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Updated: 18.12.2012 15:51
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Die ÖGB- Reform lässt auf sich warten

Liebe ArbeitskollegInnen!

Um uns der weilen die Zeit zu vertreiben, schauen wir uns die Auswirkungen an, die das bürgerliche Vereinsgesetz, zwischen den ÖGB Vorsitzenden und seinen Mitgliedern schafft. Prüfen wir in wie weit das Vereinsgesetz als demokratisches Instrument für die Arbeiterbewegung tauglich ist. Denn die ÖGB Funktionärsspitze bedient sich der bürgerlichen Vereinsgesetze.

Kommen wir zum § 2. (2) des Vereinsgesetz, der die Machtverhältnisse vorschreibt. Der Paragraf verlangt die Schaffung von "organschaftlichen Vertreter". Diese Personen werden, durch das Vereinsgesetz, alle jene Rechte zugeordnet, die sie auf der anderen Seite, den Mitgliedern nicht zugestehen.

Diese juristische Umverteilung der Rechte von den Mitgliedern zu dem Vereinsvorstand, hebt die Gleichberechtigung zwischen den Mitgliedern zu dem Vereinsvorstand auf. Noch dazu räumt das Vereinsgesetz den Vereinsvorstand das Recht ein, das er selbständig und unabhängig von seinen Mitgliedern, für sich selbst zusätzliche Rechte schaffen kann.

Ebenso darf die Vereinsvertretung wirtschaftlich tätig sein, Besitz und Eigentum erwerben, veräußern und als Arbeitgeber auftreten. Und dass alles unabhängig von der Zustimmung seiner Mitglieder.

Nach dem Vereinsgesetz haben die Mitglieder, obwohl sie die wirtschaftliche Basis für den Besitz und Reichtum des Vereins bilden, in Finanz- und Verwaltungsbereich kein Mitbestimmungsrecht. Das ergibt sich aus der Regelung der Eigentumsverhältnisse zwischen Verein und seinen Mitgliedern. Nämlich, die Mitgliedsbeiträge, wie das von den Mitgliedsbeiträgen geschaffene Vermögen geht in das Vereinsvermögen über.

Die Mitglieder haben keinen Zugriff auf das von ihnen geschaffenes Vermögen mehr, da es nun ein Privateigentum des Vereins ist. Durch die Privatisierung ihrer Mitgliedsbeiträge verlieren die Mitglieder ihre demokratischen Rechte. Damit haben sie im Finanz und Geschäftsbereich, keine Befugnisse. Dies erklärt warum die Vertreter des Vereinseigentums, ohne die Zustimmung seiner Mitglieder Beteiligungen an Glücksspielen und Geschäften mit Banken, Versicherungen und Immobilen betreiben dürfen.

"Objektiv betrachtet, beruht das ökonomische Verhältnis zwischen den Verein und Mitglieder, wenn die Mitglieder kein Mitbestimmungsrecht und auch kein Zugriffsrecht auf das von ihnen geschaffene Vermögen haben, auf die Ausbeutung der Mitglieder."

Wie wir bisher gesehen haben, stellen sich die Vereinsgesetze, als ein schweres Hindernis für die Entwicklung demokratischer Strukturen in den Gewerkschaften heraus. Auch in den Bereichen, in den die Mitsprache der Mitglieder durchwegs möglich wäre, sind die Mitglieder bislang ohne Rechte. So werden selbständig und unabhängig von den Gewerkschaftsmitgliedern, die Wahlen des Präsidiums, Vorstands und des Präsidenten vollzogen. Selbst, wenn es um die ureigensten Interessen der Arbeiterklasse geht, wie zum Beispiel die Thematisierung von drohenden Problemen, oder gar die Mobilisierung von Kampfmaßnahmen und Streiks, schließt die Funktionärsbürokratie, nach wie vor die Arbeiterklasse aus allen Entscheidungsgremien aus.

Für jeden ist zuerkennen, alles, was im und mit dem Verein geschieht, das geschieht ohne der Zustimmung seiner Mitglieder. Unter diesen Zuständen sind auch die Vereinstatuten des ÖGB zustande gekommen. Diese Statuten sind ebenso auf die Herrschaft der Funktionärsbürokratie ausgerichtet. Mit dem Festhalten an den Vereinsgesetzen, unterdrückt das Funktionärswesen, die Arbeiterklasse. Kurzum, alle politischen Aktivitäten auf die bloße Zahlung der Gewerkschaftsbeiträge zu reduzieren, ist für die Lohnabhängigen demotivierend und erniedrigend.

