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Updated: 18.12.2012 15:51
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Fragen und Antworten zu juristischen Hintergründen der Widersprüche gegen die ALG II-Bescheide

(vermittelte Korrespondenz zweier LabourNet-Leser)

1) hat der widerspruch auschiebende wirkung gegen eine vom amt verordnete zwangsmaßname (arbeitszwang)?

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Arbeitsagentur hierorts lasst sich z.B. nicht auf eine Aufschiebung ein. Allerdings lasst sich aufgrund von Sammelklagen das zustandige Sozialgericht Zeit. [siehe dazu die Anmerkung von Herbert Masslau unten]

Die Widerspruchsfrist läuft erst vom 1. Januar an. Siehe dazu:new
Probleme vor dem Start von Hartz IV. Viele Arbeitslose im Januar ohne Geld
Einen Monat vor dem Start des Arbeitslosengeldes II türmen sich neue Probleme auf. Arbeitslose, die gegen Hartz-IV-Bescheide Widerspruch einlegen, müssen damit rechnen, im Januar ohne Geld dazustehen, auch wenn sie Anspruch auf die Leistung hätten. Artikel von Nina Bovensiepen und Jonas Viering in SZ vom 02.12.2004 externer Link Aus dem Text: „… In den Schreiben der BA heißt es zwar, dass gegen falsche Berechnungen innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden kann. Offiziell läuft die Widerspruchsfrist aber erst vom 1. Januar an, wenn das Hartz-IV-Gesetz in Kraft tritt. (…)„Uns sind da die Hände gebunden. Zu Widersprüchen können wir erst Stellung nehmen, wenn das Gesetz in Kraft getreten ist“, sagte eine Sprecherin der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg. Warum die Behörde zwar schon Bescheide erlassen kann, ohne dass das Gesetz gilt, Widersprüche dagegen jedoch angeblich nicht zu bearbeiten vermag, konnte die Sprecherin nicht sagen….“

2) wie ist der gang der dinge, wenn widerspruch eingelegt wurde (wieviele instanzen gibt es)?

Wieviele Instanzen es gibt, hangt davon ab, inwieweit den Klagern Recht gegeben wird. Naturlich gibt es 3 Instanzen: Sozialgericht vor Ort, das Landessozialgericht und das Bundessozialgericht in Kassel. Sammelklagen versprechen einen besseren Erfolg - Einzelklagen so gut wie gar nicht.

Anmerkung von Herbert Masslau:new

"Das deutsche Sozialrecht kennt keine Sammelklage. Es ist Individualrecht. Schließlich ergeht ja auch ein auf die konkrete Person gerichteter Verwaltungsakt. Auch wenn ganz viele von denselben Klagepunkten betroffen sind, so ergibt sich daraus noch nicht die Möglichkeit einer Sammelklage.
Umgekehrt, wenn viele Leute in denselben Aspekten Klage erheben, können die Gerichte einzelne Klagen stellvertretend herauspicken, aburteilen, und dann gilt das für alle gleichgelagerten Fälle.
Zur Klagebefugnis gehört die individuelle Beschwerd durch einen Verwaltungsakt, und die Klage muß sich auch gegen den konkreten auf die Person bezogenen Bescheid oder Widerspruchsbescheid richten.
Und die Aussage, Sammelklagen hätten mehr Erfolg als Individualklagen, kann ich nicht nachvollziehen. Sammelklagen sind politische Klagen im Zusammenhang mit einer entsprechenden politischen Öffentlichkeitsarbeit. Wir haben früher in der Anti-AKW-Bewegung auch so etwas diskutiert, wegen der politischen Außenwirkung, aber "Sammelklagen", wenn sie denn als solche
eingereicht werden, werden im Handumdrehen wegen mangelnder Darstellung der individuellen Betroffenheit abgebügelt, zweitens führen sie nur zur finanziellen Ausblutung, da nicht tausend Bürger eine Klage bezahlen müssen, sondern tausend Klagen. Aber, wohlgemerkt, im Sozialrecht gibt es einfach keine Sammelklage. - Wenn mehrere einzeln einen faksimilierten Klagetext als
Klage einreichen, handelt es sich nicht um eine Sammelklage, sondern um Einzelklagen, die nur denselben Text haben."

3) was ist zu tun, wenn der widerspruch abgelehnt wird (womit 100% zu rechnen ist)

Ich wurde hier nicht gleich die Flinte ins Korn werfen und behaupten, eine Klage hatte keinen Erfolg! Erst mal klagen und dann weitersehen...! Schließlich arbeiten die Berliner an einem ahnlichen Widerspruch gegen den ALGII-Bescheid.

4) macht es nicht mehr sinn gleich vor gericht zu gehen statt erst den umweg über einen widerspruch zu gehen?

Ohne einen Widerspruch bei der zustandigen Arbeitsagentur einzulegen, kann man leider nicht zum Sozialgericht gehen. Erst nach einem Widerspruchsbescheid des Amtes ist dies moglich.

5) muß ich, obwohl widerspruch eingelgt wurde, eine eingliederungsmaßnahme unterschreiben, oder kann ich auf den widerspruch verweisen? (siehe 1)

Eine Unterschrift unter einer Eingliederungsmaßnahme ist auf jedenfall beim "Fallmanager" zu leisten und ein Verweis auf den eingelegten Widerspruch hat keine Wirkung. Andernfalls bekommt man keine weitere Geldleistung von der Arbeitsagentur mehr.

Wir hoffen auf Ergänzungen durch kompetente LeserInnen!


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