SGB III-Änderungsgesetz

Änderungen zum 1. August 1999

Diese Serie informiert über eine Reihe von Neuerungen, die mit dem Zweiten SGB III-Änderungsgesetz ab dem 1. August. 1999 gelten. Die Serie besteht aus insgesamt acht Presseinformationen

(1) Weiterbildungsförderung durch die Arbeitsämter erleichtert

Personen ohne oder ohne ausreichende vorherige versicherungspflichtige Beschäftigung können jetzt unter günstigeren Voraussetzungen eine berufliche Weiterbildung vom Arbeitsamt gefördert bekommen. Bisher mußten sie sich verpflichten, nach Ablauf von vier Jahren eine mindestens dreijährige versicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben. Konnte eine entsprechende Beschäftigung nicht nachgewiesen werden und lagen keine wichtigen Gründe hierfür vor, so mußten die Weiterbildungskosten dem Arbeitsamt zurückerstattet werden. Diese Voraussetzung ist jetzt mit dem Zweiten SGB III-Änderungsgesetz entfallen. Nach den Erfahrungen der Arbeitsämter ist die Zahl der Erstattungsfälle in den vergangenen Jahren äußerst gering gewesen. Der durch Prüfung entstehende Verwaltungsaufwand ist daher nicht länger gerechtfertigt.

Durch die Gesetzesänderung fällt auch die Rückzahlungspflicht in den Fällen weg, bei denen der Vierjahreszeitraum nach dem 1. August 1999 abläuft. Endete die Weiterbildungsmaßnahme also nach dem 31. Juli 1995, müssen die Arbeitsämter die Einhaltung der Verpflichtung nicht mehr überprüfen.

(2) Trainingsmaßnahmen jetzt auch im Ausland und bei ehemaligen Arbeitgebern

Während der Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme können Arbeitslose jetzt auch Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erhalten, wenn die Trainingsmaßnahme im EU-Ausland stattfindet. Voraussetzung ist, daß die Europäische Kommission in diesen Fällen ebenfalls Fördermittel gewährt. Außerdem muß die Trainingsmaßnahme das gleiche Ziel wie im Inland durchgeführte Maßnahmen verfolgen.

Ziel von Trainingsmaßnahmen ist unter anderem, daß Arbeitslose möglichst im direkten Kontakt mit dem ersten Arbeitsmarkt ihre persönliche Eignung und beruflichen Fertigkeiten überprüfen. Eine Trainingsmaßnahme kann entweder im Betrieb oder in einer überbetrieblichen Bildungsstätte durchgeführt werden. Bei einer betrieblichen Trainingsmaßnahme hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, sich von der Eignung und Qualifikation des Arbeitslosen direkt am Arbeitsplatz zu überzeugen. Gefördert werden kann die Trainingsmaßnahme jetzt auch bei einem Arbeitgeber, bei dem der Arbeitslose früher beschäftigt war - in den letzten vier Jahren allerdings nicht länger als drei Monate. Eine kurze Vorbeschäftigung bei gleichem Arbeitgeber soll - so der Wille des Gesetzgebers - nun nicht mehr eine Förderung unmöglich machen.

(3) Persönliche Arbeitslosmeldung nicht mehr alle drei Monate - zumutbare Pendelzeiten verkürzt

Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe sind ab 1. August 1999 nicht mehr verpflichtet, ihre persönliche Arbeitslosmeldung jeweils vor Ablauf von drei Monaten zu erneuern. Ab diesem Zeitpunkt führt das Versäumnis eines bis Ende Juli von den Arbeitsämtern vergebenen Termins nicht mehr zur Einstellung der Leistungszahlung.

Unabhängig davon sollten Arbeitslose aber von sich aus regelmäßig Kontakt zu ihrer Arbeitsvermittlung halten. Arbeitslose, die Geldleistungen des Arbeitsamtes beantragt haben oder beziehen, sollten darüber hinaus berücksichtigen, daß damit die Verpflichtung zu Eigenbemühungen selbstverständlich nach wie vor besteht. Auch Aufforderungen zur Meldung oder zur Vorlage von Nachweisen über Eigenbemühungen zu einem bestimmten Termin müssen weiterhin befolgt werden. Andernfalls wird die Leistungszahlung vorübergehend oder ganz eingestellt. Wer einen Termin nicht wahrnehmen kann, sollte sich deshalb rechtzeitig vorher mit seinem Arbeitsamt in Verbindung setzen.

Außerdem werden zum 1. August die zumutbaren täglichen Pendelzeiten zu einer Arbeitsstätte verkürzt. Im Regelfall sind bei Stellen, die das Arbeitsamt arbeitslosen Leistungsbeziehern vorschlägt - wie vor dem 1. April 1997 - Pendelzeiten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte bei Vollzeitarbeit bis zu zweieinhalb Stunden und bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger bis zwei Stunden zumutbar.

