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Updated: 18.12.2012 15:51 |
Aktionsaufruf: Drehen wir den Spieß rum – Arbeitslose fordern die Agentur für Arbeit! Es ist ein Allgemeinplatz: Es gibt zu wenig Arbeitsplätze. Die Hartz-Gesetze behaupten mehr Effizienz am Arbeitsmarkt. Bislang ist dafür jedoch kein empirischer Beleg erbracht worden. Vielmehr sind Hartz I – III bereits gescheitert. Eine Wende am Arbeitsmarkt wurde nicht eingeleitet. Dies löst jedoch kein Umdenken in der herrschenden Politik aus, sondern die Entwertung lebendiger Arbeit wird mit Hartz IV beschleunigt weiter betrieben. Die Folge ist eine Abwärtsspirale bis hin zum Zusammenbruch von immer mehr Teilarbeitsmärkten. Lebendige Arbeit, wie qualifiziert sie auch sein mag, wird immer weniger wert. Oder anders: demnächst ist die Putzfrau mit Abitur die Norm. Hier entlarvt sich das Konzept der Bundesregierung des „Forderns und Förderns“ als blanker Zynismus. Es ist höchste Zeit, dass wir die Schuldzuweisungen und Angriffe auf Millionen durch eine verfehlte Wirtschafts- und Steuerpolitik arbeitslos gemachte Menschen an die große Koalition der bürgerlichen Parteien (SPD und Grüne, CDU/CSU und FDP) und ihre Handlangerin, die Agentur für Arbeit, zurückgeben! Lassen wir uns nicht länger die Rolle des Sündenbocks zuteilen, sondern beweisen wir, dass es sich bei Hartz IV um durchsichtige Lügen und Schikanen handelt. Die neue Rechtslage im zukünftigen ALG II legt im Januar 2005 ein offensives Vorgehen der Betroffenen nahe, etwa folgendermaßen: Wir sollten als „Kunden“ die Arbeitsagentur fordern und eigene auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnittene „Wiedereingliederungsvorschläge“ vorlegen. Mit diesem Entwurf einer Wiedereingliederungsvereinbarung melden wir alle unsere Wünsche, seien es Qualifizierungsmaßnahmen oder ABM etc. an, die wir für wichtig und sinnvoll erachten, um wieder einen Arbeitsplatz im regulären Arbeitsmarkt zu erhalten und uns langfristig beruflich weiter zu entwickeln. Für diesen „Wunschzettel“ ist nichts zu teuer, niemand ist zu alt oder aus anderen Gründen nicht mehr vermittelbar! Stimmt die Agentur für Arbeit der vorgeschlagenen Wiedereingliederungsvereinbarung nicht zu oder nimmt daran wesentliche Abstriche vor, sollten wir unsererseits die Unterschrift verweigern. Da eine Unterschrift unter einen Vertrag (hier: die Wiedereingliederungsvereinbarung) nicht erzwungen werden kann, ist die Unterschriftsverweigerung folgenlos (vgl. § 138 Abs. 2, BGB). Für diesen Fall sieht das neue SGB II die Ersatzvornahme der verweigerten Zustimmung durch einen Verwaltungsakt, vertreten durch den/die Sachbearbeiter/in der Agentur für Arbeit vor. Gegen den in der Folge ergehenden Bescheid können wir vor dem Sozialgericht klagen. Die ab Januar 2005 neu eingeführte Gebühr von 75,- Euro für jedes Verfahren bei Sozialgerichten werden für Anspruchsberechtigten von der Prozesskostenhilfe übernommen. Die Erfolgsaussichten bei einer schlüssig vorgetragenen Argumentation, warum ein von der/dem Arbeitslosen gewünschtes „Wiedereingliederungsprogramm“ Erfolg verspricht, sind vor den Sozialgerichten recht gut. Es wird nur der Einzelfall betrachtet. Erwägungen der Arbeitsagentur mit Blick auf die verfügbaren Haushaltsmittel sind kein hinreichendes Argument, um im Einzelfall vor Gericht eine Ablehnung zu begründen. Falls einzelne Agenturen für Arbeit wegen der Verweigerung der Zustimmung zu einer als unzureichend angesehenen Wiedereingliederungs-vereinbarung rechtswidrig dennoch Kürzungen in den Leistungen aussprechen, besteht die Möglichkeit, einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht zu erwirken. Zumindest müsste die Leistung dann weiterhin auf Darlehensbasis gewährt werden. Eine Zustimmung zu einer für uns ungünstigen Wiedereingliederungsvereinbarung nimmt uns dagegen die Möglichkeit jeder weiteren Klärung vor Gericht. Man kann nicht gegen etwas klagen, dem man vorher zugestimmt hat! Wenn es gelingt, dass die Betroffenen in großer Zahl ihre „Wünsche“ vortragen, wird die Agentur für Arbeit massiv in Zugzwang und in Schwierigkeiten geraten. Sie wird vor allem denjenigen, die geringe Vermittlungsaussichten haben, die Förderung verweigern. Das sind z.B. ältere Arbeitnehmer/innen, die häufig lange Jahre Beiträge gezahlt haben. Wenn die Betroffenen jedoch ihre formulierten Ansprüche einklagen, haben sie gute Erfolgsaussichten, weil sonst sichtbar werden würde, dass den drastischen Leistungskürzungen auf Sozialhilfeniveau im ALG II keine adäquaten „Förderangebote“ gegenüberstehen. Das wäre als unverhältnismäßige Schlechterstellung der ehemaligen langjährigen Beitragszahler/innen verfassungswidrig. Sicher ist schon jetzt, dass die Agentur für Arbeit oder in deren Vertretung kommunale Arbeitsgemeinschaften einem solchen „Ansturm“ nicht gewachsen wären und auch nicht annähernd über die finanziellen Mittel verfügen, um alle Wünsche zu erfüllen. Im besten Fall wird die Sparstrategie der großen Koalition auf Kosten der Arbeitslosen an der verfassungswidrigen Benachteiligung der besonders unterstützungsbedürftigen Gruppen scheitern. Im zweitbesten Fall können wir für uns persönlich eine annehmbare „Möglichkeit“ aushandeln und die Bundesregierung muss die weiter anwachsenden Defizite der Bundesagentur für Arbeit finanziell ausgleichen. Wichtig für das Gelingen einer solchen Massenaktion ist die solidarische Unterstützung auch derjenigen, die weniger durchsetzungsfähig sind. Hier können Musterentwürfe für Wiedereingliederungsregelungen zu unseren Bedingungen hilfreich sein. Arbeitsgruppe Verfassungsbeschwerde - Dortmund,
Oktober 2004 |