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Updated: 18.12.2012 15:51
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Warum das gerichtliche Streikverbot gegen die Lokführer rechtswidrig ist

Ein Kommentar von Armin Kammrad, 08.08.2007

Der Vorstand der Bahn kann sich freuen: Das Nürnberger Arbeitsgericht hat nun in einem Eilverfahren der Lokführergewerkschaft GDL sowohl für den Personen- als auch für den Güterverkehr bundesweit jegliche Streiks bis zum 30. September verboten und damit massiv in das grundgesetzlich garantierte Streikrecht zugunsten der Kapitalseite eingegriffen, obwohl das Grundgesetz ausdrücklich feststellt, dass solche Maßnahmen "rechtswidrig" sind (vgl. GG Art. 9 Abs.3).

Die GDL will das Streikrecht auf dem Rechtsweg weiter verteidigen, jedoch sich zunächst an das Verbot halten. Dies ist verständlich, aber nicht unbedingt zwingend. Verständlich ist die Angst vor hohen Schadensersatzansprüchen aber auch vor Aktionen der Exekutive, konkret der Polizei, gegen einen per Gerichtsbeschluss verbotenen Streik. Ob jedoch ein Schadensersatz wirklich rechtens ist, entscheidend sich erst nachdem alle Rechtsmittel ausgeschöpft sind. Und was den möglichen Einsatz der Polizei gegen die Streikenden betrifft, wird wohl kaum ein Lokführer erfolgreich mit staatlicher Gewalt gezwungen werden können für Herrn Mehdorn seine Pläne von immer höherer Ausbeutung zugunsten des privaten Kapitals auf die Lok zu steigen.

Wie auch immer - die Entscheidung in Nürnberg hat eine Bedeutung, die über den konkreten Anlass des Streiks der Lokführer weit hinausgeht. Sie fällt nicht zufällig in eine Situation, die davon gekennzeichnet ist, dass gegenüber einer massiven Ausbeutungs- und Verarmungsoffensive des großen Kapitals die Justiz bezüglich ihrer Aufgabe der Gewährleistung von Grundrechten stark ins Hintertreffen kam, wenn nicht gar völlig versagt hat. Es ist kein Zufall, dass genau in dem Augenblick, wo eine Gewerkschaft von ihrem Grundrecht auf Streik mit der realen Aussicht auf Erfolg gebraucht macht, eine Justiz sich für eine Parität stark macht, zu deren Verteidigung sie bisher nicht viel beigetragen hat. Offenbar sind Grundrechte nur dann gewährleistet, wenn deren Ausübung nur auf einer Spielwiese stattfindet und die Macht der Kapitalisten nicht berührt wird. Dass - wie einmal im Mitbestimmungsurteil des Bundesverfassungsgerichts betont - die heute herrschende Wirtschaftsordnung keinen Anspruch auf verfassungsrechtliche Gewährleistung hat, scheint den Fachjuristen nicht zu stören. Er verteidigt Grundrechte für die eine, kapitalstarke, Seite und greift die der anderen, lohnarbeitenden Seite ohne viel Skrupel an.

Hier geht es um das Wirtschaftsunternehmen Bahn, obwohl dessen wirtschaftsrechtliches Selbstverständnis der eigentliche Grund ist, dass die Menschen streiken müssen, um sich überhaupt noch existenziell behaupten zu können. Da nach GG Art. 20 Abs. 2 die Rechtsprechung "an Gesetz und Recht gebunden" ist, hätte sie schon längst dem Grundsatz, dass "Eigentum verpflichtet" (GG Art. 14 Abs.2), mehr Geltung verschaffen müssen und die Verteidigung des Sozialstaats nicht ausschließlich der freien Gestaltung der Regierung überlassen dürfen. Doch das Bundesarbeitsgericht behandelt das Verhältnis der abhängig Beschäftigten zu ihrer kapitalistischen Gegenseite häufig nur als rein privatrechtliches Schuldverhältnis, ohne letztere daran zu messen, ob deren Eigentumshandhabung dem verfassungsrechtlichen Gebot genügt, das Eigentum "zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen" soll (GG Art. 14 Abs.2). Wie das traurige (aber zugleich entlarvende) Urteil des Bundessozialgerichtes zum Regelsatz zeigte, darf die Gesetzgebung alles aufgrund seines breiten Gestaltungsspielraums; die Justiz verhält sich wie der Gesetzgeber gegenüber dem Privatkapital - man ordnet sich unter.

