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Am 1.Januar 2001 übernimmt die schwedische Regierung den Vorsitz im
Ministerrat der Europäischen Union. Wie der folgende Bericht zeigt, setzt
die schwedische Regierung sich seit Jahren über die zwingenden Anordnungen
dieses Ministerrates zum Verbot der Diskriminierung und das geltende EG-Recht
hinweg.
Während die Regierungspartei sich als 'feministisch' bezeichnet und nach
außen die Fremdenfeindlichkeit verurteilt, betreibt ihre Regierung die
verbotene Lohndiskriminierung von Frauen und Arbeitnehmern ausländischer
Herkunft.
"Tarifvorschriften für den öffentlichen Dienst in Deutschland diskriminieren
EU-Bürger", schreibt 'ARBEIT und RECHT' 10/99, S.399. "Die Bundesregierung
wurde seitens der EU-Kommission darauf hingewiesen, daß die Tarifvorschriften
für den deutschen öffentlichen Dienst andere EU-Bürger diskriminieren;
dies verstößt gegen den Amsterdamer Vertrag und das übrige EU-Recht.
...Sollten sich die Tarifparteien nicht einigen, drohen der Regierung Konsequenzen,
insbes. eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof."
Im SCHWEDISCHEN öffentlichen Dienst jedoch werden nicht nur andere EU-Bürger
sondern auch die Frauen unter vorsätzlichem Bruch des geltenden EU-Rechtes
auf Betreiben der Regierung der willkürlichen Diskriminierung ausgesetzt.
In Schweden geschieht dies jedoch mit Billigung der EU-Kommission; dabei bricht
die Kommission selbst das geltende EU-Recht:
Dies bedeutet, daß man sich über das zwingende EG-Recht hinwegsetzt."
(Schwedische Frauenbeauftragte Svenaeus)
In einem Protestschreiben vom 23.08.1999 an ihre Regierung greift die schwedische
Frauenbeauftragte Svenaeus die Lohndiskriminierung an, von der vor allem die
Frauen betroffen sind. Sie bemängelt u.a. an der Gesetzgebung das Fehlen
von deutlichen Bezügen auf die von Schweden ratifizierten internationalen
Menschenrechtskonventionen. Die Etikette 'Gleichstellung' diene nicht selten
zur Bagatellisierung oder Vertuschung der Kränkung dieser Menschenrechte
gegenüber Frauen. "Die Frauenlöhne auf dem schwedischen Arbeitsmarkt
sind hierfür ein deutliches Beispiel."
"Die Lohndiskriminierung ist weiterhin das ernsteste Gleichstellungproblem
auf dem schwedischen Arbeitsmarkt.... Im Schweden des 'Schwedischen Modells'
ist der Glaube verbreitet, daß ein Tarifvertrag schon als solcher die
Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts ausschließe. Haben die
Vertragsparteien sich auf einen Abschluß und seine Konsequenzen geeinigt,
dürfen diese Ergebnisse nicht in Frage gestellt werden, wird erklärt.
Das Interesse an unveränderten Verträgen ist m.a.W. viel stärker
als das Interesse, der Lohndiskriminierung beizukommen. Diese bedeutet, daß
man sich über das zwingende EG-Recht hinwegsetzt. Das EG-Recht räumt
den Tarifverträgen keine Auslegungspräferenz ein. Denn dies würde
zu einer "Moment 22-Argumentation" und damit einer bestehenden Diskriminierung
führen. Falls von einem tarifvertraglichen Lohn eine Lohndiskriminierung
behauptet wird, kann nicht derselbe Tarifvertrag das Resultat sein, an dem man
die Diskriminierungfrage prüft.
Zwar gibt es Rechtssprechungsbeispiele dafür, daß Tarifverträge
über Pensionen mit großen wirtschaftlichen Folgen für die Betroffenen
aufgehoben werden können. Die Aussichten, einen Tarifvertrag mit niedrigerem
Frauenlohn für gleichwertige Arbeit korrigieren zu können, dürften
jedoch bedeutend schlechter sein. Und dabei handelt es sich hier um die Anwendung
des Rechtes, das sich aus den Menschenrechtskonventionen ergibt. Warum ist das
so? ... Eine gerichtliche Prüfung darf nicht in die Lohnsetzung eingreifen,wird
behauptet. Diese Worte enthüllen die Einstellung, daß die Lohndiskriminierung
lieber fortgesetzt werden darf, als daß einige, die weibliche Arbeit unterbewertenden
Einstellungen angegriffen und geändert würden. M.a.W.: Eine große
Anzahl von Verantwortlichen im Arbeitsrecht wehrt sich mit Händen und Füßen
gegen die Umsetzung des Verbotes der Lohndiskriminierung!"
