zwischen
METALL NRW
Verband der Metall- und Elektro-Industrie
Nordrhein-Westfalen e.V.

und der

Deutschen Angestellten-Gewerkschaft Landesverband Nordrhein-Westfalen

wird folgendes
Ergebnis über die Eckpunkte der Tarifrunde 2000
vereinbart:

 

1. Prozentuale Erhöhung der Gehälter

Die Tarifgehälter nach dem Stand vom 29. Februar 2000 werden mit Wirkung vom 1. März 2000 um 3 % und mit Wirkung vom 1. Mal 2001 um weitere 2,1 erhöht.

2. Pauschalbetrag

Für die Monate März und April 2000 erhalten die Arbeitnehmer anstelle der Erhöhung gemäß Ziff. 1 dieses Ergebnisses einen Pauschalbetrag In Höhe von insgesamt 330 DM brutto nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

2.1 Den Pauschalbetrag erhalten Arbeitnehmer in voller Höhe, wenn sie im März und April 2000 Vollzeitbeschäftigte waren und einen vollen Anspruch auf Gehalt, auf Weiterzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts oder auf Kurzarbeitergeld hatten.

2.2 Teilzeitbeschäftigte erhalten den Pauschalbetrag nach Maßgabe ihrer für die Monate März und April 2000 einzelvertraglich vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Im Verhältnis zur regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden.

Diese Regelung gilt entsprechend für Arbeitnehmer, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach dem Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung auf eine Dauer zwischen 30 und unter 35 Stunden festgelegt ist.

2.3 Soweit für teilzeit- und vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer kein voller Anspruch auf Zahlung des Gehalts, auf Weiterzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts oder auf Kurzarbeitergeld für den Monat März und April 2000 bestand, Ist der Pauschalbetrag zeitanteilig zu kürzen.

2.4 Arbeitnehmer, die nach dem 1. März 2000 während der Monate März und April 2000 eingetreten bzw. ausgeschieden sind, erhalten den Betrag anteilig entsprechend der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses in diesen Monaten.

2.5 Damit sind alle Ansprüche abgegolten, die sich aus der Erhöhung des Tariflohns / Tarifgehalts gemäß Ziff. 1 dieses Ergebnisses für die Monate März und April 2000 ergeben.

2.6 Der Pauschalbetrag für die März und April 2000 wird spätestens mit der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung für den Monat April 2000 ausbezahlt

2.7 Sofern die Monate März 2000 und / oder April 2000 ab Mal 2000 Referenzzeitraum für Durchschnittsberechnungen aller Art sind, ist statt des Pauschalbetrags eine prozentuale Erhöhung von 3,0 % zugrundezulegen.

3. Erhöhung der Ausbildungsvergütungen

Die Ausbildungsvergütungen nach dem Stand vom 29. Februar 2000 werden mit Wirkung vom 1. März 2000 um 3 % erhöht.

Sie betragen mit Wirkung vom 1. März 2000 bis zum Ende der Laufzeit des Ausbildungsvergütungsabkommens monatlich

im 1. Ausbildungsjahr 1204 DM
im 2. Ausbildungsjahr 1264 DM
Im 3. Ausbildungsjahr 1353 DM
im 4. Ausbildungsjahr 1470DM

 

4. Laufzeit der Entgeltabkommen

1. März 2000 bis 28. Februar 2002

5. Tarifvertrag zur Altersteilzeit

Der Tarifvertrag zur Altersteilzeit vom 23. Oktober 1997 wird bis zum 30. April 2003 verlängert unter Anpassung an die neue Gesetzeslage und unter Vereinfachung seiner Regelungen.

6. Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke

Mindestens 57jährige Arbeitnehmer erhalten einen Anspruch auf bis zu 6jährIge verblockte Altersteilzeit.

Die Freistellungsphase beginnt spätestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres.

Endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Vollendung des 65. Lebensjahres, so erhält der Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung. Die Abfindung errechnet sich aus einem Betrag, der mit der Zahl der vollen Kalendermonate - höchstens mit 48 Kalendermonaten - multipliziert wird, die zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer Anspruch auf ungeminderte Altersrente gehabt hätte, liegen. Der Betrag beläuft sich auf 450 DM / Monat für vor der Altersteilzelt vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.

