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Updated: 18.12.2012 15:51 |
Die Demonstrationsgeschichte der Bundesrepublik - Die vielfach gebremsten Ekstasen des demonstrativen Gangs Am 8. Mai 1945 kapitulierte die Restregierung des nationalsozialistischen Deutschlands bedingungslos. Die vier kriegsalliierten Mächte übernahmen in den vier Besatzungszonen das Kommando. Im Herbst 1949, vier Jahre später, wurden die BRD und die DDR als die zwei deutschen Nachfolgestaaten des nationalsozialistischen Deutschlands mit Hilfe ihrer jeweiligen Besatzungsmächte und unter deren bleibender Oberherrschaft als direkte Opponenten im Kalten Krieg gegründet. Die Verfassung der BRD, das Grundgesetz, war vorweg auf Initiative und unter dem Einfluss der westlichen Besatzungsmächte, der USA, Großbritanniens und Frankreichs, verabschiedet worden - analog dazu kam die Verfassung der DDR zustande. Deren Konzept, Geltung und Ende im Jahre 1990 werden im Folgenden nicht berücksichtigt. Das Grundgesetz, verabschiedet am 23.5.1949, wurde gemäß des Typus repräsentativer Demokratie gestaltet. Infolge der wenigen demokratischen Sonnenflecken deutscher Geschichte, des Scheiterns der kurzen, vor allem von autoritären Nichtdemokraten gestalteten Weimarer Republik (1919-1933), den nachwirkenden Erfahrungen des nationalsozialistischen Deutschlands und des ersten Höhepunkts im Kalten Krieg zwischen den Ex-Alliierten, vor allem zwischen der Sowjetunion und den USA, verstanden sich die "Väter" und raren "Mütter" des Grundgesetzes in ihren Bonner Beratungen 1948/49 nur zu einer höchst voraussetzungsreichen repräsentativen Demokratie. Zum ersten: sie verabschiedeten als deren Grundlage 19, sehr verschiedene Artikel als sog. Grundrechte ("Grundrechtskatalog"). Diese Grundrechte zeichnen sich durch fünferlei Elemente aus, die an dieser Stelle interessieren: dass sie als "unmittelbar geltendes Recht" verstanden werden (Art. 1 III GG), das heißt prinzipiell individuell einklagbar sind (Art. 19 GG); dass sie zwar die Menschenrechte, beispielsweise der UN-Charta vom 10.12.1948 einbeziehen (Art. 1 II GG), aber als Grundrechte prinzipiell qua Staatsverfassung gegebene, nicht vor- und überstaatlich geltende Rechte darstellen; dass eine Reihe wichtiger Grundrechte unter einem Gesetzesvorbehalt stehen, sprich, dass ein einfaches, vom Parlament verabschiedetes Gesetz (als lex specialis) das Interpretament des betreffenden Grundrechts darstellt; dass manche der Grundrechte nur für "alle Deutschen", das heißt nur für die deutschen Staatsbürger gelten; dass in die Grundrechte eine Reihe von Vorbehalten normiert worden sind, die dieselben gegenüber später so genannten Verfassungsfeinden aufheben lassen. Die bekannteste Norm besteht im potentiellen Verbot von Parteien, wie es außerhalb des Grundrechtekatalogs in Art. 21 II GG statuiert wird. Zum zweiten installierten besagte Vätermütter eine rein repräsentative Demokratie. Darum hat man später vom "repräsentativen Absolutismus" grundgesetzlicher Demokratie gesprochen. Repräsentativer Absolutismus meint, dass der sogenannte Volkssouverän, wie er in Art. 20 II GG fundamental gefasst wird - "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus" -, nur die Instanz der Appellation zur allgemeinen Legitimation staatlicher Politik darstellt. Das heißt: der Volkssouverän, soziologisch korrekt nur plural fassbar: die Bevölkerung, wird auf den Wahlakt von Repräsentanten beschränkt, die ihrerseits Repräsentanten wählen (z.B. die Regierung, Mitglieder der obersten Gerichte, die Person des Bundespräsidenten u.ä.m.). Nach dem ersten Satz von Art. 20 II GG, der, wie zitiert, den Volkssouverän installiert, setzt ihn der 2. Satz desselben Absatzes sogleich wieder ins für die Wahlen erforderliche Zwischenglied: "Sie wird" - nämlich "alle Staatsgewalt", die "vom Volke" ausgeht , d. Komitee - "vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt" (Art. 20 II 2. Satz GG). Ausgang und Ausübung - das macht eine Differenz ums Ganze. Der "Volkssouverän", sprich: die vereinzelte Fülle der qua deutscher Staatsbürgerschaft berechtigten Wählerinnen und Wähler tritt periodisch in Erscheinung, in der Regel alle vier Jahre, um in einer Wahlkabine auf einer Liste gewünschte Kandidatinnen oder Kandidaten anzukreuzen. Das Wahlergebnis kommt als Summe vereinzelter Kreuze zusammen. Erst die Summe macht aus der quantitativen Addition hinterher eine politische, will sagen verallgemeinernde Qualität, die Entscheidung über politische Mehrheiten und Minderheiten. Der repräsentative Absolutismus des Grundgesetzes wird dadurch verstärkt, dass die föderale Herrschaftsteilung in der BRD keine demokratische ist, sondern eine exekutivische. Beim bundesdeutschen Föderalismus handelt es sich demgemäß um einen "exekutivischen Föderalismus". VertreterInnen der Länderexekutive wirken als zweite gesetzgebende Kammer ("Bundesrat") auf der Bundesebene mit. In den Ländern bestimmen und verwalten mehr oder minder große Zentralstaaten. Sie sind ihrerseits von oben nach unten organisiert. Das ist der Hintergrund vor dem das Recht auf Versammlung unter freiem Himmel sein Profil, seine Grade und Grenzen gewinnt. Die prinzipiell auf "alle Deutschen" begrenzte Versammlungsfreiheit zeichnet sich durch vier zentrale Merkmale aus: (a) Bürgerinnen und Bürger sind spontan, also unmittelbar frei, sich zu versammeln. Sie sind institutionell nicht vorab kanalisiert. (b) Im Unterschied zum Wahlrecht, das nur individuell wahrgenommen werden kann und erst in der Summe zum Politikum wird, sind Demonstrationen von Anfang bis Ende kollektive Akte von Bürgerinnen und Bürgern. Politik hebt erst an, wenn mehrere Personen miteinander in Verbindung treten. (c) Ort und Zeit, den die BürgerInnen in großer oder kleiner Zahl wählen, sind wie die Formen des Demonstrierens nicht gebunden - nur Gewaltäußerungen sind untersagt. BürgerInnen entscheiden über das, worum sie wie demonstrieren wollen. Das macht die Demonstrationen erst zum Ausdruck bürgerlicher Freiheit. In Demonstrationen sind die Bürgerinnen und Bürger als gleiche oben und nicht basislegitimierend herrschaftsunten. (d) Demonstrationen als einziger Ausdruck institutionell unverstellten BürgerInneninteresses sind auf (bloße) Willensbekundungen begrenzt. Das macht ihren politischen Gehalt aus. Das markiert ihre Grenze. Sie besitzen keine unmittelbare Übersetzung in Entscheidungen und deren Verwirklichungen (in der Regel bürokratische Implementationen). Darum sind Versammlungen frei. Ihre politische Relevanz bleibt jedoch symbolisch . Diese