(4) Arbeitslosengeld: Wegfall der Nettobegrenzung bei der Bestandsschutzregelung

Der Bemessung des Arbeitslosengeldes ist mindestens das Bemessungsentgelt zugrunde zu legen, nach dem das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe zuletzt bemessen worden war, wenn der Arbeitslose diese Leistung innerhalb der letzten drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bezogen hat. Durch diese Vorschrift sollen Arbeitslose, die ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer Beschäftigung beenden, in der sie ein geringeres Einkommen erzielen, als das, das der Bemessung der Lohnersatzleistung zugrunde lag, vor Nachteilen bei erneutem Beschäftigungsverlust geschützt werden.

Bisher war dieses bestandsgeschützte Arbeitslosengeld auf das Nettoarbeitsentgelt der letzten Beschäftigung begrenzt; dies führte dazu, daß ein Arbeitsloser, der eine Beschäftigung aufnahm, deren Nettoarbeitsentgelt das letzte Arbeitslosengeld unterschritt, keinen vollen Bestandsschutz erlangte. Zum 1. August 1999 entfällt die Begrenzung auf das letzte Nettoarbeitsentgelt rückwirkend ab 1. Januar 1998.

Eine Neuberechnung des Arbeitslosengeldes ist in den betroffenen Fällen somit für Zeiten ab 1. Januar 1998 möglich. Da die Arbeitsämter diese Fälle jedoch nicht von Amts wegen aufgreifen können, sollten Arbeitslose, deren Arbeitslosengeld auf das letzte Nettoarbeitsentgelt begrenzt wurde, bei ihrem Arbeitsamt einen entsprechenden Überprüfungsantrag stellen.

(5) Neuer Freibetrag bei Nebenverdienst

Nebeneinkommen, das Arbeitslose während der Zeit verdienen, für die sie Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erhalten, ist nach Abzug eines Freibetrages auf die bewilligte Leistung anzurechnen.

Ab 1. August 1999 wird der Mindestfreibetrag für Leistungsempfänger, die während der Zeit der Arbeitslosigkeit einen Nebenverdienst haben, einheitlich für alle Bundesländer auf 315 DM festgelegt. Wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, berücksichtigt das Arbeitsamt stattdessen 20 Prozent des monatlichen Arbeitslosengeldes beziehungsweise der monatlichen Arbeitslosenhilfe.

Die Arbeitsämter prüfen von Amts wegen, ob ab August ein höherer Freibetrag maßgebend ist.

Beispiel:

Arbeitslosengeld 1.260 DM/Monat

hiervon 20 Prozent 252 DM/Monat

Mindestfreibetrag 315 DM/Monat

Nettonebeneinkommen 520 DM/Monat

Abzüglich 315 DM/Monat

Anrechnungsbetrag 205 DM/Monat

Das Arbeitslosengeld von 1.260 DM mindert sich somit um 205 DM auf 1.055 DM.

Für neue Ansprüche, die ab 1. August 1999 entstehen, gelten Sonderregelungen, wenn Arbeitslose während der letzten 12 Monate vor der Entstehung des Anspruchs auf Lohnersatzleistungen neben einem Versicherungspflichtverhältnis

- eine geringfügige Beschäftigung oder

- eine selbständige Tätigkeit sowie

- eine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger im Umfang von wöchentlich weniger als 18 Stunden mindestens zehn Monate ausgeübt hatten. Dann bleibt Nebeneinkommen bis zur Höhe des während der letzten zehn Monate dieser Tätigkeit erzielten durchschnittlichen Entgelts anrechnungsfrei, es sei denn, der monatliche Mindestfreibetrag von 315 DM wäre höher.

(6) Anschlußunterhaltsgeld wird neu bemessen

Arbeitnehmer können bei Teilnahme an vom Arbeitsamt geförderten beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen ein Unterhaltsgeld erhalten. Nach Abschluß der Maßnahme wird ihnen bei Arbeitslosigkeit ein Anschlußunterhaltsgeld für bis zu 90 Tagen gewährt, soweit die Arbeitslosen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen haben.

Bisher richtete sich die Höhe des Anschlußunterhaltsgeldes nach den für das Arbeitslosengeld oder für die Arbeitslosenhilfe geltenden Vorschriften. Ab 1. August 1999 wird in Neufällen das Anschlußunterhaltsgeld in der gleichen Höhe wie das vorher bezogene Unterhaltsgeld gezahlt.

Damit erhalten Arbeitslose den gleichen Betrag, den sie schon während der beruflichen Bildung bezogen haben und können damit ihre wirtschaftliche Situation besser einschätzen. Für die Arbeitsämter bedeutet die Neuregelung eine wesentliche Arbeitsvereinfachung, weil für die Zahlung ohne großen Aufwand auf die bereits vorhandenen Daten zurückgegriffen werden kann. Die damit verbundene schnellere Bearbeitung kommt den Arbeitslosen zugute.

