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Updated: 18.12.2012 15:51 |
Fragen und Antworten zu juristischen Hintergründen der Widersprüche gegen die ALG II-Bescheide (vermittelte Korrespondenz zweier LabourNet-Leser) 1) hat der widerspruch auschiebende wirkung gegen eine vom amt verordnete zwangsmaßname (arbeitszwang)? Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Arbeitsagentur hierorts lasst sich z.B. nicht auf eine Aufschiebung ein. Allerdings lasst sich aufgrund von Sammelklagen das zustandige Sozialgericht Zeit. [siehe dazu die Anmerkung von Herbert Masslau unten] Die Widerspruchsfrist läuft erst vom 1. Januar
an. Siehe dazu: 2) wie ist der gang der dinge, wenn widerspruch eingelegt wurde (wieviele instanzen gibt es)? Wieviele Instanzen es gibt, hangt davon ab, inwieweit den Klagern Recht gegeben wird. Naturlich gibt es 3 Instanzen: Sozialgericht vor Ort, das Landessozialgericht und das Bundessozialgericht in Kassel. Sammelklagen versprechen einen besseren Erfolg - Einzelklagen so gut wie gar nicht. Anmerkung von Herbert Masslau: "Das deutsche Sozialrecht kennt keine Sammelklage.
Es ist Individualrecht. Schließlich ergeht ja auch ein auf die konkrete
Person gerichteter Verwaltungsakt. Auch wenn ganz viele von denselben
Klagepunkten betroffen sind, so ergibt sich daraus noch nicht die Möglichkeit
einer Sammelklage. 3) was ist zu tun, wenn der widerspruch abgelehnt wird (womit 100% zu rechnen ist) Ich wurde hier nicht gleich die Flinte ins Korn werfen und behaupten, eine Klage hatte keinen Erfolg! Erst mal klagen und dann weitersehen...! Schließlich arbeiten die Berliner an einem ahnlichen Widerspruch gegen den ALGII-Bescheid. 4) macht es nicht mehr sinn gleich vor gericht zu gehen statt erst den umweg über einen widerspruch zu gehen? Ohne einen Widerspruch bei der zustandigen Arbeitsagentur einzulegen, kann man leider nicht zum Sozialgericht gehen. Erst nach einem Widerspruchsbescheid des Amtes ist dies moglich. 5) muß ich, obwohl widerspruch eingelgt wurde, eine eingliederungsmaßnahme unterschreiben, oder kann ich auf den widerspruch verweisen? (siehe 1) Eine Unterschrift unter einer Eingliederungsmaßnahme ist auf jedenfall beim "Fallmanager" zu leisten und ein Verweis auf den eingelegten Widerspruch hat keine Wirkung. Andernfalls bekommt man keine weitere Geldleistung von der Arbeitsagentur mehr. Wir hoffen auf Ergänzungen durch kompetente LeserInnen! |