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Updated: 18.12.2012 15:51
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Konzept zur Beteiligung von ver.di an der Aktion „Agenturschluss“

Motto: Wir lassen uns nicht spalten in Beschäftigte und nicht (mehr) beschäftigte Lohn- und Gehaltsabhängige.

Im jüngsten Arbeitskampf bei Opel Bochum kam ein Problem zur Sprache, das auch uns nicht unbekannt ist:
Obwohl sich die Gewerkschaften nicht zuletzt deshalb gegründet haben, um die Konkurrenz der Lohnabhängigen untereinander aufzuheben und stattdessen durch gleichzeitiges gemeinsames, also organisiertes Handeln die ganze eigene Stärke einzusetzen, versäumte es die IG Metall ihre anderthalb Millionen Mitglieder betriebs- oder/und sogar branchenübergreifend zu mobilisieren.
„Das große Dilemma ist“, sagten Opelianer, „dass die Gewerkschaft derartige Kämpfe nicht will – wir werden nicht in einen gemeinsamen Kampf geführt“.

Nun haben wir aber von höchster Ebene bei ver.di immerhin eine Willensäußerung gegen die aktuelle Version von Hartz IV und wir sollten der ver.di-Spitze vorschlagen, dem eigenen Forderungskatalog in gemeinsamer bundesweiter Aktion mit den Beschäftigten der Agenturen und den Massen der Erwerbslosen am 6.11.04 und am 3.1.05 Nachdruck zu verleihen.
Dass in so einer gemeinsamen Aktion gegensätzliche Ansichten propagiert werden, z.B. einerseits „Weg mit Hartz IV“, andererseits Hartz IV zu verbessern, muss und kann eine Demokratie verkraften.

Für alle Beschäftigten im Öffentlichen Dienst, ob organisiert oder (noch) nicht organisiert würde so ein einheitliches und dann auch zahlenmäßig imposantes Handeln der größten deutschen Gewerkschaft eine starke Ermutigung sein, die zum Mitmachen ermuntert.
Außerdem würde ein derart energisches Handeln der obersten Gewerkschaftsführung auch dem Selbstbewusstsein der unteren und mittleren Funktionäre bei ver.di Auftrieb geben, die, anders als die Spitzenleute, tagtäglich der Kritik und dem Misstrauen einer tief beunruhigten Basis ausgesetzt sind.
Uns alle, einschließlich der Aktivistinnen und Aktivisten der Aktion Agenturschluss, würde ein solches Vorgehen von ver.di voran bringen zu dem Ziel, die Spaltung aller Lohnabhängigen - ob mit oder ohne festen Arbeitsplatz – zu überwinden.

Gesetzliche Sicherheit der Beschäftigten, falls sie bereit sind, am Widerstand gegen die Durchführung von Hartz IV am 6.11.04 und am 3.1.05 teilzunehmen, müsste mit Grundgesetz und Arbeitsrecht gegeben sein:

  • GG Art.9,3 (Koalitions-/Vereinigungsfreiheit, Verbot von Maßnahmen gegen Arbeitskämpfe – GG dtv S.15): „Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig....“ (umstritten ist: wer ist im Fall der Koalitionsfreiheit als dieser „jedermann“ Grundrechtsträger?: Nur das Mitglied einer Gewerkschaft oder auch die Gewerkschaft, mit oder ohne Verbindung zu GG Art.19, 2 – Nach Maunz/Dürig, Herzog: gültig sowohl für das Mitglied als auch für die Gewerkschaft)

Die Gewerkschaft ver.di hat laut Arbeitsrecht die Möglichkeit diesen Widerstand in Wort und Tat legal zu unterstützen und sollte für alle Fälle im Vorfeld der Aktion die Beschäftigten über ihre Rechte aufklären:

  • Nach dem Arbeitsrecht (zur Koalitionsfreiheit und deren Konkretisierung) ist der Anspruch auf gewerkschaftliche Werbung und Betreuung im Betrieb legitim: „Die Werbung neuer, sowie die Information schon vorhandener Mitglieder werden als koalitionsspezifische Tätigkeiten vom Schutz des Art. 9, Abs.3 GG erfasst“ (S.233/234) und: „Das Recht zu werben und zu informieren wird durch Art. 9,Abs.3 GG umfassend geschützt; es ist für die Betätigung und damit auch für den Bestand einer Gewerkschaft existenziell notwendig. (... Urteile). Ohne Werbemaßnahmen würden nicht genügend Arbeitnehmer in die Gewerkschaft eintreten, ohne Betreuung würden Mitglieder vielfach wieder austreten.. „ (folgt Empfehlung: Schwarzes Brett zur Information zu benutzen).

Auch nicht gewerkschaftlich organisierte Beschäftigte sind insofern geschützt, als die Frage der Mitgliedschaft den Arbeitgeber nichts angeht:

  • (S.48): „ Nicht erlaubt sind (dem Arbeitgeber) Fragen nach Religions-, Partei- sowie Gewerkschaftszugehörigkeit“ (S.58): „Soweit der Arbeitgeber eine unerlaubte Frage stellt, darf der Arbeitnehmer sie bewusst falsch beantworten, ohne dass dem Arbeitgeber aus dieser Täuschung ein Anfechtungsgrund entsteht“. Die Beantwortung dieser Fragen gehört nicht zu sonst offenbarungspflichtigen Tatsachen, wie beispielsweise das Verschweigen von mangelnder Fahrpraxis beim Vertragsabschluss als Fahrer u.ä. ( außer bei kirchlichen Einrichtungen oder Tendenzbetrieben).

Außerdem können die Beschäftigten, wenn der Arbeitgeber ihnen Schwierigkeiten macht umgehend in die Gewerkschaft eintreten, um deren Schutz in Anspruch zu nehmen. Für Mitglieder von ver.di ist die Rechtsauskunft und auch die Rechtsvertretung vor dem Arbeitsgericht kostenlos (Kalender für Frauen, ver.di Nord, 2004, S.42).

Kiel 28.10.04

Eva Dockerill, ver.di Senioren, FB3


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