symbolische Bedeutung ist angesichts der enormen Bedeutung, die Symbole haben, angefangen mit der Sprache, insbesondere im Rahmen demokratischer, auf allgemeine Legitimation verfassungsgemäß angewiesener Politik, nicht gering zu achten. Die Versammlungsfreiheit und ihre Praxis sind immerhin so etwas wie der demokratische Hefeteig einer repräsentativen Demokratie. Wird dieses Freiheitsrecht nicht sorgsam bewahrt und immer erneut angereichert, verlieren die mittelbaren Institutionen der repräsentativen Demokratie ihren Resonanzboden. Demokratie wird durch die mittelnden Institutionen und die gewählten VertreterInnen nicht mehr vergegenwärtigt. Allgemeine Legitimation wird bestenfalls zum Akzeptanzmanagement unmündiger BürgerInnen von oben. Viele Auseinandersetzungen und immer erneut abgeblockte Lernprozesse waren erforderlich und sind es unverändert, das zu begreifen, was Versammlungsfreiheit in Verfassungsrecht und Verfassungswirklichkeit bedeuten: normativ und praktisch; demokratie- und grundrechtsnah. Ausdruck für die Schwierigkeiten, das Tandem Demokratie und Demonstrationen zu verstehen, ist die lex specialis, das Versammlungsgesetz von 1953. Dieses legt den Gesetzesvorbehalt des Grundrechts aus. Es vertäut die Freiheit der Versammlung (Art. 8 II GG. Dort heißt es: "Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden." Das tut das 1953er Gesetz). Das Versammlungsgesetz von 1953, das in seiner Struktur und in wesentlichen Elementen nach wie vor gilt, zeichnet sich durch zwei zentrale Merkmale aus. Zum einen: die Parlamentarier, die es seinerzeit mehrheitlich verabschiedeten, hatten offenkundig keine Ahnung von der Sache, die sie ausgingen, normativ zu regeln. Ihre eigenen Biographien in Deutschland und die seinerzeit alldurchdringende Furcht vor Kommunisten legten ein Muster von Demonstrationen nahe, die als "Aufzüge" organisiert waren, selbstredend angemeldet und geordnet von einem "Führer" oder "Leiter". Solche Aufzüge beherrschten die frühen Jahre der BRD. Sie waren auch dort zu finden, wo die Regierungskoalitionen in Sachen Remilitarisierung und Ausrüstung der Bundeswehr mit ("taktischen") Atomwaffen während der 50er und Anfang der 60er Jahre erheblicher, meist gewerkschaftlich oder sozialdemokratisch ausgerichteter Opposition begegneten. Eine Geschichte der BRD im Spiegel der Demonstrationen und ihrer Rechte, ihrer gerichtlich-polizeilichen Begleitungen steht aus. Das Versammlungsgesetz von 1953, der "demo-autoritären" Verfassungspraxis entsprechend, - den Kombinationsausdruck "demokratisch und autoritär" als "demoautoritär" gebrauchte zuerst der emigrierte Verfassungsrechtler Karl Löwenstein - sah so etwas wie spontan zustande kommende Demonstration nicht vor: zusammengesetzt aus diversen Gruppen von Bürgerinnen, Bürgern und einer Vielzahl einzelner Personen, also "unordentlich" und nicht von "Führern und Leitern" autoritativ, so nicht autoritär im Griff gehalten. Erst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1985, der sog. Brokdorf-Beschluss hat hier eine freilich politisch, polizeilich und gerichtlich nie zureichend durchgedrungene Wende in der Vorstellung demonstrativer Muster bewirkt. Kurzum: das Versammlungsgesetz und die Mehrheit der Institutionen, die seine Praxis kritisch korrigierend, wenn nicht strafrechtsäugig begleiteten, hatten und haben keine freien Versammlungen "unter freiem Himmel" im Sinn. So heißt es bildhaft in Art. 8 GG. Zum anderen: das zweite Hauptmerkmal des Versammlungsgesetzes korrespondiert dem ersten. Eine Demonstration freier Bürgerinnen und Bürger wird verfehlt. Dieses Versammlungsgesetz begreift Versammlungen von BürgerInnen (fast) noch unter dem Blickwinkel des Preußischen Allgemeinen Landrechts (PAL) von 1794: Ruhe ist die erste Bürgerpflicht. Exklusiv zählt die Sicherheit des bekrönten Staates (vgl. die berühmte Generalklausel des PAL). Wird dieser Bürger, nahe an Pflichtverletzung heranreichend, demonstrativ unruhig, besteht die Aufgabe des in Polizei und Gericht geteilten staatlichen Gewaltmonopols darin, alles zu tun, damit kein demonstratives Wasser das etablierte Kanalsystem überschwappe. Konsequent betrachtet das Versammlungsgesetz von 1953 die Freiheit von Versammlungen unter polizeilich- staatssichernder Perspektive. Das geschah rund um die Zeit, da gerade die Ämter für Verfassungsschutz bürgerinnenausspionierend ins Leben gerufen (1951) und das politisch gerichtete Strafrecht, nur leicht entbräunt, antikommunistisch zugespitzt worden sind (1953). Und als "Kommunisten" enttarnten sich alle, die die herrschende Politik kritisierten und wider ihren Stachel löckten. Erst im Laufe der 60er Jahre wurden Demonstrationen jenseits straff geführter Aufmärsche und Aufzüge entdeckt. "Leiter" oder "Führer" waren nicht immer auf eine Spitzenperson fixiert auszumachen. Die 70er Jahre, wohl die widersprüchlichsten der BRD, auch als Jahrzehnt dessen, was man die Neuen Sozialen Bewegungen nennt, können ohne den Gewinn von Form und Inhalt demokratischer Demonstrationen nicht verstanden werden. Seitdem gehen praktische Weitungen des Versammlungsrechts, eine beträchtliche Reihe von Verwaltungsgerichtsurteilen vor allem, deren Richterinnen und Richter den liberal-demokratischen, also grundrechtlich basierten Sinn von Demonstrationen verstanden haben, hin und her mit immer neuen Einengungen. Letztere bergen nicht erst in staats- , nicht bürgersichernd verstärkten antiterroristischen Zeiten die Gefahr, den demokratischen Hefeteig vertrocknen zu lassen, der in freier demonstrativer Praxis steckt. Die kleine unendliche Geschichte der Demonstrationen und ihres schaffenden Spiegels bundesdeutscher Verhältnisse ist hier nicht zu schreiben. Nur wenige Aspekte sollen summarisch pointiert werden: a) Die Fülle demonstrativen Geschehens raubt schier den Atem. Wie aus Hunderten, wenn nicht Tausenden Gründen sprießen Demonstrationen aller Art empor: Bürgerinitiativen, Rote-Punkt-Aktionen Ende der 60er Jahre, Neue soziale Bewegungen noch und noch. Lokal, regional, bundesweit. Wer zählt die Teilnehmenden, nennt ihre Motive beim Namen, die demonstrierend jahraus, jahrein auf mehreren Ebenen zusammenkamen. Der kurze Sommer/Winter der Studentenbewegung 1967/1968, diese Belebung schier erstarrter liberaler Demokratie zweiten deutschen Versuchs, kann wenigstens auf der Oberfläche als zweite Gründung der Bundesrepublik begriffen werden. b) Große Themen ziehen sich bald fluss-, zuweilen stromstark, bald rinnsalhaft und vertrocknend durch die Demonstrationsgeschichte der Bundesrepublik. Die