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Updated: 18.12.2012 15:51 |
Armin Kammrad: Entwurf einer Beschwerde gegen Beschlagnahmung bei Labournet Vorbemerkung Trotz massenhafter Proteste hat die Staatsanwaltschaft Bochum letzte Woche sämtliche Unterlagen von Labournet zwecks Auswertung abschließend kopiert. Ich habe mich deshalb entschlossen, nun auch gerichtlich dagegen vorzugehen. Da ich als Mitarbeiter und praktischer Unterstützer von Labournet Mitbetroffener bin, ist dies juristisch möglich. Immerhin ist das Vorgehen der Justiz in Bochum gegen Labournet nicht nur in meinen Augen eindeutig rechtwidrig, sondern es markiert auch eine neue Qualität der Verfolgung unliebsamer oppositioneller Medien in Deutschland. Käme dieses Vorgehen gegen Labournet juristisch ungeschoren davon, könnte künftig jedes oppositionelle Internet-Portal mit bei den Haaren herangezogenen Verdächtigungen beschlagnahmt und alle Daten von der Staatsanwaltschaft ausgewertet werden. Dabei zeigt sich im Fall von Labournet auch die enge Zusammenarbeit von Staatssicherheit und Strafverfolgung. Aus dem Beschluss des Landgerichtes Bochum geht zusätzlich noch ein starkes Interesses der Strafverfolgung an der Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufs bei der Durchsetzung der Hartz-Maßnahmen hervor - unabhängig davon, wie diese verfassungs- und sozialrechtlich überhaupt zu werten sind. Letzte Woche hatte ich deshalb einen Termin bei meinen Rechtsanwalt. Das endgültige Vorgehen steht im Detail noch nicht fest. Die folgende Begründung, die ich nun hiermit öffentlich mache, stellt gewissermaßen meine persönliche Vorarbeit für eine Beschwerde nach § 304 (2) StPO dar. Selbst für den Fall, dass die endgültige Beschwerdebegründung davon abweicht, stellt meine Begründung, die mir wesentlich erscheinenden Argumente zusammen, um darüber eine öffentliche Debatte zu ermöglichen. Gerichtet ist sie gegen folgende Gerichtsbeschlüsse:
Beantrag wird die Aufhebung dieser der staatsanwaltlichen Ermittlung zugrunde liegenden Gerichtsbeschlüsse wegen Rechtswidrigkeit. Dies schließt vorallem eine vollständige Löschung und Vernichtung aller angefertigten Kopien ein. Eine - wenn nötig auch höchstrichterlich - Feststellung der Rechtswidrigkeit, ermöglicht erst Forderungen auf Schadensersatz bezüglich aller, durch dieses rechtswidrige Vorgehen entstandener Nachteile und Einschränkungen, sofern sie ihre Ursache in den Ermittlungsmaßnahmen gegen Labournet haben. Armin Kammrad, Augsburg, 13.08.2005 Begründung: IDa ich Fördermitglied und freier Redakteur beim Internet-Portal "Labournet" bin (Anlage A1), griff die angeordnete und gerichtlich am 29.07.2005 bestätigte Durchsuchung mit Beschlagnahme umfangreicher Daten und Unterlagen am 05.07.2005 in Folge bei den drei obengenannten "Verdächtigten" in meine Grundrechte ein. Wie umfangreich der Eingriff war, ergibt sich aus der Aufstellung der beschlagnahmten Gegenstände (64 Gs 3694/05). Dem gegenüber fehlt es bis heute an einem Nachweis der Beweiseignung der beschlagnahmten Gegenstände. Ferner ist aus den oben genannten Gerichtsbeschlüssen weder eine Erforderlichkeit noch Eignung der gerichtlich angeordneten und bestätigten Maßnahme ersichtlich. Selbst wenn ich Staatsanwaltschaft und Gericht subjektiv die besten Absichten unterstelle, fehlt es an einer Erforderlichkeit, warum gegen den eingetragenen Verein Labournet eine Durchsuchung nach § 102 StPO, sogar mit polizeilichem "Einbruch" in die Wohnung bei Abwesenheit einer Betroffenen, angeordnet und als rechtmäßig gerichtlich bestätigt wurde. Diese Art der Ermittlung ist nicht nur extrem unverhältnismäßig, da sie einen eklatanten Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 GG bei der Betroffenen darstellt. Sie verbaute auch die Möglichkeit "zur Verfolgung von Spuren einer Straftat" durch Kooperation im Sinne von § 103 StPO. Insbesondere wurde mit der gerichtlich bestätigten Ermittlungsmaßnahme mein Grundrecht auf informationeller Selbstbestimmung (Art. 2 GG in Verbindung mit Art 1 GG) verletzt. Trotz zweimaliger schriftlicher Bitte an die Staatsanwaltschaft um Auskunftserteilung nach § 491 StPO (Anlage A2 & A3), erhielt ich auch vier Wochen nach der Beschlagnahmung keine Auskunft. Da dieses Verhalten nur eine rechtliche Basis in dem Ausnahmetatbestand einer Gefährdung der Untersuchung nach § 491 (2) StPO finden kann, wird mein Grundrecht aus Art. 2 GG nicht nur in keinem Verhältnis zum Ermittlungszweck gesetzt, sondern im Zuge der Ermittlung völlig aufgehoben. Dieser völligen Außerkraftsetzung von Grundrechten entspricht der Beschluss des Amtgerichtes Bochum, Datensichtung und -sicherung zur Grundlage einer abschließenden "Entscheidung über die Beweiseignung zu treffen" (64 Gs 3694/05, S.2). Tatsächliche fehlte es an, für die Maßnahme nach § 152 (2) StPO erforderlichen "tatsächlichen" Anhaltspunkten, besonders gegen die drei von der Ermittlungsmaßnahme persönlich Betroffenen. Erst die durch den Zugriff möglich gewordene Sichtung aller Daten, einschließlich meiner, soll nachträglich die gesetzlich geforderte Begründung für die Maßnahme erbringen. Das Amtsgericht Bochum erklärt auch unmissverständlich, dass sämtliche Daten und Unterlagen - also auch meine - , "grundsätzlich als mögliche Beweismittel zur Überprüfung der Urheberschaft des Schreibens vom 14.12.2004 geeignet" sind (64 Gs 3694/05). Die Ermittlung wird so auf sämtliche beschlagnahmte Daten ausgedehnt, was durch den Gesetzesbezug für die Ermittlungsmaßnahme auf § 102 StPO nicht gedeckt ist. Ferner greift diese Ermittlungsmaßnahme in mein Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 GG ein. Denn objektiv muss diese Maßnahme einschüchternd auf ein von staatlichen Eingriffen nicht mehr freie öffentliche Meinungsäußerung wirken. Dies trifft besonders dann zu, wenn linke Meinung pauschal als mögliche Quelle von Straftaten betrachtet wird (vgl. 10 Qs 20/05 & 64 Gs 3694/05). Strafverfolgung darf jedoch nicht oppositionelle Meinungsäußerung einschüchtern und behindern. Eingriffe in den öffentlichen Meinungsbildungs- und Informationsprozess finden keine Grundlage im Strafrecht. Hierin liegt - auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (z.B. BVerfGE 69, 315 - 372) - ein wesentlicher Unterschied zu autoritären, nicht demokratischen Staatsformen. Versteht man das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf freie Presse - unabhängig vom Medium der Veröffentlichung - im Sinne einer, die einzelne Meinungsäußerung übersteigenden Bedeutung "für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung" (BVerfGE 102,347), stellt die Beschlagnahmung auch ein gesetzlich nicht gedeckter Eingriff in die Pressefreiheit dar. Wegen der umfangreichen Datenbeschlagnahmung, wurde in jedem Fall in das Grundrecht auf freie Meinung (Art. 5 GG) massiv und unverhältnismäßig eingegriffen. Eine praktische Behinderung in meiner Grundrechtsausübung