Unzureichende Verfahrensbestimmungen des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes und grundsätzlich unterschiedliche Auffassungen der Tarifparteien zu diesem Gesetz erschweren die konfliktfreie Inanspruchnahme des Rechts auf Bildungsfreistellung.
Die Neuregelung soll eine konfliktfreie Inanspruchnahme des Rechts auf bezahlte Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Arbeitnehmerweiterbildung fördern. Die verfahrensrechtlich unbefriedigende Handhabung des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes soll verbessert werden. Deren Akzeptanz sollen Ausgleichsregelungen bewirken, die gewährleisten, dass sich dadurch die Inanspruchnahme des Rechts auf Bildungsfreistellung insgesamt nicht erhöht.
Keine
Es entstehen keine zusätzlichen Kosten. Gegen eine höhere Inanspruchnahme sprechen die vorgesehene stärkere inhaltliche Eingrenzung der Veranstaltungen und ihre örtliche Begrenzung auf Nordrhein-Westfalen und die Nachbarländer, die Schutzklauseln für kleinere Betriebe und die Möglichkeit der Arbeitgeber, betriebliche Bildung auf den Anspruch anzurechnen.
Zuständig ist das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung.
Keine
Eine konfliktfreie Inanspruchnahme des Rechts auf Arbeitnehmerweiterbildung
dient dem betrieblichen Frieden. Als Bestandteil einer umfassenden Qualifikationsstrategie
trägt Arbeitnehmerweiterbildung dazu bei, die Wettbewerbsfähigkeit
der Wirtschaft zu stärken und die Chancen der Beschäftigten auf dem
Arbeitsmarkt zu erhöhen.
Das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 06.11.1984 (SGV. NW. 800) wird wie folgt geändert:
l. § l wird wie folgt geändert:
a) In § l Abs. 2 entfällt Satz 2.
b) Nach § l Abs. 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Berufliche Arbeitnehmerweiterbildung fördert die berufsbezogene Handlungskompetenz der Beschäftigten und verbessert deren berufliche Mobilität. Sie ist nicht auf die bisher ausgeübte Tätigkeit beschränkt. Bildungsinhalte, die sich nicht unmittelbar auf eine ausgeübte berufliche Tätigkeit beziehen, sind eingeschlossen, wenn sie in der beruflichen Tätigkeit zumindest zu einem mittelbar wirkenden Vorteil des Arbeitgebers verwendet werden können.
(4) Politische Arbeitnehmerweiterbildung verbessert das Verständnis der Beschäftigten für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge und fördert damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache und Mitverantwortung in Staat, Gesellschaft und Beruf"
2. § 3 wird wie folgt geändert:
Nach § 3 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
"(7) Für Arbeitnehmer in einem Betrieb oder einer Dienststelle mit bis zu 50 Beschäftigten entfällt der Freistellungsanspruch für das laufende Kalenderjahr, wenn bereits zehn v. H. der Beschäftigten im laufenden Kalenderjahr freigestellt worden sind. Für Arbeitnehmer in einem Betrieb oder einer Dienststelle mit weniger als zehn Beschäftigten besteht kein Freistellungsanspruch."
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) §4 wird §4 Abs. l.
b) Nach § 4 Abs. l wird der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes für die Teilnahme an einer betrieblich oder dienstlich veranlassten Bildungsveranstaltung frei, kann er davon bis zu zwei Tagen im Kalenderjahr auf den Freistellungsanspruch von fünf Tagen im Kalenderjahr anrechnen. Der Arbeitgeber hat die Anrechnung dem Arbeitnehmer mindestens 6 Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung schriftlich mitzuteilen."
