Betriebsvereinbarung über die Regelung von Korruption
im Rahmen des Co-Managements

 

Zwischen Geschäftsleitung der Fa. Raff, Gier & Rationalisier AG
- nachfolgend Geschäftsleitung genannt -
und dem
Betriebsrat der Fa. Raff, Gier & Rationalisier AG
- nachfolgend Betriebsrat genannt -
wird folgende Betriebsvereinbarung
über die Regelung von Korruption und Bestechungsgelder
im Rahmen des Co-Managements
geschlossen.

 

§ 1 Zweckbestimmung

1. Diese Betriebsvereinbarung dient der Sicherstellung und dem Ausbau der in § 2, Abs. 1 BetrVG geforderten "vertrauensvollen Zusammenarbeit" zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber.
Ziel ist, zum Wohle des Unternehmens und der Betriebsratsmitglieder im speziellen, die Vermeidung langwieriger Verhandlungen und die Umgehung des Amtsweges.

2. Geschäftsleitung und Betriebsrat stimmen darin überein, daß das effektive Durchsetzen von Arbeitgeberinteressen gegen bestehende Gesetze und Betriebsvereinbarungen nur dann reibungslos vonstatten gehen kann, wenn der Betriebsrat für sein Entgegenkommen angemessen entlohnt wird. Dabei richtet sich die Art und Höhe der Entlohnung nach der Tragweite der negativen Konsequenzen, die die Zustimmung des Betriebsrates zu geplanten Maßnahmen des Arbeitgebers für die Beschäftigten des Unternehmens hat.

3. Zweck dieser Vereinbarung ist, die Modalitäten der Bestechungsgeldver- und -übergabe festzulegen und sicherzustellen, daß weder der Geschäftsleitung, noch dem Betriebsrat Verstoße gegen bestehendes Recht nachzuweisen sind.

§ 2 Geltungsbereich

Diese Vereinbarung gilt

1. sachlich: für Systematisierung und diskrete Behandlung des Bestechungswesens in der Fa. Raff, Gier & Rationalisier AG.

2. persönlich: für alle entscheidungsbefugten Personen, die der Geschäftsleitung zuzuordnen sind sowie alle ordentlichen Mitglieder des Betriebsrates.

3. räumlich: für die Betriebsstätte der Fa. Raff, Gier & Rationalisier AG, Standortsicherungsallee 1000, 12345 Überall.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Betriebsvereinbarung sowie für die zutreffenden Einzelregelungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Korruption"
bedeutet jegliche nicht über das Entgeltsystem GEIZ verrechnete Vergütung von Leistungen von Betriebsratsmitgliedern, die den Interessen der Geschäftsleitung entgegenkommen. Dabei ist sicherzustellen, daß der Posten "Sonderzuwendungen für Betriebsratsmitglieder" weder im Budget, noch in der jahresbilanz des Unternehmens als solcher ausgewiesen ist. Die anfallenden Kosten werden auf andere Posten umgelegt.

b) "Korruptionswerte Leistungen"
bedeuten jedwede Leistungen seitens des Betriebsrates, mit denen der Betriebsrat wissentlich gegen die Interessen der Beschäftigten die Durchsetzung von Arbeitnehmerinteressen fördert.
Kommt es zu Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung einer Maßnahme als korruptionswert oder nicht, entscheidet eine Einigungsstelle, bestehend aus nachweislich bestechlichem Vorsitzenden und nachweislich bestechlichen Beisitzern beider Parteien.

c) "Bestechungsgeld"
bedeutet jedwede in Form von Geld dem Betriebsrat oder einem Betriebsratsmitglied zukommende Vergütung für Verhalten und Leistungen, die den Interessen der Geschäftsleitung entgegenkommen. Dabei ist nicht von Bedeutung ob das Geld bar, oder auf dem Überweisungswege an den Empfänger gelangt.

d) "materielle Vergütungen"
bedeuten jedwede Formen von dem Betriebsrat oder einem einzelnen Betriebsratsmitglied zukommenden Vergütungen, die gegenständlicher Natur sind. Darunter fallen:

- dem leiblichen Wohl der Betriebsratsmitglieder dienende Konsumgüter (kulinarisch: Champagner, Lachs, Kaviar, exotische Früchte, seltene Gewürze: z.B. Safran o.ä., oneirisch: Zigarren, Pfeifentabak, Kokain, LSD, Meskalin, Opium und andere illegale Drogen, darunter auch Medikamente, die die Neben- und Nachwirkungen oben genannter Drogen reduzieren, kosmetisch: Parfüms, Rasierwasser, body lotions etc.)