geschah ferner durch die Beschlagnahme der für die öffentliche Meinungsartikulation bei Labournet wichtigen Computer. Die komplette zwangsweise durchgeführte Stilllegung von Labournet, machte es mir unmöglich einen Beitrag - wie geplant - zu veröffentlichen. Die spätere, ang. "zeitnahe" Herausgabe der Computer nach fünf Tagen, ändert nichts am erfolgten Grundrechtseingriff. Da es sich bei Labournet um einen eingetragenen Verein handelt, stellt es ferner einen Eingriff in das Vereinsrecht (Art. 9 GG) dar, wenn Ermittlungen wegen des Verdachts auf Urkundenfälschung, den gesamten Verein unter einen pauschalisierten Generalverdacht stellen und ohne Beweiswertung alle Unterlagen, inkl. privater Korrespondenzen, beschlagnahmt werden. Eine verfassungsrechtlich geforderte Wertung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde nicht vorgenommen. In den Beschlüssen sowohl des Amtsgerichtes als auch des Landgerichtes Bochum erscheint keinerlei Abwägung zwischen Grundrechtseingriff und Ermittlungszweck. Einzig das nach § 97 (5) StPO reklamierten Beweisverwertungsverbotes im Sinne des Grundrechts auf freie Presse, wird pauschal als nicht zulässig abgetan und eine Verhältnismäßigkeit ohne konkreten Nachweis und Abwägung zwischen Grundrechtsgarantie und -eingriff einfach behauptet. Wenn das Amtsgericht Bochum behauptet, dass diesem "Grundsatz (...) insbesondere bereits durch die zeitnahe Herausgabe der Computeranlagen Rechnung getragen worden" wäre (64 Gs 3694/05), verkennt es völlig den Inhalt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Denn bereits vor Beschlussfassung hätte das Gericht gewissenhaft prüfen müssen, ob durch die Beschlagnahmung nicht ein Übermaß an Grundrechtseingriffen die Folge ist. Das Landgericht Bochum reklamiert als verhältnismäßig bereits "entfernte Indizien" (10 Qs 20/05, S.4), "die es nach kriminalistischer Erfahrung als möglich erscheinen lassen, dass von dem Beschuldigten eine Straftat begangen wurde". "Der Verdächtigte muss nicht einmal Beschuldigter sein" (a.a.O. S.3), wird weiter eine klare Zielbestimmung der Ermittlung relativiert. Dass durch die Beschlagnahmung eine Klageerhebung wahrscheinlicher ist als eine Einstellung der Ermittlung gegen Labournet, wird nicht dargelegt und somit kein Nachweis der Rechtmäßigkeit erbracht (vgl. KK/Schmidt, StPO, 5.Aufl., § 170 Rn.3). Dabei soll nach Angaben der Betroffenen sich bereits aus den Ermittlungsakten sich ergeben, dass eine längere vorherige Staatsschutzüberprüfung ergeben hat, dass gegen Labournet nichts vorliegt. Die Begründungen der beiden Gerichte zur Verhältnismäßigkeit stehen im offensichtlichen Widerspruch zu den Forderungen des Bundesverfassungsgerichtes, welches zum Eingriff in Grundrechte Dritter durch Beschlagnahmung von Datenträger festlegte, dass dieser "nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderer Weise rechtfertigungsbedürftig" ist (BVerfGE, 2 BvR 1027/02 <112>). Daran fehlt es sowohl im Beschluss des Amtsgerichtes als auch des Landgerichtes Bochum, was es in recht fragwürdiger Weise ablehnte, auf Antrag eines Betroffenen, selbst eine rechtsmittelfähige Entscheidung zu treffen und wegen festgestellter unzureichender Beschlagnahmeanordnung nach § 94 StPO (10 Qs 20/05, S. 5/6) die Maßnahme als nicht ausreichend substantiiert aufzuheben. Erfordert der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bereits ein Abwägen des Ranges des gefährdeten Rechtsgutes mit