Beschluß des DKP Kreisvorstandes Düsseldorf

"Der Kreisvorstand der DKP Düsseldorf hat sich am 7. Juli mit der Entlassung von Klaus Specht, Mitglied des Betriebsrats von Mercedes Lenkungen GmbH und der IG Metall, beschäftigt.

Die DKP Düsseldorf ist der Meinung: Diese Entlassung ist völlig ungerechtfertigt. Wir rufen unsere Genossinnen und Genossen auf, sich an der Solidaritätsbewegung für Klaus Specht zu beteiligen. Wir fordern seine unverzügliche Wiedereinstellung und die Wiederherstellung seiner Rechte als Betriebsrat.

Am 16. April wurde Klaus Specht von der Geschäftsleitung die fristlose Kündigung ausgesprochen. Einige Tage vorher hatte die Geschäftsleitung über die "Weiterentwicklung eines neuen Entgeltkonzeptes" informiert. Klaus Specht hatte auf dieser außerordentlichen Betriebsratssitzung für eine halbe Stunde ein Tonbandgerät eingeschaltet, das offen auf dem Tisch lag. Am Vortage hatte er Schwierigkeiten gehabt, dem Vortrag akustisch zu folgen. Er stellte auch sogleich das Tonband zur Verfügung. Dennoch wurde ihm dieser Vorgang als schwerwiegende Verfehlung angelastet. Denn das Abhören ist seit wenigen Jahren nach § 201 des Strafgesetzbuches (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) ein Straftatbestand. Allerdings kann dieser Paragraph nach unserer Auffassung eine Kündigung in diesem Fall nicht rechtfertigen.

Auffällig war seinerzeit schon die Koinzidenz der Schaffung eines derartigen Straftatbestandes mit der Einschränkung der Unverletzlichkeit der Wohnung durch den sogenannten großen Lauschangriff im September 1997 durch eine Zweidrittelmehrheit des Bundestages (zusammen übrigens mit der Mehrheit der Abgeordneten der PDS). Das Lauschen ist also gewissermaßen verstaatlicht worden.

Bei der angeblich schwerwiegenden Verfehlung von Klaus Specht handelt es sich aber offenkundig um einen Vorwand. Die Geschäftsleitung ist auf einigen Betriebsversammlungen häufig von ihm und anderen Betriebsräten von der Liste der "Vereinigten Alternativen" in Verlegenheit gebracht worden. Wiederholt hat Klaus Specht die Frage gestellt, ob denn die Errichtung neuer Betriebsteile in Mülheim, Sachsen-Anhalt und anderswo nicht den Düsseldorfer Standort gefährde. Denn die Mercedes Lenkungen GmbH errichtet dort neue Betriebe. Dafür gibt es von der EU und von den Ländern Subventionen, deren vorgeblicher Zweck die Förderung der Ansiedlung neuer Betriebe in strukturschwachen Regionen ist. Von der Bundesanstalt für Arbeit wird zudem die Einstellung von Langzeitarbeitslosen subventioniert. Auf diese Weise produziert das Werk mit Steuermitteln und Mitteln der BfA anderswo sehr viel billiger als in Düsseldorf. Folglich ist in der Tat die Befürchtung nicht von der Hand zu weisen, daß allmählich die Belegschaft am Standort Düsseldorf bis zur Auflösung ausgedünnt wird. Sichtbar wird aber auch, daß mit dieser Art von Standort- und Arbeitsmarktpolitik vor allem die Großkonzerne begünstigt und ihre Profite subventioniert, indessen Arbeitsplätze abgebaut und allenfalls verlegt werden.

Aber auch die Mehrheit des Betriebsrats fühlte sich bei diesen Gelegenheiten blamiert. Denn die Ansprachen der Betriebsräte von den "Vereinigten Alternativen" auf Betriebsversammlungen ließen deutlich werden, welche Versäumnisse auf das Konto der von der IG Metall gestellten Mehrheit des Betriebsrats gingen. Andere Konfliktthemen waren Samstagsarbeit und Überstunden, gegen die sich die Kollegen der "Vereinigten Alternativen" immer gewehrt haben. Mit Klaus Specht soll ein mutiger Betriebrat zum Schweigen gebracht werden. Das werden wir nicht zulassen."

Einstimmig beschlossen.

Es heißt im § 201 StGB

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder 2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt 1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt. Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2). (4) Der Versuch ist strafbar. (5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden

 

 

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Artikel 13
(in der alten Fassung)

Art. 13 Unverletzlichkeit der Wohnung

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden

Artikel 13. Unverletzlichkeit der Wohnung.

(Der neue Artikel enthält die neuen Abschnitte 3 bis 7, die technische Mittel zur Überwachung der Wohnung eines Verdächtigen rechtfertigen