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Updated: 18.12.2012 15:51
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Nicht nur die Durchsuchung bei LabourNet war rechtswidrig

Armin Kammrad, 25.01.2006

Nach über einen halben Jahr stellt das Landgericht Bochum (6.Strafkammer) pdf-Datei nun endlich auch fest, dass die Durchsuchung bei LabourNet vom 05.Juli 2005 rechtswidrig war und die Grundrechtsgarantien aus Artikel 2 und 13 sowie "möglicherweise" auch Artikel 5 Grundgesetz bei Mag Wompel verletzt wurden. Die für eine Durchsuchung und Beschlagnahme "sachlich zureichende(n) plausible(n) Gründe", so das Gericht weiter, hätten nicht vorgelegen.

Allerdings legte ein Betroffener, nämlich Wolfgang Schaumberg, bereits kurz nach diesem rechtswidrigen Akt, Juli 2005, beim gleichen Gericht Beschwerde ein. Damals entschied das Landgericht Bochum genau entgegengesetzt. Am 11.Juli 2005 verwarf die 10.Strafkammer auf Kosten von Wolfgang Schaumberg dessen Beschwerde pdf-Datei. "Sowohl der Tatvorwurf und die gesuchten Beweismittel" wären "in dem angefochten Beschluss hinreichend konkretisiert", so die 10 Strafkammer damals.

Hängt bei solchen massiven Eingriffen in die Grundrechte letztlich alles davon ab, welche Strafkammer mensch erwischt? Schließlich schreibt § 310 Abs.2 Strafprozessordnung vor, dass - mit Ausnahme von Verhaftung oder einstweiliger Unterbringung - nicht eine nochmalige Beschwerde in der gleichen Angelegenheit zulässig ist. "Im Übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidung nicht statt", heißt es im Gesetz. D.h. nach dem Beschluss der 10.Strafkammer zur Beschwerde von Wolfgang Schaumberg, hätte die 6.Strafkammer des gleichen Gerichtes eigentlich gar nicht mehr in der selben Angelegenheit "Urkundenfälschung" entscheiden dürfen.

Nun wäre es verfehlt, gerade die 6.Strafkammer wegen Gesetzesverstoß zu kritisieren. Schließlich erledigt sie ja genau das, was die 10.Strafkammer juristisch nicht hinbekam: Durchsuchung und Beschlagnahme als rechtswidrig einzustufen.

Als sehr befremdlich erscheint beim positiven Beschluss der 6.Strafkammer allerdings, dass er offensichtlich erst nach "mittlerweile beendete(r) Durchsicht der vorläufig sichergestellten Gegenstände" erfolgte. Fand die 6.Strafkammer erst jetzt die Zeit, um tätig zu werden? Nun, jeder weiß natürlich - die Gerichte sind überlastet.

Allerdings legen manchen Stellen im jetzigen, letzten Beschluss auch eine andere Vermutung nahe: Warum betont das Gericht nun, "dass das Rechtsmittel" mit Beendigung der Durchsicht und der Vernichtung angefertigter Kopien nun "erledigt ist"? Wird hier etwas, was längst überfällig und entscheidungserheblich war, einfach nur nach Abschluss des rechtswidrigen Aktes nachgereicht?

Diese Vermutung legt auch die Formulierung auf Seite 3, Punkt II nahe. Wenn es nun heißt, der Beschluss des Amtsgerichtes Bochum zu Durchsuchung und Beschlagnahme, sei rechtswidrig gewesen, dann verstieß bereits die 10 Strafkammer des gleichen Gerichtes gegen gültiges Recht. Denn dessen Ablehnung der Beschwerde machte aus einem rechtswidrigen einen angeblich "rechtmäßigen" Vollstreckungsakt.

Im Fazit bleibt so nicht nur ein großes Fragezeichen zu dem ganzen Vorgang, sondern auch die Frage, wie mensch sich gegen solche Vorgänge überhaupt erfolgreich wehren kann. Immerhin wurde die Rechtswidrigkeit nur gegenüber Mag Wompel gerichtlich festgestellt. Die ang. "Rechtmäßigkeit", welche die 10.Strafkammer völlig abwegig gegenüber Wolfgang Schaumberg zu sehen glaubte, soll nämlich gegenwärtig noch faktisch weiter gelten. Denn wie die 6.Strafkammer ausdrücklich in ihrem Beschluss feststellt, gelten ihre Feststellungen zur Rechtswidrigkeit nur, "soweit sie die Beschuldigte betreffen", also für Mag Wompel.

Die juristische Lösung besteht darin, dass die 6.Strafkammer eine solche personifizierte Entscheidung gar nicht hätte fällen dürfen. Auch die 6.Strafkammer wäre an § 310 Abs.2 Strafprozessordnung gebunden. D.h. das deren Umgang mit der Beschwerde von Mag Wompel auch für alle anderen Betroffenen zu gelten hat. So auch übrigens für mich selbst. Da auch ich bereits am 6.September Beschwerde gegen die Beschlagnahme beim Landgericht Bochum einlegte, da auch meine Daten durch diese rechtswidrige Beschlagnahme betroffen waren (wie natürlich die von einigen hundert anderen LabourNet-Korrespondenten auch).

Dieser juristisch sowie logisch absurde Zustand, dass einerseits die Aktion gegen LabourNet rechtswidrig (6.Strafkammer) war, andererseits wiederum rechtens sein soll (10.Strafkammer), lässt sich eigentlich nur dadurch auf verfassungsrechtlich einwandfreien Boden zurückholen, wenn mensch die Aktion so nimmt, wie sie gelaufen ist:

  • Rechtswidrige Durchsuchung und Beschlagnahme mit Zustimmung des Amtsgerichts Bochum.
  • Das Landgericht Bochum (10.Strafkammer), als einzig mögliches Beschwerdegericht, zeigt sich als Befürworter und Unterstützer dieser rechtswidrigen Aktion.
  • Auf diesem Hintergrund konnte sich die Staatsanwaltschaft Bochum ihren Herzenswunsch erfüllen, und auf den konstruierten "Tatverdacht Urkundenfälschung" in aller Ruhe mal durchschauen, was die Unterlagen von LabourNet so alles enthalten.
  • Als dies erledigt war, sprach die 6.Strafkammer des Landgerichts Bochum dann endlich "Recht".

Bei aller Freude über die nun erfolgte juristische Wertung, es muss auch darum gehen solche juristisch geschickt fabrizierten Abläufe zu unterbinden. Schließlich ist dieser Ablauf selbst als rechtswidrig zu betrachten.

Nicht ohne Selbstkritik will ich zum Schluss feststellen, dass wohl der direkte Weg zum Bundesverfassungsgericht, spätestens nach Ablehnung der ersten Beschwerde von Wolfgang Schaumberg, das einzig Richtige gewesen wäre. Sicher, wäre es nicht völlig sicher gewesen, ob das Bundesverfassungsgericht diesen Schritt als zulässig eingestuft hätte. Nur sollten wir dieses höchste Gericht nicht zu einer gottgleichen Institution verklären, was jenseits von den Unabwägbarkeiten der irdischen Rechtsfindung agiert. Solche eindeutige Entscheidung, wie die der 6.Strafkammer, hätte das Bundesverfassungsgericht bestimmt allemal - nur eindeutiger - hinbekommen.


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