- der Unterhaltung der Betriebsratsmitglieder dienende Objekte und Vergütungen (kulturell: Jahresabonnements für Kinos, Theater, Sportveranstaltungen, Konzertveranstaltungen, Vernissagen, Eintrittskarten in der ersten Reihe für diverse Premieren etc., aber auch Sachwerte wie Farbfernseher, Videogeräte, Musikanlagen, Computer mit entsprechenden Programmen, Bücher, CDs, Jahresabonnements bei diversen Videoverleihern etc., sexuell: Beschaffung und Bezahlung diverser dem Geschmack der jeweiligen Betriebsratsmitgliedern entsprechenden Partner, mit Ausnahme von dem Betrieb angehörigen Beschäftigten, es sei denn, daß deren Schweigen etwa durch kompromittierendes Wissen über die jeweiligen Beschäftigten garantiert werden kann).

- der Entspannung der Betriebsratsmitglieder dienende Objekte und Vergütungen (mindmachines, Urlaubsreisen, Wohnungseinrichtungen, Massagen, Bioenergetik, Therapien etc.)

- der Sicherung des Lebensstandards der Betriebsratsmitglieder dienende Objekte und Vergütungen (fiskalisch: die Bereitstellung von Kreditkarten für Betriebsratsmitglieder, die Begeleichung von Beiträgen für versicherungen, die Begleichung von anfallenden Steuern, die Begleichung von Wasser- und Stromgeld, Telefonrechnungen etc., modisch: Kleidung, die dem Geschmack der jeweiligen Betriebsratsmitglieder entspricht, die Begleichung von Rechnungen jedweder Art, sei es für Friseurbesuche, für Pediküre, Maniküre, Tätowwierungen, Diäten oder kosmetische Operationen, architektonisch: Eigentumswohnungen, Häuser, swimming-pools, whirl-pools, Hausbar, Sauna etc., repräsentativ: fahrbare Untersätze nach Wahl, Begleichung von Rechnungen für Begleitservice, Schmuck, Eintrittskarten z.B. für das Festival in Cannes und Karten für die Ehrenloge bei Oscarverleihungen und den Wagner-Festspielen in Beirut etc.)

Generell gilt, daß als Vergütung in diesem Sinne jedwede Zuwendung gilt, die dazu geeignet ist, Wohlstand, Prestige und Attraktivität der jeweiligen Betriebsratsmitglieder zu sichern und zu mehren. Eine erschöpfende Auflistung erübrigt sich, da dem jeweiligen Betriebsratsmitglied die Entscheidung darüber einzuräumen ist, was er in diesem Sinne als förderlich ansieht.

e) "ideelle Vergütung"
bedeutet jedwede nichtfinanzielle oder materielle Vergütung, die der Wahrung und Hebung sowohl des innerbetrieblichen Status der Betriebsratsmitglieder in der Hierarchie der Fa. Raff, Gier & Rationalisier AG, als auch ggf. Außerhalb des Unternehmens dienlich ist. Dazu gehören insbesondere

- die Vertuschung von Rechtsbrüchen oder Verstößen gegen Arbeitsanweisungen seitens Betriebsratsmitglieder, insbesondere von Verstößen gegen das Alkoholverbot,

- Maßnahmen, die der Förderung der innerbetrieblichen und ggf. außerbetrieblichen Karriere der betreffenden Betriebsratsmitglieder dienlich sind (Empfehlungsschreiben seitens der Geschäftsleitung, Fälschung und Schönung von Zeugnissen, Lob der Fähigkeiten des betreffenden Betriebsratsmitgliedes gegenüber von Personen mit Einfluß, Angebot eines Aufsichtsratspostens der Fa. Raff, Gier & Rationalisier AG, ggf. auch außerbetrieblicheVermittlung von Posten in Aufsichtsräten und Politik),