Entdeckung des Umweltthemas sei hier an erster Stelle genannt - hier ereignete sie sich und speist Demonstrationen bis heute. Die Thematisierung der lange Zeit problemlos propagierten "friedlichen Nutzung der Atomenergie" folgt im umweltpolitischen Engagement an zweiter Stelle. Die "friedliche Nutzung der Kernenergie" veranlasste die Bundesregierungen bis tief in die 60er und 70er Jahre nur eine Energieart forschend zu fördern. Eine Bundesrepublik bespickt mit Kernkraftwerken wurde vorgesehen. Wyhl und seine Winzerdemonstrationen bezeichnen den Anfang des Endes einer em-phatisch einseitigen, an Parlamenten und Öffentlichkeit lange vorbeigeführten Energiepolitik. Mitten in die umwelt- und energiepolitisch orientierten Bewegungen und ihre Demonstrationen ohne Ende mit dem Fanal 1986 (Tschernobyl) und der dauernden Drohung "normaler Katatstrophen" - von Wyhl bis Brokdorf und von Brokdorf bis Wackersdorf und immer wieder rund um Gorleben - platzte die sogenannte Nachrüstung 1979/1980 und die sich dagegen aufbäumende Friedensbewegung. Sie bildet den zweiten Strang. In ihr wurde bundesdeutsch eine eigene, besonders intensive Form der Demonstration entdeckt: die gewaltfreie Sitzblockade. Weitere Stränge wären zu benennen, z.B. Demonstrationen für das Recht auf politisches Asyl und den Schutz von Flüchtlingen. Erst in den 90er Jahren kamen Demonstrationen gegen ausländische Bürgerinnen und Bürger mit teilweise tödlichen Folgen hinzu. Insbesondere dort, wo sie sich parteilich in und durch die NPD bündeln, treten ihnen Demonstrationen entgegen. Seit Ende des letzten Jahrhunderts, seit November/Dezember 1999 durch den Namen der amerikanischen Stadt im Nordwesten der USA symbolisiert, durch Seattle, ist ein neuer Inhalt und ein neuer Typus der Demonstration hinzugekommen: internationale globalisierungskritische Demonstrationen anlässlich von Tagungen internationaler Organisationen, deren Teilnehmende auch aus der BRD kommen, mit zusätzlichen, innenpolitisch gerichteten Effekten. c) Die Inhalte, um deretwillen sich BürgerInnen an Demonstrationen beteiligen, sind ein Hauptelement. Ohne die mit den Demonstrationen verfolgten Ziele können sie nicht verstanden werden. Oft drohen aber die Inhalte und Intentionen, um die es jedenfalls der großen Mehrheit derjenigen zu tun ist, die an Demonstrationen mitwirken, hinter der Kontroverse um die Formen des Demonstrierens verloren zu gehen. Das zweite Hauptelement von Demonstrationen. Um die Formen des Demonstrierens zu verstehen, reicht weder ein Blick ins Grundrecht auf Versammlungsfreiheit, noch ist es genügend, sich mit den Verengungen des Versammlungsgesetzes zu befassen. Die (staats-)rechtlich geprägte Form entwickelt sich lebendig im dauernden Zusammen- und Gegeneinanderwirken von wenigstens fünf verschieden beteiligten und demonstrationsnahen Akteuren: zuerst den Demonstrierenden, ihren Zielen, ihren soziopolitischen Kompositionen; wie sich die Demonstrierenden verhalten, wie Demonstrationen verlaufen, hängt mit dem zweiten Akteur, den jeweils demonstrativ eingesetzten Polizeikräften wenigstens so eng zusammen wie mit dem ersten; das Agieren der Polizeikräfte wie die Verhaltensmuster der Demonstrierenden werden erheblich bestimmt durch die Bedingungen des Kontextes, den die zuständigen politischen Instanzen, die Landräte, die Bezirksregierungen u.ä.m. setzen; diese sind ihrerseits den nächst höheren Instanzen, in der Regel den Länderregierungen verpflichtet; wie die zwei unmittelbaren Akteure auf dem zerklüfteten Feld von Demonstrationen, BürgerInnen und PolizeibeamtInnen im Mehrfachpassspiel agieren/reagieren, reagieren/agieren, wie sich politische Instanzen determinierend einlassen, hängt in nicht geringem Umfang von den Medien ab. Sie stimmen vorab in Gegenstand und Form einer Demonstration ein. Sie berichten unvermeidlich ausgewählt darüber. Sie entscheiden mit darüber, wie der Verlauf einer Demonstration bewertet wird. Erst recht wenn irgendwelche Akte der (Sach-)Zerstörung oder der Gewalt passieren (immer nur gegen Personen möglich): Wem werden sie primär zugeschrieben? Wird hinter der "Wolke" von Gewalt der Gegenstand der Demonstration sichtbar oder vernebelt? Welcher Katze oder welchem Katzengezänk wird die Gewaltschelle umgehängt? Geschieht dies beispielsweise pauschal allen TeilnehmerInnen der Demonstration...? Fragen über Fragen, deren mediale Beantwortung über das soziale/politische Faktum Demonstration mitentscheiden. Die Medienberichterstattung wirkt außerdem nach bzw. beeinflusst die nächste Demonstration und ihre verschiedenen Akteure. An fünfter, nach wie vor mitentscheidender Stelle sind die ,einfachen' VerwaltungsrichterInnen und ihre Kolleginnen auf der nächsten, ja sogar auf der höchsten Instanz zu nennen, die RichterInnen des Bundesverwaltungsgerichts und, in Strafsachen, des Bundesgerichtshofes. Ohne gerichtliche Verbote könnte das ,demonstrative' Geschehen nicht beschrieben werden. Vor allem ohne erstinstanzliche, in aller Regel grundrechtsgemäße Weitungen des Demonstrationsrechts durch eine erkleckliche Zahl grundrechtlich demokratisch gebildeter Richterinnen und Richter - entgegen regierungsamtlichen Verboten oder Routenveränderungen, die Demonstrationen bis zur Unkenntlichkeit enteignen können - wäre die Geschichte der Demonstrationen gleichfalls nicht zu schreiben. Zu diesen 5 Akteuren im Kern kommen eine Reihe weiterer Faktoren über den allgemeinen gesellschaftlichen und politischen Kontext hinaus hinzu, die je und je besonders zu berücksichtigen sind. Sie können zuweilen den Ausschlag darüber geben, wie eine Demonstration verläuft. Wie viele BürgerInnen nehmen an einer Demonstration teil? Großdemonstrationen besitzen in der Regel ein friedenziehendes Bleigewicht. In welchen räumlichen Kontexten (geographisch und geopolitisch verstanden), sogar in welchen klimatischen wird demonstriert? Kurzum: will man Demonstrationen angemessen verstehen, muss man ihre Totalität im Kontext erfassen und ihre soziale Dynamik genau beobachten. Diese reicht oft lange vor der Demonstration als sozialem Handlungsgefüge zurück. d) Wer von Demonstrationen redet, darf im bundesdeutschen Rahmen der letzten 40 Jahre von Gewalt nicht schweigen. Die Gewaltäußerungen im Umkreis von Demonstrationen sind es, die wahrhafter und auch behaupteter Weise die Teilnehmenden an Demonstrationen teilen, ebenso demonstrierende und auch deswegen von Demonstrationen abgehaltene BürgerInnen, wie sie schließlich, erneut wahrhafter oder behaupteter Weise, die etablierten politischen Instanzen und