Der Anspruch auf Altersteilzeit ist mindestem 4 Monate vorher geltend zu machen.

Der Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitsvertrages ist ausgeschlossen,

- wenn und solange 4 % (ab 1. Mai 2002 5 %) der Arbeitnehmer des Betriebes von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen oder diese Grenze durch den Abschluss eines Alterstellzeitvertrages überschritten würde oder

- mehr als 40 % des Jahrgangs der 57jährigen
- mehr als 50 % des Jahrgangs der 58jährigen
- mehr als 60 % des Jahrgangs der 59jährigen

einen Altersteilzeitarbeitsvertrag abgeschlossen haben.

Der Anspruch ist auch ausgeschlossen, soweit eine freiwillige Betriebsvereinbarung zur Altersteilzelt nach § 3 ff. TV ATZ besteht. In diesem Fall sind die Betriebsparteien verpflichtet zu überprüfen, ob und inwieweit die neuen Zugangskriterien / die materielle Ausstattung entsprechend den Regelungen zur Beschäftigungsbrücke in die freiwillige Betriebsvereinbarung integriert werden können. Beiden Betriebsparteien steht ein bis zum 30. September 2000 befristetes Sonderkündigungsrecht zum 31. Dezember 2000 zu. Wird nach einer Kündigung keine Anpassung der freiwilligen Betriebsvereinbarung bis 31. Dezember 2000 vereinbart, gelten die Regelungen zur Beschäftigungsbrücke.

Bei Arbeitnehmern mit Schlüsselqualifikation kann der Arbeitgeber den Beginn der geltend gemachten Altersteilzelt um sechs Monate verschieben oder den Anspruch auf unverblockte Altersteilzeitarbeit beschränken.

Ansonsten gelten die Regelungen des Tarifvertrages zur Altersteilzeit entsprechend.

Diese Regelungen treten am 1. Mal 2000 in Kraft und können ersmals zum 30. April 2003 mit dreimonatiger Frist gekündigt werden.

Eine Kündigung dieser Regelungen zur Beschäftigungsbrücke hat die zeitgleiche Beendigung der Laufzeit der Bestimmungen über die Dauer der Arbeitszeit in § 3 Manteltarifvertrag und der Sonderregelungen zur Übernahme von Auszubildenden (Ziff. 8 dieses Ergebnisses) zur Folge.

7. Vermögenswirksame Leistungen

Der nachwirkend geltende Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen vom 7. März 1995 wird für das Tarifgebiet Nordrhein-Westfalen mit Wirkung vom 1. Januar 2000 für 5 Jahre wieder in Kraft gesetzt.

Die Entgeltumwandlung der vermögenswirksamen Leistung zum Zwecke der Altersvorsorge wird ermöglicht.

8. Sonderregelung zur Übernahme von Auszubildenden

In Ergänzung des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung wird Folgendes im Rahmen der Beschäftigungsbrücke geregelt:

Für nach dem 1. Mal 2001 durch erfolgreiche Abschlussprüfung beendete Ausbildungsverhältnisse beträgt die Übernahmezeit entsprechend § 3 TV Besch mindestens 12 Monate.

9. Manteltarifvertrag

Die Laufzeit der Bestimmungen über die Dauer der Arbeitszeit in § 3 Manteltarifvertrag vom 11. Dezember 1996 in der Fassung vom 23. Oktober 1997 wird bis zum 30. April 2003 verlängert

Eine Kündigung der Bestimmungen über die Dauer der Arbeitszeit in § 3 Manteltarifvertrag hat die zeitgleiche Beendigung der Laufzeit der Regelungen zur Beschäftigungsbrücke und der Sonderregelungen zur Übernehme von Auszubildenden (Ziff. 8 dieses Ergebnisses) zur Folge.

10. Erklärungsfrist

Die unterzeichnenden Parteien vereinbaren eine Erklärungsfrist bis zum 18. April 2000, 18.00 Uhr.

 

Düsseldorf, den 28. März 2000

METALL NRW
Verband der Metall- und Elektro-Industrie
Nordrhein-WestfaIen e.V.

Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
Landesverband Nordrhein-WestfaIen

 


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