- die Weitergabe von kompromittierendem Wissen über Personen im Betrieb, von denen nach Ansicht des betreffenden Betriebsratsmitgliedes eine Gefährdung für die weitere gesellschaftliche und/oder politische Karriere des Betriebsratsmitgliedes auch außerhalb des Betriebes ausgeht, ggf. Mobbing, Denunzierung und schließlich Entlassung der betreffenden Beschäftigten. Sollte dies nach Ansicht des Betriebsratsmitgliedes den negativen Einfluß der betreffenden person nicht entscheidend reduzieren, hat die Geschäftsleitung dafür Sorge zu tragen, daß die betreffende Person beseitigt wird. Die Verantwortung und die Kosten für die Tat übernimmt die Geschäftsleitung. Verfügte das Opfer über eine Lebensversicherung, ist dafür Sorge zu tragen, daß die Auszahlung der Gelder nach vorangegangener Geldwäsche an das Betriebsratsmitglied erfolgt. War das Opfer im Besitz von Aktien der Fa. Raff, Gier & Rationalisier AG, gehen diese in Besitz des betreffenden Betriebsratsmitgliedes über.

Darüberhinaus obliegt es dem Betriebsratsmitglied zu entscheiden, welche Maßnahmen er als seinem gesellschaftlichen Fortkommen dienliche ansieht.

Im Falle von Rechtsstreitigkeiten hat die Geschäftsleitung unanbhängig von Art und Schwere des Vergehens des Betriebsratsmitgliedes für den bestmöglichen Rechtsbeistand zu sorgen, auch dann wenn die Schuld des Beschäftigten unstrittig ist. Für letzteren Fall hat die Geschäftsleitung jedwedes entlastendes Material zu beschaffen und ggf. selbst zu fälschen. Sollte dies nicht zur Entlastung des Betriebsratsmitgliedes führen, hat ein Mitglied der Geschäftsleitung ggf. Ein Alibi für die Tatzeit zu beschaffen, etwa, indem es unter Eid beschwört, es habe die betreffende Nacht im Beisein des Betriebsratsmitgliedes verbracht. Sollte auch dies den Verhandlungsverlauf nicht günstig beeinflussen, hat ein Mitglied der Geschäftsleitung ein Geständnis für die vom Betriebsratsmitglied begangene Tat abzulegen.

Zur "ideellen Zuwendung" gehören jedwede Formen von Rechtsbeistand, auch in Scheidungsprozessen, Vaterschaftsklagen und sonstigen Verkehrsdelikten.

Es obliegt dem Betriebsratsmitglied zu definieren, in welchen Rechtsangelegenheiten die Geschäftsleitung sich einzuschalten hat.

f) "Vergütungen zur Optimierung der Arbeitsumwelt des Betriebsrates"
Hierunter sind insbesondere die Zustimmung zu Materialbestellungen und die Deckung von Kosten für Seminare und Veranstaltungen seitens der Geschäftsleitung zu sehen, für die keine Rechtsgrundlage zugunsten des Betriebsrates besteht. Vergütungen nach f) hat die Geschäftsleitung nur dann vorzunehmen, wenn eine Majorität oder der Betriebsrat insgesamt eine korruptionswerte Leistung vorgenommen hat.

Hinzu kommen Vergütungen, die der ästhetischen Gestaltung des Büros dienen (z.B. Originale von Picasso, Kronleuchter aus Bleikristal, exotische Pflanzen, ein Aquarium, eine gutsortierte Bar etc.

Für Vergütungen im Sinne von f) hat der Betriebsrat der Geschäftsleitung einen Beschluß vorzulegen.

§ 4 Leistungen des Betriebsrates

Hier ist zu unterscheiden zwischen Leistungen einzelner Betriebsratsmitglieder, die individuell vergütet werden, und Leistungen des Betriebsrates insgesamt, die kollektiv vergütet werden. Für pekuniäre Vergütungen an den Betriebsrat insgesamt richtet die Geschäftsleitung dem Betriebsrat ein Nummernkonto in einer Schweizer Bank ein, über das ausschließlich der Betriebsrat Verfügungsgewalt hat. Die Kontoführungsgebühren und Überziehungszinsen zahlt die Geschäftsleitung.