ihre Vertreter wie den von diesen eingesetzten Monopolarm mit der Gewaltmuskel, die Polizei, bestimmen. So weit, so (fast) zutreffend. Die in allen Gewaltdiskussionen verständlicher, aber dennoch nicht richtiger Weise auftretende Unmittelbarkeit, unmittelbare Reaktionen, unmittelbare Urteile, da eben auch physische Gewalt unmittelbar wirkt, hindert jedoch daran, die Produktionsverhältnisse und Produktionsformen von Gewalt jeweils genau zu untersuchen. Nach wie vor wird überwiegend so getan, als sei jede Demonstration gewaltträchtig. Nach wie vor werden zumeist, wenngleich nicht durchgehend, die Einstimmung einer Demonstration, die Präsenz und die Ein- und Zugriffe von zuständigen politischen Instanzen und eingesetzten Polizeigruppen thematisiert, als handele es sich bei diesen von vornherein nicht um potentiell auch gewalttätige, Gewalt mit- oder gar zuerst oder ausschließlich produzierende Akteure. Der allgemeine Legitimationsschirm vor dem staatlichen Gewaltmonopol dient der Nicht-Thematisierung. Die Definitionsmacht der Institutionen des Gewaltmonopols aber übertrifft in aller Regel die Wirkungsmacht derjenigen bei weitem, die sich protestierend öffentlich versammeln. Die staatlich-polizeiliche Definitionsmacht reicht von der Satzung des Gesetzes, beispielsweise des Versammlungsgesetzes, versammlungsbetreffenden Bestimmungen der Polizeigesetze, einschlägigen Paragraphen des Strafgesetzes u.ä.m. über die Art der Zulassung oder Nichtzulassung von Demonstrationen qua "Allgemeinverfügung" - dieser Ausdruck allein wäre eines Aufsatzes aus demokratisch-grundrechtlicher Perspektive wert - bis hin zum quantitativen und qualitativen Einsatz der Polizei und auch der eher seltenen grundrechtlich konsequenten Balance durch die Gerichte. Hinzu kommt, dass der Gegenstand, um dessetwillen sich BürgerInnen demonstrierend vereinigen, meist von den staatlichen Instanzen und ihren VertreterInnen bestimmt wird, die zugleich das demonstrative Geschehen polizeilich organisieren lassen. Gorleben ist dafür ein Dauerexempel. Die herrschende Atomenergie- und Atomkraftwerkeerlaubnis- und -schutzpolitik erzeugt(e) die BürgerInnenangst. Deren Ausdruck, die Demonstrationen rund um Gorleben, wurden/werden von eben den politischen Instanzen allgemeinverfügerisch und polizeilich traktiert, die die Castortransporte fest beschlossen haben und darauf ausgingen/ausgehen, sie mit zarten Rücksichten hier oder dort pünktlich polizeilich wahrhaft durchzuführen , durchzudrücken, durchzuräumen. Vorfälle von Gewalt, auch mutwillige, Personen schädigende, zuweilen gefährdende Zerstörungen sind immer skandalös. Quer durch die vierzig Jahre unseres kondensierten Berichts gingen zerstörerische oder gewalthafte Übergriffe auch von demonstrierender Seite aus. Zweiäugige, möglichst rundum blickende, darum immer mit mehreren BeobachterInnen bestückte Demonstrationsbegleitungen lehren dies. Selbst für diese Gewaltfälle, die von Demonstrierenden ausgehen - sie sind zu kritisieren, nötigenfalls auch umständebewusst zu bestrafen -, jedoch gilt: die meist komplizierte soziale Architektur einer Demonstration wird in einem so starken Maße staatspolitisch-polizeilich bestimmt, dass alle Gewalt ursächlich immer auch auf ,den' Staat und seine Instanzen zurückfällt. Und für deren Gewalt spricht in einer grundrechtlich ausgerichteten Demokratie nicht von vornherein die Vermutung allgemeinen Rechts und seiner Legitimation. Geht man also grundrechtsemphatisch darauf aus, dass sich Demonstrationen kontrovers und konfliktvoll, aber strikt gewaltfrei ereignen, dann sind alle Akteure gefragt, an erster Stelle die staatspolitischen und ihr polizeilicher Arm. Auch viele BürgerInnen, die mit demonstrieren oder Bildausschnitte sehen, erliegen der Gefahr unmittelbaren Urteils. Weil die Polizei martialisch auftritt, weil Gruppen der Polizei oder einzelne PolizeibeamtInnen Teilnehmenden an Demonstrationen Gewalt antun, wird vor allem ,die' Polizei kritisiert. Polizeiliche Gewalt besitzt eine Fülle von Techniken und Ausdrucksformen. Sie kann BürgerInnen vor allem in seinen von Art. 2 GG grundgelegten Rechtsansprüchen grob (das grundlegende Menschenrecht auf körperliche und psychisch-geistige Unversehrtheit), sachter und sublim verletzen: vom Wasserwerfer, über schon in der Sicht gewaltwirksame Polizeihunde, dem Integrität verletzenden Einsatz personalisierender Videogeräte bis hin zum Schlagstock, zu Fußtritten, Rempeleien und Festnahmen. Das ist hart zu kritisieren und, wo möglich, zu beklagen. Schuld im Sinne überlegener mittelbarer, aber wirkungsmächtiger Verursachung aber sind meist die zuständigen politischen Instanzen; von diesen wiederum deren vorgesetzte Behörden/Regierungen. Zuweilen werden die PolizeibeamtInnen geradezu auf Demonstrierende ,los'gelassen (als wären sie entgegen dem ersten Satz des Grundgesetzes - "Die Würde des Menschen ist unantastbar" - nur Instrumente der Gewalt, die staatsgewaltig missbraucht werden). Dafür aber sind nicht primär diese Menschen in Polizeiuniformen zur Rechenschaft zu ziehen, die als Funktionäre der Gewalt allgemein legitimiert werden, ohne dass sie als Gewaltinhaber zureichend ausgebildet und bezahlt würden. e) Trotz ihrer oben angemerkten Vielgestaltigkeit gilt: Demonstrationen sind Demonstrationen. Die Quantität und Qualität institutioneller Innovationen ist beschränkt. Die Zahl der Instrumente, die anlässlich von Demonstrationen benutzt werden können, ist begrenzt. BürgerInnen kommen zusammen. Reden, laut vorgetragene Sprüche, Spruchbänder und dergleichen bilden den konventionellen Instrumentenreigen. Manche Teilnehmenden gebrauchen Videokameras. Einzelne und Gruppen binden sich Tücher über Kinn und Mund, sodass sie nicht zu erkennen sind (sie "vermummen" sich). Zieht sich das demonstrative Geschehen à la Gorleben über mehrere Tage, werden Camps gebildet. Diese können ihrerseits zu demonstrativen Knotenpunkten werden. Nicht zu reden von allen möglichen Schaustücken in der Schau von Demonstationen. Auch können sich Untergrabe-Aktionen aus Demonstrationen ereignen. Kommt es zu Gewaltakten, an denen sich Teilnehmende von Demonstrationen beteiligen, werden Flaschen, Büchsen und auch Steine als Wurfgeschosse benutzt. Obgleich die zuletzt genannten Instrumente nicht zu verteidigen sind - sie gehören, werden sie eingesetzt in den oben angedeuteten kontextbewussten Zerstörungs- und Gewaltzusammenhang und seine angemessene Bewertung -, besteht gesetzlich und technisch zwischen den Mitteln, die den BürgerInnen zu Gebote stehen und denjenigen, die den