Abschrift

BELL &
WINDIRSCH

ANWALTSBÜRO

Stefan Bell (1), Regine Windirsch (1,2) ... [u. a.]
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zugleich Fachanwälte für
(1) Arbeitsrecht, (2) Sozialrecht

Arbeitsgericht Düsseldorf
Ludwig-Erhard-Allee 21

40227 Düsseldorf

Datum 20.07.1999
Az.: 00266/99 w / A kn

In dem Rechtsstreit
Kreimer-de Fries ./. Deutscher Gewerkschaftsbund
Aktenzeichen: 1 Ca 2723/99

nehmen wir zum Schriftsatz vom 08.06.1999 wie folgt Stellung:

  1. Bezüglich der Verpflichtung zur Anhörung verbleibt es bei den Ausführungen in der Klageschrift zu Ziff. 2.1).

  2. Auch bezüglich der Bestimmtheit der Abmahnung verbleibt es bei der Darstellung in der Klageschrift zu 2.2).

    Wenn der Kläger aus der Abmahnung erahnt, was ihm vorgeworfen wird, ist damit noch nicht verdeutlicht, welches Verhalten er zukünftig an den Tag legen soll.

    Die nunmehr im Schriftsatz der Beklagten unter 2. dargestellten Verhaltensweisen hätten in der Abmahnung dargelegt werden müssen, um den Grundsätzen der Bestimmtheit genüge zu tun.

  3. Der Kläger hat die streitbefangene Analyse, wie die Beklagte zutreffend darstellt, vor der Versendung seinem Vorgesetzten, dem Zeugen Wehner, vorgelegt. Dieser besprach mit dem Kläger die Analyse und bezog sich hierbei insbesondere auf den sachlichen Grund, der für eine Befristung erforderlich ist.

    Er vertrat die Meinung, die Gewerkschaften seien heutzutage nicht mehr der Auffassung, daß ein sachlicher Grund für Befristungen erforderlich sei. Der über diese Ausführung erstaunte Kläger erwiderte darauf, daß sich dies nicht mit seinem Kenntnisstand decke, dies in der momentanen Situation aber auch nicht entscheidend sei, da es darauf ankomme, ob Mindeststandards festgelegt worden seien.

    Nachdem der Text so mit dem Kläger durchgesprochen worden ist, teilte der Zeuge Wehner mit, daß man dann ja sehen werde, wie die Tarifpolitiker hier entschieden.

    Beweis: Zeugnis [des Abteilungsleiters]

    Unter Berücksichtigung dieses Sachverhaltes besteht kein Recht zur Erteilung einer Abmahnung, auch wenn die Grundsätze der Verwirkung hier nicht einschlägig sein sollten.

  4. Um dem Gericht den zugrunde liegenden Sachverhalt transparent zu machen, wird als Anlage 1 ein Diagramm überreicht, das die Einbindung des Klägers in den Sachverhalt verdeutlicht. Der Kläger, Referatsleiter des Referates Europäische Tarifpolitik, Mitglied im EGB-Arbeitsbeziehungsausschuß und in der AG Europäische Tarifpolitik, berät mit den Fachabteilungen des DGB, dem tarifpolitischen Ausschuß und den Teilnehmern an den Verhandlungen den Stand der Verhandlungen.

    Im Bereich der befristeten Arbeitsverhältnisse nahm Frau Inge Kaufmann [DGB-Vorstandsbereich Engelen-Kefer, Abt. Arbeitsmarktpolitik] an den Verhandlungen für die Deutschen Gewerkschaften teil. Frau Kaufmann konnte in ihrem Verhalten in der EGB-Verhandlungsgruppe somit die Position der Tarifpolitiker der deutschen Gewerkschaften berücksichtigen. Frau Kaufmann hatte somit in den Verhandlungen die Sicherheit, daß die DGB-Gewerkschaften hinter ihrer Verhandlungsführung standen.

    Der EGB-Arbeitsbeziehungsausschuß, dessen Mitglied der Kläger ist, hat die politische Kontrolle über die EGB-Verhandlungsgruppe und damit maßgeblichen Einfluß auf die Verhandlungen.