Die Bedeutung des Nürnberger Urteils lässt sich anschaulich an ein paar (fiktiven) Fragestellungen demonstrieren:

Warum konnten denn die Beschäftigten der Telekom nicht gegen die (von Blackstone Hand in Hand mit der Bundesregierung durchgezogenen) Kürzungspläne keinen Eilantrag auf Unterlassung stellen? Klar, Eingriffe der Gerichte in die Tarifautonomie sind verfassungsrechtlich unzulässig. Nur genau deshalb ist auch die Nürnberger Entscheidung rechtswidrig; sie greift nachhaltig in die Tarifautonomie ein.

Warum entschied das Arbeitsgericht denn nicht wirklich paritätisch und verpflichtete parallel zum Streikverbot den Vorstand der Bahn nicht wenigsten zur Erhöhung der Löhne um 15 Prozent, also genau zur salomonischen Mitte in der tariflichen Auseinandersetzung? Dies darf ein Gericht nicht, weil Löhne und Gehälter frei zwischen den Tarifparteien ausgehandelt werden? Woher nimmt dann aber das Gericht sein Recht, die Lokführer - zumindest bis zum 30.September - jede Tarifauseinandersetzung zu verbieten und deren Tariffreiheit einzuschränken? Nur, weil Herr Mehdorn mit Blick auf das Kapital an der Börse seine Ausbeutung der Lokführer weiter intensivieren möchte?

Warum setzte das Gericht parallel zu seinem Streikverbot nicht wenigsten die Privatisierung der Bahn aus, um jegliche negative Rückwirkung auf die Situation der Bahnbeschäftigten auszuschließen? Weil dies Sache der Bundesregierung ist? Nur wo bleiben bei all dieser juristischen Abstinenz eigentlich die Interessen der Leidtragenden dieser von Kapital und herrschender Politik gemeinsam durchgesetzten Privatisierung zu Lasten des Allgemeinwohls?

Die gegenwärtige Regierung betreibt direkt wie indirekt eine extreme Politik der Entrechtung und Existenzzerstörung ausschließlich für das große Geld. Deshalb sind längst politische zu ökonomischen Tarifauseinandersetzungen geworden und ein Verbot politischer Streiks ein verfassungsrechtlicher Fehlgriff. Immerhin gestattete das Bundesarbeitsgericht vor kurzem zumindest Solidaritätsstreiks. Aber das reicht nicht, wie die einseitige Machtausübung der großen Konzerne zeigt. Wenn auch nicht in jedem Fall (vgl. das Entgegenkommen an den Bahnvorstand durch die anderen (Bahn-)Gewerkschaften), so existiert in der Bevölkerung doch eine ungewöhnlich große Sympathie mit den streikbereiten Lokführern. Anbetracht der permanenten und "legalen" Erpressungen mit Produktionauslagerung, falls das von den Konzernspitzen gewünschte Tarifergebnis in Frage gestellt wird, ist dieses Verständnis keine Überraschung. Gegen diese Störung der Parität hat die Regierung nichts unternommen. Sie ist deshalb schon längst zum Hauptadressat (auch) von ökonomischen Streiks geworden, weil zwischen den Interessen der großen Konzerne und der herrschenden Politik kein nennenswerter Unterschied mehr auszumachen ist. Eine Justiz im Sinne der Verfassung, sollte sich deshalb aus der gegenwärtigen Politik heraushalten, sich auf das im Jura-Studium Gelernte beschränken und keinesfalls anfangen nun mit Recht Politik machen zu wollen.

Die Herstellung der Kampfparität der Tarifparteien wäre Sache der Politik und nicht der Gerichte. Eingriffe in die Tarifautonomie zugunsten der Belange Dritter und des Allgemeinwohls ließ das Bundesverfassungsgericht (leider) bereits vor längerer Zeit zu (vgl. BVerfGE 94, 284 f u.a.). Wie das Bundesverfassungsgericht allerdings auch betonte, sollte gewährleistet sein, dass Löhne und Arbeitsbedingungen annähernd gleichgewichtig ausgehandelt werden können (BVerfGE 89, 226 ff u.a.). Wenn demnach ein Gericht sich bezüglich Parität nur auf die Aussperrmöglichkeiten der Kapitalseite bezieht und damit die Ursache des Streiks, dass permanente reale Absenken der Löhne die Verschlechterung der Arbeitsbedingungen durch den Vorstand in Koordination mit der herrschenden rechten Politik, völlig ausblendet, leistet es keinen Beitrag die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts zu erfüllen, sondern zerstört durch unzulässige Einmischung die bereits gestörte Kampfparität zwischen den Tarifparteien völlig zugunsten jener Partei, welche die Interessen der Allgemeinheit (Bahnkunden) ebenso wie der Bahnbeschäftigten gerade ignoriert.