staatspolitischen Vertretern und PolizistInnen zuhanden sind, ein geradezu schreiendes Ungleichgewicht. Demonstrationen werden von einem dauernd wechselnden Kollektiv diverser Bürgerinnen und Bürger gebildet. Sollen sie der konstitutiven Norm von Art. 8 I GG (norma normans), der fundamentalen Versammlungsfreiheit genügen, müssen sie als bürgerliche Kollektivveranstaltung in Gänze geschützt werden. Ein kollektiver Integritätsschutz ist angezeigt. Er ist analog aus Art. 2 GG herzuleiten. Erst dadurch vermögen Demonstrationen ihrer Funktion unmittelbarer Demokratie im Rahmen repräsentativ abgehobener Demokratie gerecht zu werden. Die rechtliche und technisch/technologische Entwicklung der letzten Jahrzehnte durchlöchert, enteignet, individualisiert und diszipliniert jedoch die kollektive Gestalt von Demonstrationen vorweg ohne erkenntliche akute Gewaltnot. (1) Die Kette der Durchlöcherungen des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit, das den freien Zugang, den freien Aufenthalt und den freien Abgang zu den demonstrativen Aktionen, während ihrer Dauer und ihr selbstbestimmtes Verlassen einschließt, ist zwischenzeitlich so lang, gliederdicht und hart geraten, das das Grundrecht erdrosselt zu werden droht. Die Glieder beginnen mit dem nach wie vor weithin geltenden autoritär-staatssichernd, nicht bürger- und demokratiesichernd ausgerichteten Versammlungsgesetz von 1953. Die lex specialis formt den generellen Demokratiegehalt von Art. 8 I GG nicht angemessen. Die Vorstellung von Demonstrationen, die dem Versammlungsgesetz zugrunde liegt, ist vordemokratisch geprägt. Sie hat eine lange Geschichte von ungerechtfertigten Auflagen, Einschränkungen, Verboten und Verurteilungen mancher Teilnehmenden von Demonstrationen nach sich gezogen. Erst die Urteilsgründe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1985 in Sachen Brokdorf haben eine grundrechts- und demokratiegemäße(re) Vorstellung der politisch-bürgerlichen Institution Demonstration dargelegt und sie der Exekutive und den Gerichten nahegelegt. Normativ und empirisch wohl begründet hat das Bundesverfassungsgericht am Exempel Brokdorfer Großdemonstration vom Februar 1981 dargelegt, warum es falsch ist, kollektive Akte als "Aufmärsche" und "Aufzüge" zu konzipieren, die "von einem Führer und Leiter" souverän dirigiert werden können, sollen und müssen. Darum wurde Jo Leinen schließlich freigesprochen, anwaltlich von Reiner Geulen (Büro Schily, Berlin) und Gerhard Schröder (Hannover) vertreten. Er war als vermeintlicher "Führer und Leiter" der Brokdorfer Demonstration für Übergriffe, die aus derselben erfolgt sein sollten, angeklagt worden - die massiven polizeilichen wurden tunlichst verschwiegen und nicht gerichtsnotorisch (s. Bericht (des Komitees) über Brokdorf am 28.2.1981 - Das Demonstrationsrecht ist unverkürzt zu erhalten, März 1981). So sehr Entscheidung und weithin die Urteilsgründe des Bundesverfassungsgerichts zu begrüßen waren und dies, soweit sie fortgelten, nach wie vor gilt, so ist einschränkend hinzuzufügen, dass sich das Vorstellungs- und Urteilsmuster des Verfassungsgerichts nicht durchgesetzt hat. Wie dies auch bei manch anderem grundrechtlich einschlägigen Urteil der Fall ist, weichen exekutive und nachgelagerte gerichtliche, auch neu normierend legislative Instanzen einschränkungsfröhlich von normativ und faktisch gewichtigen Erwägungen des Verfassungsgerichts ab. Bestenfalls nehmen sie diese zum Anlass, umständlicher, dem Anscheine nach sorgsamer zu begründen, warum sie Grundrechte weiter eng auslegen und in ihrer engen Auslegung zusätzlich verengend fortfahren. (2) "Allgemeinverfügungen" haben eine lange, im Versammlungsgesetz ankernde Tradition. In den 90er Jahren haben sie signifikant zugenommen. Rund um Gorleben gab es im letzten Jahrzehnt keine größeren Demonstrationen mehr, die nicht allgemein verfügt worden wären. Erlasse von Bezirksregierungen oder ähnlichen Instanzen der regionalisierten administrativ regierenden Hierarchie gehen darauf aus, so sie nicht einfach verbieten, Demonstrationen polizeilich aufzuheben, sprich als Demonstrationen selbstbewusst handelnder BürgerInnen zu beseitigen und zugleich als wegtreue, polizeigeführte Aufzüge zu bewahren. Zuweilen für einen Zeitraum von 8, ja 14 Tagen erlassen, transformieren sie in ihrem Geltungsraum den Ausnahmezustand zur Norm. Darum handelt es sich um kleine Ermächtigungsgesetze für die regional eingesetzten, zuweilen bundesweit herangezogenen, vom BGS ergänzten Polizeien. Wie schon angemerkt worden ist, zeichnen sich die neuerlichen Begründungen solcher "Allgemeinverfügungen" durch den seitenweise langgestreckten Anschein skrupulöser Argumentation aus. Diese skrupulös detailliert ausgeführten Argumente zeichnen sich jedoch nicht nur dadurch aus, dass einseitig beschriebene und interpretierte Vorfälle früherer Demonstrationen unzulässig in die Gegenwart ,hochgerechnet' werden. Als gälten sie, stimmten sie denn, unverändert. Die präzisen Vorfallsbeschreibungen werden auch bald in ihrem Schaucharakter erkenntlich dazu benutzt, um nicht zuletzt angesichts des Brokdorf-Urteils rechtsarme Handlungsräume der Polizei rechtssicher zu armieren. Überall dort, wo es darauf ankommt, an den Gelenkstellen der Argumentation werden unbestimmte Rechtsbegriffe gebraucht. Das vom Bundesverfassungsgericht zum zentralen Interpretament erhobene "Prinzip der Verhältnismäßigkeit" wird bestenfalls als emphatische Leerformel mit Ausrufezeichen, es sei eingehalten worden, vorgetragen. Dass dieses Prinzip nur dann sinnvoll verwandt wird, wenn nachdrücklich vertretene Grundrechte und ihre materiellen Verhaltensfolgen in die eine Waagschale gelegt werden und aktuelle, detailliert ausgepackte und bewertete Gründe, die gegen seine uneingeschränkte Geltung sprechen, in die andere, wird in den "Allgemeinverfügungen" und ihren Verbotsbegründungen großzügig übersehen. Ein Wägeprozess findet nicht statt. Ein solcher verlangte außerdem zu berücksichtigen, dass die Vermutung im strengen Rechtssinne des Worts, immer dafür spricht, dass BürgerInnen ihre Grundrechte uneingeschränkt genießen können. (3) Während die eingesetzte Polizei durchgehend nur teilweise öffentlich auftritt, wird das demonstrierende BürgerInnenkollektiv aufgesplittert, personalisiert, diszipliniert und abgeschreckt. Dass PolizeibeamtInnen als VertreterInnen öffentlich legitimierter, soweit es den Geltungsbereich des Grundgesetzes angeht, grundrechtlich-demokratisch gegründeter Gewalt sei's durch ein Namen-, sei's durch ein Nummernschild für