    Aus diesem Beziehungsgeflecht ergibt sich, daß der Kläger voll über den Verhandlungsstand informiert ist, um seinen vielfältigen Beratungs- und Informationsfunktionen gerecht werden zu können.

    Daher wurde der Kläger z.B. in den e-mail-Verteiler des EGB-Sekretariats aufgenommen, damit ihm sämtliche im Rahmen der Verhandlungen erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen.

    Nur am Rande sei darauf hingewiesen, daß es unzutreffend ist, daß der Kläger nie an Verhandlungen teilgenommen habe. Da der Kläger jeweils über den Stand der Verhandlungen bestens informiert war, sprang er am 15.04.1997 bei den Sozialpartnerverhandlungen zur Teilzeit bei Verhinderungen des Verhandlungsmitgliedes für dieses ein.

    Der Kläger war jedoch nicht nur bestens über den Sachverhalt informiert, sondern aufgrund der Beschlußlage im DGB auch verpflichtet, Informationen und Bewertungen des Verhandlungsergebnisses weiterzugeben.

    Grundlage für die Aktivitäten als Referatsleiter für europäische Tarifpolitik in Sachen Sozialpartnerverhandlungen ist der beschlossene Antrag 50 des 16. ordentlichen DGB-Bundeskongresses vom Juni 1998, in dessen vorletzten Absatz es wie folgt lautet:

    "Der DGB wird den sozialen Dialog auf Gemeinschaftsebene aktiv begleiten und sich für wirksame (Hervorhebung durch die Unterzeichnerin) arbeits- und sozialpolitische Mindestregelungen einsetzen. Dabei ist jeweils abzuwägen, welcher Weg - Legislativvorschlag der Kommission oder Sozialpartnerverhandlungen - im konkreten Fall erfolgversprechend ist. Bei Konsultationen durch Kommissionen und bei Sozialpartnerverhandlungen stimmt der DGB seine Aktivitäten im EGB eng mit den Mitgliedsgewerkschaften und dem tarifpolitischen Ausschuß des DGB ab." (Hervorhebungen durch die Unterzeichnerin)

    Der tarifpolitische Ausschuß beauftragte den Kläger mit der laufenden Information und Abstimmung in EGB-Verhandlungsfragen. Dies ergibt sich aus dem Protokoll der TpA-Sitzung vom 19.11.1997, in der es wie folgt lautet: "Der gemeinsame Vertreter des DGB und der DAG im EGB-Ausschuß ‘Arbeitsbeziehungen’ koordiniert diese Informations- und Abstimmungsprozesse."

    Dieser gemeinsame Vertreter ist der Kläger.

    Der tarifpolitische Ausschuß richtete zur Unterstützung der Aufgabe des Klägers die AG europäische Kollektivverhandlungen der Abteilungsleiter (bzw. ihrer Beauftragten) ein, die vom Kläger zusammenfassende Informationen über den jeweiligen Verhandlungsstand und die kritische Analyse der Ergebnisse erwarten.

    Beweis: [4 Zeugenbenennungen, Vertreter der Mitgliedsgewerkschaften in der AG europ. Kollektivverhandlungen].

    Die Aufgabe des Klägers war somit die Information und Bewertung sowie kritische Analyse der Verhandlungsergebnisse. Dieser Aufgabe ist der Kläger nachgekommen.

    Der sicherlich gegebene Tendenzschutz im Hause der Beklagten spielt hier keine Rolle, da es vorliegend nur um die hausinterne Informationspolitik innerhalb des DGB geht und in diesem Zusammenhang die Beklagte sicherlich nicht ausführen will, daß insofern Tendenzschutz gelte.

  5. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt eine mündliche Abmahnung wegen angeblich den objektiven Tatsachen nicht entsprechender Darstellung im Zusammenhang mit den Sozialpartnerverhandlung erhalten.

    Hinsichtlich des Themas der Teilzeit-Sozialpartnerverhandlungen hatte der Kläger wie im vorliegenden Fall eine Bewertung und Analyse der Verhandlungen vorgenommen. Der vom Kläger in diesem Zusammenhang vorgelegte Text war die Grundlage für die Entscheidung des DGB, dem Verhandlungsergebnis nicht zuzustimmen.