1. Einzelleistungen

bedeuten:

a) jedwede Äußerungen und maßnahmen seitens einzelner Beschäftigten, die dazu angetan sind, bei der Geschäftsleitung in Ungnade gefallene Beschäftigte zu denuzieren und aus dem Betrieb zu drängen. Liefert das Betriebsratsmitglied einen Entlassungsgrund, so hat es Anspruch auf eine multiple Vergütung, d.h. auf eine Vergünstigung aus jedem Bereich des §3 a-d dieser Betriebsvereinbarung;

b) jedwede Äußerungen, die als Vorschlag des Betriebsrates zu Rationalisierungen auf Kosten der im Betrieb Beschäftigten zu verstehen sind und die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens auf Kosten der Beschäftigten fördern;

c) jedwede Äußerung, die der Verschärfung des Betriebsklimas (neuerdings: Unternehmenskultur) und der Versklavung der Beschäftigten (neuerdings: Standortsicherung) dient;

d) jedwede Weitergabe von Informationen aus dem Betriebsrat, die der Geheimhaltung unterliegen. Anspruch auf multiple Vergünstigungen im Sinne des § 4 Abs. 1.a) hat das Betriebsratsmitglied dann, wenn die Weitergabe dieser Information zur Entlassung des Betriebsratsvorsitzenden oder evtl. opositioneller Kräfte führt. Kann darüberhinaus der Betriebsrat infolge dieser Informationen abgesetzt werden, hat die Geschäftsleitung - wenn das betreffende Betriebsratsmitglied dies wünscht - dafür Sorge tragen, daß das Betriebsratsmitglied zum Geschäftsführer befördert wird. Gegebenfalls hat die Geschäftsleitung für Personenschutz zu sorgen. Auf Wunsch hat die Geschäftsleitung sich darum zu bemühen, das Betriebsratsmitglied zum Paten einer Mafia-Organisation zu befördern oder eine andere adäquate Stellung zu vermitteln.

Die Geschäftsleitung kann sowohl einzelne Betriebsratsmitglieder, als auch eine Minorität mit Spionagetätigkeiten beauftragen oder vorab mit ihnen Diskussions- und Abstimmungsstrategien absprechen. Es erscheint zweckmäßig, Verlauf und Inhalt dieser Absprachen zu protokollieren, das Protokoll von beiden Parteien zu unterzeichnen und notariell beglaubigen zu lassen, damit es nicht zu Konflikten hinsichtlich des Nachweises erbrachter, korruptionswerter Leistungen kommt, der grundsätzlich in der Bringschuld des Betriebsratsmitgliedes liegt.

Der Umgang des Betriebsrates mit Betriebsratsmitgliedern, die Maßnahmen zum Schaden des Betriebsrates und zum Nutzen der Geschäftsleitung ergreifen, ist interne Angelegenheit des Betriebsrates. Davon bleibt die Verpflichtung der Geschäftsleitung zur Vergütung solcher Maßnahmen unberührt. Grundsätzlich unterliegen Äußerungen und Maßnahmen seitens Betriebsratsmitgliedern im o.g. Sinne der Schweigepflicht. Der Betriebsrat kann jedoch im Austausch für andere, den Interessen der Geschäftsleitung entgegenkommende Leistungen die Aufhebung der Schweigepflicht verlangen. Es bleibt der Geschäftsleitung überlassen, ob sie diesem Verlangen nachkommt.

Sollten der Geschäftsleitung seitens verschiedener Betriebsratsmitglieder widersprüchliche Informationen bezüglich ein und desselben Sachverhaltes zugespielt werden, so sind grundsätzlich diejenigen Informationen zu vergüten, die im Sinne des § 3, Abs. a) bis d) den Interessen der Geschäftsleitung nach deren Auffassung nützen.

2. Minoritätenleistungen

Minoritätenleistungen sind alle entsprechend Abs. 1 dieses Paragraphen kollektiven Leistungen mehrerer Mitglieder des Betriebsrates, die aber nicht die mehrheit des betriebsrates bilden.

a) Insbesondere zu prämieren ist das Diskussions- und Abstimmungsverhalten der Minorität in Betriebsratssitzungen. Gelingt es der Minorität die Abstimmung dahingehend zu beeinflussen, daß der Betriebsrat einen den Interessen der Geschäftsleitung entgegenkommenden Beschluß faßt oder aber einen ihren Interessen zuwiderlaufenden Beschluß nicht faßt, hat die Minorität entsprechend § 4. Abs. 1 Anrecht auf multiple Vergünstigungen. Als den Arbeitgeberinteressen entgegenkommende Maßnahme gilt auch die Weitergabe der Namen derjenigen Betriebsratsmitglieder, die gegen die Interessen der Geschäftsleitung abgestimmt haben.

