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Die Kunst der rechtlichen Irreführung

Wie grundlegende Widersprüche des schwedischen Arbeitsrechtes zum Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union vertuscht werden

von Reinhard Helmers, Universitätslektor

 

"Tarifvorschriften für den öffentlichen Dienst in Deutschland diskriminieren EU-Bürger", schreibt 'ARBEIT und RECHT' 10/99, S.399. "Die Bundesregierung wurde seitens der EU-Kommission darauf hingewiesen, daß die Tarifvorschriften für den deutschen öffentlichen Dienst andere EU-Bürger diskriminieren; dies verstößt gegen den Amsterdamer Vertrag und das übrige EU-Recht. ...Sollten sich die Tarifparteien nicht einigen, drohen der Regierung Konsequenzen, insbes. eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof."

Im schwedischen öffentlichen Dienst werden nicht nur andere EU-Bürger sondern auch die Frauen auf Betreiben der Regierung der willkürlichen Diskriminierung ausgesetzt. In Schweden geschieht dies jedoch mit Billigung der EU-Kommission; dabei bricht die Kommission selbst das geltende EU-Recht:

"Dies bedeutet, daß man sich über das zwingende EG-Recht hinwegsetzt." (Frauenbeauftragte Svenaeus zur Lohndiskriminierung).

In einem Protestschreiben vom 23.08.1999 an ihre Regierung greift die schwedische Frauenbeauftragte Svenaeus die Lohndiskriminierung an, von der vor allem die Frauen betroffen sind. Sie bemängelt u.a. an der Gesetzgebung das Fehlen von deutlichen Bezügen auf die von Schweden ratifizierten internationalen Menschenrechtskonventionen. Die Etikette 'Gleichstellung' diene nicht selten zur Bagatellisierung oder Vertuschung der Kränkung dieser Menschenrechte gegenüber Frauen. "Die Frauenlöhne auf dem schwedischen Arbeitsmarkt sind hierfür ein deutliches Beispiel."

"Die Lohndiskriminierung ist weiterhin das ernsteste Gleichstellungproblem auf dem schwedischen Arbeitsmarkt.... Im Schweden des 'Schwedischen Modells' ist der Glaube verbreitet, daß ein Tarifvertrag schon als solcher die Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts ausschließe. Haben die Vertragsparteien sich auf einen Abschluß und seine Konsequenzen geeinigt, dürfen diese Ergebnisse nicht in Frage gestellt werden, wird erklärt. Das Interesse an unveränderten Verträgen ist m.a.W. viel stärker als das Interesse, der Lohndiskriminierung beizukommen. Diese bedeutet, daß man sich über das zwingende EG-Recht hinwegsetzt. Das EG-Recht räumt den Tarifverträgen keine Auslegungspräferenz ein. Denn dies würde zu einer "Moment 22-Argumentation" und damit einer bestehenden Diskriminierung führen. Falls von einem tarifvertraglichen Lohn eine Lohndiskriminierung behauptet wird, kann nicht derselbe Tarifvertrag das Resultat sein, an dem man die Diskriminierungfrage prüft.

Zwar gibt es Rechtssprechungsbeispiele dafür, daß Tarifverträge über Pensionen mit großen wirtschaftlichen Folgen für die Betroffenen aufgehoben werden können. Die Aussichten, einen Tarifvertrag mit niedrigerem Frauenlohn für gleichwertige Arbeit korrigieren zu können, dürften jedoch bedeutend schlechter sein. Und dabei handelt es sich hier um die Anwendung des Rechtes, das sich aus den Menschenrechtskonventionen ergibt. Warum ist das so? ... Eine gerichtliche Prüfung darf nicht in die Lohnsetzung eingreifen,wird behauptet. Diese Worte enthüllen die Einstellung, daß die Lohndiskriminierung lieber fortgesetzt werden darf, als daß einige, die weibliche Arbeit unterbewertenden Einstellungen angegriffen und geändert würden. M.a.W.: Eine große Anzahl von Verantwortlichen im Arbeitsrecht wehrt sich mit Händen und Füßen gegen die Umsetzung des Verbotes der Lohndiskriminierung ! "

Die Frauenbeauftragte fordert von der Regierung u.a. eine gesetzliche Bestimmung, nach der "Gleicher Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit" garantiert wird.