    Diesen Text hat der Kläger mit einigen unwesentlichen Änderungen in der Zeitschrift Arbeit und Recht unter dem Titel "EU-Teilzeitvereinbarung - kein gutes Omen für die Zukunft der europäischen Verhandlungsebenen" veröffentlicht. In der Fußnote 2 auf Seite 315 AuR bezog sich der Kläger auf eine Äußerung aus der Verhandlungsgruppe und der dortigen Vertreterin des TUC und nicht auf eine Äußerung von Frau Rita Donaghi.

    Davon abgesehen entspricht die Bemerkung des Klägers in der Fußnote den Darstellungen im Brief des TUC an den DGB.

    Es wird in beiden Informationen deutlich gemacht, daß eine Verbesserung der Situation sich nicht aus der Vereinbarung selbst ergibt, sondern aus der (erhofften) nachfolgenden Gesetzgebung durch die Labour-Regierung.

    Hintergrund der "lrritation" auf europäischer Ebene war wohl eher tatsächlich, daß das EGB-Sekretariat und die englischen Gewerkschaften über die kritische Haltung des DGB zu dieser Sozialpartnerverhandlung verstimmt waren und daher die Kontaktaufnahme mit dem Bundesvorstand der Beklagten erfolgte.

    Dieser Sachverhalt kann dem Kläger ernsthaft nicht angelastet werden und bezüglich dieses Sachverhaltes ist der Kläger auch zu keinem Zeitpunkt mündlich oder schriftlich abgemahnt worden. Insbesondere ist dem Kläger nicht mitgeteilt worden, daß sein Verhalten (welches? offensichtlich die Veröffentlichung der Fußnote) hohe Wellen geschlagen habe und im Wiederholungsfall mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen gerechnet werden müsse.

  6. Auch hinsichtlich der Sozialpartnerverhandlungen befristete Arbeit hat der Kläger entsprechend seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen und seinen Verpflichtungen gegenüber dem tarifpolitischen Ausschuß eine Analyse der Verhandlungsergebnisse erstellt.

    Die Tarifpolitiker wurden durch den Kläger laufend über den Stand der Verhandlungen informiert, so daß es bei der nun streitigen Analyse hauptsächlich darum ging, ob die Änderung durch das Angebot der Arbeitgeber vom 10. 12.1998 eine so wesentliche Verbesserung darstellt, daß entgegen der bisherigen Auffassung der Tarifpolitiker, das Gesamtergebnis der Verhandlung abzulehnen, eine Zustimmung zum Verhandlungsergebnis erfolgen sollte.

    Der tarifpolitische Ausschuß, dessen Mitglieder der Kläger nunmehr zu informieren hatte, hatte nämlich am 09.11.1998 ein Votum dahingehend abgegeben, daß die Verhandlungen zu beenden seien, sofern nicht ein grundlegender Vorschlag der Arbeitgeber vorgelegt werde, in dem Mindestbedingungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeit festgelegt würden.

    Der Kläger hatte somit herauszuarbeiten, was sich geändert hat und seine Einstellung sowie auch andere Positionen hierzu den Tarifpolitikern des DGB zur Kenntnis zu geben.

    1. Dem Kläger wird nun auf Seite 9 - 11 des Schriftsatzes vorgeworfen, die Veränderungen durch das Angebot vom 10. 12.1998 nicht ausreichend berücksichtigt zu haben (nachdem ihm in der mündlichen Verhandlung vorgeworfen worden ist, diese Änderung überhaupt nicht berücksichtigt zu haben).

      Dies soll sich angeblich schon daraus ergeben, daß der Kläger nicht den aktuellen Text der Klausel 5 übersetzt.

      Die Beklagte mag insofern einen Blick in die als Anlage 2 der Klageschrift beigefügte Kurzanalyse und Bewertung des Verhandlungsergebnisses werfen. Dort ist auf Seite 1 die Klausel 5 in einer nicht offiziellen Übersetzung ins Deutsche unter Beigabe des englischen Originals erfolgt.

      Die nicht offizielle Übersetzung ins Deutsche mußte erfolgen, da zum Zeitpunkt der Erstellung der Analyse die offizielle deutsche Übersetzung noch nicht vorliegt. Die als Anlage 2 beigefügte Synopse der offiziellen Übersetzung, die am 26.03.1999 vorgelegt wurde, und die Übersetzung des Klägers vom 26.01.1999 ergeben keine sachlichen Unterschiede.

