Altersarmut
|
-
Die versprochene soziale
Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsunfähigkeit wird es nicht
geben.
-
Vorgesehen ist lediglich ein erleichtertes Verfahren bei
der Sozialhilfe
für über 65-Jährige und Erwerbsunfähige.
|
Hinterbliebenenrenten
|
-
Für neu geschlossene Ehen sowie für bestehende Ehen
(wenn beide Partner jünger als 40 Jahre sind) sinkt die
Hinterbliebenenrente von heute 60% auf 55% der Rente des Verstorbenen -
für jedes Kind, das die Witwe erzogen hat, soll es einen
Zuschlag von 1 Entgeltpunkt geben.
-
Der Freibetrag
für die Einkommensanrechnung (Juli 2000, alte Länder:
1.282,51 DM) wird
eingefroren.
-
Bei der Einkommensanrechnung werden sämtliche Einkommensarten
(heute: nur Erwerbs- bzw. Erwerbsersatzeinkommen)
berücksichtigt - also auch Einkommen aus privater Vorsorge
(soweit nicht staatlich gefördert) und sonstige
Vermögenseinkünfte.
-
Optional können Ehegatten ein Splitting der gemeinsam in der Ehezeit
erworbenen Anwartschaften beantragen.
|
Mütter
|
-
Niedrige Entgelte
während der sog. Kinderberücksichtigungszeit (von der
Geburt - frühestens ab 1992 - bis zum 10. Lebensjahr des
Kindes) sollen um 50% auf maximal 100% des Durchschnittsentgelts
aufgewertet
werden.
-
Voraussetzung: Wartezeiterfüllung von 25 Jahren.
|
BU-/EU-Renten,
Schwerbehinderte
|
-
Die sog. konkrete
Betrachtungsweise (Berücksichtigung der
Arbeitsmarktlage) soll für die Entscheidung über
Erwerbsminderungsrenten beibehalten werden.
-
Die sog. Zurechnungszeit wird bis zum 60.
Lebensjahr verlängert.
-
Heute 40-Jährige und Ältere können auch
künftig eine (von 2/3 auf 50% gekürzte) BU-Rente erhalten.
-
Ansonsten bleibt
alles so, wie es
schon die Altkoalition im RRG 99 beschlossen hatte
(z.B. Anhebung der Altersgrenze für Schwerbehinderte von 60
Jahren auf 63 Jahre, Rentenabschläge von 10,8% bei
Erwerbsminderung vor vollendetem 60. Lebensjahr, Kürzung einer
evtl. Hinterbliebenenrente um 10,8% bei Ableben des Versicherten
vor vollendetem 60. Lebensjahr).
|
Versicherungs-
lücken
|
-
Lücken in der Versicherungsbiographie, die z.B. dadurch
entstehen, dass sich die erstmalige Aufnahme einer versicherungspflichtige
Tätigkeit wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit verzögert, sollen
geschlossen werden (Berücksichtigung als beitragsfreie
Zeiten).
|