Besondere Vergünstigungen sind zu erteilen, wenn die Minorität durch ihr Abstimmungverhalten die Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung von Beschäftigten, Betriebsratsmitgliedern und insbesondere des Betriebsratsvoritzenden und seines Stellvertreters bewirkt. Die betreffenden Betriebsratsmitglieder haben dann ein Anrecht auf 10 (in Worten: zehn) Vergünstigungen ihrer Wahl aus den in § 3 Abs. a) bis d) festgelegten Bereichen.

3. Majoritätsleistungen und Kollektivleistungen

Majoritätsleistungen sind Leistungen einer Mehrheit der ordentlichen Betriebsratsmitglieder entsprechend Abs. 1. und 2. dieses Paragraphen. Dabei gilt, daß die Weitergabe diskreditierender Informationen über sonstige Betriebsratsmitglieder entsprechend Abs. 1. dieses Paragraphen prämiert wird. Ansonsten entsprechen die Majoritätsleistungen den im folgenden genannten Kollektivleistungen.

Kollektivleistungen sind Leistungen des gesamten Betriebsrates, die sich in folgende Kategorien aufteilen:

a) Abstimmungsverhalten auf Betriebsratssitzungen

Die Geschäftsleitung spricht mit den Vertretern entweder des gesamten Betriebsrates (oder entsprechend den Interessenvertretern einer Minorität oder Majorität) vor jeder Betriebsratssitzung seine Vorstellungen hinsichtlich der Beschlüsse des Betriebsrates durch. Als korruptionswerte Maßnahme ist jeder Beschluß zu werten, der den Vorstellungen der Geschäftsleitung inhaltlich entspricht. Bei nicht einstimmig gefaßten Beschlüssen kann der Betriebsrat die Namen der Betriebsratsmitglieder, die nonkonform abgestimmt haben, gegen eine Vergütung der Geschäftsleitung mitteilen.

b) Stillschweigen bei Verstoß gegen Betriebsvereinbarungen und bestehendes Recht

Als korruptionswerte Maßnahme gilt auch das wissentliche Nichtzurkenntnisnehmen von Verstößen gegen bestehende Betriebsvereinbarungen (außer der vorliegenden) und bestehendes Recht, insbesondere dann, wenn ein Mitbestimmungsrecht im Sinne des § 87 BetrVG vom Arbeitgeber umgangen wird.

Insbesondere korruptionswert sind der Verzicht auf das Einschreiten gegen Arbeit auf Abruf, gegen dem Betriebsrat nicht zur Genehmigung vorgelegte Mehrarbeit, die Nichtzurkenntnisnahme von Maßnahmen und Arbeitsbedingungen, die nicht den Erfordernissen des Gesundheits- und Unfallschutzes entsprechen, Rechtsbrüche seitens der Geschäftsleitung gegenüber dem Betriebsrat (etwa Öffnen der Betriebsratspost durch die Geschäftsleitung), willkürliche Beschleunigung des Fließbandes sowie elektronische Leistungskontrollen und Abhöranlagen.

Zu weiteren Punkten, die eine Nichtzurkenntnisnahme als korruptionswerte Leistung erlauben, siehe sämtliche Betriebsvereinbarungen (außer der vorliegenden), BetrVG und andere einschlägige Gesetze v.a. im Bereich des Arbeitsrechtes.

c) Zustimmung zu von der Geschäftsleitung geforderten Kündigungen

d) Nichtweiterleitung von Beschäftigtenbeschwerden

e) Nichtzurkenntnisnahme von einzelnen Beschäftigten illegitim zukommenden Privilegien (Sonderschichten, Nachschichten u.ä.)