      Auch dieser Vorwurf geht somit ins Leere.

      Weiterhin wird dem Kläger die Ausführung Seite 3 der Kurzanalyse vorgeworfen.

      Hierbei wird übersehen, daß eine Synopse der Ergebnisbeurteilung beigefügt war, aus der sich auch die gegenteilige positive Einschätzung ergibt.

      Darüber hinaus wurde der Analyse auch die positivere Einschätzung der Verhandlungsteilnehmerin Inge Kaufmann und des EGB-Sekretariats beigefügt.

      Von einer einseitigen Agitation bzw. nicht ausreichenden Berücksichtigung anderer Positionen kann somit nicht die Rede sein.

      Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, daß man bezüglich der Einschränkung des Mißbrauchs durchaus zu unterschiedlichen Bewertungen kommen kann.

      Wie ein Mißbrauch durch die Anhörung der Sozialpartner vor Umsetzung der Richtlinie, wenn sie denn verabschiedet wird, aufgehalten werden soll, ist hier nicht einsichtig. Das Recht der Sozialpartner, eigene Vereinbarungen zu treffen, besteht z.B. in Dänemark und anderen skandinavischen Staaten. Auch in diesem Fall besteht jedoch lediglich die Verpflichtung des Staates, ggfs. nur eine der angegebenen Maßnahmen einzuführen.

      Daß damit keine Mindeststandards festgeschrieben werden, ergibt sich bereits aus der Formulierung der Ziff. 5.

    2. Weiter wird dem Kläger vorgeworfen, übersehen zu haben, daß diese Sozialpartnervereinbarung für Großbritannien, Belgien, Österreich, Norwegen und Island einen Rechtsfortschritt bedeutet.

      Der Kläger stützt sich bei seiner Bewertung auf die vom EGB-Sekretariat verteilte Unterlage Anlage 3, aus der sich ergibt, daß lediglich Irland und England keine Regelung hinsichtlich der befristeten Arbeit haben.

      Da bis auf Großbritannien und Irland somit Regelungen vorhanden sind, die einer der Punkte der Ziff. 5 umfassen, besteht für diese Länder keine Verpflichtung, ihre Praxis in Bezug auf befristete Arbeit im Interesse der betroffenen Arbeitnehmerinnen zu verändern. Diese Aussage des Klägers ist zutreffend.

      Auch macht der Kläger in der Synopse der Ergebnisbeurteilungen deutlich, daß seiner Auffassung nach auch für die Länder England und Irland lediglich eine Vermehrung von Recht, nämlich z.B. ein Gesetz zur befristeten Arbeit erfolgte, das aber aufgrund der weiten Möglichkeiten, die die Klausel 5 bietet, ohne praktische Bedeutung sein kann.

      Auch der Vorwurf, der Kläger habe die Position, es trete für England und Irland eine Rechtsvermehrung ein, nicht berücksichtigt, ist somit unzutreffend.

    3. Auch die Wertung des Klägers, das Verhandlungsergebnis könnte im ungünstigsten Falle einen Staat zur Deregulierung einladen, stellt eine Bewertung dar, die vom Auftrag des Klägers gedeckt ist. Sicherlich ist es so, daß günstigere Regelungen nicht automatisch durch die Umsetzung der Richtlinie verschlechtert werden können.

      Werden jedoch in einer Richtlinie keine zwingenden Mindeststandards aufrecht erhalten, bedeutet dies, daß auf lange Sicht der eine oder andere Staat sehr wohl unter Berücksichtigung der jeweiligen politischen Verhältnisse sich berufen fühlen könnte, bestehende Schutzrechte abzubauen.

      Nichts Anderes formulierte der Kläger.

    4. Dem Kläger wird vorgeworfen, daß die Wertung, das Verhandlungsergebnis der jetzigen Klausel 5 entspreche im wesentlichen dem Angebot der Arbeitgeber, das zur Zeit der TpA-Klausur bekannt gewesen sei, unzutreffend sei.