den, auch hier relevanten Belangen der Allgemeinheit auf Grundrechtsgarantie, so kann nur ein Beweisverwertungsverbot in Frage kommen, wenn statt einer Darlegung der konkreten Anhaltpunkte für die Ermittlungsmaßnahme eine lehrbuchartige Darlegung abstrakter Ermittlungsgrundsätze zur Beschlussgrundlage gemacht wird. Denn " bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen ist ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern und darauf vorhandenen Daten geboten." (BVerfGE, 2 BvR 1027/02, 3.Leitsatz) Die Maßnahme ist deshalb aufzuheben, da rechtswidrig. IIEs ist für mich auch völlig unakzeptabel, wenn ich aufgrund meiner oppositionellen linken Anschauung als potenziell möglicher Straftäter betrachtet und bezüglich meiner Grundrechte auch so behandelt werde. Ein solches Verhalten verstößt gegen die Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses nach Art. 4 GG (1). Labournet bekennt sich offen zu einer linken Gewerkschaftspolitik für Erwerbstätige und Erwerbslose. Es ist ein Verstoß gegen Verfassungsgrundsätze, wenn diese politische Haltung zu einem "Anfangsverdacht" strafrechtlicher Ermittlungen gemacht wird. Welche "kriminalistische Erfahrung" es eigentlich sein soll, die es im Falle von Labournet "als möglich erscheinen lassen, dass von dem Beschuldigten eine Straftat begangen wurde" (10 Qs 20/05, S.4), legt das Landgericht Bochum nicht dar. Es verkennt, dass selbst bei Straftaten mit linken politischem Hintergrund, aus linker Politik keine Bereitschaft zu Straftaten abgeleitet werden kann, ohne mit Verfassungsgrundsätzen in Konflikt zu kommen. Aufgrund der leidvollen Erfahrungen vor 1945, wollte der Verfassungsgeber gerade die Möglichkeit einer Kriminalisierung linker Politik und Weltanschauung ausschließen. Die vom Landgericht Bochum in Anspruch genommene "Lebenserfahrung", nach der es "in gewissem Grade wahrscheinlich" sein soll, dass bei einem Labournet-Vorstandsmitglied, "Beweisgegenstände zu finden sind, die zur Prüfung der Verdachtsannahme beitragen könnten (Anm. also nicht einmal: können )" (10 Qs 20/05, S.4), verkennt, dass die Verdachtsannahme nur als Vorurteil gegen linke Gewerkschaftspolitik gewertet werden kann. Denn - wie nach Akteneinsicht durch die Betroffenen bestätigt - enthält das, vom Gericht als gefälschte Urkunde eingestufte Flugblatt vom 14.12.2004, keinerlei Bezug zu Labournet. Selbst wenn angenommen würde, dass irgendein Informant oder Mitarbeiter von Labournet dieses Flugblatt erstellt hat, kann daraus keine Beschlagnahmung nach $ 102 StPO gegen Vorstandsmitglieder und Redakteure abgeleitet werden, da diese nicht persönlich für alles haftbar gemacht werden können, was irgendwelche an Labournet interessierte Menschen sonst noch machen. Ob nach der geltenden Rechtsprechung ein, dem amtlichen Schreiben der Bundesagentur tatsächlich zum Verwechseln ähnlich aussehendes Flugblatt mit dem Vorschlag, Ein-Euro-Jobber bei der Agentur zur "Kinderbetreuung, zum Schneefegen oder für kleinere Reparaturarbeiten" anzufordern, tatsächlich als Urkundenfälschung behandelt werden kann, spielt zumindest in sofern bei dem Beschluss zu den Ermittlungsmaßnahmen eine Rolle, wie eine gefälschte Urkunde auch für andere als solches erkennbar sein muss (Stichwort: "Verbotsirrtum"). Hierzu wäre die Vorlage des strafrechtlich relevanten Schreibens bei Labournet sicher für die Ermittlung "gegen Unbekannt" (so in der Strafanzeige der Arbeitsagentur) erfolgreicher