Die Frauenbeauftragte fordert von der Regierung u.a. eine gesetzliche Bestimmung, nach der "Gleicher Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit" garantiert wird. (Auszugsweise übersetzt von Reinhard Helmers)
Als Schweden begann, sich der EU anzuschließen, mußte das schwedische
Arbeitsrecht an die Bestimmungen der Römischen Verträge und an die
diesbezüglichen Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
sowie die Anweisungen des Minister- rates angepaßt werden. Im Gegensatz
zum Arbeitsrecht des kontinentalen Europas gründet sich das schwedische
Arbeitsrecht nicht auf die Rechte des einzelnen, mündigen Arbeitnehmers.
Rechtssubjekt ist die enge Führung der einzelnen Gewerkschaft.
Tarifverträge oder Kampfmaßnahmen werden niemals durch Urabstimmungen
der Mitglieder demokratisch legitimiert. Nur ca. 5 % der Mitglieder nehmen an
der Wahl der Gewerkschaftsführung teil, wobei diese Gruppe aus der bisherigen
Führung und ihrem engeren Freundeskreis von Günstlingen besteht.
Kritik einzelner Mitglieder wird bei solchen Mitglieder- versammlungen meist
unterdrückt und die Gewerkschaftspresse wird von der Führung kontrolliert.
Die Gewerkschaftsführung kontrolliert auch die Arbeitslosigkeitskassen,
denn Schweden kennt keine staatliche Arbeitslosenversicherung wie z.B. in Deutschland.
Bei Konflikten einzelner Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber ist die gewerkschaftliche
Unterstützung von der Willkür der Gewerkschaftsführung abhängig.
Diese hat die Arbeitsverträge abgeschlossen und die einzelnen Mitglieder
sind prozeßrechtlich diskriminiert. Nur die Gewerkschaftsführung
kann direkt vor dem Arbeitsgericht klagen, während das nicht unterstützte
Mitglied zuerst vor dem Ortsgericht klagen muß mit hohen Prozeßkosten
als Folge, für die es keinerlei Rechtsschutzversicherung gibt.
Das Arbeitsgericht - für den Einzelnen die zweite Instanz - setzt sich
zusammen aus der Gewerkschaftsführung und Vertretern des Arbeitgeberverbandes.
Hier hat der Einzelne, stigmatisiert wie ein Nichtorganisierter, kaum Aussicht,
gegen den vereinten Willen von Gewerkschaftsführung und Arbeitgebern Recht
zu bekommen. Eine der monopolistischen Gewerkschaften, die Standesorganisation
der Akademiker SACO, verweigert ihren Mitgliedern sogar den Rechtsschutz gegen
notorische Verletzungen der Menschenrechte durch den Staat als Arbeitgeber.
Mitglieder mit ausländischer Herkunft können kaum Unterstützung
von einer fremdenfeindlichen Gewerkschafts- führung erwarten. Nichtmitglieder
der Monopolgewerkschaften sind nicht berechtigt, die Erfüllung eines Arbeitsvertrages
zu fordern.
Derartige Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und in den Gewerkschaften fördern
die Diskriminierung von Minderheiten wie Personen ausländischer Herkunft,
von Frauen und von mannigfachen Andersdenkenden. Tatsächlich herrscht auf
dem schwedischen Arbeitsmarkt ein 'closed shop'-System mit einer integrierten
Diskriminierung. Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
vom 25.April 1996 (Gustafsson/Schweden) zufolge gab die schwedische Regierung
zu, daß nicht- organisierte Arbeitnehmer diskriminiert werden. Der Minister
Björn Rosengren - ein ehem.Vorsitzender der Angestelltengewerkschaft TCO
- erklärte öffentlich am 25.Februar 1999, daß Personen
nur wegen ihres ausländischen Namens auf dem Arbeitsmarkt systematisch
diskriminiert werden.
