letzte Änderung am 14. Juli 2003

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PSA und Leiharbeit - Neuregelungen im SGB III und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Im Windschatten der Agenda 2010: PSA und Leiharbeit

Die massive Medienkampagne für die Agenda 2010 hilft derzeit nicht nur, die Akzeptanz des geplanten Sozialabbaus zu steigern, sondern führt dazu, dass bereits vollzogene Gesetzesänderungen, die für Arbeitslose wie Beschäftigte erhebliche Auswirkungen haben, in der Öffentlichkeit kaum noch beachtet werden.

Personal Service Agenturen: Leiharbeit vom Arbeitsamt

"Niemand darf, aber alle müssen" - so könnte etwas verkürzt beschrieben werden, worum es sich bei der Leiharbeit im Rahmen der Personal Service Agenturen (PSA) handelt, die mit den "Hartz-Gesetzen" Ende letzten Jahres gesetzlich eingeführt wurden. Gemeint ist, dass es für Arbeitslose zwar keinen Anspruch auf Arbeit bei einer PSA gibt, alle diejenigen, die das Arbeitsamt für die Leiharbeit aussucht, diese Arbeit jedoch annehmen müssen.

Dabei gleich vorweg: auch in der PSA wird es keine Dauerarbeitsplätze geben. Nach neun bis maximal zwölf Monaten, so lautet die Vorgabe, werden die PSA-Beschäftigten, die nicht "kleben" geblieben sind (d.h. keine neue Stelle bekommen haben), wieder aussortiert und damit arbeitslos.

Geregelt ist die Einrichtung der PSA im neuen § 37c des Sozialgesetzbuch (SGB) III. Anspruch der PSA soll es sein, Arbeitslose zu verleihen und sie auf diesem Wege wieder in eine feste Beschäftigung zu bringen. Wie sehr die Wirklichkeit hinter diesem Anspruch herhinkt, wird sich noch zeigen müssen.

Die Personal Service Agentur im Detail http://www.arbeitsamt.de/hst/services/psa/psa_internet_info_24jan.pdf
  • Alle Arbeitsämter sind verpflichtet, mindestens eine PSA einzurichten. In der Regel erfolgt dazu eine öffentliche Ausschreibung für die Einrichtung einer PSA, auf die sich auch private Verleihfirmen bewerben können.
  • Für die Betreibung einer PSA erhält die Verleihfirma ein Honorar. Dieses setzt sich aus einer Grundvergütung sowie aus einer Erfolgsprämie zusammen, wenn Arbeitslose tatsächlich in ein neues Arbeitsverhältnis vermittelt werden.
  • Wer in die PSA kommt bestimmt das Arbeitsamt.
  • Die verleihfreien Zeiten sollen möglichst gering sein. Sollten sie sich nicht vermeiden lassen, so sollen die PSA-Beschäftigten so genannte "Kurzzeitqualifikationen" durchlaufen. Eine Umschulung kann also niemand erwarten.
  • Die Beschäftigung in der PSA ist begrenzt. Die Arbeitslosen erhalten Arbeitsverträge von neun bis maximal zwölf Monaten Dauer. Wer bis dahin nicht in ein neues Arbeitsverhältnis vermittelt ist, scheidet automatisch aus der PSA aus und ist wieder arbeitslos.
  • Die Leiharbeitsfirmen, die sich für eine PSA bewerben, müssen sich einem Tarifvertrag für Leiharbeit anschließen (s. unten, Abschnitt Leiharbeit). Diese Tarife sind jedoch so niedrig, dass sie für viele Arbeitslose Einbußen gegenüber ihren bisherigen Tätigkeiten bedeuten werden.