gewesen, als eine Beschlagnahme nach $ 102 StPO, für welche keine ausreichende Begründung existiert. Dass es an diesen gesetzlichen Voraussetzungen fehlt, unterstreicht das Landgericht Bochum - wenn auch ungewollt - selbst, wenn es die Labournet-Mitglieder, gegen die sich die Maßnahme nach § 102 StPO richteten, vom Kreis möglicher Beschuldigter explizit ausnimmt. Denn die Aussage: "Der Verdächtigte muss nicht einmal Beschuldigter sein" (10 Qs 20/05, S.3), deckt nicht eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmungsanordnung nach $ 102 StPO. Für eine Unterstützung oder Teilnahme an Herstellung, Organisation und Verteilung dieses Flugblatts, wird fernen überhaupt kein Anhaltspunkt genannt. Dass Labournet sich für Erwerbslose und gegen Rechtsprüche der Bundesagentur einsetzt, ist kein Indiz im Sinne des Strafrechts. Ein ausreichender Tatverdacht kann auch deshalb nicht vorliegen, da sich ein "Kommando Paul Lafargue" zu diesem Flugblatt bekannte. Dass es sich hierbei natürlich eindeutig nicht um den echten Verfasser handelt, ist klar. Denn Paul Lafargue wird sich mittlerweile in Staub aufgelöst haben. Dass allerdings nicht - wie das Landgericht Bochum behauptet - Labournet die das Flugblatt erstellende und verteilende Organisation ist (10 Qs 20/05, S.4), ergibt sich bereits aus den Unterlagen, auf die das Gericht selbst verweist, und die nicht nur die Betroffenen einsehen konnten, sondern auch ich konnte durch eigene Recherche im Internet das sog. "Bekennerschreiben" auffinden und studieren. Das Landgericht verwechselt in diesem Punkt scheinbar einen Link mit der Angabe des verantwortlichen Verfassers. Links und sonstige Verweise zur Labournet-Homepage gibt es jedoch in Hülle und Fülle. Nachweislich liegt der Verweis auf Labournet durch die verschiedensten Medien und Organisationen im Monat bei durchschnittlich fünfzig. Labournet ist recht bekannt und Labournet hat keinerlei Kontrolle, wer von deren Arbeit so angetan ist, dass er Labournet als interessante Informationsquelle empfiehlt. Die beiden Bochumer Gerichte können nicht erklären, warum der Link auf dem Bekennerschreiben mehr sein soll als ein reiner Verweis des unbekannten Verfassers. Dass hier Labournet irgendetwas autorisiert hätte, besitzt nur Behauptungscharakter, welcher mit Bezug auf § 152 (2) StPO strafrechtlich nicht zu begründen ist. Die gerichtlichen Beschlüsse enthalten den Fehler, dass jegliche strafrechtlich relevante Wertung des Bekennerschreibens mit dessen Angabe eines Links zu Labournet fehlt. Der Täter mag von Labournet begeistert sein, aber dies ergibt keine ausreichende Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach § 102 StPO. Ferner hätte auch der umgekehrte Fall sorgsam erwogen werden müssen. Dieser Link als einziger Bezug zu einem real existieren Internet-Portal, kann auch bewusst gesetzt worden sein, um Labournet zu schaden. Warum wählt der (oder die) Verantwortliche(n) überhaupt den Namen des verstorbenen Schwiegersohns von Karl Marx? Labournet bekennt sich nachweislich immer zu seinen eigenen Taten. Aus strafrechtlicher Sicht ist die Verdächtigung von Labournet schon deshalb konstruiert, da es bei Labournet eben nichts gibt, was es - wie das Landgericht Bochum unterstellt -, nach "kriminalistischer Erfahrung als möglich erscheinen" lässt (s.o.), dass von Labournet Straftaten ausgehen. In den Rahmen strafrechtlicher Betrachtungen wird Labournet vielmehr erst durch Staatsanwaltschaft