(7) Erweiterte Einsatzfelder bei Strukturanpassungsmaßnahmen - Förderung für ältere Arbeitnehmer bis zu fünf Jahren

Die Einsatzfelder bei sogenannten Strukturanpassungsmaßnahmen werden ab August nochmals erweitert. Bisher auf die neuen Länder beschränkte Förderungsmöglichkeiten werden jetzt auf das gesamte Bundesgebiet ausgedehnt.

Die Förderung von Strukturanpassungsmaßnahmen wurde ursprünglich im Jahr 1993 in den neuen Ländern ins Leben gerufen, um den notwendigen Umstrukturierungsprozeß der Wirtschaft sozialverträglich flankieren zu können. Die Förderung war auf die Bereiche Verbesserung der Umwelt" sowie Verbesserung des Angebotes bei den sozialen Diensten und der Jugendhilfe" begrenzt. Im Jahr 1994 wurde die Förderungsmöglichkeit auch in den alten Ländern eröffnet. Nachdem sich die Förderung von Strukturanpassungsmaßnahmen insbesondere in den neuen Ländern als wirksam erwiesen hatte, wurden die Maßnahmefelder im Osten erweitert. Neu hinzu kamen der Breitensport und die freie Kulturarbeit, die Denkmalpflege, die städtebauliche Erneuerung und der städtebauliche Denkmalschutz sowie die Verbesserung des Wohnumfeldes. Diese Bereiche gelten jetzt auch für die alten Länder. Zusätzlich wird in ganz Deutschland das neue Maßnahmefeld Verbesserung der wirtschaftsnahen und touristischen Infrastruktur" eingeführt.

Im Rahmen von Strukturanpassungsmaßnahmen können Träger für die Beschäftigung von zugewiesenen Arbeitnehmern pauschalierte Zuschüsse zu den Lohnkosten erhalten. Der Zuschuß ist dabei begrenzt auf die durchschnittlichen Aufwendungen für Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe. Die Förderung ist für die Bundesanstalt für Arbeit finanzneutral, da die Mittel für die Beschäftigung von Arbeitslosen statt für Lohnersatzleistungen eingesetzt werden. Das Zustandekommen von Strukturanpassungsmaßnahmen setzt aber in aller Regel eine Kofinanzierung durch Dritte voraus.

Ende Juni 1999 waren in diesen Strukturanpassungsmaßnahmen insgesamt 58.236 Arbeitnehmer beschäftigt, 48.338 in den neuen Ländern und 9.898 Arbeitnehmer in den alten Ländern.

Das Änderungsgesetz erweitert außerdem die Möglichkeiten der Förderung von älteren Arbeitnehmern. Eine Strukturanpassungsmaßnahme darf jetzt bis zu fünf Jahre dauern, wenn ausschließlich Arbeitnehmer beschäftigt werden, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und die Maßnahme in den neuen Ländern oder in Arbeitsamtsbezirken mit besonders hoher Arbeitslosigkeit durchgeführt wird. Länder und Kommunen sind aufgerufen, Kofinanzierungsmittel für die Einrichtung von Maßnahmen zugunsten älterer Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen.

(8) Bei SAM-Ost für Wirtschaftsunternehmen" Leistung jetzt auf Zielgruppen beschränkt

Die Arbeitsämter konnten seit 1997 in den neuen Ländern (seit 1998 auch in Berlin-West) die zusätzlichen Einstellungen von Arbeitslosen durch pauschalierte Lohnkostenzuschüsse unterstützen (Strukturanpassungsmaßnahmen Ost für Wirtschaftsunternehmen). Ende Juni 1999 wurden rund 142.000 Fälle gefördert. Seit 1. August ist die Förderung auf Zielgruppen des Arbeitsmarktes beschränkt. Arbeitgeber in den neuen Ländern und Berlin-West können den Zuschuß nur noch für die zusätzliche Einstellung und Beschäftigung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern erhalten.

Hierzu zählen

* jüngere Arbeitslose, bei denen mindestens ein Vermittlungshemmnis vorliegt,

* Langzeitarbeitslose oder Arbeitnehmer, die innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens sechs Monate arbeitslos gemeldet waren,

* Behinderte und

* Arbeitslose, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.

Die Festsetzung der tatsächlichen Höhe und Dauer der Förderung ist in das Ermessen des Arbeitsamtes gestellt. Dabei hat es die individuellen Vermittlungshemmnisse und die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu berücksichtigen.

 

Rückfragen bitte an:

Bundesanstalt für Arbeit, Herr Schütz Tel.: (0911) 179 3725; Herr Mann Tel.: 0911/1 79 3055