Jedermann und Jedefrau mühelos und jederzeit erkenntlich sein müssten, ist ebenso evident wie es bis heute nicht gesetzlich normiert worden ist. Offenkundig will sich der vordemokratische STAAT und sein dann nicht mehr grundgesetzlich legitimierbares Gewaltmonopol gegen die BürgerInnen seine kollektive Sicherheit frontal erhalten. Prozesse gegen einzelne Polizeiübergriffe beispielsweise sind nicht nur deswegen meist nicht möglich, weil die betreffenden Polizeileute nicht genau identifiziert werden konnten. Vielmehr tritt die Polizei im Gerichtsverfahren als kollektiver Zeuge auf, wenngleich das Gericht die polizeilichen Zeugen wie einzelne Personen vernimmt, so dass der einzelne Bürger, die einzelne Bürgerin fast immer hoffnungslos im Bericht über die umstrittene Situation und umstrittenes Handeln unterlegen ist. Zu dieser herrschaftlichen Zwangskollektivierung der Polizei - der eingesetzte Polizeibeamte, das unbekannte Wesen, ein reines Instrument (auch das grundrechtswidrig, dem kategorischen Imperativ widersprechend) - kommt neuerdings hinzu, dass eine unbekannte, aber unserer Beobachtung nach nicht geringe Zahl von HoheitsbeamtInnen in Zivilkleidung auftreten. Sich nach eigenem Gutdünken und nominell nicht erkenntlich zu kleiden, gebührt prinzipiell allen Bürgerinnen und Bürgern, soweit sie nur ihren privaten, sprich nicht öffentlich belangvollen Geschäften nachgehen. Unerlaubt ist ein solches Rumpel-stilzchen-Verhalten in öffentlichen Berufen. Beim Beruf der Polizei und ihrem Personal ist es ungebührlich, ja verfassungswidrig. Schon der vermehrt zum Zwecke der Verbrechensbekämpfung, vor allem der Verbrechensprävention eingesetzte Typus des "Verdeckten Ermittlers" ist bis hin zu seiner zielbezogenen Zweckmäßigkeit überaus fragwürdig - nicht zu reden davon, dass er/sie und seine/ihre Informationen nahezu nicht kontrolliert werden können. Dass aber "Zivis" gegen eine Demonstration von BürgerInnen eingesetzt werden wie "under cover agents", belegt nicht nur, wie sehr Demonstrationen vorweg staatspolitisch-polizeilich als nahezukriminell, als Grauzone im Claire-Obscure zwischen Recht und Unrecht aufgefasst werden. Der Einsatz solcher "Zivis" demonstriert im Rahmen einer öffentlichen Demonstration die geheime Unterwanderung eines öffentlichen bürgerlichen Ereignisses durch eine öffentliche, zu ihrem Schutz auserkorene, jedenfalls dazu legitimierte Instanz. Damit aber wird das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit, ein emphatisches öffentliches BürgerInnenrecht grundsätzlich enteignet - von der demokratisch-staatsrechtlichen Fragwürdigkeit des geheimen Schattens öffentlicher Institutionen zu schweigen. Das wäre ein langes Thema für sich selbst. Ganz im Gegensatz zu den diversen Rumpelstilzchentricks öffentlicher Gewalt, die letztere geradezu pervertieren, werden rechtlich und technologisch vielerlei Instrumente benutzt, um die TeilnehmerInnen von Demonstrationen zu isolieren und auf diverse disziplinierende und pönalisierende Weisen einzuschränken. Schon in den 80er Jahren wurde ein "Vermummungsverbot" erlassen. Angeblich soll es Gewalttaten aus Demonstrationen heraus verhindern, indem es von allen Teilnehmenden verlangt, jederzeit erkenntlich und identifizierbar zu sein. Abgesehen davon, dass der Schal unter den Augen, zuweilen in Mode gekommen, vor allem eine Reaktion auf polizeilich präventive Kontrolleingriffe bis hin zu Videoaufnahmen war - und im übrigen kein größeres Identifikationshindernis darstellt als eine in Uniform ohne Kennzeichen vermummte Polizeiperson -, trüge bzw. trägt das polizeiliche Herausgreifen "vermummt" erscheinender Teilnehmender an Demonstrationen geradezu dazu bei, gewalttätige Stimmungen und Auseinandersetzungen aufzurühren und aufzumischen. Jede/r erfahrene Polizeibeamt(e)in weiß dies. Darum übersehen ihrem Beruf gewachsene PolizeibeamtInnen Verbotsverstöße. Sie gehen dagegen allenfalls gemäß dem "Opportunitäts"-, nicht gemäß dem "Legalitätsprinzip" vor, das polizeiliches Handeln angeblich allein kennzeichnet. Letzteres kann freilich ohnehin nur noch deswegen als regulatives Prinzip allen polizeilichen Handelns ausgegeben werden, weil das Polizeirecht allgemein und in Sachen Demonstrationen insbesondere extensiv ausgedehnt worden ist. Diese Extension erfolgte in dreierlei Hinsicht: polizeiliche Kompetenzen und technisch/technologische Mittel - letztere vor allem im Umkreis der Informations- und Kommunikationstechnologien - wurden beträchtlich ausgedehnt; die Rechtsformen der Polizeigesetze wurde kräftig aufgelockert. Unbestimmte Rechtsbegriffe, Pauschal- und Leerformeln aller Art wimmeln und schimmeln durch die Gesetze; beide Veränderungen haben mit der "Präventiven Kehre" der Polizei zu tun, die sich seit Anfang der 70er Jahre in wachsenden Ringen durchsetzt. Polizeiliche Aufgaben bestehen nicht mehr primär in der Verfolgung geschehener oder unmittelbar drohender Straftaten und damit verbundener Gefahren, polizeiliche Aufgaben bestehen vor allem in der in die Zukunft vorausgreifenden Prävention möglicher, noch nicht akuter Gefahren möglicher Taten und entsprechendem "proaktiven" Handeln ("proactive behaviour" ist sprachlich nicht zufällig aus dem Angelsächsischen belehnt worden). Damit aber wird bürgerliche Rechtssicherheit beseitigt. Sie wird an die vorauseilende, die vorweg aktive Polizei delegiert. Diese greift vorweg je nach Sicherheitsgusto in bürgerliche Rechte ein, um sie polizeistellvertreterisch für den Bürger/die Bürgerin zu schützen. Von dem darin liegenden Widerspruch einmal zu schweigen, besteht die Konsequenz unter anderem darin, dass BürgerInnen ihrer selbstbestimmten, selbstwahrgenommenen Rechte enteignet werden. Grund- und Menschenrechte werden pervertiert. Sie werden günstigenfalls zu Rechten für die Menschen und Bürger, sind nicht Rechte der BürgerInnen als ihre Aktivrechte. Das, was in den letzten Zeilen verallgemeinernd beschrieben worden ist, an all den sog. Anti-Terror-Gesetzen plastisch fassbar, jedoch mit langen rechtlichen, polizeipraktischen und polizeitechnologischen Vorläufen, gilt gerade auch für das demonstrative Geschehen. Teilnehmende an Demonstrationen können unter anderem qua Video-Aufnahmen physiognomisch identifiziert, ihre Daten werden gespeichert und sogleich oder später können sie, so polizeilich als notwendig erachtet, gefasst werden. Teilnehmende können aus Demonstrationen heraus je nach Land und Polizeigesetz "in Gewahrsam genommen" werden. Sie verbleiben dort manchmal über Stunden, einen Tag oder mehrere Tage lang auch ohne