(Auszugsweise übersetzt von Reinhard Helmers)

 

Als Schweden begann, sich der EU anzuschließen, mußte das schwedische Arbeitsrecht an die Bestimmungen der Römischen Verträge und an die diesbezüglichen Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften angepaßt werden. Im Gegensatz zum Arbeitsrecht des kontinentalen Europas gründet sich das schwedische Arbeitsrecht nicht auf die Rechte des einzelnen Arbeitnehmers. Rechtssubjekt ist die enge Führung der einzelnen Gewerkschaft.

Tarifverträge oder Kampfmaßnahmen werden niemals durch Urabstimmungen der Mitglieder demokratisch legitimiert. Nur ca. 5 % der Mitglieder nehmen an der Wahl der Gewerkschaftsführung teil, wobei diese Gruppe aus der bisherigen Führung und ihrem engen Freundeskreis von Günstlingen besteht. Kritik einzelner Mitglieder wird bei solchen Mitgliederversammlungen meist unterdrückt und die Gewerkschaftspresse wird von der Führung kontrolliert. Die Gewerkschaftsführung kontrolliert auch die Arbeitslosigkeitskassen, denn Schweden kennt keine staatliche Arbeitslosenversicherung wie z.B. in Deutschland.

Bei Konflikten einzelner Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber ist die gewerkschaftliche Unterstützung von der Willkür der Gewerkschaftsführung abhängig. Diese hat die Arbeitsverträge abgeschlossen und die einzelnen Mitglieder sind prozeßrechtlich diskriminiert. Nur die Gewerkschaftsführung kann direkt vor dem Arbeitsgericht klagen, während das nicht unterstützte Mitglied zuerst vor dem Ortsgericht klagen muß mit hohen Prozeßkosten als Folge, für die es keinerlei Rechtsschutzversicherung gibt.

Das Arbeitsgericht - für den Einzelnen die zweite Instanz - setzt sich zusammen aus der Gewerkschaftsführung und Vertretern des Arbeitgeberverbandes. Hier hat der Einzelne, stigmatisiert wie ein Nichtorganisierter, kaum Aussicht, gegen den vereinten Willen von Gewerkschaftsführung und Arbeitgebern Recht zu bekommen. Eine der monopolistischen Gewerkschaften, die Standesorganisation der Akademiker SACO, verweigert ihren Mitgliedern sogar den Rechtsschutz gegen notorische Verletzungen der Menschenrechte durch den Staat als Arbeitgeber. Mitglieder mit ausländischer Herkunft können kaum Unterstützung von einer fremdenfeindlichen Gewerkschaftsführung erwarten. Nichtmitglieder der Monopolgewerkschaften sind nicht berechtigt, die Erfüllung eines Arbeitsvertrages zu fordern.

Derartige Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und in den Gewerkschaften fördern die Diskriminierung von Minderheiten wie Personen ausländischer Herkunft, von Frauen und von mannigfachen Andersdenkenden. Tatsächlich herrscht auf dem schwedischen Arbeitsmarkt ein "closed shop"-System mit einer integrierten Diskriminierung. Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 25.April 1996 (Gustafsson/Schweden) zufolge gab die schwedische Regierung zu, daß nichtorganisierte Arbeitnehmer diskriminiert werden. Der Minister Björn Rosengren - ein ehem.Vorsitzender der Angestelltengewerkschaft TCO - erklärte öffentlich am 25.Februar 1999, daß Personen mit nur einem ausländischen Namen auf dem Arbeitsmarkt systematisch diskriminiert werden.

Die systematische Lohndiskriminierung von Arbeitnehmern mit ausländischer Herkunft wird empirisch von Soziologen der Stockholmer Universität belegt(Carl le Grand & Ryszard Szulkin: "Invandrarnas Löner i Sverige", Arbetsmarknad & Arbetsliv, Nr.2/1999, S.89 - 110).

Die schwedische Nachrichtenagentur TT berichtet 14/3 2000 von einer Konferenz in Stockholm zur Lage von Einwanderern auf dem Arbeitsmarkt, daß der durchschnittliche Lohnunterschied für Einwanderer auch nach langem Aufenthalt ca.30 % ist.

