letzte Änderung am 07. Jan 2003 | |
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Die Begründung für die beiden außerordentlichen Kündigungen wurde am 28. November geschrieben. Eigentlich hätte sie schon am 31. Oktober 2002 fertig sein müssen. Allerdings schafte der Anwalt dies wegen angeblicher Überlastung erst 4 Wochen später.
Platt gesagt, substantiell ist im Schriftsatz nichts weltbewegendes zu finden. Es bleibt bei den alten Anschuldigungen. Beim Lesen bekommt man den Eindruck, daß die Tatik der Arbeitgeberseite die sei, daß wenn man mit genügend Dreck wirft, es bleibe sicherlich etwas hängen. Die Begründung wird z.B. auf zwei Abmahnungen gestützt, die für die Kündigung irrelevant sind.
Die Arbeitgeberseite möchte auf Zeit spielen. Daher versucht sie, die zwei Verfahren zu trennen. Bei der zweiten Kündigung hat sie ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. Der Abschluß ist nicht abzusehbar. Deshalb hofft sie anscheinend auf
Die Erwiderung macht klar und führt Beweise an, daß die Anschuldigungen haltlos sind. Sie sind nicht geeignet, die beiden Kündigungen zu rechtfertigen.
Zusammenfassend: aus unserer Sicht dient die Kündigung dazu, ein unbequemes Betriebsratsmitglied kaltzustellen, das mit anderen Mitgliedern zusammen, gegen eine einschneidene Betriebsänderung vorgehen wollte. Dabei - auch in den Schriftsätzen zu lesen - gibt unseres Erachtens die jetztige Betriebsratsmehrheit kein gutes Bild ab. Noch für den Prozeß wird sie gebraucht. Bei einem schlechten Ausgang für den Arbeitgeber fragt man sich, ob das so bleiben wird.
Dave Hollis
LabourNet Germany
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