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) § 5 Abs. l erhält folgende Fassung:
"(l) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme und den Zeitraum der Arbeitnehmerweiterbildung so frühzeitig wie möglich, mindestens 6 Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung sind die Unterlagen über die Bildungsveranstaltung beizufügen; dazu gehören der Nachweis über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung sowie das Programm, aus dem sich die Zielgruppe, Lernziele und Lerninhalte sowie der zeitliche Ablauf der Veranstaltung ergeben."
b) § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmerweiterbildung zu dem vom Arbeitnehmer mitgeteilten Zeitpunkt nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Die Mitbestimmungsrechte der Betriebs- und Personalräte bleiben unberührt."
c) § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Verweigert der Arbeitgeber die Freistellung, so hat er dies unter Angabe der Gründe dem Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach dessen Mitteilung schriftlich mitzuteilen. Teilt der Arbeitgeber die Verweigerung der Freistellung nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe der Gründe schriftlich mit, so gilt die Freistellung als erteilt."
d) § 5 Abs 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Verweigert der Arbeitgeber die Freistellung aus anderen Gründen als aus denen des Absatzes 2, so kann der Arbeitnehmer ihm binnen einer Woche seit Mitteilung der Verweigerung schriftlich mitteilen, er werde gleichwohl an der Bildungsveranstaltung teilnehmen; in diesem Fall darf er an der Veranstaltung auch ohne Freistellung teilnehmen. Satz l gilt nicht, wenn der Arbeitgeber eine gerichtliche Entscheidung erwirkt, die der Teilnahme an der Veranstaltung entgegensteht. Hat der Arbeitgeber die Freistellung zu Unrecht verweigert, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts gemäß § 7. Ein Anspruch des Arbeitgebers auf Schadensersatz besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht nach Satz l Gebrauch macht."
e) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 5 bis 8.
5. § 9 erhält folgende Fassung:
"§ 9 Anerkannte Bildungsveranstaltungen
(1) Bildungsveranstaltungen gelten als anerkannt, wenn sie § l Abs. 2 bis
4 entsprechen und von Volkshochschulen oder nach dem Weiterbildungsgesetz anerkannten
Einrichtungen gemäß den Bestimmungen des Weiterbildungsgesetzes durchgeführt
werden und nicht der Gewinnerzielung oder überwiegend einzelbetrieblichen
oder dienstlichen Zwecken dienen.
(2) Von der Anerkennung ausgeschlossen sind Veranstaltungen, die
1. der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der Körper-
und Gesundheitspflege, der sportlichen, künstlerischen oder kunsthandwerklichen
Betätigung oder der Vermittlung entsprechender Kenntnisse oder Fertigkeiten
dienen,
2. auf das Einüben psychologischer oder ähnlicher Fertigkeiten gerichtet
sind oder
3. auf den Erwerb von Fahrerlaubnissen oder ähnlichen Berechtigungen vorbereiten.
(3) Von der Anerkennung ausgeschlossen sind außerdem
1. Studienreisen sowie
2. Veranstaltungen außerhalb von Nordrhein-Westfalen, soweit sie nicht
in den an Nordrhein-Westfalen unmittelbar grenzenden Nachbarländern oder
am Sitz von Institutionen der Europäischen Gemeinschaft stattfinden oder
am Ort von Gedenkstätten oder an Gedächtnisorten der Auseinandersetzung
mit dem Nationalsozialismus dienen."
6. § 10 entfällt.
7 §11 wird §10.
Das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, den Wortlaut des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes in reformierter Rechtschreibung in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu berichtigen.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Freistellungsansprüche
zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
die Voraussetzungen der bisherigen Fassung des § 9 erfüllen, erlöschen
mit Ablauf des 31. Dezember 2001.
Ziel des Änderungsgesetzes ist es, eine bessere gesetzliche Voraussetzung zur Verwirklichung des Anspruchs auf Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und politischen Bildung zu schaffen, ohne diesen Anspruch dem Umfang und den Voraussetzungen nach gegenüber der derzeitigen Rechtslage auszuweiten.
Unsicherheiten der Beteiligten im Rahmen des betrieblichen Freistellungsverfahrens bezüglich der Anerkennung der Bildungsveranstaltungen als rechtmäßig gemäß den Vorschriften des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes (AWbG), sollen weitgehend verringert werden. Die Erfahrungen mit dem AWbG zeigen, dass die Verfahrensregelungen der Überarbeitung bedürfen.
Der Änderungsvorschlag enthält Klarstellungen, die Zweifel bei der Anwendung des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes beseitigen sollen, und Verfahrensvorschriften, die eine konfliktfreie Inanspruchnahme des Rechts auf Freistellung zur Arbeitnehmerweiterbildung unterstützen sollen.