Die systematische Lohndiskriminierung von Arbeitnehmern mit ausländischer
Herkunft wird empirisch von Soziologen der Stockholmer Universität
belegt(Carl le Grand & Ryszard Szulkin: "Invandrarnas Löner i Sverige",
Arbetsmarknad & Arbetsliv, Nr.2/1999, S.89 - 110).
Die schwedische Presse (DN 11.8.97) erwaehnt einen OECD-Bericht, dem zufolge
die Bediensteten des öffentlichen Dienstes in Schweden die geringste Anstellungs-
sicherheit von allen 15 OECD-Laendern geniessen. 85 % der schwedischen Oeffentlich-
Bediensteten gegenueber 24 % der italienischen betrachten sich in ihrer Anstellung
verunsichert.Dieses Ergebnis spiegelt die arbeitsrechtliche Willkuer und die
Bedeutungslosigkeit der Gewerkschaften wider.
Bei ihren Beitrittsverhandlungen mit der EU weckte die schwedische Regierung
jedoch den Anschein, daß jene Bestimmungen gegen Diskriminierung im Gemeinschaftsrecht
und im Arbeitsrecht der anderen Mitgliedsstaaten bereits durch die schwedischen
Gewerkschaften gesichert seien und deshalb eine entsprechende schwedische Gesetzgebung
überflüssig sei. Dies ist jedoch offenbar nicht der Fall:
Gleichzeitig mit den Verhandlungen führte die Regierung als arbeitsrechtliches
Prinzip die Lohndiskriminierung in ihrem Öffentlichen Dienst ein, die sie
verschönernd als <individuelle Lohnfestsetzung> bezeichnete. Der
Öffentliche Dienst umfaßt ca.40% aller Arbeitsverhältnisse und
prägt den gesamten Arbeitsmarkt. In ihren Ministerien werden die Frauen
im Durchschnitt mit 20 % geringerem Gehalt von der Regierung entlohnt als ihre
männlichen Kollegen mit gleichen Aufgaben. Das System sollte sogar für
Richter gelten. <Gefällige> Urteile: höheres Gehalt, <unerwünschte>:
Gehaltssenkung!
Dieses System erlaubt den Behördenchefs, die Löhne und Gehälter
ihrer Mitarbeiter willkürlich festzusetzen. Die Begründungen hierfür
- oftmals Verleumdungen - werden geheimgehalten, damit der Arbeitnehmer die
Diskriminierung nicht anfechten kann. Durch einen <Unglücksfall>
in der Geheimhaltung wurde z.B. bekannt, daß bei einer Zentralbehörde
Mitarbeiter für die Lohnzumessung als <Psychopathen>, <Nörgler>
u.s.w. bezeichnet wurden. Dank ihrer Willkür ist die Diskriminierung vielseitig
anwendbar und trifft zwar hauptsächlich Frauen und Bürger anderer
EU-Staaten, aber nicht nur diese sondern auch Andersdenkende und Kritiker.
Das System der Diskriminierung ist perfekt: Durch die Geheimhaltung der Gründe
meinen die Regierung und ihre Behörden, sich vor einer Verurteilung durch
die EU- Instanzen wegen Bruch des EU-Arbeitsrechtes geschützt zu haben.
Sollte es dennoch zu einem Verfahren kommen, kann die Regierung falsche Gründe
nachschieben; so die Logik der Regierung.
Der gemeinsame Grundsatz der I.L.O. und der EU "Gleicher Lohn für gleiche
Arbeit" gilt nicht mehr im Öffentlichen Dienst. Weil die Gewerkschaftsführung
ohne Befragung ihrer Mitglieder eingewilligt hat, ist in Schweden keine Verteidigung
gegen geheime Verleumdungen und die daraus folgende Lohndiskriminierung möglich.
Nicht-Organisierten wird eh die Ausfertigung von Arbeitsverträgen und
Lohn- verhandlungen verweigert.
Die diktatorische, einseitige Senkung des Vergleichslohnes ist auch eine disziplinarische
Bestrafung ohne die Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers. Zweck dieses
Machtmittels ist die Erzwingung eines untertänigen Konformismus und die
Unterdrückung von Kritik.
