und unbefristeten Arbeitsniederlegung bis zur Beendigung völkerrechtswidriger Kriegshandlungen auf.

Alle anderen KolegInnen, alle Gliederungen von ver.di sowie die DGB-Schwesteroganisationen werden aufgefordert, durch entsprechende und angemessenen öffentlichkeitswirksame Aktionen diesen Streik um des Friedens willen zu unterstützen. Zu denken ist hierbei an befristete oder symbolische Arbeitsniederlegungen, friedliche Sitzblockaden von Militäreinrichtungen, Demonstrationen o.ä.

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