und Gericht mutwillig gepresst. Solche Abwägungen, wie die oben erwähnten, hätten das Gericht von den massiven Grundrechtsverletzungen im Zuge ihres Ermittlungsbeschlusses abhalten können. Als Ermittlungsgrundlage für Maßnahmen nach $ 102 StPO reicht ein Link in keinem Fall aus. Er kann, allein schon von seinem Charakter her, keinen zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkt für einen Tatverdacht nach § 152 (2) StPO ergeben. Bestenfalls ergibt dies ein vages Indiz, was für einen zureichenden Tatverdacht durch weitere Indizien konkretisiert werden müsste. Diese existieren jedoch nicht; ein Nachweis der beschließenden Gerichte fehlt deshalb und kann nicht durch abstrakte und ohne rechtliche Schranken vorgenommene Ausdehnung von Ermittlungskompotenzen ersetzt werden. Rechtlich unzulässig und strafrechtlich unerheblich, ist auch die Begründung des Landgerichtes Bochum, wo es sich um den reibungslosen Arbeitsablauf der Arbeitsagenturen Sorgen macht. Es mag sein, dass das Flugblatt darauf gerichtet war, "den Arbeitsablauf der Arbeitsagenturen zu beeinträchtigen." (10 Qs 20/05, S.4). Eine Beeinträchtigung des Arbeitsablaufes in den Arbeitsagenturen, ist jedoch nicht bereits strafrechtlich relevant und der folgende Schluss des Landgerichtes Bochum deshalb äußerst befremdlich: "Der Tatvorwurf (....) ist daher von durchaus erheblichen Gewicht". Nein, aus einer Beeinträchtigung des Arbeitsablaufes der Arbeitsagenturen lässt sicht nicht bereits ein strafrechtlich relevanter Tatvorwurf konstruieren. Hier verkennt das Gericht, dass die Arbeitsagentur kein rechtsfreier Raum ist. Folglich kommt es im Rahmen der Sozialgesetzgebung und deren Umsetzung durch die Arbeitsagentur bezüglich einer Wertung von Beeinträchtigungen maßgeblich darauf an, wie rechtmäßig in den Agenturen verfahren wird und was das für eine Beeinträchtigung sein soll. Labournet ist nicht die einzigste Organisation, welche - z.B. mit ihrer Aktion "Schwarze Schafe" - auf massenhafte Rechtsverstöße in den Agenturen hinwies. Dass Gericht macht einen Fehler, wenn es sich zu einer Durchsetzung bei sozialrechtlichen Streitigkeiten im Sinne der Bundesagentur durch strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen berufen fühlt. Ein Tatvorwurf ist nicht allein schon deshalb strafrechtlicher erheblich, weil er (vielleicht) den Arbeitsablauf in den Arbeitsagenturen stören könnte. Wenn das Gericht in einer Beeinträchtigung des Arbeitsablaufes der Arbeitsagenturen ein strafrechtlich relevantes Verdachtsmoment sieht, sollte es sich darüber klar sein, dass ein solches Vorgehen den wesentlichen Unterschied zwischen legaler und illegaler Beeinträchtigung verwischt und somit die Gefahr besteht, dass es sich objektiv - als Institution des Rechts - in politische Auseinandersetzungen einseitig zugunsten der Arbeitsagentur und zum Nachteil der, von Rechtsverstößen durch die Arbeitsagentur betroffenen Menschen, einmischt. Das Gericht sollte nicht aus seiner offensichtlichen Ablehnung der linken Politik von Labournet den wesentlichen Unterschied zwischen illegalen und legalem Widerstand verwischen. Die Verbindung zu dem, als gefälschte Urkunde charakterisierten Flugblatt, wird so nicht durch ermittlungserhebliche Tatsachen, sondern anhand politischer Wertschätzung hergestellt. Dies ist verfassungsrechtlich unzulässig. Die Betrachtung der vom Amtsgericht und Landgericht behauptete ausreichende Basis für eine Durchsuchung