Offenbar um das neue "Schwedische Modell" im Arbeitsrecht international annehmbar
zu machen, wurden einige Veröffentlichungen gemacht. Drei der Autoren (Niklas
Bruun, Anders Kjellberg und Kerstin Ahlberg) gehören zur Regierungsbehörde
"Nationales Institut für das Arbeitsleben". Eine von ihnen (Boel Flodgren)
ist die von der Regierung ernannte Rektorin der Universität Lund und wurde
Bahnbrecherin für die Anwendung der Lohndiskriminierung als Bestrafung
von kritischen Hochschullehrern mit geheimen Gründen gerade als sie ihr
Buch veröffentlichte:
Niklas Bruun, Boel Flodgren und Håkan Hydén: "THE NORDIC LABOUR
RELATIONS MODEL", Aldershot Dartmouth, 1992.
Anders Kjellberg: in CHANGING INDUSTRIAL RELATIONS IN EUROPE, 2nd
edition 1998, by Anthony Ferner and Richard Hyman. Blackwell Publishers Ltd,
Oxford. ISBN 0-631-20551-9.
In einer weiteren Veröffentlichung der Mitarbeiter dieser Regierungsbehörde
wird unverhohlen dafür Propaganda gemacht, daß die kollektiven Arbeitsverträge
der Monopolgewerkschaften mit ihrer Lohndiskriminierung von Mitgliedern und
Nicht- organisierten EU-rechtlich allgemeinverbindlich erklärt werden,
ohne daß die diskriminierten Arbeitnehmer Rechtsmittel zu ihrer Verteidigung
erhalten. Kerstin Ahlberg, Niklas Bruun: "KOLLEKTIVAVTAL I EU",
Stockholm 1996.
Als die charakteristischste Errrungenschaft des neuen "Schwedischen Modells"
im Arbeitsrecht wird die Lohndiskriminierung in diesen Veröffentlichungen
mit keinem Wort auch nur erwähnt - in den Veröffentlichungen,
die unter den europäischen Fachleuten für Arbeitsrecht zirkulieren.
Dies ist kein Zufall, denn die Autoren sind sehr wohl vertraut mit dem neuen
Modell.
<DIE ZEIT DER TARIFVERTRAEGE IST VORBEI>. Unter dieser Ueberschrift in
Schwedens groesster Tageszeitung, <Dagens Nyheter> 19.6.1996, propagiert
der Professor fuer Volkswirtschaft Lars Jonung fuer genau dieses System der
Willkuer der Unternehmer und Behoerdenchefs. Seine Begruendung: <Das individualisierte
Arbeitsrecht wuerde ein Lohnniveau schaffen, mit dem der Beschaeftigungsgrad
erhoeht werde>.
Weitere Vorkehrungen wurden getroffen, damit das neue "Schwedische Modell"
die Zustimmung der EU erhalten sollte: Der frühere schwedische Minister
Allan Larsson ist mitverantwortlich für die Einführung der Lohndiskriminierung
als arbeitsrechtliches Prinzip. Es gelang der Regierung, Larsson in die EU-Kommission
zu befördern. Direkt unter dem Kommissar Padraig FLYNN ist er im Generaldirektorat
V zuständig für das Arbeitsrecht der gesamten EU - eine perfekte Absicherung!
Larsson hat dort bereits Klagen gegen die Verletzungen des Gemeinschaftsrechtes
durch seine Regierung vertuscht und eine Untersuchung verhindert. Herr Larsson
war als Nachfolger von Padraig Flynn im Gespräch.
Die Lohndiskriminierung verletzt offensichtlich das Prinzip "Gleicher Lohn für
gleiche Arbeit" (Art. 100 und 119, Vertrag von Rom). Die Art ihrer Durchsetzung,
ihre geheimen Gründe und die Verweigerung von Rechtsmitteln dagegen stehen
im Widerspruch zu den wiederholten Direktiven des Ministerrates : 75/117/EEC,Art.10,
10. Februar 1975; 76/207/EEC, 79/7/EEC, 86/378/EEC, 86/613/EEC and 92/85/EEC.
Diese Direktiven verpflichten die schwedische Regierung, den diskriminierten
Arbeitnehmern wirksame Rechtsmittel zur Verfügung zu stellen. Das Urteil
des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Fall 248/83, Johnston/Chief
Constable, 15.Mai 1986, § 18) verdeutlicht dieses Prinzip mit Hinweis auf die
Europäische Menschenrechtskonvention, Art.6, als bindende Grundlage des
Gemeinschaftsrechtes.
