letzte Änderung am 08.05.2002

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Chaos-Tage in der IGM-Vorstandsetage

 

Gegen die zweite Absetzung hatten die drei VKL-Kollegen Beschwerde beim Kontrollausschuss eingelegt, der dieser in soweit gefolgt war, dass er den Vorstand aufgefordert hatte, die Begründung für die Absetzung mitzuteilen.

Der Kontrollausschuss hatte aber den satzungswidrigen Absetzungsbeschluss nicht aufgehoben.

Deshalb legten die VKL-Kollegen beim Beirat der IGM Beschwerde gegen die Entscheidung des Kontrollausschusses ein. Daraufhin bekamen sie ein nervöses Schreiben vom Kontrollausschuss: "Mit Schreiben vom 20.03.02 hast Du beim Beirat Einspruch gegen einen angeblichen (!) Beschluss des Kontrollausschusses vom 15.03.02 eingelegt.
Der Kontrollausschuss stellt ausdrücklich fest, dass das Dir zugestellte Schreiben vom 15.03.02 kein Beschluss im Sinne der Satzung ist.
Insofern ist Deine Beschwerde an den Beirat vom 20.03.02 gegenstandslos". (Brief Kontrollausschuss vom 24.04.02).

Jetzt ist die Konfusion perfekt: der Kontrollausschluss fasst einen Beschluss, der keiner ist, zumindest im Sinne de Satzung nicht. Was aber ist er dann: ein "unsatzungsgemässer" Beschluss? Und das vom Kontrollausschuss de IGM, der u.a. die Einhaltung der Satzung durch den Vorstand kontrollieren soll?

Die Absicht dieses konfusen Manövers ist aber zu offensichtlich: weil der Beschluss kein Beschluss ist, ist" Deine Beschwerde an den Beirat vom 20.03.02 gegenstandslos".

Also: indem der Kontrollausschluss seinen Beschluss zum Nichtbeschluss erklärt, versucht er den drei Kollegen die Möglichkeit der Beschwerde beim Beirat zu nehmen.

Weiter heißt es aber dann: "Der Kontrollausschluss hält die aufgeführten Gründe für schwerwiegend genug, um einen Beschluss nach § 10 Ziffer 6 der Satzung zu rechtfertigen." (Quelle s.o.)

Da stellt sich natürlich jetzt die Frage: ist das jetzt ein Beschluss im "Sinne der Satzung" oder auch nur eine unverbindliche, nicht satzungsgemässe Meinungsäußerung?

Scheinbar, denn im weiteren werden die Kollegen regelrecht abgewimmelt mit dem Hinweis: "Im übrigen wird Dir in Kürze der noch offenstehende Vorstandsbeschluss zum Untersuchungsverfahren nach § 10 de Satzung zugehen. Du hast dann die in der Satzung vorgesehenen Beschwerdemöglichkeiten."

Bericht der Betroffenen der VKL-Absetzung vom 05.05.02

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