Außerdem sollen Schutzklauseln für kleinere Betriebe und Dienststellen sowie die neugeschaffene Möglichkeit, die betriebliche Bildung anzurechnen, das System der Bildungsfreistellung stärker den Rahmenbedingungen der Betriebe und Dienststellen anpassen, um damit eine konfliktfreie Inanspruchnahme des AWbG zu fördern.
l. Zu Art, l Nr. l (§ l AWbG)
a) Zu Absatz 2
Die Streichung des Satzes 2 in Absatz 2 dient der Beschränkung der Arbeitnehmerweiterbildung
auf die berufliche und politische Weiterbildung sowie deren Verbindung.
b) Zu Absätzen 3 und 4
Die im bisherigen Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) lediglich genannte
Begriffe der beruflichen und politischen Bildung werden nunmehr gesetzlich definiert.
Die Definitionen entsprechen dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.
Dezember 1987 (BVerfGE 77, 308) und der darauf basierenden Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts.
Damit soll es den Einrichtungen erleichtert werden, Veranstaltungen zur beruflichen und politischen Weiterbildung zu konzipieren, die inhaltlich den gesetzlichen Zielvorgaben des AWbG entsprechen. Der hierdurch erwartete Rückgang von thematisch umstrittenen Bildungsveranstaltungen wird zu einem größeren Konsens bei der Inanspruchnahme der Bildungsfreistellung führen.
2. Zu Art. l Nr. 2 (§ 3 Abs. 7 AWbG)
Die Schutzvorschrift stellt darauf ab, dass es kleinere Betriebe wegen der geringeren
Zahl ihrer Beschäftigten besonders schwer haben, die Bildungsfreistellung
in den betrieblichen Arbeitsablauf zu integrieren.
3. Zu Art. l Nr. 3 (§ 4 AWbG)
Die Möglichkeit des Arbeitgebers, die Teilnahme an von ihm veranlassten
Bildungsmaßnahmen auf den Freistellungsanspruch anzurechnen, stärkt
den Arbeitnehmerbezug der Arbeitnehmerweiterbildung. Dem System der Freistellung
entsprechend können jeweils ganze Tage der Freistellung von der Arbeit
zur Teilnahme an betrieblich bzw. dienstlich veranlasster Weiterbildung auf
den Freistellungsanspruch nach dem AWbG angerechnet werden.
Die Anrechnung ist auf höchstens zwei Tage begrenzt, um dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu erhalten, noch an einer von ihm gewählten dreitägigen AWbG-Veranstaltung teilzunehmen. Über die Anrechnung entscheidet der Arbeitgeber. Da es sich um eine von ihm veranlasste Weiterbildung mit Fortzahlung des Arbeitsentgelts handelt, ist die Sicherung der Bildungsinhalte und deren Qualität wie bei jeder anderen Maßnahme der betrieblichen Bildung seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen. Weiterer Festlegungen bedarf es deshalb nicht.
Die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Anrechnung mitzuteilen hat, entspricht der Mitteilungsfrist des Arbeitnehmers, innerhalb derer er dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme der Freistellung mitzuteilen hat (vgl. § 5 Abs. l AWbG).
4. Zu Art. l Nr. 4 (§ 5 AWbG)
a) Zu Absatz l
Die vom Arbeitnehmer einzuhaltende Mindestfrist zur Mitteilung der Inanspruchnahme
der Freistellung wird von bisher vier Wochen auf nunmehr sechs Wochen verlängert.
Dadurch soll es dem Arbeitgeber erleichtert werden, die Arbeitnehmerweiterbildung
mit den betrieblichen oder dienstlichen Belangen zu vereinbaren.