Jedoch ignoriert die schwedische Regierung seit Jahren die Anweisungen des Ministerrates
auf Angleichung des schwedischen Arbeitsrechtes. Was jedoch schlimmer ist: Die
EG-Kommission ist nach Art.155 u. 169 des EG-Vertrages verpflichtet, diese Angleichung
sicherzustellen. Dieser "Wächter des Gemeinschafts- rechtes" bricht selbst
als Mitwisser und Komplize das Gemeinschaftsrecht, indem die Kommission das
Unterlassungsvergehen begünstigt und verteidigt!
Die Lohndiskriminierung hat Unmut und Abgunst statt kollegialer
Zusammenarbeit unter den Öffentlich-Bediensteten hervorgerufen. Die mangelnde
Zusammenarbeit behindert z.B. die schwedische Polizei bei der Verbrechensbekämpfung.
Die Krise im Bildungswesen der Schulen und Universitäten wird durch "Ungleiche
Entlohnung für gleiche Arbeit" weiter verschärft. Aber für die
Regierung und ihre Behörden sind die Lohndiskriminierung und die Obstruktion
des EU-Gemeinschaftsrechtes so wichtig, daß sie z.B. sogar die medizinische
Versorgung der Bürger gefährden. In den öffentlichen Krankenhäusern
werden neueingestellte Krankenschwestern mit 2000 Kr/monatlich höher entlohnt
als ihre erfahrene Kolleginnen mit langjähriger Anstellung.
Die Notaufnahme der Neurochirurgischen Klinik an der Universität Lund ist
lebenswichtig für die Unfallopfer Südschwedens. Auch hier bestanden
die staatlichen Behörden auf der Lohndiskriminierung gegen die Forderung
der Krankenschwestern auf "Gleichen Lohn für gleiche Arbeit". Mit Rücksicht
auf das Arbeitsklima und die Versorgung der Patienten forderte auch der Chefarzt
die Aufhebung der Diskriminierung. Die Führung der Schwesterngewerkschaft
hingegen, die ohne Befragung der Mitglieder in die Diskriminierung eingewilligt
hatte, versagte den Schwestern ihre Unterstützung. Deshalb war den Schwestern
der Rechtsweg zum Arbeitsgericht verbaut. Ihnen blieb nur die Kündigung
als Protest. 25 von 45 Krankenschwestern kündigten den Dienst. Nach zwei
Wochen folgten weitere 15 von 60 Krankenschwestern an der Intensivstation des
selben Universitätskrankenhauses, weil die Politiker ihrer Forderung auf
"Gleichen Lohn für gleiche Arbeit" trotzen. Die Proteste der Krankenschwestern
greifen auf weitere Krankenhäuser der Provinz über; beispielsweise
kündigten 50 Krankenschwestern am Krankenhaus im nordschwedischen Skellefteå.
Inzwischen wurde dieser Arbeitskonflikt typisch für alle schwedischen Krankenhäuser
von Luleå im Norden bis Ystad im Süden. Die Patienten sind die Leidtragenden
u.a. durch die wachsenden Warteschlangen für Operationen. Statt die Lohndiskriminierung
abzuschaffen, haben die Politiker private Krankenschwestern- Vermittlungen für
bis zu den dreifachen Kosten eines Schwesterngehaltes angestellt. Dieses wurde
durch eine Dokumentarsendung des schwedischen Fernsehens am 27/9 1999
der Öffentlichkeit berichtet: "Die Revolte der Krankenschwestern. Sie kämpfen
für höhere Gehälter - ohne Unterstützung der Gewerkschaften".
Ein Beispiel für die Besoldungswillkür: An einem Ambulatorium der
öffentlichen Gesundheitspflege arbeiten zwei Ärzte mit den gleichen
Aufgaben; sie erhalten die Gehälter 45 000:- für den Kollegen
mit 25-jähriger Berufserfahrung, 60 000:- kr im Monat für einen gerade
approbierten Neuling.