f) Ignoranz der eigenen Beschlüsse, falls die Geschäftsleitung den Betriebsrat um diese Ignoranz ersucht

g) Terminierung von Belegschaftsversammlungen, Ausschußsitzungen und Betriebsratssitzungen nach Vorstellungen der Geschäftsleitung, z.B. außerhalb der regulären Arbeitszeit und unter Verzicht auf Mehrarbeitszuschläge

h) Verzicht auf die Teilnahme an obligatorischen Weiterbildungsseminaren für Betriebsräte sowie Verzicht auf Information der Beschäftigten über Bildungsurlaubsansprüche

i) Verzicht auf Materialbestellungen (außer im Sinne vom § 3 Abs. f))

j) Wissentliche Falschinformation oder Nichtinformation von Beschäftigten, falls die wirtschaftlichen Belange des Unternehmens sie fordern. Gegebenfalls Verzicht auf Öffentlichkeitsarbeit oder Nichtanwesenheit der Betriebsratsmitglieder während der Sprechstunden.

k) Verzicht auf Sachverständige und Anwälte

l) Freiwilliger Rücktritt des Betriebsrates gegen eine mindestens 7stellige Summe für jedes Betriebsratsmitglied.

Über die Aufnahme weiterer Punkte in diesem Katalog verhandeln Betriebsrat und Geschäftsleitung. Kommt es nicht zu einer Einigung, entscheidet entsprechend § 2 Abs. b) dieser Betriebsvereinbarung die Einigungsstelle.

Betreffs des § 4, Absätze 3h) und 3i) ist anzumerken, daß der Betriebsrat als Vergütung von ihm vollbrachter korruptionswerter Leistungen die Aufrüstung seines Equipments mittels den von ihm geforderten Materialbestellungen verlangen kann.

Je nach Art und Tragweite der vom Betriebsrat vollbrachten korruptionswerten Leistung kommt die Geschäftsleitung den Wünschen des Betriebsrates auch dann nach, wenn

aa) keine Rechtsgrundlage für die Materialbestellung besteht

bb) der Betriebsrat oder einzelne seiner Mitglieder das bestellte Material überwiegend oder ausschließlich zu privaten Zwecken nutzt.

zu § 4 Abs. 3h) gilt entsprechend, daß die Geschäftsleitung die Kosten für Seminare trägt, auch wenn

aaa) keine Rechtsgrundlage für eine Entsendung besteht,

bbb) die betreffenden Seminare nicht als Weiterbildungsseminare für Betriebsratsmitglieder deklariert sind. Die Geschäftsleitung trägt die Kosten von Seminaren unabhängig davon, ob die entsendeten Betriebsratsmitglieder an ihnen teilnehmen, oder ob diese Seminare überhaupt stattgefunden haben. Vorgelegte Rechnungen für Seminare begleicht die Geschäftsleitung ohne Prüfung der Authenzitität derselben.

Anzumerken ist, daß auch Minoritäten und einzelne Betriebsratsmitglieder für Leistungen vergütet werden können, die in den Absätzen a) bis l) dieses Paragraphen festgelegt sind. Den Nachweis, im Sinne der Absätze 3a) bis 3l) dieses Paragraphen korruptionswerte Leistungen erbracht zu haben, hat in diesem Falle das Betriebsratsmitglied oder die Minorität zu erbringen.

§ 5 Umgang mit Anwälten und Sachverständigen

Es herrscht Einigkeit zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat, daß aus Gründen der Verheimlichung der Korrumpierbarkeit des Betriebsrates es zum Nutzen beider Parteien sinnvoll sein kann, wenn der Betriebsrat gelegentlich Verfahren gegen die Geschäftsleitung einleitet oder aber Sachverständige etwa zur Prüfung bestehender Betriebsvereinbarungen (außer der vorliegenden) beauftragt. Der Eindruck der Unbestechlichkeit und Integrität beider Parteien muß vor der Betriebsöffentlichkeit gewahrt werden. Zu diesem Zwecke ist das Inszenieren von harten Verhandlungen und juristischen Scheingefechten zwischen den Betriebsparteien ein probates Mittel.