Das Argument, des "volkswirtschaftlichen" Schadens, welches das Gericht bemüht, nimmt die Täter einfach in Schutz. Denn der Bahn-Vorstand hat die Abwendung dieses Schadens doch maßgeblich in der Hand: Er braucht nur die Forderung der Lokführer erfüllen und schon muss kein deutscher Richter mehr befürchten, dass er aufgrund eines Streiks bei der Bahn nicht pünktlich zum Gericht kommt. Natürlich wird vom Bahn-Vorstand der eigentliche Schaden darin gesehen, dass die Anleger abgeschreckt werden könnten, weil die Beschäftigten der Bahn es nicht widerstandslos hinnehmen, nur für die Vermehrung des Vermögens anderer zu arbeiten. Es ist jedoch gerade Inhalt des Streikrechts, dass nicht nur die Arbeiterseite geschädigt werden darf. Die Annahme, dass alle Nachteile hinnehmen müssen, nur die Seite der Kapitaleigner nicht, ist verfassungswidrig.

Außerdem - was ist an der gegenwärtigen Wirtschaft "volkswirtschaftlich"? Die Ziele des Bahnvorstandes sind klar: Dem SPIEGEL (vgl. 32/2007) erklärte Herr Mehdorn, dass er "nicht erpressbar" sei. Er malt einen Schaden für die Bahnkunden an die Wand und schädigt sie selbst gleichzeitig mit immer schlechteren Serviceleistungen und höheren Fahrpreisen, wovon allerdings nichts bei dem arbeitenden Teil bei der Bahn ankommt. Begründet wird dies mit der Konkurrenz, also mit einem Lohndrücker-Mechanismus, der gerade zeigt, dass es sich bei der Bahn als Aktiengesellschaft um nichts Volkswirtschaftliches handelt, weil die Mehrheit "im Volk" zwar die Folgen tragen, jedoch an den Vorteilen einer Privatisierung nicht teilhaben soll. Die Lokführer sollen nur deshalb möglichst wenig bekommen, damit an ihrer Arbeitskraft möglichst viel andere verdienen. Von dem bei der Bahn erwarteten 1,4 Milliarden Gewinn für 2007 soll möglichst wenig dort ankommen, wo dieses Geld erarbeitet wird.

Zugegeben - die anderen Bahngewerkschaften waren mit weit weniger zu frieden. Deshalb wünscht sich Arbeitgeberpräsident Hundt auch nur Tarifverträge mit solchen Gewerkschaften, welche weniger verlangen als das, was den Beschäftigten der Bahn allein wegen des Reallohnverlustes der letzten Jahre zustünde (vgl. Handelsblatt 08.08.2007). Hubertus Schmoldt (IG BCE) stimmt in die Arbeitgeberschelte ein (vgl. "Neue Presse Hannover 08.08.2007). Es sollte den anderen, dem Streik der GDL ablehnend gegenüberstehenden Gewerkschaften allerdings zu denken geben, wenn Herr Mehdorn die gleichen Argumente bemüht wie sie: " Eine kleine Gruppe von Gewerkschaftsfunktionären hat ihre Mitglieder mit illusorischen Forderungen verführt und versucht, die Bahnbelegschaft zu spalten." (SPIEGEL 32/2007). Sicher macht es einen Unterschied, ob die Beschäftigten nun ein paar lumpige Prozent erhalten oder das bekommen, was ihnen zustünde um Reallohnverluste auszugleichen und zumindest etwas am Gewinn aus dem Verkauf ihrer Arbeitskraft zu partizipieren. Nur hat die GDL nicht von den anderen Gewerkschaften bei der Bahn verlangt, sich mit ein paar Prozenten abspeisen zu lassen. Was den Vorwurf der Spaltung betrifft ist es deshalb eher umgekehrt: Die GDL zeigt, dass auch für die anderen Gewerkschaften hätte mehr drin sein können - falls dies dort gewollt war. Und ein gemeinsamer Streik aller Beschäftigten der Bahn hätte deutlich mehr Kampfkraft gehabt. Die anderen (Bahn-)Gewerkschaften wollten offenbar nicht mehr als das Bisschen Stillhaltegeld, was der Bahn-Vorstand ihnen anbot, bevor der eigentliche Tarifkampf überhaupt begann.

Was die vom Bundesarbeitsgericht (vgl. BAG 6.6.2000 AP Nr. 55) Bundesverfassungsgericht (BVerfGE E58, 233ff) geforderte "Mächtigkeit" zur Durchsetzung von Forderungen als Merkmal einer tariffähigen Gewerkschaft betrifft, zeigt die GDL mehr als die andere Bahngewerkschaft, dass sie eine echte Gewerkschaft darstellt. Hier macht sich sogar das Nürnberger Arbeitsgericht Sorgen bezüglich der Kampfkraft des Bahnvorstandes, was den anderen bei der Bahn vertretenen Gewerkschaften trotz höherer Mitgliedszahlen verständlicher Weise nicht passieren konnte.