Die Herrschaft des bürokratischen Funktionärswesens ist errichtet auf den Gesetzen des bürgerlichen Vereinsrechts. Sie bewacht, bewaffnet mit den Vereinsgesetzen, die Gewerkschaftseinrichtungen vor dem Zugriff der Arbeiterklasse, um zu verhindern, dass die Lohnabhängigen selbst über die Gewerkschaften und seinen Einrichtungen bestimmen und verfügen kann.

Wie wir hier ausreichend bewiesen haben, sind die bürgerlichen Vereinsgesetze, die die Rahmenbedingungen für den täglichen Gewerkschaftsbetrieb bilden, für die Demokratisierung der Gewerkschaften und für die Umsetzung der Interessen der Arbeiterklasse unzulänglich.

Hier müsste in den Gewerkschaftsstatuten kräftig nachkorrigiert werden, denn nicht nur die Vereinsgesetze, sondern vor allem die FunktionärInnen die dafür sorgen dass die Welt so bleibt wie sie ist, müssen in der Korrektur der Gewerkschaftsstatuten berücksichtigt werden.

Die FunktionärInnen die im Rang eines ÖGB Spitzenfunktionärs stehen, sind im klassischen Sinn keine Lohnabhängigen mehr. Als stellvertretende Eigentümer des ÖGB Vereins gehören sie genau genommen der besitzenden Klasse an. Man kann es an den äußeren Merkmalen erkennen, sie sind mit allen Privilegien, wie sie nur die besitzende Klasse hat, ausgestattet. Solange sie stellvertretende Eigentümer sind, gehören sie keinesfalls der Arbeiterklasse an. Kein wunder dass die Funktionärsklasse mit einer Reihe von Dienstleistungen (z.B. Lebens- und Pensionsversicherungen, Kredite, Lotterie und Glückspiele, Immobilien und anderen Handelswaren) der Arbeiterklasse, als Kapitalisten gegenüber treten.

Historisch ist schon längst bewiesen, eine institutionalisierte Funktionärsbürokratie, kann die Interessen der Arbeiterklasse nicht ausrechend vertreten und sie schon gar nicht aus der Knechtschaft der Lohnsklaverei befreien. Die Gewerkschaften als Sammelpunkt des Widerstands, können nur im Eigentum der Arbeiterklasse und nur in ihren Händen zu einen Kampfinstrument werden.

Die Lohnabhängigen müssen die Gewerkschaften "als ihr Eigentum" führen. Sie müssen die Falle der Arbeitsteilung verlassen und lernen, neben ihren Job, politische Entscheidungen zu planen, zu verfassen und sie auch selbst in die Tat umsetzen, sie müssen das Steuer den Funktionärswesen aus der Hand nehmen und "ihre" Gewerkschaften selbst führen.

Die einzige Möglichkeit wie die Arbeiterklasse auf die Gewerkschaften, gegenüber dem Funktionärswesen Einfluss nehmen kann, ist die Beendigung des bürokratischen Daseins des Berufsfunktionärs durch ein von der Arbeiterklasse eingerichtetes breites demokratisches Wahlsystem. Zum Beispiel, die Berufsfunktionäre werden durch Lohnabhängige aus den Reihen der Arbeiterklasse gewählt und ersetzt, die nach einer kurzen Zeit, die "Führungsstaffel" an den Nächsten weitergeben, sodass eine immer breiter werdende Masse der Arbeiterklasse die Spitze der "Führung" durchläuft, damit eine Diktatur eines Arbeiter- "Führers" nicht mehr möglich wird. Der Berufsfunktionär wird praktisch durch die "FunktionärInnen auf Zeit" ersetzt, die maximal zwei bis vier Jahre, ihre politischen Arbeiten verrichten und nach Ablauf dieser Zeit wieder ihrer ursprünglichen Arbeit nachgehen. Nur so bleiben die FunktionärInnen mit der Arbeiterklasse verbunden.

Der springende Punkt dabei ist, dass nach Ende der Wahlperiode "der Funktionär" seinen Privilegienstatus als "Miteigentümer" des Vereins verliert und wieder in die Arbeiterklasse eingereiht wird. Die einmalige Wählbarkeit in dem "Eigentümerstatus", schützt die Arbeiterklasse von dem Missbrauch des Funktionärswesens und des Bürokratismus. Sie schiebt den Wahlversprechungen, Lügen, Marketings und Wählertricks und der ewigen Wiederwahl derselben FunktionärInnen einen Riegel vor. Nur das Wechselprinzip ermöglicht eine breite Demokratisierung der Lohnabhängigen in den Gewerkschaften. Da in kürzeren Zeiträumen größere Teile der Arbeiterklasse die Gewerkschaftsführung durchlaufen, wird sie für breite Massen kein Verein der Mitglieder, sondern ein Verein der Mitbestimmung sein.

Herzliche Grüße PV Gilbert Karasek


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