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Updated: 18.12.2012 15:51
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Sozialgerichtsprozess: Auslegung der Sozialgesetze zuungunsten eines Arbeitslosen

Am 1. November 2004 fand vor der 57. Kammer des Sozialgerichts Berlin die mündliche Verhandlung meiner Klage vom 23. September 2003 statt. Ich klagte auf eine  Beendigung der kontinuierlichen Absenkung meiner durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) gewährten Arbeitslosenhilfe gemäß § 200 SGB III sowie auf Schadenersatz. Diese Absenkung  ist, wie ich schriftlich und mündlich ausführte, rechtswidrig, weil ich als über Achtundfünfzigjähriger  gemäß § 428 SGB III Arbeitslosenhilfe beziehe, d. h. Leistungsbezieher ohne Verfügbarkeitsverpflichtung bin, hingegen die Absenkungsregelung gemäß § 200 SGB III eindeutig  an die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitsmarktverfügbarkeit gebunden und mithin hinsichtlich meiner Person rechtlich gegenstandslos ist. Dieser Gesetzeslogik konnte und wollte die Vorsitzende Richterin der 57. Kammer, Frau Hoese, nicht folgen. Als ich sie zusätzlich darauf aufmerksam machte, dass ich von Frau Dorothea Pöhler-Ruhrmann, einer leitenden Mitarbeiterin der Hauptstelle der BA in Nürnberg, im Sommer 2002 eine schriftliche Garantie erhielt, dass ich nach Unterschriftsleistung unter den § 428 SGB III keinerlei Nachteile erleiden würde, als ich schließlich aus dieser Garantie wortgetreu zitierte, hielt mir Frau Richterin Hoese entgegen, dass ich ja keinerlei Nachteile erleiden würde, da ich nach wie vor BA-Leistungsbezieher sei. Als ich ihr daraufhin entgegenhielt, dass ich auf Grund der kontinuierlichen Leistungskürzung nicht mehr wüsste, wie ich meinen Lebensunterhalt bestreiten soll, erwiderte sie: „Ja, das ist hart.“ Darauf ich: „Das ist Hartz.“  Betretenes Schweigen.

Frau Richterin Hoese verzichtete darauf, von dieser schriftlichen  Garantie, einem immerhin doch sehr aussagekräftigen BA-Beweisstück,  eine Kopie anfertigen zu lassen und der Gerichtsakte als rechtserhebliches Dokument für den noch zu fassenden  Gerichtsbeschluss beizufügen.

Im Verlauf der Verhandlung traten auch die unüberbrückbaren Gegensätze zwischen mir und dem Arbeitsamt Berlin-Süd, vertreten durch  Frau Schneider, in grellstem Licht zutage. Als Frau Richterin Hoese auf eine im vorigem Jahr bereits stattgefundene gerichtliche Auseinandersetzung zwischen mir und dem Arbeitsamt Berlin-Süd zu sprechen kam und den Konflikt herunterzuspielen trachtete, durchkreuzte ich ihre Verhandlungstaktik, indem ich darauf bestand auszuführen, dass genügend Fakten vorlägen, die eindeutig belegen würden, dass das Arbeitsamt Berlin-Süd gegen meine Person aus politischen  Gründen einen fünfjährigen sozialen Vernichtungsfeldzug geführt hat. Gegen diese Charakterisierung erhob Frau Richterin Hoese keinen Einspruch, ist doch die diesbezügliche Beweislage erdrückend. Als ich es jedoch wagte, im Zusammenhang mit Praktiken des Arbeitsamtes Berlin-Süd  den Terminus „Verfolgungsbetreuung“  in die Diskussion einzuführen, gab es ihrerseits Widerspruch. Mit Erfolg konnte ich auf die  Einführung und Benutzung dieses Terminus durch Globalisierungskritiker, durch attac und durch Labournet verweisen.

Der Gerichtsbeschluss am Ende der mündlichen Verhandlung: Abweisung der Klage durch das Sozialgericht Berlin. Wie ich am Schluss der mündlichen Verhandlung ankündigte, werde ich nach Absprache mit einem Anwalt des DGB und gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegen dieses Urteil der 57. Kammer des Sozialgerichts Berlin Berufung einlegen.

Berlin, den 04. November 2004                                                                         Antonín  Dick


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