Laut jüngsten Nachrichten will nun die GDL zur nächsten Instanz nach Berlin ziehen. Ob Justitia sich selbst in Erfurt auf das Grundrecht auf Streik zurückbesinnt, ist allerdings offen. Für eine deutliche Position hat sich die Rechtsprechung bisher schon zu sehr in das für den Kapitalismus typische ungleiche System von Berufs- bzw. Gewerbefreiheit (GG Art. 12) und Eigentumsgarantie (GG Art.14) verstrickt. In diesem System erscheinen Arbeitskräfte (analog Maschinen) wie disponible Teile der, aufgrund garantierter Eigentumsrecht, gewährleisteten Entscheidungsfreiheit der Kapitaleigentümer. Soziale Komponenten oder gar Verpflichtungen (z.B. Sozialplan bei betriebsbedingten Kündigungen) schaffen hier nicht einmal vom Ansatz her gleichberechtigte Bedingungen zwischen dem Teil, der Arbeitskräfte kauft (Lohn und Gehalt zahlt) und dem Teil, der seine Arbeitskraft verkaufen muss, um (Über-)Leben zu können. Dieses muss vielmehr permanent durch Streik erkämpft werden.

Die Freiheit der Kapitaleigner, welche sich juristisch am deutlichsten im Recht zu betriebsbedingten Kündigungen und Lohnsenkungen, aufgrund der Unternehmensfreiheit zur ungehinderte Gestaltung des Kapitaleigentums ausdrückt, entspricht in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes eine mehr oder weniger große Verantwortung für die selbst getroffenen freien Entscheidungen. Deshalb kann der Streik der Lokführer eigentlich nur als Resultat dieser unternehmerischen Freiheit gesehen werden. Es ist das Risiko der Kapitaleigner, dass ihre Entlohnung durch die Betroffenen als zu gering angesehen wird. Es ist auch das Unternehmen Bahn, was die auf Bahnleistungen angewiesene Öffentlichkeit, durch die Folgen der eigenen Tarifvorstellungen dem Streik der Lokführer aussetzt.

Soll dies anders gesehen werden, so fragt sich, ob denn dann überhaupt dem Kapitaleigentum so viel Freiheit garantiert werden darf, wenn die Folgen dieser Freiheit andere tragen müssen. Wird die Freiheit der Kapitalseite zugunsten sozialer Aspekte deutlich eingeschränkt und entscheiden die Beschäftigten selbst über den Werdegang des Unternehmens Bahn sowie auch über das, was an angemessener Entlohnung notwendig ist, braucht es keinen Streik zur Durchsetzung von angemessenen Löhnen. Die nachteiligen Folgen für die Öffentlichkeit treten dann gar nicht erst ein. Die Kunden der Bahn leiden vor allem an für sie ungünstigen Machtverhältnissen, einer falschen Wirtschafts- und Sozialpolitik und - wie das Urteil des Arbeitsgerichtes Nürnberg zeigt - an einer Justiz, die unfähig ist, fundamentale und für den Erhalt der Demokratie konstituierende Grundrechte zu verteidigen.

Will die Justiz sich also aus Tarifauseinandersetzungen heraushalten, muss sie dies auch konsequent tun. Mischt sie sich - wie das Nürnberger Arbeitsgericht - ein, so ist es rechtswidrig sich im Tarifkampf nur auf die Kapitalseite zu stellen, weil hier das Grundrecht des Herrn Mehdorn unmittelbar gegen das der von ihm abhängig Beschäftigten gewendet wird.

Allerdings ist die Funktion der herrschenden Rechtsprechung das eine und die Bedeutung von Streiks das andere. Streik ist notwendig, um sich gegen eine herrschende Politik zu wehren, die kein Grundrecht mehr anerkennen will, bei dem nicht zumindest auch das Gewinnstreben des Kapitals berücksichtigt wird. Grundrechte, welche das Profitstreben sogar beeinträchtigen, sind sowie so bereits faktisch abgeschafft. Hier und dort gibt es sicher noch eine Rechtsprechung, welche sich tatsächlich noch neutral zur herrschenden Wirtschaftsordnung verhält. Wie bestimmend diese Rechtsprechung gegenwärtig wirklich ist, wird sich nicht zuletzt darin zeigen, wie konsequent der rechtswidrige Angriff der Nürnberger Justiz auf das Streikrecht der Lokführer zurückgewiesen wird.


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