Beitragssatz
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Als Obergrenze für den Beitrag zur Rentenversicherung
werden 20% (bis 2020)
bzw. 22% (bis 2030)
festgeschrieben.
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Droht der Beitragssatz diese Grenzen zu übersteigen werden
die Leistungen weiter gekürzt.
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Privatvorsorge
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Ab 2001 sollen
alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer neben den
Rentenversicherungsbeiträgen einen alleine von ihnen zu
finanzierenden Privatvorsorgebeitrag von 0,5% ihres Bruttoentgelts aufbringen;
dieser Satz steigt dann jährlich um 0,5%-Punkte auf
4,0% im Jahre
2008 - und soll
danach erst einmal auf diesem Niveau verharren.
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Staatliche
Förderung für Pflichtversicherte (als
Abzug von der Steuerschuld/vom zu versteuernden Einkommen - Werte
ab 2008): jährlich maximal 300
DM/600 DM (Alleinstehende, Verheiratete) sowie
360 DM pro Kind.
Werden weniger als 4% des versicherungspflichtigen Brutto
aufgewendet, sinkt der Förderbetrag anteilig.
Förderfähig: Lebensversicherungen auf Leibrentenbasis,
Banksparpläne
und Investmentfonds,
sofern das Kapital bei der Auszahlung in eine lebenslange Rente
oder nach einem langfristigen Auszahlungsplan umgewandelt wird.
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"Ausgleichsfaktor"
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Ab dem Jahre 2011 wird jede neu zugehende Rente um einen sog.
Ausgleichsfaktor gekürzt; der Faktor soll die Kosten der
steigenden Lebenserwartung an die Neurentner weiter geben.
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Für Neurenten des Jahres 2011 beträgt der Abschlagsfaktor
0,3% - er steigt pro
Jahr um 0,3%-Punkte auf 6% im Jahre 2030.
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Rentenanpassung
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Dafür mindert der ab dem Jahre 2001 eingeführte
(fiktive) Privatvorsorgebeitrag die Rentenanpassung (er wird
für die Rentenanpassung rechnerisch wie eine Erhöhung des
Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung behandelt).
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Das Niveau der Bestandsrenten
und vor allem das Niveau künftiger Zugangsrenten wird drastisch sinken
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