und Beschlagnahme nach § 102 StPO ergibt, das dafür die erforderliche Grundlage, soweit sie strafrechtliche relevante Verdachtsmomente betrifft, völlig fehlt. Die darauf gestützten Maßnahmen waren und sind deshalb rechtswidrig. Sie setzten ohne ausreichenden Tatverdacht, Grundrechte Oppositioneller willkürlich außer Kraft. III Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt bezüglich Grundrechtseingriffen voraus, dass ein genügend substantiierter Anfangsverdacht sowie die Schwere der Straftat sorgfältig in Beziehung zu evtl. notwendigen Grundrechtseingriffen gesetzt werden. Daran fehlt es hier. Der Eingriff in meine Grundrechte erfolgte allerdings nicht nur im Sinne eines unbeteiligten Mitbetroffenen, sondern im Sinne eines potentiell möglichen Mitschuldigen. Dieser Eindruck ergibt sich zwangsläufig aus den Begründungen der beiden Bochumer Gerichte. Es ist deshalb auch aus der begrenzten Sicht eigner Betroffenheit juristisch völlig legitim, dass die ang. ausreichenden Anhaltspunkte für eine, auch mich und meine (u.a. durch Art. 2 GG) geschützten Grundrechte betreffende, Beschlagnahmung, anhand der Frage nach einer ausreichenden Rechtsgrundlage beantwortet wird. Mit der von den Gerichten vorgenommenen Verwandlung von Mitbetroffenen in potentiell mögliche Mitschuldige, verliert eine Begründung der Ermittlungsmaßnahme nach § 102 StPO allerdings vollständig ihre gesetzliche Berechtigung, wird so linke Opposition doch pauschal nur unter einen strafrechtlichen Generalverdacht gestellt. Opposition und legaler Widerstand gegen die Hartz-Gesetze und deren Umsetzung durch die Agenturen hat jedoch nichts Kriminelles, sondern erscheint mir persönlich aus Sicht des Grundgesetzes vielmehr geboten. Außerdem hat, nach erfolgter Beschlagnahmung, das Amtsgericht Bochum seine ursprüngliche Entscheidung noch verändert. Sollten nach Beschluss vom 28.06.2005 (64 Gs 3146/05), nur die "Computer und Unterlagen, die auf die Erstellung des Schreibens vom 14.12.2004 schließen lassen" beschlagnahmt werden (zitiert nach 10 Qs 20/05, S.2u.), wurden jetzt von sämtlichen Labournet-Unterlagen Kopien erstellt und dies gerichtlich sogar noch als ang. zulässig bestätigt (64 Gs 3694/05). Die Beschlagnahmung wurde also nachträglich von der des vermuteten Flugblatts in eine Beschlagnahmung sämtlicher Unterlagen umgewandelt. Da dies nicht dem ursprünglich deklariertem Zweck der Maßnahme entspricht, ist auch von daher die Beschlagnahmung und das Weiterführen der Datensicherstellung rechtswidrig. Solche extremen Eingriffe in Grundrechte, die noch dazu anhand haltloser strafrechtlicher Konstrukte manifest in die politische Auseinandersetzung in Deutschland eingreifen und deshalb auch für die Allgemeinheit von Bedeutung sind, lassen sich nur durch gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ermittlungsmaßnahmen heilen. Eine evtl. Einstellung des Verfahrens gegen Labournet kann eine entsprechende gerichtliche Entscheidung folglich nicht ersetzen. Allein schon der materielle und ebenso immaterielle Schaden (Rufschädigung, Abschreckung von Informanten und Mitarbeitern), der mir persönlich und darüber hinaus Labournet insgesamt durch diesen verfassungswidrigen Akt entstanden ist, muss durch eine rechtskräftige Feststellung der Rechtswidrigkeit zur Wiederherstellung rechtstaatlicher "Konkordanz" (vgl. Konrad Hesse, "Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland") Schadensersatzansprüche ermöglichen. |