K O P I E Reinhard Helmers Univ.-lektor a.D., Fil.lic., Dipl.-Chem. Beratender Chemiker,Technologie-Transfer Thomanders väg 2 C SE-224 65 LUND/Schweden Tel. & Fax: Int.+ 46, (0)46 127833 E-Post: Reinhard.Helmers@orgk1.lu.se 1999-08-30
GERICHTSHOF der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Palais de la Cour de Justice Boulevard Konrad Adenauer Kirchberg L-2925 LUXEMBURG
Betr.: z.B. C-67/96 et alii
Nichtbefolgung von Anweisungen des Ministerrates der EG durch die schwedische Regierung und vorsätzlich unterlassene Kontrolle durch die EG-Kommission.
Der Ministerrat hat eine Reihe von Anweisungen (directives) erlassen, welche die Mitgliedsstaaten gemäß Art.5 u. Art. 100 des EG-Vertrages zu einer Anpassung (implementation) der heimischen Gesetze an die Rechtsordnung der Gemeinschaften verpflichten. Gemäß Art.155 des EG-Vertrages ist die EG-Kommission EX OFFICIO verpflichtet, diese fristgemäße Anpassung der einheimischen Gesetzgebung zu überwachen und - im Fall einer Unterlassung - nach Art.169 ein Verfahren gegen den säumigen Staat einzuleiten. Dieser gesetzlichen Verpflichtung kommt die EG-Kommission vorsätzlich gegenüber Schweden nicht nach. Alle jene Anweisungen (directives) des Ministerrates, die zum Zweck erlassen worden sind,im nationalen Arbeitsrecht den Schutz vor Diskriminierung von Arbeitnehmern sicherzustellen,bleiben unwirksam.
Es handelt sich insbesondere um folgende Anweisungen (directives) des EG-Ministerrates, die das Gebot des EG-Vertrages "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" (Art. 100 und 119) sichern sollen: 1612/68/EEC, 75/117/EEC,Art.10, 10. Februar 1975; 76/207/EEC, 79/7/EEC, 86/378/EEC, 86/613/EEC, 91/533/EEC, 14.Oktober 1991 und 92/85/EEC.
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Als einer der vielen im Öffentlichen Dienst von der systematischen Lohndiskriminierung Betroffenen führe ich vor der EG-Kommission ("Wächterin des Gemeinschaftsrechtes") seit 1995(!) dagegen Beschwerde, daß die schwedische Regierung sich über die genannten Anweisungen des EG-Ministerrates, die hierzu ergangenen Grundsatzurteile des Gerichtshofes der EG(z.B. Urteil 8/4 1976, Fall 43/75 [1976] zu Art. 119) und allgemein über das Arbeitsrecht der EG hinwegsetzt. Wegen der unterlassenen Anpassung des schwedischen Arbeitsrechtes an die Anweisungen des EG-Ministerrates werden mir und anderen die Rechtsmittel gegen die Lohndiskriminierung verweigert.
Weil die schwedische Regierung, als höchste administrativ-rechtliche Instanz, sich geweigert hatte, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes nach Art.177 zur Auslegung der Anweisungen des EG-Ministerrates auf den gerügten Fall der Lohndiskriminierung einzuholen, wurde die Beschwerde vor der EG-Kommission notwendig.
Statt eine pflichtgemäße Untersuchung z.B. nach Art.169 einzuleiten, beschränkte die EG-Kommission sich auf folgende irreführende und verschleppende Manöver:
Dem Zeugnis der Kopenhagener Vertretung der Kommission zufolge benutzte die Kommission (DG V) falsche Aktenzeichen, die den Beschwerdevorgang unauffindbar machten; Mit einer unwahren Auskunft des Kommissars Padraig Flynn auf die Interpellation des Abgeordneten Per Gahrton wurde das EU-Parlament irregeführt.
Das regelwidrige Verhalten der EG-Kommission findet darin ihre Erklärung, daß der ehem., für das System der Lohndiskriminierung verantwortliche schwedische Minister Allan Larsson im DG V die Richtlinien der Politik bestimmt. Er erklärte sich z.B. als zuständig für die Verwendung falscher Aktenzeichen für den Beschwerdevorgang. Er dürfte auch verantwortlich dafür sein, daß die EG-Kommission ihren Verpflichtungen nach Art. 155 und 169 gegenüber der schwedischen Regierung nicht nachkommt und damit sämtlichen Opfern der Diskriminierung auf dem schwedischen Arbeitsmarkt das Klagerecht dagegen verweigert wird.
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Der Unterzeichnete ersucht deshalb den Gerichtshof, die erforderlichen Schritte dafür zu unternehmen, daß die Anweisungen des EG-Ministerrates auch in Schweden tatsächliche Geltung erhalten und damit auch den hiesigen Opfern der Lohndiskriminierung der im EG-Recht garantierte Rechtsweg geöffnet wird.
gez.: R.Helmers
Anlage: Bericht zur Lohndiskriminierung in Schweden
Reinhard HELMERS
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