Herrscht zwischen den parteien Einigkeit darüber, daß der Prozeß respektive anfallende Gutachten in jedem Falle zugunsten der Geschäftsleitung ausgehen bzw. ausfallen sollen, so ist der Personenkreis, für den diese betriebsvereinbarung gilt, auf den Kreis der Anwälte, Sachverständigen und ggf. des Richters auszudehnen. Hinsichtlich des in Frage kommenden Personenkreises haben beide Parteien Vorschlagsrecht. Kommt es zu keiner Einigung zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat hinsichtlich des juristischen Personenkreises, bestehen folgende Möglichkeiten:

a) der Betriebsrat verzichtet auf Prozeß resp. Sachverständigengutachten und erbringt damit eine korruptionswerte Leistung im Sinne des § 4;

b) der Betriebsrat greift auf unabhängige und unbestechliche Personen zurück und der Prozeß resp. das Gutachten kommen unter den gewöhnlichen, legalen Bedingungen zustande.

Fallen Prozeß resp. Gutachten zugunsten des Arbeitgebers aus, erhalten Anwalt und Sachverständige Vergütungen je nach Tragweite des Gutachtens oder Prozesses.

Fallen Prozeß resp. Gutachten zu Ungunsten des Arbeitgebers aus, hat die Geschäftsleitung Anspruch auf eine nichtzuvergütende korruptionswerte Leistung seitens des Betriebsrates. Über die zu erbringende Ersatzleistung entscheidet die Einigungsstelle in Abhängigkeit des durch den Prozeß resp. das Gutachten erfolgten wirtschaftlichen Schadens für das Unternehmen sowie des Nutzens der gegenüber den Beschäftigten dokumentierten Glaubwürdigkeit für den Betriebsrat.

§ 6 Umgang mit Ersatzmitgliedern des Betriebsrates

Grundsätzlich obliegt es dem Betriebsrat, Ersatzmitgliedern die Möglichkeit zu bieten, in den Genuß der Vergünstigungen des Korruptionswesens im Rahmen des Co-Managements im Sinne der vorliegenden Betriebsvereinbarung zu gelangen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das betreffende Ersatzmitglied nachweislich an einer Sitzung teilgenommen hat, in der Beschlüsse mit korruptionswertem Inhalt verabschiedet wurden, in derem Sinne es abgestimmt hat.

Gibt das Ersatzmitglied von sich aus Informationen weiter, die den Belangen der Geschäftsleitung im Sinne von § 4 nützlich sind, hat es kein Anrecht auf eine Vergütung. Der Geschäftsleitung bleibt es jedoch unbenommen, diese trotzdem vorzunehmen.

§ 7 Staffelung der Vergütungen

1. Es gilt generell die Regelung: "Nur vom Feinsten". Besteht Eingikeit zwischen den beiden Parteien, daß eine Vergütung für korruptionswerte Leistungen zu erbringen ist, so ist zu gewährleisten, daß die Geschäftsleitung

a) in materieller Hinsicht das jeweils exklusivste Produkt beschafft, das in einer jeweiligen Sparte auf dem Markt ist. Wird keine Einigkeit darüber erzielt, welches das exklusivste Produkt ist, oder ist der Sachverstand dahingehend erschöpft, so zieht der Betriebsrat einen Sachverständigen seiner Wahl heran. Die Kosten für den Sachverständigen trägt die Geschäftsleitung. Verzichtet der Betriebsrat auf einen Sachverständigen und bleibt infolgedessen unklar, worum es sich bei dem exklusivsten Produkt handelt, ist die Geschäftsleitung verpflichtet, ersatzweise das teuerste Produkt zu beschaffen.

Kommt die Geschäftsleitung dieser Verpflichtung nicht nach, so verstößt sie gegen die vorliegende Betriebsvereinbarung, falls die Einigung auf eine Vergütung vor Erbringung der korruptionswerten Leistung erfolgte, die Vergütung selbst aber erst im Anschluß an diese erteilt wurde.

Kommt es zu einer Einigung auf eine Vergütung vor Erbringung der Leistung und wird auch die Vergütung selbst als Provision erteilt, ist der Betriebsrat im Falle einer Minderqualität des Produktes nicht zur Erbringung der betreffenden Leistung verpflichtet. Dies gilt entsprechend für einzelne Betriebsratsmitglieder und Minoritäten.

b) in ideeller Hinsicht das lukrativste Angebot macht. Die Geschäftsleitung hat zu gewährleisten, daß bei mehreren in Frage kommenden Stellungen inner- oder außerhalb des Betriebes dem Betriebsratsmitglied oder den Mitgliedern, die die korruptionswerte Leistung erbracht haben, die jeweils lukrativste Stelle angeboten wird. Bei Uneinigkeit wird ensprechend § 7 Abs. 1a) verfahren.