Die jetzt eingeführte Pflicht des Arbeitnehmers, der Mitteilung ein aussagefähiges Seminarprogramm beizufügen, gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, die Inhalte der Arbeitnehmerweiterbildung bereits bei Mitteilung der Inanspruchnahme auf ihre Übereinstimmung mit der Zielsetzung des AWbG zu überprüfen.
b) Zu Absatz 2
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 5 Abs. 2 Sätze l und 3.
c) Zu Absatz 3
Die Regelung gewährleistet dem Arbeitnehmer den Anspruch auf einen schriftlichen
Bescheid. Der Arbeitgeber muss künftig die Ablehnung der Freistellung dem
Arbeitnehmer schriftlich mitteilen. Äußert sich der Arbeitgeber nicht,
gilt die Freistellung als erteilt. Der Arbeitnehmer kann dann an der Bildungsveranstaltung
teilnehmen und hat einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
d) Zu Absatz 4
Die Regelung betrifft die Fälle, in denen die Freistellung nicht aus den
in Abs. 2 genannten Gründen abgelehnt wird. Im Regelfall wird ein streitiges
Freistellungsverfahren nicht zu Beginn der Bildungsveranstaltung entschieden
sein. Es ist deshalb zu gewährleisten, dass der Arbeitnehmer auch dann
an einer umstrittenen Veranstaltung teilnehmen kann, wenn erst nach ihrer Durchführung
geklärt sein wird, ob sie dem AWbG entspricht.
In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelt
teilnehmen. Wie bisher muss der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Freistellung
und Fortzahlung des Arbeitsentgelts gerichtlich durchsetzen. Er ist darlegungs
und beweispflichtig.
Der Arbeitgeber ist erst nach Vorliegen eines entsprechenden rechtskräftigen Urteils zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet. Im Falle eines obsiegenden Urteils hat er keinen weitergehenden Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitnehmer.
5. Zu Art. l Nr. 5 (§ 9 AWbG)
a) Zu Absatz l
Die Begrenzung der durchführungsberechtigten Einrichtungen auf die Volkshochschulen
und die nach dem Weiterbildungsgesetz anerkannten Einrichtungen dient der Rechtssicherheit.
Bei den nach dem Weiterbildungsgesetz arbeitenden Einrichtungen ist gesichert,
dass sie auch die AWbG-Veranstaltungen gemäß den Bestimmungen des
Weiterbildungsgesetzes (WbG) durchführen. Eine Einzelanerkennung auf Antrag
findet künftig nicht mehr statt.
b) Zu Absatz 2
Die Regelung dient der Klarstellung und soll die Abgrenzung von Veranstaltungen
der beruflichen und politischen Arbeitnehmerweiterbildung von solchen Veranstaltungen
erleichtern, die zwar auch beruflich und politisch bildende Inhalte enthalten,
aber überwiegend dem privaten Interesse dienen.
c) Zu Absatz 3
Studienreisen (Lehrveranstaltungen mit wechselnden Lernorten) sind von der Anerkennung
ausgeschlossen, weil die damit verbundenen touristischen und landeskundlichen
Aspekte die zur Freistellung berechtigenden Inhalte der beruflichen und politischen
Weiterbildung überlagern.
Die Anerkennung von Veranstaltungen ist grundsätzlich auf Nordrhein-Westfalen begrenzt, da die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer den Schwerpunkt ihres Beschäftigungsverhältnisses in Nordrhein-Westfalen haben und es sich bei den durchführungsberechtigten Einrichtungen ausnahmslos um Bildungsstätten in Nordrhein-Westfalen handelt.
Dies gilt nicht für Veranstaltungen in den unmittelbar an Nordrhein-Westfalen grenzenden Ländern der Bundesrepublik Deutschland sowie im unmittelbar an Nordrhein-westfalen grenzenden Ausland, um mit der Arbeitnehmerweiterbildung auch einen Beitrag zur grenzüberschreitenden regionalen Entwicklung (z. B. EUREGIO) zu leisten. Ferner gilt dies nicht für europapolitische Veranstaltungen am Sitz von Institutionen der EU und Veranstaltungen an Gedenkstätten und Gedächtnisorten, die der Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus dienen.
6. Zu Art. 2 (Neubekanntmachung)
Die Bestimmung enthält die Ermächtigung, das Gesetz neu bekannt zu
machen.
7. Zu Art. 3 (Inkrafttreten, Übergangsregelung)
Die Bestimmung enthält den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes
und die Übergangsregelung.
(entnommen aus: http://afw.komed.de)
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