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Der Richter verlas die Klageschrift von Metin Serefoglu, vertreten durch Herrn RA Ingo Theissen-Graf Schweinitz gegen seine ehemalige Arbeitgeberin, die Fa. KOSTAL, wegen fristloser Kündigung.
Der juristische Vertreter der Fa. KOSTAL leitete seine Kündigungsbegründung damit ein, dass die Fa. KOSTAL weltweit 8.800 Beschäftigte aus 39 Nationen habe, u.a. in Amerika. Der Kollege Serefoglu habe sich am 12.09. im Kollegenkreis folgendermaßen über die Terreroranschläge in den USA geäußert: Es wäre richtig und gut, was da passiert sei und es wäre noch zu wenig. Diese Aussagen hätten zu missmutiger Stimmung unter den Kollegen geführt.
Am 13.09. fand, wie vielfach bundesweit, auch in der Fa. KOSTAL eine Schweigeminute für die Terroropfer in den USA statt zu der die gesamte Belegschaft aufgerufen wurde. Die Kollegen aus dem Bereich, in dem auch der Kläger beschäftigt ist, wurden durch eine Mitarbeiterin in das Meisterbüro gerufen, welches oberhalb der Werkstatt liegt und einen Blick über dieselbe bietet. Der Kollege Serefoglu protestierte gegen die Gedenkminute und weigerte sich, teilzunehmen. Es wurde ihm daraufhin nahegelegt, das Betriebsgelände zu verlassen. Vor Ablauf der fünf Minuten in der die Versammlung stattfand, sei der Kollege Serefoglu wieder in der Halle erschienen mit einem hämischen und provokativen Grinsen auf dem Gesicht.
Da es zu Auseinandersetzungen im Kollegenkreis kam, sei der BR dazugerufen worden. Der Kollege Serefoglu wurde daraufhin aufgefordert seinen Arbeitsplatz zu verlassen.
Noch am selben Tag wurde ihm fristlos gekündigt.
Weiterhin beklagte er, dass Kollege Serefoglu an die Medien herangetreten sei und dieser Fall auch im Internet weit herumgetragen würde.
RA Theissen bedankte sich dafür, dass nun auch die Vorfälle vom 12.09. bekannt wurden, da in dem Kündigungsschreiben nur die vom 13.09. erwähnt wurden. Er stellte für seinen Mandanten fest, dass dieser sich deshalb geweigert hätte an der Schweigeminute teilzunehmen, weil es für die 30.000 Erdbebenopfer und die 300.000 Kriegsopfer in Bosnien auch keine Gedenkminute, Trauerfeiern und Halbmasten gegeben habe. Er möchte für alle Menschen gleich trauern und lehne jede Form von Gewalt ab.
Weiterhin stellte er fest, dass er die Vorgehensweise des Kollegen, an die Medien heranzutreten, völlig in Ordnung fände, und dass er auch verstehen könne, dass dies der Fa. KOSTAL eher unangenehm sei.
Der Juristische Vertreter erwiderte auf die erste Bemerkung des RA, dass er die Kündigungsbegründung nicht angefordert habe, weil er sie offensichtlich gar nicht hätte lesen wollen.
Herr Theissen antwortete, dass er die Kündigungsbegründung mit Schreiben vom 18.09. angefordert habe und die Fa. KOSTAL mit Schreiben vom 19.09. und unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 18.09. reagiert hätte.
Es sei nun zu prüfen, ob gegen Art. 5 des Grundgesetzes (das Recht auf freie Meinungsäußerung) verstoßen wurde, ob der Betriebsfrieden nach §104 BetrVG wiederholt ernstlich gestört wurde und ob eine Abmahnung erforderlich gewesen wäre.
Der Richter schlug vor, die fristlose Kündigung in eine fristgerechte
zum 31.01.02 umzuwandeln.
RA Theissen sagte, dass sein Mandant dies ablehne und eine Wiedereinstellung
beantrage.
Daraufhin wurde der 1. Kammertermin auf den 13.02.02, 12.00 Uhr festgelegt.
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