      Der Kläger hat den Stand vom 10. 12.1998 dargelegt und anhand dieses Standes analysiert, daß seiner Auffassung nach keine wesentliche Veränderung eingetreten sei.

      Auch hiermit entspricht der Kläger seinen Aufgaben.

    5. Die Behauptung auf Seite 13 "der inhaltlich fast gleiche Arbeitgebertext zur Klausel 5 ......" bis Seite 14 „unter den von den Arbeitgebern geschaffenen Bedingungen weiter zu verhandeln", findet sich in der Analyse des Klägers nicht. Eine Stellungnahme erübrigt sich somit.

    6. Auch der auf Seite 14 vorgeworfene Text "der Arbeitgebertext ..... vom November 1994 bezeichnen", befindet sich in der Analyse nicht.

      Auch insofern erübrigt sich somit eine Stellungnahme.

    7. Der Vorwurf, der Kläger habe bewußt eine ihm bekannte Wendung in den Verhandlungen mißachtet und falsche Inhalte bezüglich Sozialpartnerverhandlungen verbreitet, ist nicht haltbar.

      Der Kläger hat über die Änderung vom 10. 12.1998 berichtet und aus dieser Änderung eine bestimmte, dem späteren Meinungsbild der Beklagten nicht mehr voll entsprechende Bewertung gezogen.

    1. Unzutreffend ist, daß der Kläger durch eine völlig unübliche Art der Unterzeichnung auf europäischer Ebene der Darstellung einen offiziellen Charakter gegeben hätte und hierdurch gegen das interne Verfahren des EGB verstoßen und seine Kompetenzen überschritten hätte.

      Bezüglich der Sozialpartnerverhandlungen wurde bereits durch die Anlage 1 die Beziehungsstruktur der beteiligten Gremien des EGB und des DGB deutlich gemacht. Es wird auch Bezug genommen auf die Darstellungen zu 4) dieses Schriftsatzes, aus denen sich die Position des Klägers in der europäischen Tarifpolitik ergibt.

      Entsprechendes ergibt sich auch aus Ziff. 10 der Anlage B 10 der Beklagten.

      Insoweit dort Artikel 13 der Anlage B 10 zitiert wird, ist dies für den vorliegenden Sachverhalt nicht nachvollziehbar.

      Der vom Kläger gewählte "Footer", also die Signatur des Klägers, ist im Internet-mail-Verkehr weit verbreitet. Der Footer ersetzt die Angaben, die im normalen Postverkehr auf den vorgedruckten Briefköpfen stehen. Zur Demonstration werden als Anlagen 4 - 9 einige e-mails, die der Kläger entsprechend erhalten hat, beigefügt.

      Sowohl Herr Putzhammer als auch Herr Wehner haben schon zahlreiche entsprechende e-mail-Nachrichten des Klägers an externe Adressaten als sogenannte CC ("carbon copy") zur Kenntnis erhalten und sich darüber nie mokiert.

      Bei dem Titel, der in diesem Footer enthalten ist, handelt es sich um die Übersetzung des Wortes "Referatsleiter", das es im Englischen nicht gibt.

      Beweis: Sachverständigengutachten

      Wie bereits vorgetragen, ist diese Bezeichnung auch auf der Visitenkarte des Klägers, die als Anlage 10 beigefügt wird, enthalten. Die Behauptung, daß eine solche Art der Selbstdarstellung im DGB völlig unüblich sei, ist hier nicht nachvollziehbar. Auf allen deutschen Visitenkarten steht die Funktion des Betreffenden. Im internationalen e-mail-Verkehr wird, für diejenigen, die die jeweilige Position des Absenders möglicherweise nicht kennen, entsprechendes aufgenommen, um die Einordnung der e-mail vornehmen zu können.

      Mit Nichtwissen wird bestritten, daß der Leiter der Abteilung Internationales sich bei Herrn Wehner nach Erhalt der Kurzanalyse des Klägers gemeldet und sich über die Betitelung des Klägers gewundert hätte. Allerdings haben der Kläger und Herr Feldengut über die Übersetzung des Wortes "Referatsleiter" gesprochen.