Die schwedische Presse (DN 11.8.97) erwaehnt einen OECD-Bericht, dem zufolge die Bediensteten des öffentlichen Dienste in Schweden die geringste Anstellungssicherheit von allen 15 OECD-Laendern geniessen. 85 % der schwedischen Oeffentlich- Bediensteten gegenueber 24 % der italienischen betrachten sich in ihrer Anstellung verunsichert. Dieses Ergebnis spiegelt die arbeitsrechtliche Willkuer und die Bedeutungslosigkeit der Gewerkschaften für die Rechte des Einzelnen wider.

Bei ihren Beitrittsverhandlungen mit der EU weckte die schwedische Regierung jedoch den Anschein, daß jene Bestimmungen gegen Diskriminierung im Gemeinschaftsrecht und im Arbeitsrecht der anderen Mitgliedsstaaten bereits durch die schwedischen Gewerkschaften gesichert seien und deshalb eine entsprechende schwedische Gesetzgebung überflüssig sei. Dies ist jedoch offenbar nicht der Fall: Gleichzeitig mit den Verhandlungen führte die Regierung als arbeitsrechtliches Prinzip die Lohndiskriminierung in ihrem Öffentlichen Dienst ein, die sie verschönernd als "individuelle Lohnfestsetzung" bezeichnete. Der Öffentliche Dienst umfaßt ca.40% aller Arbeitsverhältnisse und prägt den gesamten Arbeitsmarkt. In ihren Ministerien werden die Frauen im Durchschnitt mit 20 % geringerem Gehalt von der Regierung entlohnt als ihre männlichen Kollegen mit gleichen Aufgaben. Das System sollte sogar für Richter gelten. <Gefällige> Urteile: höheres Gehalt, <unerwünschte>: Gehaltssenkung!

Dieses System erlaubt den Behördenchefs, die Löhne und Gehälter ihrer Mitarbeiter willkürlich festzusetzen. Die Begründungen hierfür - oftmals Verleumdungen - werden geheimgehalten, damit der Arbeitnehmer die Diskriminierung nicht anfechten kann. Durch einen <Unglücksfall> in der Geheimhaltung wurde z.B. bekannt, daß bei einer Zentralbehörde Mitarbeiter für die Lohnzumessung als <Psychopathen>, <Nörgler> u.s.w. bezeichnet wurden. Dank ihrer Willkür ist die Diskriminierung vielseitig anwendbar und trifft zwar hauptsächlich Frauen und Bürger anderer EU-Staaten, aber nicht nur. Das System der Diskriminierung ist perfekt: Durch die Geheimhaltung der Gründe meinen die Regierung und ihre Behörden, sich vor einer Verurteilung durch die EU- Instanzen wegen Bruch des EU-Arbeitsrechtes geschützt zu haben. Sollte es dennoch zu einem Verfahren kommen, kann die Regierung falsche Gründe nachschieben; so die Logik der Regierung.

Der gemeinsame Grundsatz der I.L.O. und der EU "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" gilt nicht mehr im Öffentlichen Dienst. Weil die Gewerkschaftsführung ohne Befragung ihrer Mitglieder eingewilligt hat, ist in Schweden keine Verteidigung gegen geheime Verleumdungen und die daraus folgende Lohndiskriminierung möglich. Nicht-Organisierten wird eh die Ausfertigung von Arbeitsverträgen und von Lohn- verhandlungen verweigert. Die diktatorische, einseitige Senkung des Vergleichslohnes ist auch eine disziplinarische Bestrafung ohne Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers. Zweck dieses Machtmittels ist die Erzwingung eines untertänigen Konformismus.