rechtliche Hilfe und ohne richterliche Überprüfung. Potentiell Teilnehmende können vor Demonstrationen polizeilich aufgesucht werden. Ihnen kann im Sinne einer Art Residenzpflicht - die sonst menschenrechtswidrig für AsylbewerberInnen eingeführt worden ist - die Teilnahme an einer Demonstration untersagt werden. Sie können auch bei internationalen Demonstrationen an der Grenze herausgefischt und abgehalten werden. (4) Von der Fülle polizeilicher Vor- und Nachgriffsmöglichkeiten teils sichtbarer, teils unsichtbarer Art, die jedoch durchgehend die doppelte Integrität bürgerlicher Demonstrationen verletzten, wollen wir nur noch einen, leicht fass- und durchgehend sichtbaren Verhalt nennen. Er besteht darin, dass Demonstrationen polizeilich geradezu demonstrationstod gesichert werden. Sicherungsprozesse mit demonstrativ tödlichem Ausgang. Solche sind in jüngerer Zeit vermehrt zu beobachten. Eine, aus diversen Gründen als Sicherheitsproblem staatspolitisch-polizeilich erkannte Demonstration - eine solche Klassifikation kann sich beispielsweise auch auf eine Demonstration von Studierenden gegen Studiengebühren beziehen - wird mit einem so großen Aufwand an PolizeibeamtInnen begleitet, gerahmt und geleitet - von den zusätzlichen Geräten, Fahrzeugen, Hubschraubern, Wasserwerfern u.ä.m. zu schweigen -, dass die Teilnehmenden an einer Demonstration zur Minderheit werden. Die Polizei demonstriert (und hinter ihr die regierenden Instanzen). BürgerInnen wirken wie eine dafür geeignete Lockspeise. Ein ungewöhnlicher Polizei- und Sicherheitstechniken-Aufwand ist vor allem im Umkreis von Demonstrationen von NPD-AnhängerInnen und Demonstrationen gegen diese Demonstrationen zu beobachten. Die beiden Demonstrations- und Gegendemonstrationszüge bewegen sich, isoliert voneinander, wie in aktionsdichten Polizeischläuchen. Politisch-polizeilich so zu verfahren, mag, das ist einzuräumen, in diesem Falle aktuell geboten sein. Dennoch gilt: nicht nur wirken diese Demonstrationszüge geradezu gespenstisch; sie stellen vor allem allenfalls im Extrem noch so etwas dar, wie die Ausübung des Rechts auf Demonstration. Darum ist zwar nicht geboten, solche Demonstrationen demonstrativ entfremdeter Art zu verbieten - trotz der erheblichen, nicht nur fiskalischen Kosten. Wohl aber ist es erforderlich, über Mittel und Wege nachzusinnen, auch solche Demonstrationen wieder zu Äußerungen von BürgerInnen werden zu lassen. Und seien sie noch so kontrovers, das Mal der Versammlungsfreiheit sollten sie an ihrer Stirn tragen. Sonst vertrocknet selbst noch das Symbol. (5) Art. 8 I GG besteht. "Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln." Art. 8 I GG ist nie so wirklich gewesen, dass dem klaren und eindeutigen Grundrecht Genüge getan worden wäre. Das autoritäre Versammlungsgesetz von 1953 und seine herrschende Auslegung allein schon haben das verhindert. Als das Demonstrationsrecht von BürgerInnen seit Mitte der 60er Jahre in seiner ureigenen demokratischen Form praktisch entdeckt worden ist, begann ein teils weitendes, teils einengendes Hin und Her. Dieses hob 1970 an mit einer Amnestie für die Teilnahme an "Rote-Punkt-Aktionen", die wider die Kosten städtischer Transportmittel gerichtet waren. Schon seinerzeit spielte der ominöse, als Führerbefehl ergangene und 1953 nur sacht entbräunte § 240 StGB im "Läpple-Urteil" - "Nötigung in verwerflicher Absicht" - eine dubiose Rolle. Die Repression wurde gegen die gewaltfreien Sitzblockaden in den 80er und 90er Jahren fortgeführt. Nur in Sachen friedenspolitisch motivierter Blockaden erkannte das Bundesverfassungsgericht schließlich, dass dieses strafrechtliche, einem grundrechtlich-demokratischen, sprich präzisen und rechtssicheren Sinn entgegengerichtete Mehrzweckgerät nicht eingesetzt werden dürfe. Verschiedene Amts- und Landgerichte ließen die Anwendung des "Nötigungsparagraphen" allerdings nach dem Irak-Krieg im Jahr 2003 gegen Sitzblockaden der Friedensbewegung (resist) wiederaufleben. Zugunsten des Demonstrationsrechts und seiner demokratischen Nutzung bildeten die Brokdorf-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und seine Urteilsgründe einen Höhe- leider keinen Umschlagpunkt. Die Entscheidung blieb freilich punktuell und wurde in ihren gewichtigen Urteilsgründen nicht durchgehalten. Heute ist das Demonstrationsrecht polizeirechtlich und aufgrund der polizeilichen, technologisch fortentwickelten Mittel so durchlöchert und eingegrenzt, dass es in wesentlichen Merkmalen gefährdet ist. Das haben unsere Beobachtungen ergeben, die sich über ein Vierteljahrhundert hinziehen. Das belegen rechtliche und technologische Entwicklungen und deren Anwendung. Das unterstreichen viele einzelne Untersuchungen. Einige der Beobachtungen und manche Reflexionen aus deren Anlass haben wir oben mitgeteilt. Wenn unsere Feststellungen zuträfen, historisch systematisch zu ergänzen wie sie sind, wenn zugleich normativ und praktisch die Annahme gilt: das unverstellte Demonstrationsrecht ist das notwendige radikaldemokratische Korrektiv, mehr noch die Unruhe, die die repräsentative Demokratie lebendig erhält, dann sind Konsequenzen aus dem Mängelzustand dringlich. Gerade diejenigen Institutionen und ihre Vertreter, die repräsentativdemokratisch zu verkümmern drohen, wenn sie's denn ohne anhaltende kognitive Dissonanz bemerkten, gerade sie müssten daran nachhaltig interessiert sein, das Recht auf Demonstration und seine Praxis blankzuputzen. Was aber könnte getan werden, was stünde an? Zum ersten: Ohne Frage ist ein neues Versammlungsrecht vonnöten. Es müsste jedoch in eine ganz andere Richtung gehen als es jene Einschränkungen tun, die zur Zeit geplant werden. Dessen Gesetzgeber müssten um ihrer selbst willen zeigen, dass die Bundesrepublik endlich in der ohnehin liberaldemokratisch eingeengten Demokratie angekommen ist. Ein neues Versammlungsgesetz, einfach und klar formuliert, das Demonstrationen als geplant-ungeplante kollektive Ereignisse bürgerlicher Selbstorganisation mit einigen wenigen Formelementen versähe, hätte auf der Prämisse aufzubauen, dass die Bürgerfreiheit, sich zu versammeln, uneingeschränkt gilt. Das ist primär. Sollten Erfordernisse bestehen, das unbegrenzte Recht punktuell und zeitlich begrenzt einzuhegen, dann müssten behördlich präzise Gefährdungen oder andere Gründe genannt werden; dann müsste eine durchsichtige, argumentativ differenzierte Güterabwägung stattfinden. In ihr wiegt die Freiheit zu freier Versammlung immer doppelt. Für sie spricht allemal die Vermutung. Der polizeiliche Schutz