Urteil des Gerichtshofes im Vorabentscheidungsverfahren C-151/02 Landeshauptstadt
Kiel / Norbert Jaeger. "Bei einem Bereitschaftsdienst, der an einem
vom Arbeitgeber bestimmten Ort geleistet wird, handelt es sich in vollem
Umfang um Arbeitszeit, auch wenn der Arzt sich in der Zeit, in der er
nicht in Anspruch genommen wird, an der Arbeitsstelle ausruhen darf. Eine
Gemeinschaftsrichtlinie steht einer nationalen Regelung entgegen, nach
der ein solcher Bereitschaftsdienst - mit Ausnahme der Zeiten tatsächlicher
Tätigkeit - als Ruhezeit eingestuft wird..." Link
zur EuGH-Pressemitteilung 68/03 vom 9. September 2003
Urteil über ärztliche Bereitschaftsdienste: Gesundheitssystem
vor dem Zusammenbruch? jW sprach mit Frank Schramm, Anwalt des Kieler
Assistenzarztes Norbert Jäger, dessen Klage am Dienstag entschieden
wurde. Link
zum Interview von Leif Allendorf in junge Welt vom 10.09.2003
Bereitschaftsdienst von Ärzten ist Arbeitszeit. ver.di begrüßt
Schlussanträge des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof
(EuGH)
"ver.di sieht sich durch die heute veröffentlichten Schlussanträge
des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in ihrer Rechtsauffassung
bestätigt, dass Bereitschaftsdienst Arbeitszeit ist. An dieser Bewertung
ändere sich auch dann nichts, wenn Ärzte im Bereitschaftsdienst
schlafen könnten..." Link
zur verdi-Pressemeldung vom 08.04.2003
BAG bestätigt: Bereitschaftsdienste sind Arbeitszeit. Bundesregierung
muss Arbeitszeitgesetz ändern. "Obwohl den Rechtsbeschwerden der
Arbeitgeber vom BAG in der Verhandlung am 18. Februar 2003 stattgegeben wurde,
ist die Entscheidung nach Einschätzung der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft
(ver.di) für die Beschäftigten positiv..." Siehe Link
zur verdi-Meldung vom 19.2.03
ArbG Herne: Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit. Erneuter Erfolg für
Klinikärzte. "Auch das ArbG Herne sagt: Bereitschaftsdienst ist
Arbeitszeit Henke: Bundesregierung kann sich nicht mehr drücken. Ärztlicher
Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit nach § 2 des Arbeitszeitgesetzes.
Der Marburger Bund Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz hat ein Gerichtsurteil
erstritten, das diesen Grundsatz bestätigt. Das Arbeitsgericht Herne
hat in einem Urteil vom 11. Dezember 2001 (AZ. 2 Ca 4373/00) festgestellt,
daß der Bereitschaftsdienst an Krankenhäusern Arbeitszeit ist und
nicht als Ruhezeit eingestuft werden darf. Damit hat erstmals ein Gericht
in Nordrhein-Westfalen und erstmals bei einem konfessionellen Träger
die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom vergangenen
Jahr bestätigt..." Link
zur Pressemitteilung Link zur Presseinformation des Marburger Bundes NRW vom
12.12.2001
LAG Hamburg bestätigt in zweiter Instanz Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit.
Die Luft für die Bundesregierung wird immer dünner. Nun hat das
Landesarbeitsgericht Hamburg in zweiter Instanz entschieden, dass Bereitschaftsdienste
den Arbeitszeiten anzurechnen sind. Wie viele juristische Ohrfeigen müssen
noch verteilt werden, bis das Arbeitszeitgesetz endlich geändert wird
und mehr Ärzte eingestellt werden? Link
zur Presseinformation des Marburger Bundes Nr. 08 vom 14.02.2002