DGB-Spitze: Abmahnungen und Aufgabenentzug als Mittel im gewerkschaftlichen Meinungsstreit

Bericht Kammertermin 06. August 1999:

Abmahnung 2 ebenfalls hinfällig!

Die zweite Abmahnung der DGB-Geschäftsführung, die am 06.08.99 vor einer anderen Kammer des Arbeitsgerichts verhandelt wurde, ist weitgehend identisch mit der ersten. Zusätzlich beinhaltet sie den Vorwurf, dass die kritische Analyse vom abgemahnten DGB-Sekretärs per Email einigen KollegInnen des EGB-Ausschuss Arbeitsbeziehungen zur Kenntnis gegeben wurde.

Anders als im Fall der ersten Verhandlung steuerte der vorsitzende Richter Dr. Bommermann die nur ca. 20-minütige Verhandlung so, dass es nicht zu einer inhaltlichen Wiederholung und Fortsetzung der in den Schriftsätzen der Parteien dargelegten Argumente kam. Er machte deutlich, dass die Abmahnung des DGB-GBV den formalen Kriterien nicht genüge (z. B. sei nicht ersichtlich, welches Verhalten der beklagte GBV von dem abgemahnten Kläger künftig erwarte). Er lotete aus, ob eine gütliche Einigung etwa der Art zu finden sei, dass vereinbart bzw. zu Protokoll gegeben werde, dass das abmahnende Schreiben nicht als Abmahnung im arbeitsrechtlichen Sinn zu verstehen sei, dieses Protokoll könnte dann auch der Personalakte zugefügt werden.

Der klagende DGB-Sekretär lehnte eine solche Kompromiss ab. Wie seine Rechtsanwältin Regine Windirsch ausführte, bestehe in der DGB-Bundesvorstandsverwaltung eine präzise Regelung über die Führung der Personalakte. Diese beinhalte, dass Vorwürfe, die nicht in der Personalakte enthalten seien, nicht gegen den Beschäftigten verwandt werden könnten. Umgekehrt bedeute dies allerdings, dass Schreiben, die sich in der Personalakte befinden, gegen den Beschäftigten verwandt werden könnten. Da die Abmahnung nicht nur formal, sondern nach Auffassung des Klägers auch inhaltlich unzutreffend sei, müsse sie schlicht aus der Personalakte entfernt werden.

Die DGB-Arbeitgeberseite, vertreten durch RA Dr. Kremer und DGB-Vorstandssekretär Dr. Wehner, startete noch den Vorstoß zu einer Übereinkunft, die einerseits zwar die Rücknahme der Abmahnung enthalten würde, andererseits aber auch eine restriktive Regelung über die dem klagenden DGB-Sekretär zur Zeit entzogenen Aufgaben. Dr. Wehner, der zugleich der vorgesetzte Abteilungsleiter des Klägers ist, denkt hierbei an eine Beschränkung der dem Kläger in Bezug auf die  EU-Sozialpartnerverhandlungen erlaubten Aktivitäten (z. B. Kontrolle der Mitteilungen des DGB-Sekretärs durch seinen Vorgesetzten, Vorstandssekretär Wehner). Auch auf diesen Vorstoß reagierte die Klägerseite abwinkend, der Richter bog eine Erörterung ab mit dem Hinweis, zu dieser Frage hätten die Parteien ja noch bis zur Verhandlung der dritten Klage des DGB-Sekretärs (gegen den Aufgabenentzug) Zeit, eine Einigung zu suchen.

Auf die Ankündigung des Rechtsanwaltes der DGB-Geschäftsführung, es könnte bei Nichteinigung auf einen Kompromiss  eine erneute, dann formal richtige Abmahnung in der gleichen Angelegenheit erfolgen, reagierte der klagende DGB-Sekretär gelassen.

Abschließend gab die Vertretung der beklagten DGB-Geschäftsführung zu Protokoll, die Abmahnung gegen den DGB-Referatsleiter Kreimer-de Fries werde "aus formalen Gründen" ersatzlos aus der Personalakte entfernt.

Weitere Informationen folgen demnächst!
Die Verhandlung über die Klage des DGB-Sekretärs Kreimer-de Fries gegen den von GBV-Mitglied Heinz Putzhammer verfügten Aufgabenentzug ist auf den 5. Oktober 1999, 12.30 Uhr im Arbeitsgericht Düsseldorf, Saal 004, terminiert. (LabourNet Germany)