Die ersten Personal Service Agenturen sind inzwischen eingerichtet. In vielen Fällen werden dabei von ein und demselben Arbeitsamt mehrere Aufträge vergeben. So gibt es dann beispielsweise eine PSA für Handwerksberufe, eine für bestimmte Angestelltentätigkeiten etc. Die Arbeitsämter sollen zumindest auf hundert Arbeitssuchende einen PSA-Arbeitsplatz einrichten. Wieviele Arbeitslose dann tatsächlich die PSA durchlaufen, wird davon abhängen, wie groß deren Fluktuation ist. Insgesamt liegt das bisher angestrebte Volumen aber doch sehr weit unter der von der Hartz-Kommission ursprünglich angepeilten Zahl von mehreren hunderttausend PSA-Beschäftigten.

Die CDU/CSU will die PSA ohnehin am liebsten wieder ganz abschaffen. "Sie dienen nur der Kontrolle und Verstaatlichung der Zeitarbeit" findet die bayerische Arbeitsministerin Stewens. Offensichtlich ist die Leiharbeit durch Rot-Grün soweit dereguliert, dass die CDU/CSU in einer staatlich geförderten Leiharbeit keinen Sinn mehr sieht. Tatsächlich wurden im Zusammenhang mit der Einführung der Personal Service Agenturen die Rahmenbedingungen für LeiharbeiterInnen in vielerlei Hinsicht verschlechtert.

Leiharbeit neu entregelt

Die gesetzliche Grundlage der Leiharbeit – die dafür zuständigen Unternehmen reden lieber von Zeitarbeit – ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), das im Rahmen des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im November 2002 in großem Stil neu gefasst wurde (http://www.arbeitsamt.de/hst/services/anue_neu/textaueg_01_03.pdf).

Die Neufassung des AÜG geht auf Vorstellungen der Hartz-Kommission zurück. Parallel zur Einrichtung der Personal Service Agenturen wollte diese auch durch die Aufhebung aller bisher existierenden gesetzlichen Einschränkungen die Leiharbeit massiv ausweiten.

Die Deregulierung der Leiharbeit im Einzelnen
  • In Zukunft kann das Leiharbeitsunternehmen ein Arbeitsverhältnis auf die Zeit befristen, für die es auch einen Einsatzbetrieb für den Beschäftigten hat. Das Risiko verleihfreiher Zeiten kann damit voll auf die Beschäftigten abgewälzt werden.
  • In die gleiche Richtung geht, dass die Leiharbeitsfirmen ihre LeiharbeitnehmerInnen nun beliebig oft kündigen und innerhalb von drei Monaten wieder einstellen können.
  • Konnten LeiharbeiterInnen bisher nur für maximal zwei Jahre an ein und denselben Betrieb ausgeliehen werden, so ist dies nun unbefristet möglich. Jemand könnte so zum 'Stammleiharbeiter' werden, ohne jemals Beschäftigter des Entleihbetriebes zu werden.

ACHTUNG: Was bleibt, ist die Beteiligung des Betriebsrates bei der Einstellung von LeiharbeiterInnen nach § 99 BetrVG. Außerdem können z.B. Teilbetriebsversammlungen für die im Betrieb befindlichen LeiharbeiterInnen abgehalten werden. Es bleibt außerdem dabei, dass LeiharbeiterInnen sich an den Betriebsrat des Entleihbetriebes wenden und sich nach drei Monaten an der Betriebsratswahl des Entleihbetriebes beteiligen, wenn auch nicht selbst kandidieren können.

Als Ausgleich für die nahezu völlige Freigabe der Leiharbeit, mit der die Regierung lange gehegten Wünschen des Unternehmerlagers nachgab, wurde scheinbar auch ein wichtiges Anliegen der Gewerkschaften berücksichtigt: die grundsätzliche Gleichstellung von LeiharbeiterInnen mit den Beschäftigten der Betriebe, in die sie verliehen werden. Das Unternehmerlager protestierte heftig, und es wurde gar der Vorwurf erhoben, Schröder sei zum Kanzler der Gewerkschaften geworden. Grundlose Anschuldigungen, wie der Blick auf's Detail zeigt:

Equal pay: die Mogelpackung

Bisher liegt die Bezahlung von LeiharbeiterInnen im Allgemeinen etwa 30 Prozent unter den entsprechenden Entgelten der "Stammbeschäftigten". Besonders heftig wurde deshalb im Umfeld der Neuregelung der Leiharbeit der von den Gewerkschaften immer wieder eingeforderte Grundsatz des Equal Pay (gleiche Bezahlung) und des Equal treatment (Gleichbehandlung) diskutiert. Verhindert werden sollte dadurch vor allem der so genannte Drehtüreffekt, d.h. die Ersetzung von festangestellten Beschäftigten durch Leiharbeitspersonal. Dass die Leiharbeitsfirmen gegen Equal pay Sturm liefen, konnte kaum überraschen, mussten sie doch tatsächlich fürchten, dass eine Anhebung der Entgelte für LeiharbeiterInnen die Verleihung für die Firmen eher unattraktiver machen würde.

Genau aus diesem Grunde konnte sich auch die Bundesregierung mit Equal pay nicht wirklich anfreunden. Zugleich gab es jedoch einen gewissen Druck, zumindest formell dem Gleichbehandlungsgrundsatz nachzugeben, da auch innerhalb der EU seit längerem an einer Richtlinie zur Leiharbeit gearbeitet wurde, in der ebenfalls von einer Gleichbehandlung die Rede sein sollte.

Die Lösung des Dilemmas: Mit viel öffentlichem Getöse wurde der Grundsatz des Equal pay in das AÜG (§ 3) aufgenommen, gleichzeitig wurden jedoch zwei Abweichungen von der Gleichbehandlung zugelassen. So können Arbeitslose in den ersten 6 Wochen nur in Höhe ihres Arbeitslosengeldes bezahlt werden und wichtiger noch: "Ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen." Wie Wirtschaftsminister Clement am 27. November 2002 auf einem Symposium des Leiharbeitsunternehmens Adecco klarstellte, kann hierdurch "dauerhaft vom Gleichbehandlungsgrundsatz abgewichen werden." [Hervorh. im Original!].

Entgegen dem in den Medien sowie teilweise auch von den DGB-Gewerkschaften selbst erweckten Eindruck, sie hätten mit Equal pay ein Zugeständnis erreicht, wurde den Gewerkschaften in Wirklichkeit der Auftrag zugeschoben, per Tarifvertrag die Leiharbeit von ihrem Schmuddel-Image als nicht tariflich gebundene Branche zu befreien und ihren Segen zu "dauerhaft" konkurrenzfähigen, sprich: niedrigen Löhne zu geben.

Inzwischen hat der DGB mit zwei großen Unternehmerverbänden der Leiharbeitsbranche Tarifverträge abgeschlossen. Diese beinhalten derartig niedrige Entgelte (Laufzeit, keine Streiks), dass die Unternehmerseite zu Recht darüber jubelt, Equal pay und Equal treatment seien nunmehr für Jahre vom Tisch. (S. dazu unser Flugblatt "Ade, Equal Pay") Im Angebot sind außerdem noch Leiharbeits-Tarifverträge des Christlichen Gewerkschaftsbund (CGB), die in vielen Punkten die DGB-Standards noch um Einiges unterschreiten. Die IG Metall will vor Gericht klären, ob der CGB überhaupt als Gewerkschaft agieren darf. All dies hindert freilich einzelne Arbeitsämter nicht, mit Leiharbeitsfirmen PSA-Vereinbarungen zu treffen, die sich auf die CGB-Tarife berufen.

Doch ob CGB oder DGB-Tarif - am entscheidenden Punkt ändert sich nichts: Wer in Zukunft in einer PSA arbeiten oder sonstwie als LeiharbeiterIn Geld verdienen muss, wird im Vergleich mit Festangestellten diskriminiert. Und dies wird mittelfristig auch die Entgelte und Arbeitsbedingungen der 'Stammbelegschaften' nicht unberührt lassen.

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