      Auf Seite 7 der Klageschrift steht mit keinem Wort, daß nach außen hin der Eindruck einer offiziösen Stellungnahme des DGB übermittelt wird. Dies ist auch nicht nachvollziehbar. Keiner der tatsächlichen Adressaten hat den "Footer" in dieser Weise mißverstanden. Naturgemäß hat der Kläger als Referatsleiter Europäische Tarifpolitik beim DGB diese mail geschickt und sie nicht als x-beliebige Privatperson an die Adressaten versandt. Durch die Kennzeichnung des angehängten Diskussionspapieres als persönliche Auffassung kann es hier jedoch gar keine Mißverständnisse, sondern allenfalls ein absichtsvolles Mißinterpretieren gegeben haben.

      Die Beschwerde des Generalsekretärs des EGB, Emilio Gabaglio, der nicht Adressat der e-mail war, hat tatsächlich zum Hintergrund, daß der EGB grundsätzlich eine andere Position zu den Sozialpartnerverhandlungen als der DGB einnimmt. Der DGB ist in seiner Grundhaltung diesen Sozialpartnerverhandlungen gegenüber eher kritisch eingestellt, da bei Sozialpartnerverhandlungen das Problem besteht, daß kein Druck in den Verhandlungen ausgeübt werden kann und ggfs. lediglich das abgeschlossen werden kann, was die Arbeitgeber tatsächlich von sich aus anbieten.

      Störend war daher für Herrn Gabaglio tatsächlich die kritische Position des Klägers.

      Wir halten jedoch eine kritische Stellungnahme in Zeiten, die der Diskussion vorbehalten sind (s. Ziff. 12 der Anlage B 10 der Beklagten), aus demokratischen Gesichtspunkten nicht für geeignet, als Grundlage für eine Abmahnung zu dienen.

      Es wird darauf hingewiesen, daß der Kläger an die AG Europäische Tarifpolitik, die Doorn AG und ausgewählte Mitglieder des EGB-Arbeitsbeziehungsausschuß, die sämtlich in die Diskussion einbezogen waren, die Analyse gesandt hat. Hierbei handelt es sich um einen üblichen Vorgang. Auch der Kläger erhält entsprechende Informationen von den Tarifpolitikern, mit denen er auf europäischer Ebene zusammenarbeitet.

    2. Die Behauptung, der Kläger habe im Rahmen der Sozialpartnerverhandlungen zum wiederholten Male durch einen "Alleingang" dem Beklagten in seiner Außenwirkung auf europäischer Ebene geschadet und damit offizielle Beschwerden europäischer Verbände provoziert, ist dieser Vorwurf falsch. Der Kläger hat vielmehr im Rahmen seiner arbeitsrechtlichen Verantwortung Diskussionsbeiträge geliefert, um so dazu beizutragen, daß alle Diskussionspartner umfassend informiert sind und zu einer abschließenden Meinungsbildung gelangen können.

  7. Die Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Abmahnung gehen am vorliegenden Sachverhalt vorbei. Hier geht es darum, ob der Kläger berechtigt war, eine kritische Analyse innerhalb des DGB zu fertigen. Insofern verbleibt es bei unseren Darstellungen in der Klageschrift Seite 7-8.

    Auch soweit die Beklagte darauf hinweist, daß es von erheblicher Bedeutung für den Beklagten sei, daß seine Ansichten durch seine Mitarbeiter einheitlich nach außen getragen werden, ist dies hier nicht nachvollziehbar. In Zeiten, in denen ein Verhandlungsergebnis diskutiert werden soll, muß es möglich sein, daß auch kritische Wortäußerungen getätigt werden, ohne daß zum Mittel der arbeitsrechtlichen Abmahnung gegriffen wird. Die Beklagte hat ein übliches Verhalten des Klägers in den Zeiten, in denen über das Ergebnis diskutiert werden sollte, zum Anlaß genommen, hier arbeitsrechtliche Konsequenzen zu ziehen.

    Sämtliche Adressaten der e-mail haben sie als das aufgefaßt, was es war, nämlich ein Diskussionsbeitrag zur Meinungsbildung.

    Keiner der Adressaten ist auf die Idee gekommen, daß damit das Funktionieren und die Glaubhaftigkeit der Beklagten zerstört werden könnte.

Windirsch, Rechtsanwältin