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IG Metall Lüdenscheid
Augustastr. 10
58509 Lüdenscheid
598/01T01/Li 13.11.2001 D6\D17733
hier: Serefoglu ./. Fa. Kostal
Sehr geehrter Herr Schlüchting,
ich bedanke mich für Ihre freundliche Nachricht per E-Mail vom 08.11.2001. Sie werden Verständnis haben, daß diese auf völliges Unverständnis auf Seiten meines Mandanten stößt.
Ich erlaube mir die Angelegenheit kurz chronologisch zu schildern, damit im Einzelnen nachvollziehbar ist, welch - aus Sicht meines Mandanten unglaublicher - Vorgang bei der Verweigerung des Rechtsschutzes durch die IG-Metall gegenüber einem langjährigen IG-Metall-Mitglied stattfindet:
Zunächst hatte mein Mandant auf meinen ausdrücklichen Wunsch hin - und unter Vorlage meines Anschreibens vom 10.10.2001 - über seine Ehefrau bei Ihnen um Rechtsschutz und Mithilfe in seiner arbeitsrechtlichen Streitigkeit gegen die Firma Kostal gebeten. In dem von der Ehefrau meines Mandanten für Herrn Serefoglu bei Ihnen vorgelegten Schreiben heißt es ausdrücklich: "Geben Sie der IG-Metall-Geschäftsstelle und dem dortigen Rechtssekretär freundlicherweise auch meine vorliegende Notiz mit der Bitte, sich mit mir telefonisch in Verbindung zu setzen. Damit wir uns nicht mißverstehen: Ich rege nicht an, daß Sie von mir zur IG-Metallvertretung wegen der juristischen Bearbeitung Ihres Verfahrens wechseln. Vielmehr rege ich an, daß Sie die IG-Metall zusätzlich zu meiner Vertretung zum Zwecke einer gemeinsamen Vertretung von mir und der IG-Metall ansprechen."
Mein Mandant war mit seinem Begehren, von der IG-Metall Lüdenscheid als seiner gewerkschaftlichen Organisation Rechtsschutz zu bekommen, zurückgewiesen worden. Sie teilten mir hierzu als Bevollmächtigter und Geschäftsführer der IG-Metall Lüdenscheid in Ihrer E-Mail vom 16.10.2001 mit, daß Sie sich gegen "unterschwellige Stimmungsmache gegen die IG-Metall und die Firma Kostal auf das Entschiedenste verwahren wollten." Sie teilten ferner mit, Herr Serefoglu werde "schon wissen, warum er keinen Rechtsschutzantrag an die IG-Metall Lüdenscheid gestellt" habe. Mir werde dies "sicherlich spätestens dann verständlich", wenn ich im Laufe "des Verfahrens Zeugenaussage zur Kenntnis" bekäme. Ferner heißt es wörtlich: "Was wir sicher nicht machen werden, ist die Umsetzung Ihres Vorschlages, eine gemeinsame Vertretung vorzunehmen".
Ohne Berücksichtigung der mitgliedschaftlichen Rechte meines Mandanten nach der IG-Metall-Satzung haben Sie meiner Meinung nach den Rechtsschutzantrag meines Mandanten abgelehnt. Um die Angelegenheit bei Ihnen und der IG-Metall Lüdenscheid noch einmal überprüfen zu lassen, habe ich meinen Mandanten - diesmal begleitet von einem deutschsprachigen türkischen Arbeitskollegen, Betriebsrat- und IG-Metallmitglied - erneut gebeten, bei Ihnen vorstellig zu werden. Am 05.11.2001 ist mein Mandant demgemäß in Begleitung seines Kollegen bei Ihnen im Hause gewesen und hat dort erneut Rechtsschutz beantragt.
Sie haben jedoch erklärt, sein Rechtsschutzantrag sei zurückgewiesen.
Dennoch hat mein Mandant mich gebeten, nicht locker zu lassen. Ich habe demgemäß durch mein Schreiben vom 06.11.2001 an Sie den "Antrag auf Gewährung des Rechtsschutzes durch die IG-Metall wiederholt und freundlichst um eine schriftliche Bescheidung der IG-Metall unter Berücksichtigung der mitgliedschaftlichen Rechte" gebeten.