aber gilt primär der Demonstration und ihren TeilnehmerInnen. Die Einsätze der Polizei sind nicht nur mit niedrigem, bürgerpolizeilich angemessenem Profil auszustatten. Alle beteiligten Polizeibeamten müssen in all ihren Chargen und Zuständigkeiten transparent sein. Zum zweiten: angesichts des demokratischen Rangs von Demonstrationen ist es erforderlich, sich verfassungsrechtlich, spezialgesetzlich und verfassungspolitisch zu überlegen, wie das authentische demokratische Element von Demonstrationen, als spezifisches, eigensinniges, selbstorganisiertes Bürgerbegehren mit den dominanten Elementen repräsentativer, das heißt vermittelter Demokratie, angemessener verbunden werden könn(t)e, ohne den sperrig-widerspenstigen Charakter, der in Demonstrationen stecken kann und stecken dürfen muss, prozedural zu kooptieren. Zwar haben vor allem in den 70er und 80 Jahren BürgerInnen mit ihren Demonstrationen in erheblichem, ja erstaunlichem Umfang Themen schaffend und demokratisierend gewirkt. Sie haben der parlamentarischen Demokratie wichtige Themen nachdrücklich vermittelt. Als da sind: umweltpolitische Themen, die unfriedlichen Gefahren in der sogenannt friedlichen Nutzung der Kernenergie, die negativen Potenzen, ja die zerstörerischen Risiken, die in weiterer Aufrüstung bestehen, die Mängel einer Migrations- und Flüchtlingspolitik, die Vorurteile nicht abbauen hilft, die negativen Effekte einer nur kürzenden und nach unten diskriminierenden Sozialpolitik, um nur einige Themen auf der gesamtgesellschaftlichen Ebene zu nennen, zu der sich neuerdings die Erkenntnis negativer Effekte einseitig betriebener Globalisierung gesellen. Solche bürgerliche Thematisierungen nicht oder unzureichend aufgenommener Themen auf der Ebene etablierter Politik erfolgten in Formen, die qua Demonstration bürgerliches Selbstdenken und Selbsthandeln förderten - ein Salz, ohne das keine noch so vermittelte Demokratie leben kann. Dennoch bleiben das demonstrative Geschehen hier und parlamentarisch-repräsentativ gegründete Politik dort einander weithin abstrakt (abgehoben). Missverständnisse und Fehlhandlungen sind die Folge. Staatspolitisch wird meist die Polizei als Lückenbüßer vorgeschickt. Außerdem wird die Freiheit zu demonstrieren gesetzlich festzubinden versucht, wie wenn man alle Haare Gullivers mit eisernen Haken vertäute. Diese Entwicklung schadet zuerst dem aktiven Fundament aller Demokratie und Bürgerrechte, aktiven BürgerInnen. Sie schadet jedoch ebenso massiv repräsentativ demokratischen Institutionen, ihrer bürgerbezogenen Kenntnis, Legitimation und Handlungsfähigkeit. So etwas wie eine verkettete doppelte Ent-Politisierung findet statt. Letztere wird durch eine zusätzliche Reihe von Gründen bewirkt, auf die in diesem Kontext nicht eingegangen werden kann. Im Kontext von Demonstrationen könnten jedoch über die oben genannten gesetzlichen und polizeilichen Veränderungen hinaus politische Kommunikationsformen vorgesehen werden, die teils die Parlamente, teils die parlamentarisch gewählten Regierungen und ihre bürokratischen Vertreter dazu anhielten, auf Demonstrationen anders zu reagieren als polizeilich, mit abwertenden Stellungnahmen, bestenfalls mit unverbindlichen Floskeln. Was wir in Sachen Petitionsrecht und -praxis vor Jahrzehnten vorgeschlagen haben, dass die Petitionsausschüsse sich um sog. Massenpetitionen in anderer Weise kümmern, sie als Politikum aufnehmen, als dies gegenüber punktuellen Individualpetitionen in der Regel akzeptabel ist, müsste in Sachen Demonstrationen entsprechend abgewandelt, gleicherweise installiert und praktiziert werden. Nicht nur Millionen von Geldern hätten gespart werden können, wären die zuständigen politischen Instanzen auf die Probleme, die Kritik und die Vorschläge vieler Demonstrationen eingegangen. Skandalöse Gewaltäußerungen in der in der Regel polizeilich akzentuierten ,Dialektik zwischen Polizei und Demonstrierenden' hätten vermieden werden können, hätten die verantwortlichen Politiker tatsächlich Verantwortung gezeigt, also auf Bürgerfragen, und seien sie zuweilen auch aggressiv vorgetragen, mit allen Mitteln demokratischer Kunst zu antworten. Für eine solche verantwortliche Politik, über die Verantwortungspose und das Verantwortungsgeschwätz hinaus, ist es nicht erforderlich, dass sich die Vertreter zuständiger Instanzen in der Sache und in der Verhaltensform den demonstrierenden BürgerInnen ,anbiedern'. Wohl aber ist vonnöten, dass BürgerInnen auch dann und gerade dann ernst genommen werden, wenn sie demonstrieren, also nicht nur "brav" zur Wahl gehen und sich ansonsten um ihre Schrebergärtchen kümmern. Neue Verfahren zwischen demonstrierenden BürgerInnen und parlamentarischem System sind also erforderlich. Mit diesen könnte die oben genannte wechselseitige Abstraktion zu beider Gunsten ein Stückweit überwunden, könnten Gelder und Gewalt gespart werden. Hätte ein solcher Vorschlag auch nur geringe Chancen, aufgegriffen und realisiert zu werden, wären wir jederzeit umgehend bereit, unsere Vorstellungen institutionell zu materialisieren. So dass sie umsetzbar wären. Zum dritten: so wie die gesellschaftlichen ,Dinge' und die reflexiv auf sich selbst bezogene, innovationsfeindliche etablierte Politik stehen, sind weder eine gründliche, demokratisch geneigte Reform des Versammlungsrechts einschließlich einschlägiger Normen der Polizeirechte und des Strafgesetzbuches wahrscheinlich, noch ist zu erwarten, dass ohne umfassende Reform, im Detail demonstrierender Praxis anhebend, mehr demonstrierende Demokratie und mehr demokratische Demonstration gewagt würden. Darum bleibt uns und anderen BürgerInnen nichts anderes, aber auch nicht weniger, als weiter um grundrechtlich demokratischer Ziele willen demonstrierend auf alle möglichen Straßen, in wegsames und weniger wegsames Gelände zu gehen. Damit demonstrieren wir immer auch zugleich für eine demokratische Form und Substanz von Demokratie. Wir, vom Komitee für Grundrechte und Demokratie werden demonstrieren und beobachtend weiterdemonstrieren, auch wenn wir zuweilen müde werden, evidente oder bergehoch belegbare Beobachtungen und darauf gründende Urteile immer erneut zu wiederholen. Indes, nicht nur fürs Lernen gilt, für demokratisches Lernen ungleich mehr: Wiederholung ist die Meisterin des Studierens und Praktizierens. Kapitel 4 aus: Demonstrationsrecht - zum politisch-polizeilichen Umgang mit einem störenden" Grundrecht Herausgeber und Bestelladresse: Komitee für Grundrechte und Demokratie
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