Was für ein Pech für den Patienten, den Schüler, den Bürger,
wenn er an einen Arzt, eine Krankenschwester, einen Lehrer, einen Polizisten
oder Richter gerät, denen die Arbeitslust und -moral durch die willkürliche
Besoldung genommen ist !
Die Lohndiskriminierung richtet sich auch nach dem Dienstalter: Ältere
Beschäftigte erhalten ein geringeres Gehalt als die jüngeren. Hiergegen
reagierte kürzlich der Vertreter der Akademiker-Standesorganisation SACO,
deren Führung die Einführung der Diskriminierung ursprünglich
begrüßt hatte. Gunnar Wetterberg (Sydsvenskan 28.Oktober 2000) befürchtet,
daß die altersmäßige Diskriminierung auf Sicht die von ihm
und seiner Standesorganisation verteidigte Lohndiskriminierung gefährden
könne. In den Jahren 1994 - 1999 (seit Schweden Beitritt zur EG!) wurden
die Gehälter der bis 39-Jährigen um 47,7 %, der 40- 65-Jährigen
dagegen nur um 18,9 % erhöht.
Das Motiv dieser Diskriminierung durch den staatlichen Arbeitgeber ist offenbar
die Einschätzung, daß ältere Mitarbeiter zwar mehr Erfahrungen
haben als die jüngeren; die letzteren jedoch leichter formbar sind. Außerdem
können die älteren sich kaum durch Wechsel des Arbeitsplatzes der
Diskriminierung entziehen.
Während Märchen über das schwedische Arbeitsrecht unter den Fachleuten des Arbeitsrechtes in Europa verbreitet werden, arbeitet die "Graue Eminenz" in der EU-Kommission daran, das Arbeitsrecht der Gemeinschaft zu unterminieren und an das neue "Schwedische Modell" anzupassen. Auch der Vorsitzende des schwedischen Arbeitgeberverbandes Ulf Laurin wurde Chef des "Social Affairs Committee", der Lobby der EU-Arbeitgeber in Brüssel. Sein Programm:<Demokratie im Ueberschuss kann ineffektiv sein!>. Dies stellt eine Gefahr für alle europäischen Gewerkschaften dar, die elementare Bürgerrechte und den Grundsatz "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" durch Tariflöhne gesichert haben wollen.
Der EU-Kommission ist die von fremdenfeindlichen Gewerkschaftsführungen
und der Regierung gemeinsam betriebene Diskriminierung von u.a. Frauen und Bürgern
anderer EU-Staaten bekannt. Die Kommission weiß, daß die schwedische
Regierung die Umsetzung der Richtlinien (z.B.75/117/EEC,Art.10, 10. Februar
1975; 76/207/EEC, 79/7/EEC, 86/378/EEC, 86/613/EEC and 92/85/EEC) in das einheimische
Arbeitsrecht zum Schutz vor Diskrimnierung vorsätzlich hintertreibt.
Unter Bruch von Art.155 und 169 macht die Kommission sich so zur Komplizin der
ungesetzlichen Diskriminierung.
Mit Datum 13-04-2000, Az. 467/2000/ME, erklärte der Europäische Ombudsman(Vertreter
des EU-Parlamentes), er hätte nicht die Befugnis, die EU-Kommission wegen
ihres Bruches der Artikel 155 und 169 des EG-Vertrages zu tadeln. Der
EU-Ministerrat scheint bisher die Obstruktion der eigenen, rechtsverbindlichen
Anordnungen gegen Diskriminierung billigend zu dulden.
Der EU-Bürokratie in Brüssel gehört auf die Finger geschaut,
der Kommission, die selbst ihren Beamten van Buitenen mit Lohndiskriminierung
bestrafte, weil er die Korruption der Kommission dem gewählten Parlament
verraten hatte !
DIE EU-KOMMISSION GEFÄHRDET DIE RECHTE DER
ARBEITNEHMER, WEIL SIE SICH ANSCHICKT, DIESES "Schwedische Modell" ALLGEMEINVERBINDLICH
FÜR DIE GESAMTE EU ZU ERKLÄREN !
Siehe auch:
LabourNet Germany: http://www.labournet.de/
LabourNet Germany: Treffpunkt für Ungehorsame, mit und ohne Job, basisnah, gesellschaftskritisch The virtual meeting place of the left in the unions and in the workplace |
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