Ihr Bezugsschreiben, also die E-Mail vom 08.11.2001, erklärt nun mir gegenüber, ich sei von "falschen Voraussetzungen" ausgegangen. Es gebe "kein Recht auf Deckungsschutz". Dies müsse ich eigentlich wissen, da ich in den vielen Fällen der Vertretung von IG-Metall Mitgliedern bis heute noch "nie ein Recht auf Deckungsschutz reklamiert" habe. Sie teilen ferner mit, in dem von mir angesprochenen Fall "und in der aktuellen rechtlichen Situation" seien die "satzungsmäßigen Voraussetzungen nicht erfüllt", um Rechtsschutz an das IG-Metallmitglied Serefoglu zu gewähren. Dies sei von Ihnen "zweimal ausführlich im Beisein eines Dolmetschers" an Herrn Serefoglu erläutert worden. Sie haben vorsorglich zudem darauf hingewiesen, daß Ihre Nachricht an mich "kein offener Brief" sei.
Ich darf mir folgende Anmerkungen erlauben:
1. Es steht meinem Mandanten frei, den Schriftverkehr, den er erhält, zu veröffentlichen. Sie werden Verständnis dafür haben, daß ich - ohne Ihre E-Mail selbst unmittelbar zu veröffentlichen - selbstverständlich den vorliegenden Schriftsatz an entsprechende Stellen weiterleite.
2. Weitergeleitet wird der vorliegende Schriftsatz unter anderem an den Vorstand der IG-Metall in Frankfurt und zwar als Beschwerde des IG-Metallmitglieds Serefoglu wegen Verweigerung satzungsgemäßen Rechtsschutzes.
3. Recht zu geben ist Ihnen allerdings im Hinblick auf die Satzung deshalb, weil "Rechtsschutz" einem Mitglied bei satzungsgemäßer Beitragsleistung - die sicherlich im vorliegenden Falle keinesfalls streitig sein dürfte, da Herr Serefoglu seit Jahren pünktlich zahlendes Mitglied der IG-Metall ist - gewährt werden "kann".
Selbstverständlich handelt es sich insoweit - wie Sie zu recht betont haben - um eine "kann"-Leistung. Nichtsdestoweniger ist anzumerken, daß mir persönlich in den vergangenen 15 Jahren nur ein einziges Mal ein Fall untergekommen ist, in dem eine Gewerkschaft ihrem Mitglied den Deckungsschutz verweigert hat.
4. Festzuhalten ist, daß der Rechtsschutz eine Kannleistung für die IG-Metallmitglieder ist. Festzuhalten ist aber auch, daß Anträge auf Rechtsschutz von der zuständigen Verwaltungsstelle einzureichen und vom Ortsvorstand zu bescheiden sind.
Ob über den Rechtsschutzantrag meines Mandanten der Ortsvorstand der IG-Metall Lüdenscheid entschieden hat, ergibt sich aus Ihrer E-Mail vom 08.11.2001 bislang nicht.
5. Ich gehe ferner davon aus, daß der Ortsvorstand keine Entscheidung "aus dem Bauch" über die Ablehnung des Rechtsschutzes fällt, sondern vielmehr eine begründete Entscheidung fällen sollte und muß. Insofern gehe ich davon aus, daß mir auch eine begründete
Ablehnungsentscheidung des Ortsvorstandes der IG-Metall Lüdenscheid zugehen wird. Da der Rechtsweg nach der IG-Metallsatzung und deren § 31 zur Durchsetzung mitgliedschaftlicher Rechte ausgeschlossen ist, hat der Ortsvorstand zu entscheiden.
6. Da ich davon ausgehen muß, daß Sie in Ihrem E-Mail-Schreiben vom 16.10.2001 andeuten wollen, daß Ihnen "persönlich" mehr Informationen vorliegen, als mir, gehe ich davon aus, daß die vorliegende Rechtsschutzverweigerung eine "persönliche Streitigkeit" im Sinne des § 12 Ziff. 2 der IG-Metallsatzung ist. Demgemäß beantrage ich zur Prüfung und Feststellung oder Schlichtung der vorliegenden organisationsbezogenen Streitigkeit die Einsetzung eines Schiedsgerichts bei der IG-Metall.
Hierzu gebe ich an, daß die IG-Metall Lüdenscheid zu unrecht durch Sie persönlich den gewerkschaftlichen Rechtsschutz zugunsten meines Mandanten Serefoglu verweigert und dies aus persönlichen - für Mitglieder der IG-Metall im übrigen aber nicht nachvollziehbaren -Gründen geschieht. Das hierzu vorzulegende Beweismaterial ist oben angesprochen.
Ich bitte Sie freundlichst, auch zu diesem Antrag Stellung zu nehmen.
Ich verbleibe
mit freundlichen kollegialen Grüßen
Theissen-Graf Schweinitz
Rechtsanwalt
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