Offenbar um das neue "Schwedische Modell" im Arbeitsrecht international annehmbar zu machen, wurden einige Veröffentlichungen gemacht. Drei der Autoren (Niklas Bruun, Anders Kjellberg und Kerstin Ahlberg) gehören zur Regierungsbehörde "Nationales Institut für das Arbeitsleben". Eine von ihnen (Boel Flodgren) ist die von der Regierung ernannte Rektorin der Universität Lund mit diktatorischen Vollmachten.Sie wurde die Bahnbrecherin für die Anwendung der Lohndiskriminierung mit geheimen Gründen als Bestrafung von kritischen Hochschullehrern gerade als sie ihr Buch veröffentlichte:

In einer weiteren Veröffentlichung der Mitarbeiter dieser Regierungsbehörde wird unverhohlen dafür Propaganda gemacht, daß die kollektiven Arbeitsverträge der Monopolgewerkschaften mit ihrer Lohndiskriminierung von Mitgliedern und Nichtorganisierten EU-rechtlich allgemeinverbindlich erklärt werden, ohne daß die diskriminierten Arbeitnehmer Rechtsmittel zu ihrer Verteidigung erhalten. Kerstin Ahlberg, Niklas Bruun: "KOLLEKTIVAVTAL I EU", Stockholm 1996.

Als die charakteristischste Errrungenschaft des neuen "Schwedischen Modells" im Arbeitsrecht wird die Lohndiskriminierung in diesen Veröffentlichungen mit keinem Wort auch nur erwähnt - in den Veröffentlichungen, die unter den europäischen Fachleuten für Arbeitsrecht zirkulieren. Dies ist kein Zufall, denn die Autoren sind sehr wohl vertraut mit dem neuen Modell.

Weitere Vorsichtsmaßnahmen wurden getroffen, damit das neue "Schwedische Modell" die Zustimmung der EU erhalten sollte: Der frühere schwedische Minister Allan Larsson ist mitverantwortlich für die Einführung der Lohndiskriminierung als arbeits- rechtliches Prinzip. Es gelang der Regierung Larsson in die EU-Kommission zu befördern. Direkt unter dem Kommissar Padraig FLYNN ist er im Generaldirektorat V zuständig für das Arbeitsrecht der gesamten EU - eine perfekte Absicherung! Larsson hat dort bereits Klagen gegen die Verletzungen des Gemeinschaftsrechtes durch seine Regierung vertuscht und eine Untersuchung verhindert. Herr Larsson ist als Nachfolger von Padraig Flynn im Gespräch.

Die Lohndiskriminierung verletzt offensichtlich das Prinzip "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" (Art. 100 und 119, Vertrag von Rom). Die Art ihrer Durchsetzung, ihre geheimen Gründe und die Verweigerung von Rechtsmitteln dagegen stehen im Widerspruch zu den wiederholten Direktiven des EG-Ministerrates: 75/117/EEC,Art.10, 10. Februar 1975; 76/207/EEC, 79/7/EEC, 86/378/EEC, 86/613/EEC and 92/85/EEC.

Diese bindenden Direktiven verpflichten die schwedische Regierung, den diskriminierten Arbeitnehmern wirksame Rechtsmittel zur Verfügung zu stellen. Das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Fall 248/83, Johnston/Chief Constable, 15.Mai 1986, § 18) verdeutlicht dieses Prinzip mit Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention, Art.6, als bindende Grundlage des Gemeinschaftsrechtes.

Die Lohndiskriminierung hat Unmut und Abgunst statt kollegialer Zusammenarbeit unter den Öffentlich-Bediensteten hervorgerufen. Die mangelnde Zusammenarbeit behindert z.B. die schwedische Polizei bei der Verbrechensbekämpfung. Die Krise im Bildungswesen der Schulen und Universitäten wird durch "Ungleiche Entlohnung für gleiche Arbeit" weiter verschärft. Aber für die Regierung und ihre Behörden sind die Lohndiskriminierung und die Obstruktion des EU-Gemeinschaftsrechtes so wichtig, daß sie z.B. die medizinische Versorgung der Bürger gefährden. In den öffentlichen Krankenhäusern werden neueingestellte Krankenschwestern mit 2000 Kr/monatlich höher entlohnt als ihre erfahrene Kolleginnen mit langjähriger Anstellung.

