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Updated: 18.12.2012 15:51
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US-Klage gegen Daimler Chrysler verletzt die nationale Sicherheit Deutschland

Buenos Aires. Die in den USA eingereichte Klage gegen DaimlerChrysler wegen Menschenrechtsverletzungen soll die deutsche Sicherheit und die Hoheitsrechte verletzen. Mit diesem Argument weigert sich das Stuttgarter Unternehmen, die Klageschrift entgegen zu nehmen und rief das Oberlandesgericht in Karlsruhe an, um die angeordnete Zustellung aussetzen zu lassen.

Anfang des Jahres hatte der US-Anwalt Dan Kovalik vor dem Bundesgericht in San Francisco Schadensersatzklage eingereicht. Während der Militärdiktatur (1976 – 83) wurden mindestens achtzehn Gewerkschafter von Mercedes Benz Argentina entführt, von fünfzehn fehlt jede Spur. Die Mercedes-Manager haben Zeugenaussagen zufolge bei ihrer Entführung aktive Beihilfe geleistet. Die Staatsanwaltschaft in Buenos Aires ermittelt wegen „Bildung einer kriminellen Vereinigung“, Haftbefehl gegen den früheren Mercedes-Sicherheitschef wurde erlassen, der Mann ist flüchtig.

Im April sollte die Klageschrift im Rahmen der Rechtshilfe zugestellt werden – dies verlangt sowohl das US-Recht wie auch das deutsche Zivilrecht, damit später ein ausländisches Urteil anerkannt wird. Und der Präsident des Amtsgerichtes Freiburg, wo der Vorgang gelandet war, verfügte im Juli die Zustellung unter Hinweis auf das Haager Zustellungs-Übereinkommen. Danach wird der Schriftverkehr ausländischer Gerichte zugestellt, selbst in Verfahren, die der deutschen Rechtsauffassung zuwider laufen können. Der ersuchte Staat kann nur dann davon absehen, wenn seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit gefährdet sind.

Das Bundesjustizministerium teilte mit, daß es „keine Bedenken“ gegen die Zustellung habe. Deshalb sei, so der Präsident des Freiburger Amtsgerichtes, ein Sachverständigengutachten überflüssig, weil es „Aufgabe der US-Gerichte (sei), die Zuständigkeit zu klären“. Mit der Überreichung der Klageschrift werde formell rechtliches Gehör gewährt, später mögen sich die Parteien um Inhalte und Beweise streiten. Die USA sei ein Rechtsstaat, die Rechte von Prozeßbeteiligten seien garantiert.

DaimlerChrysler aber sieht die Bundesrepublik in Gefahr und klagte vor dem OLG Karlsruhe auf Aussetzung der Zustellung. Die Firma legte ein von ihr selbst eingeholtes – und bezahltes – Gutachten des Heidelberger Professors Burkhard Hess vor, für den die Klageerhebung in Kalifornien rechtsmissbräuchlich sei, weil Daimler ein finanzieller Vergleich abgenötigt werden soll, „obwohl die Klage vom vorgetragenen Sachverhalt her evident substanzlos erscheint“. Als Beleg für die angebliche Aussichtslosigkeit der Klage legte Daimler Benz ein – ebenfalls im Auftrag der Firma erstelltes – Gutachten des Berliner Völkerrechtlers Christian Tomuschat bei.

Die Entscheidung des Bundesjustizministeriums sei, so die Daimler-Anwälte, „erkennbar politisch motiviert“, um einen „Justizkonflikt mit den Vereinigten Staaten zu vermeiden“. Als Beweis für die prozessfremden Hintergedanken verweisen sie auf die Absicht der Kläger, mit Teilen des erstrittenen Geldes im Arbeitervorort González Catán ein Hospital zu errichten. „Die Antragstellerin wird in die Zwangslage gebracht, eine humanitäre Aktion durchzuführen, um sich vor einer US-Schadensersatzklage zu schützen“. Wie diese „Zwangslage“ einer privaten Firma die Sicherheit der Bundesrepublik gefährdet, führen die Anwälte nicht aus.

Das OLG Karlsruhe setzte – wie jetzt bekannt wurde –im September die Zustellung aus. Begründung: „Die Antragstellerin trägt vor, die Klage sei zu prozessfremden Zwecken erhoben worden, da sie in klarer Ermangelung von Erfolgsaussichten in offensichtlich missbräuchlicher Weise dazu genutzt werde, sie u.a. mit publizistischem Druck und dem Risiko einer Verurteilung gefügig zu machen und zu einem Vergleich zu drängen“.

Jetzt erwägt das OLG, den Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht in der „Napster-Sache“ abzuwarten. Mehrere US-Sänger haben in den USA eine Sammelklage – class action – gegen den Bertelsmann-Verlag eingereicht, weil er an der Musikbörse Napster beteiligt gewesen sein und Autorenrechte verletzt haben soll. Um die Zustellung dieser class action zu verhindern, rief Gütersloh das BverfG an, da die im US-Recht üblichen Sammelklagen in Milliardenhöhe deutsches Verfassungsrecht verletzen würden. Die endgültige Entscheidung steht noch aus.

Rechtsanwalt Kovalik verweist darauf, daß er keine class action – wie im Fall Bertelsmann - sondern einen normalen Schadensersatzprozeß anstrengt, den auch das deutsche Zivilrecht kennt. Angesichts der erdrückenden Beweislage reagiere die Firma panisch. Hätte sie ein ruhiges Gewissen, würde sie den Prozeß ruhig auf sich zukommen lassen. „Während sie auf dem US-Markt Millionen-Gewinne einfährt, entzieht sie sich der US-Gerichtsbarkeit“.

Gaby Weber

Der Beitrag ist in ähnlicher Form erschienen in der Frankfurter Rundschau vom 09.10.2004


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