Versorgt die Geschäftsleitung ungefragt einzelne Betriebsratsmitglieder oder Ersatzmitglieder mit Gegenständen des täglichen Gebrauches (Zigaretten, Tam,pons, Rasierklingen, Toilettenpapier, Kopierpapier, Disketten, Sekt, Lebensmittel, Unterhosen, Strümpfe, Eau de Cologne etc.) oder Minderwaren dahingehend, daß Produkte gleicher Zielsetzung mit besserer Qualität auf dem Markt erhältlich sind, so verpflichtet dies den Betriebsrat nicht zu korruptionswerten Leistungen. Umgekehrt hat der Betriebsrat kein Anrecht auf Vergütungen, wenn er ohne vorherige Verhandlungen mit der Geschäftsleitung und einer schriftlichen Bestätigung der beabsichtigten Erteilung der Vergütungen korruptionswerte Leistungen erbringt.

Die Höhe der Vergütungen sollte dem Ausmaß der Leistungen entsprechen. es empfielt sich daher, in Verhandlungen zu treten, sobald die Geschäftsleitung ein dahingehendes Anliegen hat, oder der Betriebsrat einen dahingehenden Vorschlag.

Da zu erwarten steht, daß es zu Konflikten hinsichtlich der Höhe und des Umfangs der Vergütungen kommt, soll für diesen Punkt eine permanente Einigungsstelle tagen.

§ 8 Verteilung der Güter

Die Vergabe von materiellen Vergütungen erfolgt grundsätzlich nicht auf dem Dienstweg über die Hauspost, sondern außerhalb der Arbeitszeit an einem konspirativen Ort außerhalb des öffentlichen Interesses, z.B. einem Museum, einem Hochstand, einer Tiefgarage oder einem Edelbordell, in dem jeder etwas zu verschweigen hat und daher alle nach dem Prinzip: "Nichts sehen, nichts hören, nichts sagen" den Mund halten.

Der Transfer von Geld als Datentransfer erfolgt ausschließlich von Privat- und nicht von Geschäftskonten auf Privatkonten einer nicht beteiligten Bank, ggf. außerhalb Deutschlands.

§ 9 Verfahren im Falle der Nichteinhaltung der Betriebsvereinbarung nach dem Spruch der Einigungsstelle

Da in Sachen dieser Betriebsvereinbarung schwerlich auf dem gängigen Rechtswege zu einer Regelung kommen kann, ist die Einigungsstelle mit inquisitorischen Rechten auszustatten, die sich nicht an den landesgültigen Gesetzen orientieren. Bei der Zusammensetzung der Einigungsstelle ist darauf zu achten, daß der Vorsitzende Kontakt mit mindestens einem psychopathischen Serienkiller hat, der ebenso wie der Vorsitzende saelbst zu allem bereit ist und in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Vorsitzenden steht. Gegebenfalls kann mit Zustimmung beider Parteien der Vorsitzende selbst der Psychopath sein.

Es ist nicht anzunehmen, daß dem spruch eines so veranlagten Vorsitzenden von einer der beiden Parteien nicht entsprochen wird. Falls doch, so tragen diejenigen Mitglieder der Geschäftsleitung, die den Verstoß gegen die vorliegende Betriebsvereinbarung überleben, persönlich die Kosten der Einigungsstelle, die ansonsten das Unternehmen trägt.

§ 10 Geheimhaltung der vorliegenden Betriebsvereinbarung

Geschäftsleitung und Betriebsrat verpflichten sich, diese Betriebsvereinbarung weder öffentlich zu machen, noch sie sonstwie anderen Personen außerhalb der Geschäftsleitung und des Betriebsrates der Fa. Raff, Gier & Rationalisier AG zugänglich zu machen.

Überall, den 1. April 1995


Autorenschaft: Betriebsrat der Citi-Finanzberatung Bochum (in memoriam)

 


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