letzte Änderung am 15. April 2003

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Beschlüsse der ver.di-Bundesfachbereichskonferenz 13

Die kürzlich in Kassel tagende Bundesfachbereichskonferenz des Fachbereichs Besondere Dienstleistungen (13), zu dem bekanntlich ja auch die LeiharbeiterInnen gehören, hat allen drei Initiativanträgen des Landesfachbereichsvorstands FB 13 Sachsen zum Thema Leiharbeit/PSA-Tarifpolitik zugestimmt. Der Antrag zum Vorgehen gegen die CGZP erhielt 4 Gegenstimmen, die beiden anderen Anträge wurden einstimmig so beschlossen


Initiativantrag zu Leiharbeit und Mindestbedingungen für Tarifverträge

Die Bundesfachbereichskonferenz möge beschließen:

Der ver.di - Bundesvorstand und die zuständige Tarifkommission werden aufgefordert, bei Tarifverhandlungen mit Verleih- oder Zeitarbeitsfirmen bzw. den Zeitarbeitsverbänden keine Abschlüsse zu tätigen, die unter den gesetzlichen Bedingungen, speziell in der Richtlinie der Europäischen Union zur Leih- und Zeitarbeit festgeschrieben sind.

Darüber hinaus muss die Entlohnung in den Verleihbetrieben vom ersten Tag der Beschäftigung bzw. des Einsatzes an, dem durchschnittlichen Entgelt (einschließlich aller Zulagen) entsprechen, der im Entleiherbetrieb für die entsprechende Tätigkeit gezahlt wird.

Beim Abschluss von Tarifverträgen sind insbesondere folgende Mindestregelungen anzustreben:

(Die Beispiele aus Frankreich sind entnommen aus: Informationen zur Sozial- und Arbeitsmarktpolitik (ISA), Deutscher Gewerkschaftsbund (Hrsg.), Leiharbeit - Erfahrungen im europäischen Vergleich, Ausgabe Nr. 6/2001 vom November 2001)

Begründung:

Nach Antragsschluss haben die DGB-Gewerkschaften mit dem BZA am 20.2.2003 ein vorläufiges Verhandlungsergebnis veröffentlicht, welches korrekturbedürftig ist.


Initiativantrag zur Tarifmächtigkeit der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP)

Die Bundesfachbereichskonferenz möge beschließen:

"Der ver.di-Bundesvorstand wird beauftragt, unverzüglich rechtliche Schritte zur Feststellung der Tarifmächtigkeit der CGZP und damit zur möglichen Rechtsunwirksamkeit der von der CGZP am 24.2.2003 abgeschlossenen `TarifverträgeŽ einzuleiten. Über Verlauf und Ergebnis des Verfahrens sind die Mitglieder der Bundes- und – falls vorhanden – Landesfachgruppenvorstände der Fachgruppe Zeitarbeit und die LandesfachbereichsleiterInnen des FB 13 jeweils zeitnah zu informieren."

Begründung:

Am 24.2.2003, also nach Antragsschluss zur Bundesfachbereichskonferenz des FB 13, haben die "Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP)" und die "Interessengemeinschaft Nordbayrischer Zeitarbeitunternehmen e.V. (INZ)" jeweils einen Mantel-, einen Entgeltrahmen- und einen Entgelttarifvertrag West bzw. Ost mit räumlichem Geltungsbereich Bundesrepublik Deutschland bzw. alte oder neue Bundesländer abgeschlossen. Insbesondere im Manteltarifvertrag werden den Zeitarbeitunternehmen durch Öffnungsklauseln Bedingungen zugeschanzt, die unter dem Deckmantel "Tarifvertrag" auf weitestgehend dem Unternehmensinteresse untergeordnete Arbeitsbedingungen hinauslaufen. Solche Klauseln tragen zwar den Begehrlichkeiten der Herren Merz und Westerwelle, nicht jedoch den Interessen der in den Zeitarbeitsunternehmen Beschäftigten Rechnung.

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