Die Notaufnahme der Neurochirurgischen Klinik an der Universität Lund ist lebenswichtig für die Unfallopfer Südschwedens. Auch hier bestanden die staatlichen Behörden auf der Lohndiskriminierung gegen die Forderung der Krankenschwestern auf "Gleichen Lohn für gleiche Arbeit". Mit Rücksicht auf das Arbeitsklima und die Versorgung der Patienten forderte auch der Chefarzt die Aufhebung der Diskriminierung. Die Führung der Schwesterngewerkschaft hingegen, die ohne Befragung der Mitglieder in die Diskriminierung eingewilligt hatte, versagte den Schwestern ihre Unterstützung. Deshalb war den Schwestern der Rechtsweg zum Arbeitsgericht verbaut. Ihnen blieb nur die Kündigung als Protest. 25 von 45 Krankenschwestern kündigten den Dienst. Nach zwei Wochen folgten weitere 15 von 60 Krankenschwestern an der Intensivstation des selben Universitätskrankenhauses, weil die Politiker ihrer Forderung auf "Gleichen Lohn für gleiche Arbeit" trotzen.

Die Proteste der Krankenschwestern greifen auf weitere Krankenhäuser des Landes über; beispielsweise kündigten 50 Krankenschwestern am Krankenhaus im nordschwedischen Skellefteå. Inzwischen wurde dieser Arbeitskonflikt typisch für alle schwedischen Krankenhäuser von Luleå im Norden bis Ystad im Süden. Die Patienten sind die Leidtragenden u.a. durch die wachsenden Warteschlangen für Operationen. Statt die Lohndiskriminierung abzuschaffen, haben die Politiker private Krankenschwestern- Vermittlungen für bis zu den dreifachen Kosten eines Schwesterngehaltes angestellt. Dieses wurde durch eine Dokumentarsendung des schwedischen Fernsehens am 27/9 1999 der Öffentlichkeit berichtet: "Die Revolte der Krankenschwestern. Sie kämpfen für höhere Gehälter - ohne Unterstützung der Gewerkschaften".

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Während Märchen über das schwedische Arbeitsrecht unter den Fachleuten des Arbeitsrechtes in Europa verbreitet werden, arbeitet die "Graue Eminenz" in der EU-Kommission daran, das Arbeitsrecht der Gemeinschaft zu unterminieren und an das neue "Schwedische Modell" anzupassen. Dies stellt eine Gefahr für alle europäischen Gewerkschaften dar, die den Grundsatz "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" durch Tariflöhne gesichert haben wollen.

Der EU-Kommission ist die von fremdenfeindlichen Gewerkschaftsführungen und der Regierung gemeinsam betriebene Diskriminierung von u.a. Frauen und Bürgern anderer EU-Staaten bekannt. Die Kommission weiß, daß die schwedische Regierung die Umsetzung der Richtlinien (z.B.75/117/EEC,Art.10, 10. Februar 1975; 76/207/EEC, 79/7/EEC, 86/378/EEC, 86/613/EEC and 92/85/EEC) in das schwedische Arbeitsrecht zum Schutz vor Diskrimnierung vorsätzlich hintertreibt.

Unter Bruch von Art.155 und 169 macht die Kommission sich so zur Komplizin der ungesetzlichen Diskriminierung. Der EU-Bürokratie in Brüssel gehört auf die Finger geschaut, der Kommission, die selbst ihren Beamten van Buitenen mit Lohndiskriminierung bestrafte, weil er die Korruption der Kommission dem gewählten Parlament verraten hatte !

Mit Datum 13-04-2000, Az. 467/2000/ME, erklärte der Europäische Ombudsman als Vertreter des Parlamentes, er hätte nicht die Befugnis, die EU-Kommission wegen ihres Bruches der Artikel 155 und 169 des EG-Vertrages zu tadeln; der Rechtsbruch zur Ermöglichung von Diskriminierungen sei keine "Mißwirtschaft" sondern eine "politische Entscheidung", die er nicht rügen dürfe. Der EU-Ministerrat scheint bisher die Obstruktion der eigenen, rechtsverbindlichen Anordnungen gegen Diskriminierung billigend zu dulden.

DIE EU-KOMMISSION GEFÄHRDET DIE RECHTE DER ARBEITNEHMER, WEIL SIE SICH ANSCHICKT, DIESES "Schwedische Modell" ALLGEMEIN-VERBINDLICH FÜR DIE EU ZU ERKLÄREN !

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